RVG § 12 Anwendung von Vorschriften für die Prozesskostenhilfe

Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Die Vorschriften dieses Gesetzes für im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwälte und für Verfahren über die Prozesskostenhilfe sind bei Verfahrenskostenhilfe und im Fall des § 4a der Insolvenzordnung entsprechend anzuwenden. Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht die Stundung nach § 4a der Insolvenzordnung gleich.

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Braunschweig (8. Zivilsenat) - 8 U 40/21
7. Oktober 2021
8 U 40/21 7. Oktober 2021
Urteil vom Landgericht Hamburg - 327 O 618/14
10. Dezember 2015
327 O 618/14 10. Dezember 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (10. Zivilsenat) - 10 W 40/10
13. August 2010
10 W 40/10 13. August 2010