RuStAG § 17

Staatsangehörigkeitsgesetz

(1) Die Staatsangehörigkeit geht verloren

1.
durch Entlassung (§§ 18 bis 24),
2.
durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25),
3.
durch Verzicht (§ 26),
4.
durch Annahme als Kind durch einen Ausländer (§ 27),
5.
durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates (§ 28),
6.
durch Erklärung (§ 29) oder
7.
durch Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (§ 35).

(2) Der Verlust nach Absatz 1 Nr. 7 berührt nicht die kraft Gesetzes erworbene deutsche Staatsangehörigkeit Dritter, sofern diese das fünfte Lebensjahr vollendet haben.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend bei Entscheidungen nach anderen Gesetzen, die den rückwirkenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit Dritter zur Folge hätten, insbesondere bei der Rücknahme der Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes, bei der Rücknahme einer Bescheinigung nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes und bei der Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft nach § 1599 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Satz 1 findet keine Anwendung bei Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 2764/17
30. Juli 2019
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Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (9. Kammer) - 9 A 169/15
27. September 2016
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Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 O 12/16
11. Mai 2016
4 O 12/16 11. Mai 2016
Ablehnung einstweilige Anordnung vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 2. Kammer) - 2 BvQ 31/12
16. Juli 2012
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Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 11 K 1139/04
9. Juni 2005
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