RStruktFG § 8 Entschädigungszahlungen an Anteilsinhaber und Gläubiger

Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute

Der Restrukturierungsfonds kann im Zusammenhang mit Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle gemäß § 147 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes Entschädigungen an Anteilsinhaber, Gläubiger oder Entschädigungseinrichtungen zahlen.

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