Der Restrukturierungsfonds kann im Zusammenhang mit Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle gemäß § 147 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes Entschädigungen an Anteilsinhaber, Gläubiger oder Entschädigungseinrichtungen zahlen.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
RStruktFG § 8 Entschädigungszahlungen an Anteilsinhaber und Gläubiger
Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.