Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (Senat für Landwirtschaftssachen) - 4 WLw 110/10


Tenor

I. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Erstattung außergerichtlicher Kosten im Beschwerdeverfahren, an das Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – Bad Kreuznach zurückverwiesen.

II. Gerichtskosten für das Rechtsmittelverfahren werden nicht erhoben.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Mit notariellem Vertrag vom 22. Januar 2010 erwarb die Beteiligte zu 1) von der Beteiligten zu 3) mehrere landwirtschaftliche Grundstücke (Grünland und Ackerflächen) zu einem Gesamtkaufpreis von 1... €.

2

Die beurkundende Notarin legte mit Schreiben vom 27. Januar 2010 den Vertrag der Beteiligten zu 2) als der zuständigen Behörde zur Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG) vor. Die Beteiligte zu 2) teilte der Notarin mit Schreiben vom 2. Februar 2010 nach § 6 Abs. 1 Satz 2 GrdstVG mit, dass über den Genehmigungsantrag nicht innerhalb der Monatsfrist entschieden werden könne und sich daher die Frist um einen weiteren Monat bis zum 28. März 2010 verlängere. Mit Bescheid vom 9. März 2010 versagte die Beteiligte zu 2) die Genehmigung unter Verweis auf § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG. Als Begründung wurde angeführt, dass ein Landwirt sein Kaufinteresse für alle in dem Kaufvertrag aufgeführten Grundstücke bekundet habe und dieser die Grundstücke zur Absicherung seiner Betriebsflächen benötige und auch bereit sei, den im Vertrag angegebenen Kaufpreis zu bezahlen. Der Erwerbswunsch der Beteiligten zu 1) als Nichtlandwirtin könne daher nicht berücksichtigt werden.

3

Die Beteiligte zu 3) legte gegen den ihr am 16. März 2010 zugestellten Bescheid mit einem am 23. März 2010 bei der Beteiligten zu 2) eingegangenen Schreiben Widerspruch ein. Die Beteiligte zu 2) legte dieses Schreiben dem Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – Bad Kreuznach zur gerichtlichen Entscheidung über die Genehmigung des notariellen Vertrages vom 22. Januar 2010 vor.

4

Das Amtsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2010 mit den Verfahrensbeteiligten zu 1) bis 4) die Sach– und Rechtslage erörtert, den am Erwerb der Grundstücke interessierten Landwirt (C... R...) vernommen und im Anschluss daran die Beteiligte zu 2) aufgefordert, ihren Vortrag, dass sie Landwirtin sei, zu konkretisieren. Zugleich wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass im Anschluss daran eine schriftliche Entscheidung ergehen werde.

5

Der Vorsitzende des Landwirtschaftsgerichts hat am 16. Juli 2010 die Sache mit den ehrenamtlichen Richtern beraten und am selben Tag der Geschäftsstelle den angefochtenen Beschluss übergeben, der von ihm, aber nicht von den im Beschlussrubrum aufgeführten ehrenamtlichen Richtern unterschrieben ist; es ist für die ehrenamtlichen Richter auch kein Verhinderungsvermerk angebracht.

6

Die Beteiligte zu 1) hat gegen den ihr am 20. Juli 2010 zugestellten Beschluss mit einem beim Amtsgericht Bad Kreuznach am 2. August 2010 eingegangenen Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde eingelegt.

7

Mit Beschluss vom 8. November 2010 hat ein anderer Richter als Vorsitzender des Landwirtschaftsgerichts der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken zur Entscheidung vorgelegt.

II.

8

Das zulässige Rechtsmittel führt in der Sache zu einem vorläufigen Erfolg.

1.

9

Der am 16. Juli 2010 der Geschäftsstelle des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Bad Kreuznach übergebene und anschließend den Verfahrensbeteiligten zugestellte Beschluss ist aufzuheben, weil er nicht von allen Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, unterschrieben wurde und in Folge dessen nicht wirksam ist.

10

a) Gemäß § 9 LwVG sind in den Landwirtschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: § 1 Nr. 2 LwVG) die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) sinngemäß anzuwenden, soweit nicht im Landwirtschaftsverfahrensgesetz etwas anderes bestimmt ist. Nach § 38 Abs. 3 Satz 2 FamFG ist ein Beschluss von demjenigen zu unterschreiben, der die Entscheidung getroffen hat. Die Unterschrift soll zum einen nach außen erkennbar die Übereinstimmung des schriftlich Niedergelegten mit dem Willen des zur Entscheidung Berufenen und dessen Urheberschaft dokumentieren und zum anderen die Prüfung ermöglichen, ob das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) eingehalten wurde. Für eine richterliche Kollegialentscheidung hat dies zur Folge, dass alle Richter zu unterschreiben haben, die daran mitgewirkt haben (vgl. BT–Drucksache 16/6308 Seite 195; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl., § 38 Rdnr. 78; Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, § 38 Rdnr. 23; Schulte-Bunert/Weinreich/Oberheim, FamFG, 2. Aufl., § 38 Rdnr. 44; Müko-ZPO, FamFG, 3. Aufl., § 38 Rdnr. 26). In den Landwirtschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit muss deshalb, so nicht ein vom Vorsitzenden besonders kenntlich zu machender Verhinderungsfall vorliegt (vgl. insoweit Schulte-Bunert/Weinreich/Oberheim, aaO, § 38 Rdnrn. 46, 47), eine Entscheidung in Beschlussform von allen Richtern einschließlich der den Berufsrichtern gleichgestellten ehrenamtlichen Richter (§ 5 LwVG) unterschrieben werden, es sei denn, das Landwirtschaftsverfahrensgesetz enthielte eine abweichende Bestimmung.

11

Dies ist nicht der Fall. Eine Ausnahmeregelung besteht gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 LwVG ausschließlich für die sog. streitigen Landwirtschaftssachen im Sinne von § 1 Nr. 1a LwVG. Danach gilt für die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über Landpachtverträge § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit der Maßgabe, dass es der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter nicht bedarf. Eine gleichlaufende Bestimmung in Bezug auf § 38 Abs. 3 Satz 2 FamFG fehlt demgegenüber in der Verweisungsvorschrift des § 9 LwVG für die Landwirtschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

12

Ein - wie hier - den Verfahrensbeteiligten schriftlich bekannt gegebener Beschluss (§ 9 LwVG, § 41 Abs. 1 FamFG) ist bei Fehlen notwendiger Unterschriften (oder fehlenden Verhinderungsvermerk) ein bloßer Entwurf und damit eine "Scheinentscheidung“; der damit gesetzte äußere Anschein einer tatsächlich nicht existenten gerichtlichen Entscheidung kann im Rechtsmittelverfahren beseitigt werden (vgl. Keidel/Meyer-Holz, aaO, § 38 Rdnrn. 85, 86; Müko-ZPO, aaO, § 38 Rdnr. 34). Im Gegensatz dazu ist ein durch Verlesen der Beschlussformel verkündeter (§ 41 Abs.2 Satz 1 FamFG) Beschluss mit seiner Verkündung existent, selbst wenn die bei der Verkündung vorliegende oder später hergestellte und bekannt gegebene schriftliche Fassung der Entscheidung nicht unterschrieben ist (vgl. Keidel/Meyer-Holz, aaO, Rdnr. 87; Müko-ZPO, aaO, § 38 Rdnr. 35).

13

b) Es kann dahingestellt bleiben, ob bei einem den Beteiligten schriftlich bekanntgegebenen Beschluss der Mangel der fehlenden Unterschrift nachträglich geheilt werden kann (verneinend: OLG Köln NJW 1988, 2805; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 452; bejahend: PfOLG Zweibrücken FGPrax 2003, 249 m.w.N. für den Fall einer nicht unterschriebenen Zwischenverfügung des Rechtspflegers; Müko-ZPO, aaO, § 38 Rdnr. 33, Prütting/Helms/Abramenko, aaO, § 38 Rdnr. 23; Schulte–Bunert/Weinreich/Oberheim, aaO, § 38 Rdnrn. 43–50; Friederici/Kemper/Simon, Familienverfahrensrecht, § 38 Rn. 24: „mit Wirkung für die Zukunft“), da im vorliegenden Fall eine Heilung, auch wenn man sie grundsätzlich für möglich hält, nicht (mehr) in Betracht kommt.

14

Die Zustellung des angefochtenen Beschlusses an die Verfahrensbeteiligten konnte den Mangel der fehlenden Unterschriften der ehrenamtlichen Richter nicht heilen, da eine wirksame Zustellung gerade die Unterschrift aller an der Entscheidung mitwirkenden Richter erfordert (BGHZ 137, 49).

15

Der Nichtabhilfebeschluss des Landwirtschaftsgerichts Bad Kreuznach vom 8. November 2010 hätte den Mangel nur heilen können, wenn die Nichtabhilfeentscheidung unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter getroffen und von diesen unterschrieben worden wäre (vgl. BAG NJW 2010, 2748). Dies ist hier nicht der Fall.

16

Schließlich kommt eine Heilung des Verfahrensmangels durch Nachholung der Unterschriftsleistung der ehrenamtlichen Richter wegen Zeitablaufs nicht mehr in Betracht.

17

Bei verkündeten Entscheidungen nach der Zivilprozessordnung kann die fehlende Unterschrift eines mitwirkenden Richters nicht mehr nachgeholt werden, wenn die für die Einlegung eines Rechtsmittels längste Frist von 5 Monaten nach Verkündung (§§ 517, 548 ZPO) abgelaufen ist (vgl. BGH NJW-RR 2007, 141; NJW 2006, 1881). Denn mit der Fristenregelung wird die Zeit für die nachträgliche Abfassung, Unterzeichnung und Übergabe an die Geschäftsstelle des bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefassten Urteils begrenzt. Darin kommt die gesetzliche Wertung zum Ausdruck, Fehlerinnerungen der an der Entscheidung beteiligten Richter zu vermeiden und damit zur Rechtssicherheit beizutragen. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn auch noch nach Ablauf der Fünf-Monats-Frist die Nachholung der fehlenden Unterschrift zugelassen würde (vgl. BGH NJW 2006, 1881, 1882).

18

Für Entscheidungen in Beschlussform in den Verfahren in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann insoweit nichts anderes gelten, da der Gesetzgeber in § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG im Gleichlauf zur Regelung in der ZPO bestimmt hat, dass die Beschwerdefrist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten ab Erlass des Beschlusses (Übergabe an die Geschäftsstelle oder Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel, § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG), beginnt.

19

Danach scheidet im vorliegenden Verfahren eine Nachholung der fehlenden Unterschriften wegen Fristablauf aus. Denn der angefochtene Beschluss wurde am 16. Juli 2010 der Geschäftsstelle des Landwirtschaftsgerichts übergeben.

20

Infolgedessen ist das erstinstanzliche Verfahren nicht wirksam abgeschlossen. Zur Klarstellung ist auf die Beschwerde hin die vom Landwirtschaftsgericht getroffene "Scheinentscheidung" aufzuheben. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es hierzu nicht, weil davon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 9 LwVG, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG).

21

c) Gemäß § 42 LwVG werden Gerichtskosten für die Beschwerdeinstanz nicht erhoben, da sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Denn die Angelegenheit kann im Beschwerdeverfahren durch den Senat nicht gefördert werden. Vielmehr dient das vorliegende Verfahren allein dazu, die unrichtige Behandlung der Sache wieder zu beseitigen (vgl. BGH NJW 2007, 2446; NJW 1995, 404).

2.

22

Für den weiteren Gang des Verfahrens weist der Senat auf Folgendes hin:

23

Es werden ergänzende Ermittlungen anzustellen sein (§ 9 LwVG, § 26 FamFG), ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen vorliegen, unter denen das Vorkaufsrecht nach § 4 des Reichssiedlungsgesetzes (RSiedlG) hätte ausgeübt werden können. Denn eine Genehmigung darf, wenn das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird, nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG nur versagt werden, wenn es sich um die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes handelt (§ 9 Abs. 5 GrdstVG). Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen nach dem Reichssiedlungsgesetz das Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann, so hat die Genehmigungsbehörde, bevor sie über den Antrag auf Genehmigung entscheidet, den Vertrag der Siedlungsbehörde zur Herbeiführung einer Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die vorkaufsberechtigte Stelle vorzulegen (§ 12 GrdstVG). Hat die Genehmigungsbehörde es unterlassen, den notariellen Kaufvertrag der Siedlungsbehörde vorzulegen, so ist dies der Nichtausübung des Vorkaufsrechts nach Vorlage gleichzusetzen (vgl. Netz, Grundstücksverkehrsgesetz, 4. Aufl., Seite 517 m.w.N.). Das Landwirtschaftsgericht kann die Vorlage an die Siedlungsbehörde nicht mehr nachholen, wenn die Frist des § 6 Abs. 1 GrdstVG abgelaufen ist.

24

Im Anwendungsbereich des Reichssiedlungsgesetzes gilt im Gegensatz zum Grundstücksverkehrsgesetz nicht der rechtliche, sondern der wirtschaftliche Grundstücksbegriff (vgl. Senat Beschluss vom 24. Juni 2010 - 4 WLw 31/10, RdL 2011, 19; OLG Frankfurt RdL 2006, 167; BGH AgrarR 1985, 300). Dies hat zur Folge, dass Grundstücke, wenn sie für sich genommen die Mindestgröße von 2 Hektar für die Entstehung eines siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts gemäß § 4 Abs. 1 bzw. in Verbindung mit Abs. 4 RSiedlG nicht erreichen, als wirtschaftliche Einheit dennoch auf Grund der die Mindestgröße überschreitenden Summe ihrer Einzelflächen einem siedlungsrechtlichen Vorkaufsrecht unterliegen können, soweit sie denn nach dem Grundstücksverkehrsgesetz genehmigungsfähig sind und die Grundstücksverkehrsgenehmigung nach § 9 GrdstVG zu versagen wäre (§ 4 Abs. 1 Satz 1 RSiedlG).

25

Sollte die Prüfung ergeben, dass ein siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht vorliegend nicht in Betracht kommt, müsste im Weiteren erneut geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Versagung der Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG vorliegen. Danach kann die Genehmigung der Grundstücksveräußerung versagt werden, wenn die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeuten würde. Eine ungesunde Bodenverteilung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht (§ 9 Abs. 2 GrdstVG). Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn ein land– oder forstwirtschaftliches Grundstück an einen Nichtlandwirt veräußert wird, gleichzeitig aber ein leistungsfähiger Haupt– oder Nebenerwerbslandwirt vorhanden ist, der bereit und in der Lage ist, die Grundstücke zur Aufstockung seines Betriebes zu erwerben und dessen Betrieb dringend der Aufstockung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2010 - BLw 14/09 -, Rdnr. 10 m.w.N., veröff. in juris). Ein dringendes Aufstockungsinteresse ist anzuerkennen, wenn angestrebt wird, den Eigenlandanteil des Betriebes im Vergleich zu dem vorhandenen Pachtland zu erhöhen. Jeder Schritt auf dem Weg zu einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Eigenlandanteil und Pachtland stellt eine Stärkung des landwirtschaftlichen Betriebs und damit eine Verbesserung der Agrarstruktur dar (OLG Koblenz Senat für Landwirtschaftssachen Beschluss vom 6. Juni 2006 - 3 W 150/06. Lw). Feste Maßstäbe für die Annahme eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Eigen- und Pachtland gibt es nicht (vgl. OLG Koblenz aaO). Ein dringendes Aufstockungsinteresse könnte hier fraglich sein, wenn, wozu bislang noch keine Feststellungen getroffen sind, der Eigenlandanteil des Kaufinteressenten bereits relativ hoch ist (vgl. Netz aaO Seite 400 unter Hinweis auf OLG Celle Beschluss vom 21. November 2005 - 7 W 73/05L).

3.

26

Mit Blick auf die von der Erstbeteiligten vorgetragenen Bemühungen um eine gütliche Einigung weist der Senat abschließend darauf hin, dass in Verfahren um die Grundstücksverkehrsgenehmigung vor dem Landwirtschaftsgericht ein gerichtlicher Vergleich, auch unter Beteiligung Dritter, abgeschlossen werden kann, der sich auf Bestimmungen über die Veräußerung von Grundstücken beschränkt (BGH NJW 1999, 2806, 2807 f).

4.

27

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder eine grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 70 Abs. 2 FamFG)

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen