RÜG § 29 Festbetrag

Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung

Der Festbetrag beträgt bei

1. weniger als 25 Arbeitsjahren 170 Deutsche Mark, 2. 25 bis weniger als 30 Arbeitsjahren 180 Deutsche Mark, 3. 30 bis weniger als 35 Arbeitsjahren 190 Deutsche Mark, 4. 35 bis weniger als 40 Arbeitsjahren 200 Deutsche Mark und 5. 40 und mehr Arbeitsjahren 210 Deutsche Mark.

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