Urteil vom Landgericht Hamburg - 327 O 618/14

Tenor

1. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 12.078,43 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 11.625 € seit dem 21.12.2013 und auf einen Betrag in Höhe von 453,43 seit dem 05.11.2014 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung jeweils lautend auf die Klägerin an der geschlossenen Beteiligung S. V. I. g. I. für F. Nominalbeteiligungssumme 3.000 € und der dazugehörigen „Prime d’émission“ in Höhe von 12.000 €.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 2) hinsichtlich der Übertragung der Rechte an der Beteiligung S. V. I. g. I. für F. lautend auf die Klägerin im Annahmeverzug befindet.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, die Klägerin von sämtlichen weiteren Verpflichtungen, die aus ihrer Gesellschafterstellung an der oben genannten Beteiligung resultieren und resultieren werden, freizustellen.

4. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 12.078,43 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 11.625 € seit dem 21.12.2013 und auf einen Betrag in Höhe von 453,43 € seit dem 05.11.2014 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung jeweils lautend auf den Kläger an der geschlossenen Beteiligung S. V. I. g. I. für F. Nominalbeteiligungssumme 3.000 € und der dazugehörigen „Prime d’émission“ in Höhe von 12.000 €.

5. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 2) hinsichtlich der Übertragung der Rechte an der Beteiligung S. V. I. g. I. für F. lautend auf den Kläger im Annahmeverzug befindet.

6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen weiteren Verpflichtungen, die aus seiner Gesellschafterstellung an der oben genannten Beteiligung resultieren und resultieren werden, freizustellen hat.

7. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von1.711,70 € zu übernehmen.

8. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

9. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen die Kläger 67 % und die Beklagte zu 2) 37 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die Kläger. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen die Kläger 13 %. Im Übrigen trägt die Beklagte zu 2) ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

10. Das Urteil ist Ziff. 1., 4., 7. und 9. für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Beschluss

Der Streitwert wird auf € 28.957,00 festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger nehmen die Beklagten aus Prospekthaftung im weiteren Sinn im Zusammenhang mit einem geschlossenen Immobilienfonds in Anspruch.

2

Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist die in dem als Anlage K 1 vorgelegten Prospekt beschriebene „S. V. I. g. I. für F.“ (im Folgenden: SCI). Anbieter der SCI war das Bankhaus W. & C. mit Sitz in H.. Gründungsgesellschafter der SCI waren laut Prospekt die IFF G. für F. GmbH (im Folgenden: IFF) und die V. A. IFH g. I. für H. GmbH. Von letzterer erwarb die Beklagte zu 1) am 18.08.2006, damals noch firmierend unter JSHH B.- und H.- mbH (im Folgenden: JSHH), durch mehrfache Abtretung die Gesellschaftsanteile. In dem Prospekt werden die SCI und Rolle der Beklagten zu 1) auf S. 72 unter „Rechtliche Grundlagen“ wie folgt beschrieben:

3

„I. ART DER EMITTENTIN

4

Die Anleger beteiligen sich unmittelbar an einer französischen „S. C. I.“ (kurz „SCI“ genannt).

5

Die SCI ist ein gebräuchliches Investitionsvehikel für Immobilieninvestitionen in F.. Bei der SCI handelt es sich nach dem französischen Zivilgesetzbuch (Code Civil) um eine nicht gewerblich geprägte Personengesellschaft bürgerlichen Rechts (Société Civile), die als Inhaberin von Eigentumsrechten an Grundstücken allgemein als S. C. I. bezeichnet wird. Die Firma lautet „S. V. I. g. I. für F.“ (kurz „S. V. I.“).

6

Gründungsgesellschafter der Emittentin waren mit insgesamt € 100 die IFF G. für F. GmbH (1 Anteil, d. h. € 10) und die V. A. IFH g. I. für H. GmbH (9 Anteile, d. h. € 90). Letztere hat ihre Anteile an die C. A. F. (UK) Limited am 26.06.2006 für € 90 abgetreten. Diese wiederum hat ihre Anteile am 18.08.2006 an die JSHH B.- und H.- mbH für € 90 abgetreten. […] Weder die Gründungsgesellschafter noch die derzeitigen Gesellschafter oder Personen nach §§ 3, 7 und 12 VermVerkProsV sind an Unternehmen beteiligt, die mit dem Vertrieb der Vermögensanlage beauftragt sind, noch an Unternehmen, die der Emittentin Fremdkapital zur Verfügung stellen. […]. Alle neu beitretenden Anleger zeichnen ihre Beteiligung auf der Grundlage desselben Gesellschaftsvertrages und haben somit die identischen Rechte und Pflichten der derzeitigen Gesellschafter sowie der Gründungsgesellschafter. Es handelt sich bei der Emittentin nicht um ein Konzernunternehmen. Die derzeitigen Gesellschafter werden spätestens mit der Vollplatzierung durch Übertragung ihrer Beteiligung aus der Emittentin austreten.“

7

Die Beklagte zu 1) ist darüber hinaus noch in dem Kapitel „Gesellschaftsvertrag“ erwähnt und zwar im Zusammenhang mit ihrer Einlage bzw. ihrem Anteil (S. 102), dem Hinweis auf ihre Möglichkeit, jederzeit fristlos aus der Gesellschaft austreten zu können (Art. 9.3, S. 103) und im Zusammenhang mit Beschlussfassungen (S. 106, 108). Die Beklagte zu 1) ist weder in dem Kapitel „Dienstleistungsvertrag“ (S. 110 ff.) noch bei „Vertragspartner“ (S. 114 ff.) oder „Prospektverantwortung“ (S. 9) genannt. Das Prospektaufstellungsdatum ist der 18.09.2006. Seit dem 24.09.2013 firmiert die Beklagte zu 1) unter ihrem derzeitigen Namen (vgl. Anl. K 2).

8

Bereits bei Übernahme der Immobilie durch die Fondsgesellschaft bestand ein Mietvertrag mit der G. E. & Y. (Mietvertrag für Gewerberäume vom 13.01.1998, Verlängerungsnachtrag zum Mietvertrag vom 20.01.2006, Nachtrag zum verlängerten gewerblichen Mietvertrag vom 23.01.2006). Vereinbart war laut Prospekt anfänglich ein jährlicher Mietzins von rd. 7,815 Mio. Euro, der jährlich anhand des französischen Baukostenindizes INSEE angepasst werden sollte (sog. indexierte Mietanpassung). G. E. & Y. verzichtete im Mietvertrag auf das gesetzliche Recht zur vorzeitigen Kündigung. Im Gegenzug dafür waren die ersten beiden Jahre (2006 und 2007) mietfrei (Prospekt, S. 43). Für die mietfreie Zeit war in der Fondskonzeption eine Rücklage von 11,53 Mio. Euro vorgesehen.

9

Hierzu heißt es u. a. im Prospekt (S. 22):

10

VERMIETUNG

11

Wie in dem Abschnitt „Mieter und Mietvertrag“ dieses Verkaufsprospektes beschrieben, ist die Immobilie zu 100 % langfristig an G. E. & Y. vermietet. Die Vertragslaufzeit des Mietvertrages beträgt neun Jahre und endet am 19.01.2015.

12

Der Mietvertrag sieht eine jährliche Anpassung des Mietzinses an den veröffentlichten Baukostenindex vor. Sollte aufgrund des höheren Baukostenindexes eine höhere Mietanpassung vorgenommen werden können als kalkuliert, könnte sich das Ergebnis verbessern.

13

MIETENTWICKLUNG

14

Die in der Prognoserechnung angenommene Steigerung des Baukostenindexes, der als Grundlage für mögliche Mietzinserhöhungen dient, beträgt für die Jahre 2006 und die darauf folgenden Jahre 2,5% p. a.

15

Der Durchschnittswert der vergangenen zehn Jahre betrug in F. ca. 2,5 % p. a. Sofern die tatsächliche Mietsteigerung über der prognostizierten liegt, würde sich ein erhöhtes Mietaufkommen und tendenziell auch ein höherer Veräußerungsgewinn einstellen.“

16

Hinsichtlich der Liquiditäts- und Ergebnisrechnung ist der für die mietfreie Zeit als Rücklage gebuchte Betrag i. H. v. rund 11,5 Mio. Euro als Einnahme ausgewiesen. Der Ankaufsfaktor bezogen auf den Kaufpreis zzgl. Rücklage wird mit 19,19 angegeben, vgl. Prospekt S.12. Dabei wird der Wert des anfänglichen Jahresmietzinses vom „€ 7,815.410 p.a.“ zugrunde gelegt, allerdings ohne Berücksichtigung der zwei mietfreien Jahre. Auf S. 43 heißt es zum Mietvertrag, „Laut Mietvertrag kann die indexgebundene Miete nicht unter den vereinbarten Anfangsmietzins sinken.“

17

Die Beteiligung ist als steueroptimierte Kapitalanlage (Steuersparmodell) konzipiert (Prospekt, S. 82 ff.). Aufgrund der steuerrechtlichen Anforderungen erfolgte die Anlage als unmittelbare Beteiligung der Anleger an der Gesellschaft ohne Treuhandvereinbarung (Prospekt, S. 110). Zur Haftung es im Prospekt unter „Risiken“ (S. 19) :

18

„NACHSCHUSSPFLICHT/PERSÖNLICHE HAFTUNG

19

Die Geschäftsführung der SCI hat die bestehenden vertraglichen Beziehungen der SCI zu Dritten mit sog. „Non-recourse-Klauseln“ versehen, mit denen ein Rückgriff auf die Anleger über die geleistete Einlage hinaus ausgeschlossen wird (vgl. Artikel 15.6 des Gesellschaftsvertrages). Auch für zukünftig abzuschließende Verträge ist die Geschäftsführung gehalten, diese Klauseln abzuschließen. Die grundsätzlich bestehende persönliche und unbeschränkte Haftung der Anleger über die geleistete Einlage hinaus wird so faktisch ausgeschlossen. Sollte bei einem zukünftig abzuschließenden Vertrag diese Non-recourse-Klausel nicht abgeschlossen werden, so haften die Anleger aus diesem Vertrag persönlich und unbeschränkt. Nach Erbringung ihrer Einlage inkl. Agio sind die Anleger nicht verpflichtet, weitere solche Leistungen zu erbringen. Eine vertragliche Nachschusspflicht besteht nicht.“

20

Auf S. 74 f heißt es insoweit unter „Rechtliche Grundlagen“,

21

„HAFTUNG

22

Die Haftung des Gesellschafters über die geleistete Kapitaleinlage hinaus erfolgt quotal und subsidiär. Gläubiger müssen zuerst auf das Gesellschaftsvermögen zugreifen. Die Geschäftsführung der Gesellschaft hat die bestehenden vertraglichen Beziehungen der SCI zu Dritten mit einer sog. „Non Recourse“-Klausel versehen, mit der ein Rückgriff auf den Anleger über die geleistete Kapitalanlage hinaus ausgeschlossen wird. Auch für zukünftig abzuschließende Verträge ist die Geschäftsführung gehalten, eine solche Klausel durchzusetzen. Die grundsätzlich bestehende persönliche und unbeschränkte Haftung wird so praktisch ausgeschlossen. Nach Erbringung ihrer Einlage sind die Anleger nicht verpflichtet, weitere Leistungen, insbesondere weitere Zahlungen zu leisten.“

23

Die SCI schloss mit der H. N... Bank AG am 30.06.2006 einen Rahmenvertrag mit dem Zweck der Finanzierung des Objekts, am 11.07.2006 einen Zinssatzswap und am 27.07.2006 einen Darlehensvertrag (vgl. Anl. zum Protokoll vom 17.09.2015 und Anl. K 9). Eine Non-Recourse-Klausel findet sich in Ziff. 11 des Darlehensvertrags.

24

Die Kläger sind Eheleute und Rentner und seit über 30 Jahren Kunden der Beklagten zu 2). Vor der streitgegenständlichen Anlagezeichnung bestand bei den Klägern im Zusammenhang mit geschlossenen Beteiligungen keine Anlageerfahrung. Die Kläger hatten im Frühjahr 2007 einen größeren Geldbetrag auf ihrem Girokonto und zeichneten am 05.03.2007 in der Filiale der Beklagten zu 2) in T. u. a. die streitgegenständliche Beteiligung mit einer Zeichnungssumme von jeweils 15.000 € zzgl. 5 % Agio (vgl. Anl. K 3, 3a). Der Zeichnung der streitgegenständlichen Anlage ging ein Gespräch mit der Kundenberaterin Frau S. voran, das zunächst die Beteiligung an einem Schiffsfonds zum Inhalt hatte. Im Anschluss daran stellte die Kundenberaterin die Beteiligung an der SCI vor. Die Vorstellung der Anlage durch Frau S. erfolgte auf der Grundlage des Verkaufsprospekts und weiterer schriftlicher Unterlagen, wobei streitig ist, ob der Prospekt nur partiell oder umfänglich erörtert und ob der Prospekt den Klägern anlässlich des Gesprächs ausgehändigt wurde – so die Beklagte zu 2) – oder ihnen später mit der Post zugesendet wurde – so die Kläger.

25

Bislang haben die Kläger Ausschüttungen in Höhe von jeweils 4.125 € erhalten. Zudem wurden ihnen Steuerbescheide der Gesellschaft in Höhe von jeweils 453,43 € zugesandt, die sie in der Folge auch beglichen.

26

Die Kläger forderten die Beklagte zu 2) mit Fristsetzung zum 15.12.2013 auf, den durch die Investition entstandenen Schaden auszugleichen (vgl. Anl. K 13). Die Prozessbevollmächtigten der Kläger rechneten dafür außergerichtliche Rechtsanwaltskosten ab (vgl. Anl. K 17).

27

Die Kläger sind der Ansicht, dass ihnen gegen die Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Prospekthaftung im weiteren Sinne zustehe. Die Beklagte zu 1) habe sich die fehlerhafte Beratung der Beklagten zu 2) gem. § 278 BGB zuzurechnen lassen.

28

Insbesondere beanstanden die Kläger eine mangelnde Aufklärung über die Besteuerung im Fall eines vorzeitigen Verkaufs, die eingeschränkte Verkaufbarkeit der Anlage, über die Kündbarkeit sowie die Folgen der Kündigung, über das Totalverlustrisiko, den fehlenden Hinweis auf die von Anfang an vorgesehene Rückzahlungsverpflichtung der prognostizierten Ausschüttungen, den fehlenden Hinweis auf die grundsätzlich bestehende persönliche Haftung als Gesellschafter einer SCI, fehlende Hinweise auf die besonderen Risiken des Zinsswaps und die Gefahren der Besicherung des bei der H. N... Bank aufgenommenen Darlehens, mangelnde Aufklärung über fehlende Non-Recourse-Klauseln in Miet- und Zinsswapvertrag, der fehlende Hinweis auf die Problematik der Indexierung der Miete und die – realisierte – Mietanpassung nach dem französischen Gewerbemietrecht sowie eine Täuschung über die Höhe der von der Beklagten zu 2) vereinnahmten Rückvergütung. Schließlich – so die Kläger - habe keine ordnungsgemäße Plausibilitätsprüfung des Fondskonzeptes stattgefunden. Hierzu habe aber Anlass bestanden, so habe die unterschiedliche Laufzeit von Darlehen- und Swap-Vertrag die Beklagte zu 2) misstrauisch machen müssen und sie hätte diese Verträge unbedingt einsehen müssen. Auch die Tatsache, dass es sich für die Beklagte zu 2) um eine grundsätzlich unbekannte Gesellschaftsform mit unbekannten Risiken gehandelt habe, hätte eine Einsicht in die wichtigsten drei Verträge erforderlich gemacht.

29

Das Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft D. & T., – das der Beklagten zu 2) unstreitig vorgelegen hat – sei offensichtlich fehlerhaft, was die Beklagte zu 2) hätte erkennen können und müssen. Die Beklagte zu 2) habe auch das ihr aus dem Gutachten vorliegende Sonderwissen nicht an die Anleger weitergegeben und die Anleger auf die offensichtlichen Unrichtigkeiten des Prospektes nicht hingewiesen. Aus dem Gutachten ergäben sich zudem weitere offensichtliche Unrichtigkeiten des Prospekts, die im Rahmen der Plausibilitätsprüfungspflicht hätten auffallen müssen.

30

Das Beratungsgespräch mit der Beklagten zu 2) sei wie folgt abgelaufen: Die Kundenberaterin habe hervorgehoben, dass es sich um eine sichere Anlage handele, die fest vermietet sei. Es könne mit einem Ertrag iHv mindestens 5,5 % pro Jahr gerechnet werden. Aufgrund der langjährigen Vermietung und der guten Bonität des Mieters, der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E. & Y., könne mit regelmäßigen Erträgen gerechnet werden. Weder habe es Hinweise auf die entsprechenden Haftungsrisiken gegeben noch sei erläutert worden, dass sich die Kläger an einer französischen GbR beteiligten. Auch, dass es sich in den ersten Jahren nicht um echte Erträge sondern um reine Barausschüttungen mit einer Verpflichtung zur Rückzahlung handele, sei nicht erwähnt worden. Auf die Werthaltigkeit der Immobilie angesprochen, habe die Kundenberaterin erklärt, dass sicher gewährleistet sei, dass das investierte Kapital zurückfließe. Die „Erklärungen zum Verkaufsgespräch“ seien unverständlich und irreführend sowie – soweit sich dadurch die Beweislast zu Lasten des Verwenders verschiebe – als AGBs unwirksam.

31

Die Kläger sind weiter der Auffassung, die Beklagte zu 1) hafte nach deutschem Recht, da Art. 29 EGBGB (a. F.) einschlägig sei. Sie meinen, dass das zeitweise professionelle Halten einer Gesellschaftsbeteiligung zum Zeitpunkt der Prospekterstellung als Geschäftsbesorgungsdienstvertrag zu werten sei. Bei einer Einordnung als Delikt wäre ohnehin deutsches Recht anwendbar, da die gebotene Handlung in Deutschland hätte erfolgen müssen. In der Sache, so meinen die Kläger, hafte die Beklagte zu 1) als prospektverantwortliche Gründungsgesellschafterin. Maßgebend sei die Gesellschafterstellung zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung. Darüber hinaus sei dem damaligen Geschäftsführer der JSHH, einem erfahrenen Investitionsmanager, klar gewesen, dass wegen seiner Mitgesellschafterstellung eine Überprüfung der Risiken von Nöten gewesen wäre. Aus gesellschaftlicher Treupflicht sei die Beklagte zu 1) daher gehalten gewesen, sich mit der Anlage auseinander zu setzen und sie hätte in der Folge auf die Fehler des Prospektes und Rechtsunsicherheiten in Bezug auf die Investition hinweisen müssen. Auch nach französischem Recht, so meinen die Kläger, hafte die Beklagte zu 1) für ihr grob fahrlässiges Unterlassen und zwar nach der deliktischen Generalklausel aus Art. 1382 Code civil.

32

Schließlich behaupten die Kläger, sie hätten bei richtiger Beratung eine Anlage gezeichnet, bei der sie im gleichen Zeitraum eine Endrendite in Höhe von 2 % p.a. erreicht hätten.

33

Die Kläger beantragen:

34

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 13.794,61 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung jeweils lautend auf die Klägerin an der geschlossenen Beteiligung S. V. I. g. I. für F. Nominalbeteiligungssumme 3.000 € und der dazugehörigen „Prime d’émission“ in Höhe von 12.000 €.

35

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte 1.-2. hinsichtlich der Übertragung der Rechte an der Beteiligung S. V. I. g. I. für F. lautend auf die Klägerin im Annahmeverzug befinden.

36

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, die Klägerin von sämtlichen weiteren Verpflichtungen, die aus ihrer Gesellschafterstellung an der oben genannten Beteiligung resultieren und resultieren werden, freizustellen.

37

4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 13.794,61 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung jeweils lautend auf den Kläger an der geschlossenen Beteiligung S. V. I. g. I. für F. Nominalbeteiligungssumme 3.000 € und der dazugehörigen „Prime d’émission“ in Höhe von 12.000 €.

38

5. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten 1.-2. hinsichtlich der Übertragung der Rechte an der Beteiligung S. V. I. g. I. für F. lautend auf den Kläger im Annahmeverzug befinden.

39

6. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen weiteren Verpflichtungen, die aus seiner Gesellschafterstellung an der oben genannten Beteiligung resultieren und resultieren werden, freizustellen hat.

40

7. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.697,02 € zu übernehmen.

41

Die Beklagten beantragen,

42

die Klage abzuweisen.

43

Die Beklagte zu 1) rügt die internationale und örtliche Zuständigkeit und behauptet, bereits am 02.01.2007 aus der Gesellschaft ausgeschieden zu sein (vgl. Anl. Anl. B 2). Im Übrigen ist die Beklagte zu 1) der Auffassung, dass die bloße Gesellschafterstellung, die auch noch eine rein kapitalmäßige gewesen sei, im Zeitpunkt der Prospekterstellung für eine zivilrechtliche Haftung wegen Prospekthaftung im weiteren Sinn nicht ausreiche. Die Beklagte zu 1) behauptet weiter, in keiner Weise im Zusammenhang mit der Konzeption und dem Vertrieb des Fonds tätig gewesen zu sein und auch nicht den geringsten Einfluss darauf gehabt zu haben. Grund der Beteiligung sei eine Gefälligkeit für das Bankhaus W. gewesen, dem ehemaligen Arbeitgeber des Geschäftsführers J. S.. Darüber hinaus habe die Beklagte zu 1) auch Geschäftsbeziehungen mit dem Bankhaus W. unterhalten, die sich jedoch auf Hamburger Immobilien beschränkt hätten. Schutz- und Aufklärungspflichten im Vorfeld des Beitrittsvertrages zu einer nach französischem Recht ausgestalteten Société civile immobilière richteten sich nach ihrer, der Beklagten zu 1), Auffassung nach dem französischen Gesellschaftsstatut. Die deutsche Rechtsprechung zur Prospekthaftung im weiteren Sinn sei daher ohnehin nicht anwendbar.

44

Die Beklagte zu 2) rügt die örtliche Zuständigkeit und erhebt die Einrede der Verjährung. In der Sache behauptet sie, die Kläger umfassend anhand des Fondsprospekts über vorhandene Risiken aufgeklärt zu haben: Bei den Klägern handele es sich um erfahrene Anleger. Bei der Information über die Anlage habe sich die Mitarbeiterin auf die im Prospekt zutreffend dargestellten wirtschaftlichen Rahmendaten und die dort genannten Risiken der Anlage bezogen und insoweit vollständig und richtig über die Risiken aufgeklärt. Die Mitarbeiterin habe auch deutlich gemacht, dass es sich bei sämtlichen Zahlen um Prognosen handele. Die Mitarbeiterin sei – so meint die Beklagte zu 2) - auch nur als Anlagevermittlerin tätig gewesen, nicht als Anlageberaterin, was die Kläger mit der Unterzeichnung der „Erklärungen zum Verkaufsgespräch“ ausdrücklich bestätigt hätten (vgl. Anl. B 3). Auch über die Provisionen seien die Kläger aufgeklärt, wie von ihnen ebenfalls bestätigt. Die Darstellungen im Prospekt ließen keinen Zweifel, dass es sich um eine renditeorientierte, steuerlich interessante, aber auch mit Verlustrisiken verbundene Anlageform handele. Die Beraterin habe den Verkaufsprospekt rechtzeitig vor Zeichnung übergeben und empfohlen, sich diesen vor der Anlageentscheidung gründlich durchzusehen. Zur Klärung steuerlicher Fragen sei die Konsultation eines Steuerberaters empfohlen worden. Die bankübliche Sorgfalt erfordere auch nicht, sämtliche Verträge der Fondsgesellschaft anzufordern und zu prüfen. Pflichtverletzungen der Beklagten zu 2) seien selbst dann nicht erkennbar, wenn zwischen den Beteiligten ein Beratungsvertrag geschlossen worden wäre. Die Kläger seien in jedem Fall anlegergerecht beraten worden. Die angebliche Sicherheitsorientierung sei durch die „Erklärung zum Verkaufsgespräch“ widerlegt. Die Kläger hätten eine überdurchschnittliche Rendite erzielen wollen und seien bereit gewesen, Risiken in Kauf zu nehmen. Die Kläger – auf wesentliche Risiken mündlich hingewiesen – hätten die Beteiligung gezeichnet, sodass die gerügten angeblichen Fehler auch nicht kausal für die Anlageentscheidung gewesen seien. Eine Non-Recourse-Klausel im Swap-Vertrag sei nicht erforderlich, da diese über den konnexen Darlehensvertrag für beide Verträge gelte. Auch im Mietvertrag sei eine Non-Recourse-Klausel sachlich entbehrlich, da ein Rückgriff des Mieters realistisch nicht in einem Umfang hätte erfolgen können, der eine Haftung der Anleger nach sich gezogen hätte.

45

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2015 verwiesen. Das Gericht hat den Zeugen Jo. S. vernommen. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2015 Bezug genommen. Darüber hinaus hat das Gericht die Verfahrensakte 327 O 395/14 beigezogen.

Entscheidungsgründe

A.

46

Die zulässige Klage ist gegen die Beklagte zu 1) unbegründet (I.) und gegen die Beklagte zu 2) bis auf einen Teil der Nebenforderungen begründet (II.).

47

Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Hamburg ist gem. Art. 15 Abs. 1 lit. c, 16 Abs. 1, 2. Alt. EuGVVO a.F. international zuständig. Unabhängig davon, ob die Wahl des Gerichtsstandes in dem Prospekt auch für Ansprüche aus Prospekthaftung einschlägig ist, wäre die Gerichtsstandsvereinbarung gem. Art. 17 und 23 Abs. 5 EuGVVO a.F. unwirksam. Die Kläger haben den Gesellschaftsvertrag mit der SCI als Privatanleger abgeschlossen. Dies reicht für die Anwendung des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO a.F. (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl. 2014, Art. 15 EuGVVO Rn. 19), dessen übrige Tatbestandsvoraussetzungen ebenfalls vorliegen.

48

Die örtliche Zuständigkeit folgt für die Beklagten aus § 32b ZPO. Nach der Rspr. des BGH ist für die Begründung eines Gerichtsstandes gem. § 32b Abs. 1 ZPO ausreichend, dass zumindest einer der Beklagten wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation i. S. von § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Anspruch genommen wird. Diese Voraussetzung ist im Streitfall hinsichtlich der Beklagten zu 1) erfüllt.

49

Die Beklagte zu 1) wird wegen behaupteter Prospektmängel, also wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation i. S. des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO als sonstige Verantwortliche, nämlich als angebliche Gründungsgesellschafterin in Anspruch genommen. Der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte zu 2) stützt sich ausweislich der Klageschrift ausdrücklich auch darauf, dass die Kläger nicht auf - im Einzelnen dargelegte - Prospektmängel aufmerksam gemacht worden sind. Damit handelt es sich insoweit um eine Klage i. S. des § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO, mit der ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist. (vgl. hierzu auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.02.2014, 11 SV 7/14, zitiert nach juris). Da sich die Klage auch gegen die Beklagte zu 1) als sonstige Prospektverantwortliche richtet, ist das Gericht an ihrem Sitz bzw. am Sitz des Emittenten zuständig, § 32 b Abs. 1 letzter HS. ZPO (siehe insoweit auch: KG v. 11.05.2015, BeckRS 2015, 09941).

I.

50

Die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist nach dem hier anzuwendenden französischen Recht jedoch unbegründet.

1.

51

Der Anspruch aus c.i.c. richtet sich nach dem Vertragsstatut (BGH, Urt. v. 06.03.2012, BeckRS 2012, 07052, Rz. 34; BGH NJW 1987, 1141).

52

Auf den Streitfall ist die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ("Rom II-VO") noch nicht anzuwenden.

53

Aber auch nach altem Recht werden Ansprüche aus c.i.c. vertraglich qualifiziert (vgl. BGH NJW 1987, 1141; BGH NJW-RR 2005, 206). Das bedeutet, dass sie dem Recht des Vertrages zu unterwerfen sind, für den das Vertrauen des Anlegers verletzt wurde (Staudinger/Grossfeld, IntGesR, Rn. 317.) Dies gilt umso mehr, als die Stellung als Gesellschafterin der einzige Anknüpfungspunkt für die Haftung der Beklagten zu 1) ist. Eine vertragliche Sonderbeziehung zwischen den Klägern und der Beklagten zu 1) ergibt sich nur aus der Vereinbarung über die Aufnahme der Kläger als weitere Gesellschafter der SCI. Insoweit machen die Kläger Ansprüche aus der Verletzung angeblicher gesellschaftlicher Treuepflichten geltend, die aus dem vorübergehenden Halten einer Gesellschaftsbeteiligung folgen sollen. Für die Haftung aus der Mitgliedschaft ist das Gesellschafts- bzw. Gesellschaftsvertragsstatut maßgeblich (Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 4. Aufl. 2015, Rn. 80). Dieses ist französisches Recht. Die SCI wurde zwischen den Gesellschaftern als „Société civile französischen Rechts gegründet, die den Bestimmungen des Titels IX des III. Buchs des Code civil (französisches Bürgerliches Gesetzbuch), den Artikeln 231–1 bis 231–8 des Code de commerce (französisches Handelsgesetzbuch) betreffend des variablen Kapitals, den auf diese Bestimmungen Bezug nehmenden Texten sowie dem Gesellschaftsvertrag unterliegt“ (vgl. Anlage K1, S. 102).

54

Der Anwendung französischen Rechts steht auch nicht Art. 29 EGBGB a.F. entgegen. Dieser ist gem. Art. 29 Abs. 1 EGBGB a.F. lediglich auf Verträge über die Lieferung beweglicher Sachen oder die Erbringung von Dienstleistungen sowie auf Verträge zur Finanzierung eines solchen Geschäfts zugeschnitten. Keine dieser Fallgruppen ist hier zwischen den Parteien einschlägig. Streitgegenständlich sind vielmehr vorvertragliche Treuepflichten eines (ehemaligen) Gesellschafters.

55

Zwar enthält der Prospekt auch einen Dienstleistungsvertrag, vgl. S. 110-113. Die Beklagte zu 1) ist jedoch nicht Partei dieses Dienstleistungsvertrags. Das kapitalmäßige Halten von Anteilen stellt insbesondere im Verhältnis der Parteien zueinander keinen gemischten Vertrag mit geschäftsbesorgungs- und dienstvertraglichen Elementen dar, zumal die Beklagte zu 1) zum Zeitpunkt der Zeichnung bereits wieder aus der Gesellschaft ausgetreten war. Letzteres ergibt sich aus der als Anl. B 1 vorgelegten Austrittsvereinbarung und der Anhörung des Geschäftsführers der Beklagten zu 1) in dem Verfahren 327 O 395/15. Ausweislich der Vereinbarung entsprechend Anl. B 1 sind die Anteile der Beklagten bereits am 02.01.2007 gem. Art. 9.3 des Gesellschaftsvertrages eingezogen worden. Auch der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) konnte sich an einen Notartermin im Bankhaus W. im Dezember/Januar erinnern, bei dem das Schreiben gem. Anlage B 1 bereits vorgelegen hat.

2.

56

Der Kläger können nach französischem Recht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt von der Beklagten zu 1) Schadensersatz verlangen.

57

Als Anspruchsgrundlage für das vorliegende Begehren kommt nach französischem Recht nur die allgemeine deliktische Haftung nach Art. 1382 ff. Code civil in Betracht. Der Prospekt wird in Frankreich als eine vorvertragliche Information angesehen, bei deren Verletzung das Deliktsrecht angewendet wird, da es spezialgesetzliche Anspruchsgrundlagen im Fall der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten nicht gibt (Deckert, Perspektiven des Wirtschaftsrechts, Beiträge für Hopt, S. 118, Fn. 23; Puttfarken/Schrader in Hopt/Voigt, Prospekt- und Kapitalmarktinformationshaftung, 8. Kapitel, S. 602 f.).

58

Art. 1382 f. Code civil lauten wie folgt:

59

“Art. 1382

60

Tout fait quelconque de l’homme, qui cause à autrui un dommage, oblige celui par la faute duquel il est arrivé, à le réparer”.”

61

Auf Deutsch: Jedes Verhalten eines Menschen, das einem anderen Schaden zufügt, verpflichtet denjenigen, durch dessen Verschulden der Schaden entstanden ist, zum Schadenersatz.

62

“Art. 1383

63

Chacun est responsable du dommage qu’il a causé non seulement par son fait, mais encore par sa négligence ou par son imprudence.”

64

Auf Deutsch: Man haftet nicht nur für den Schaden, den man durch eigenes Verhalten verursacht, sondern auch für denjenigen, den man durch Fahrlässigkeit oder Nachlässigkeit herbeiführt.

65

Für einen Anspruch aus Art. 1382 Code civil muss ein Fehler (faute), ein Schaden (dommage) und Kausalität vorliegen, was von demjenigen, der den Anspruch geltend macht, grundsätzlich zu beweisen ist (Puttfarken/Schrader, a. a. O., S. 611). Der faute kann i.S.d. Art. 1382 Code civil jeder Verstoß gegen ein Gesetz im weitesten Sinne sein (Puttfarken/Schrader, a. a. O., S. 603). In der Praxis richtet sich die Beurteilung von Prospektmängeln nach dem Straftatbestand der falschen Kapitalmarktinformationen gem. Art. L465-1 (Deckert, a. a. O., S. 118; Puttfarken/Schrader, a. a. O., S. 604). Der Anspruch ist gegen den Emittenten zu richten, der, wenn es sich um eine juristische Person handelt, sich die Fehler seiner Organe zurechnen lassen muss. Gegen den Geschäftsleiter oder die verantwortlichen leitenden Personen der Wertpapierfirma kann ein Anspruch nur dann geltend gemacht werden, wenn sie in Ausübung ihrer Funktionen eine strafbare Handlung begangen haben (Kester-Haeusler-Stiftung, Aktien, Prospekthaftung in F., http://www.institut-fuer-bankrecht.de/category/aktien) bzw. gesetzliche oder reglementierende Vorschriften die Organpersonen ausdrücklich oder implizit einbeziehen (Puttfarken/Schrader, a. a. O., S. 605 f.). Darüber hinaus kommt eine Haftung des Finanzdienstleisters in Betracht, der für den gesamten Inhalt des Prospekts verantwortlich ist (Puttfarken/Schrader, a. a. O., S. 606).

66

Keine dieser Anspruchsvoraussetzungen sind in der Person der Beklagten zu 1) oder ihres Geschäftsführers erfüllt. Es fehlt bereits an einem faute der Beklagten zu 1). Dem steht auch nicht die von den Klägern als Anl. K 22, 23 eingereichte Entscheidung eines Urteils vom Cour d’appel aus dem Jahre 2003 entgegen, von der nicht im Ansatz erkennbar ist, dass sie sich mit der Haftung für falsche Kapitalmarktinformationen beschäftigt.

3.

67

Auch bei Anwendung deutschen Rechts hätte die Klage keine Aussicht auf Erfolg. Die Kläger tragen keine Tatsachen vor, die eine Haftung der Beklagten zu 1) unter dem Gesichtspunkt der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung begründen könnten.

68

Die Prospekthaftung ist entwickelt worden aus den Grundsätzen der culpa in contrahendo (BGH NJW 1981, 1449) und folgt aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3 S. 1 BGB. Sie stellt eine besondere Art der Vertrauenshaftung dar (BGH, NJW 1978, 1625; BGH, NJW 1979, 718). Denn Anknüpfungspunkt der Prospekthaftung ist entweder die Stellung als Prospektverantwortlicher, der dafür einzustehen hat, dass die Angaben im Prospekt vollständig und richtig sind (sog. Prospekthaftung im engeren Sinn, vgl. Nobbe, Prospekthaftung bei geschlossenen Fonds, WM 2013, 193, 198 f.). Zum anderen unterliegen der Prospekthaftung die Personen, die bei den Vertragsverhandlungen als Vertragspartner, Treuhandkommanditist oder als Vertreter, Sachwalter oder Verhandlungsführer persönliches Vertrauen des Anlegers in Anspruch genommen haben (BGH, DStR 2012, 1517). Als Haftungsadressaten kommen weiter die Gründungsgesellschafter in Betracht, die nach ständiger Rechtsprechung des BGHs die Pflicht haben, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären(BGH, Urt. 14.05.2012, II ZR 69/12).

69

Keine dieser Voraussetzungen trifft auf die Beklagte zu 1) zu, insbesondere ist sie keine Gründungsgesellschaft. Die Tatsache, dass die Beklagte zu 1) als zweite in einer Abtretungskette Anteile an der gegründeten SCI erworben hat, macht sie nicht zur Gründungsgesellschafterin und führt auch nicht dazu, dass sie – jedenfalls nicht ohne das Hinzutreten besonderer Umstände – automatisch dieselben Pflichten trifft, wie die Gründungsgesellschaft.

70

Die Kläger tragen auch keine Tatsachen vor, die die Inanspruchnahme besonderen Vertrauens durch die Beklagte zu 1) rechtfertigen könnten. Allein die Namensnennung im Prospekt reicht dafür nicht (BGH, Urt. v. 23.4.2012, II ZR 211/09 in einem Fall mehrfacher werbemäßiger Namensnennung).

71

Die Kläger können auch nicht damit gehört werden, dass die Beklagte zu 1) hafte, weil sie Vertragspartnerin der Anleger hätte werden sollen. Hierfür gibt der Prospekt nichts her. Ganz im Gegenteil. In dem Abschnitt „Vertragspartner“ ist die Beklagte nicht genannt. In Art. 9.3, S. 103 des Prospekts, wird darauf hingewiesen, dass die Beklagte zu 1) die Möglichkeit hat, jederzeit fristlos aus der Gesellschaft austreten zu können. Da die Kläger deutlich nach dem Prospektaufstellungsdatum gezeichnet haben, gibt es keine Anhaltspunkte aus dem Prospekt, dass die Beklagte zu 1) Vertragspartnerin der Kläger werden würde.

72

Sonstige Tatsachen, die eine Vertrauenshaftung der Beklagten zu 1) rechtfertigen können, tragen die Kläger nicht, insbesondere nicht substantiiert vor.

73

Eine Eigenhaftung wegen eines eigenen unmittelbaren wirtschaftlichen Interesses am Vertragsschluss der Anleger, die für den Sachwalter nach der Rechtsprechung der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens gleichsteht (vgl. z. B. MüKo/Emmerich, BGB, 6. Aufl. 2012, § 311 Rn. 188 – sog. „Prokurator in rem suam“) scheidet vorliegend aus. Abgesehen davon, dass eine Stellung der Beklagten zu 1) als Sachwalter nicht ersichtlich ist, hat der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) in seiner persönlichen Anhörung (vgl. die beigezogenen Verfahrensakte 327 O 395/14) angegeben, für das vorübergehende Halten der Anteile keine Vergütung erhalten zu haben. Dies habe er vielmehr aus Gefälligkeit und zur Pflege der Geschäftsbeziehungen mit der W. Bank getan. Anhaltspunkte, dass dies nicht zutrifft, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

74

Eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss ist hier mithin ausgeschlossen, da die Beklagte zu 1) nach ihrem unwiderlegten Vortrag nach der Gründung der Gesellschaft dieser vorübergehend rein kapitalistisch beigetreten ist und auf die Prospektgestaltung und die Beitrittsverhandlungen und -abschlüsse keinerlei Einfluss hatte (in einer ähnlichen Konstellation: BGH NJW 2006, 2410).

II.

75

Die Klage gegen die Beklagte zu 2) ist dagegen begründet. Die Beklagte zu 2) haftet dem Grunde nach gem. §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3 S. 1 BGB wegen Verletzung eigener Pflichten aus dem zwischen ihr und den Klägern bestehenden Beratungsvertrag. Zwischen den Parteien ist gem. Art. 28 EGBGB deutsches Recht anzuwenden. Dies wird von den Parteien auch zu Recht nicht in Abrede genommen.

76

Der Verkaufsprospekt ist in wesentlichen Punkten unrichtig und unvollständig. Insbesondere in Bezug auf die Haftung des Anlegers, die Non-Recourse-Klauseln und die Mietpreisrevision ergeben sich gravierende Mängel in der prospektierten Darstellung. Hierfür haftet die Beklagte zu 2), die die Kläger - selbst bei Wahrunterstellung des Vortrags der Beklagten zu 2) zum Inhalt des Beratungsgesprächs - nicht über die erheblichen Bedenken aufklärte, die bereits damals gegen eine Beteiligung bestanden und sich schon aus der kritischen Prüfung anhand des Prospektes und des Prospektprüfungsgutachtens ergaben.

77

Im Einzelnen:

1.

78

Zwischen den Parteien ist ohne weiteres ein Beratungsvertrag zu Stande gekommen. Dies ergibt sich aus dem unstreitigen Tatsachenvortrag zum Beratungsgespräch. Nimmt ein Anlageinteressent bei einer konkreten Anlageentscheidung die Hilfe eines Kreditinstituts oder eines Beratungsunternehmens in Anspruch, und lässt sich dieses auf eine Beratung ein, kommt auch ohne eine entsprechende ausdrückliche Abrede und ohne Vereinbarung eines Entgelts ein Beratungsvertrag zustande (vgl. BGH, Urt. v. 18.04.2013, BeckRS 2013, 07848 Rn. 18). Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn der Kunde gezielt einen Auftrag zum Kauf von Wertpapieren erteilt (BGH, ZIP 1998, 1183).

79

Es kann vorliegend dahinstehen, von wem das Gespräch begonnen wurde: entweder suchten die Kläger ganz gezielt nach einer Geldanlage oder die Initiative ging von der Beraterin aus, um eine Anlage anzubieten. Für die Bestimmung des Vertragstyps ist es jedoch unerheblich, was der Auslöser des Gesprächs war. Letztlich kommt es nur darauf an, dass die Kläger die Hilfe eines Kreditinstituts in Anspruch genommen haben und dass das Kreditinstitut sich darauf eingelassen hat. Dies ist selbst nach dem Vortrag der Beklagten zu 2) der Fall, die insoweit vorträgt, dass die Beraterin S. die Beteiligung an der SCI vorgestellt und diese anhand des Prospekts und des Risikoprofils erläutert habe. Unschädlich ist dabei, dass die Kläger auf der Erklärung zu Verkaufsgespräch bestätigt haben, dass die Beklagte zu 2) nur als Vermittlerin tätig gewesen sei. An die rechtliche Einordnung durch die Parteien ist die Kammer nicht gebunden und sie wird durch den insoweit übereinstimmenden Tatsachenvortrag auch widerlegt.

2.

80

Es kann zu Gunsten der Beklagten zu 2) als richtig unterstellt werden, dass die Beraterin S. den Klägern anhand des Prospektes umfassend die dort dargestellten wirtschaftlichen Rahmendaten und die dort genannten Risiken der Anlage dargestellt hat. Da der Prospekt selbst jedoch in wesentlichen Teilen grob wahrheitswidrig und evident irreführend ist, hat denknotwendig auch die Beratung unter entsprechenden gravierenden Mängeln gelitten.

81

Grundsätzlich muss ein Prospekt, der im Rahmen einer Anlageberatung verwendet wird, nach Form und Inhalt geeignet sein, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß, sachlich richtig, vollständig und verständlich zu vermitteln (BGH NJW 2011, 3573 (3574); NZG 2009, 469). Entscheidend ist insoweit insbesondere der Gesamteindruck des Prospektes (BGH NZG 2013, 1030). Zudem ist zu beachten, dass es sich um ein ausländisches Fondsmodell handelt. Der Beratungsbedarf bei ausländischen Anlagen ist aufgrund der erschwerten Zugänglichkeit von Quellen erhöht (BGH NJW 1993, 2433). Der Anleger muss sich insoweit darauf verlassen können, dass die spezifischen Risiken einer fremden Rechtsordnung richtig und vor allem vollumfänglich dargestellt werden. Die beratende Bank muss auch insoweit den Prospekt sachkundig prüfen oder gegebenenfalls prüfen lassen. Auch ist sicherzustellen, dass die Darstellung zum Haftungsrisiko der Anleger zutreffend ist. Diesem Aspekt kommt für die Risikoeinschätzung zentrale Bedeutung zu.

82

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hätten von der Beklagten zu 2) folgende evidente Prospektfehler erkannt und die Kläger darauf hingewiesen werden müssen:

83

a) Risiken

84

Grob irreführend sind zunächst die Angaben zu den Risiken, insbesondere der persönlichen Haftung. Entscheidend ist dabei der durch den Prospekt insoweit vermittelte Gesamteindruck.

85

Die Gesellschafter einer Personengesellschaft bürgerlichen Rechts (Société Civile) (Prospekt S. 72) haften gegenüber Dritten gem. Art. 1857 Code civil (vgl. z. B. http://www.legifrance.gouv.fr) grundsätzlich unbeschränkt und quotal, wobei ihre Haftung subsidiär zur Haftung der Gesellschaft ist. Danach ist die Haftung der Gesellschafter für Schulden der Gesellschaft gegenüber Dritten unbegrenzt. Soweit Ansprüche Dritter z. B. auf Gesetz beruhen, kommt auch ein (vertraglicher) Haftungsausschluss nicht Betracht. Dies ist mit bankkritischem Blick ohne weiteres zu erkennen, auch ohne dass in Verträge Einsicht genommen werden muss.

86

Dies wird zunächst im Prospekt unter „Kumulation von Risiken“ auf S. 14 zutreffend, wenn auch recht verklausuliert, wie folgt erläutert:

87

„Eine Gefährdung des Privatvermögens des Anlegers über den Totalverlust der geleisteten Einlage hinaus (so genanntes anlegergefährdendes Risiko) kann sich als maximales Risiko über eine Inanspruchnahme aus der Haftung als Gesellschafter, aus einer etwaigen Fremdfinanzierung der Beteiligung oder unter steuerlichen Gesichtspunkten ergeben.“

88

Bei Altlasten im Erdreich oder im Grundwasser (vgl. S. 16) handelt es sich z. B. um Ansprüche, für die gem. Art. 1857 Code civil eine Haftung in Betracht kommt, sodass die Angaben, dass „deren Beseitigungskosten zu einer Reduzierung der Auszahlungen“ und zu „einer erheblichen Verminderung der Veräußerungsmöglichkeiten bzw. des Veräußerungserlöses führen“ können, offensichtlich unzureichend sind und den irreführenden Eindruck vermitteln, dass hier das maximale Risiko wiedergegeben wird.

89

Auf S. 18 findet sich abstrakt eine Definition zu,

90

„ANLEGERGEFÄHRDENDE RISIKEN

91

Anlegergefährdende Risiken sind solche, die nicht nur zu einem Verlust der gesamten Zeichnungssumme führen können, sondern auch das weitere Vermögen des Anlegers gefährden können.“

92

Im unmittelbaren Anschluss dazu führt der Prospekt dann aber unter „Nachschusspflicht/Persönliche Haftung“ aus (S. 19):

93

„Die Geschäftsführung der SCI hat die bestehenden vertraglichen Beziehungen der SCI zu Dritten mit sog. „Non-recourse-Klauseln“ versehen, mit denen ein Rückgriff auf die Anleger über die geleistete Einlage hinaus ausgeschlossen wird (vgl. Artikel 15.6 des Gesellschaftsvertrages). Auch für zukünftig abzuschließende Verträge ist die Geschäftsführung gehalten, diese Klauseln abzuschließen. Die grundsätzlich bestehende persönliche und unbeschränkte Haftung der Anleger über die geleistete Einlage hinaus wird so faktisch ausgeschlossen. Sollte bei einem zukünftig abzuschließenden Vertrag diese Non-recourse-Klausel nicht abgeschlossen werden, so haften die Anleger aus diesem Vertrag persönlich und unbeschränkt. Nach Erbringung ihrer Einlage inkl. Agio sind die Anleger nicht verpflichtet, weitere solche Leistungen zu erbringen. Eine vertragliche Nachschusspflicht besteht nicht.“

94

Insoweit heißt es auch im Abschnitt „Rechtliche Grundlagen“ zur Haftung (S. 74 f.):

95

„Die Haftung des Gesellschafters über die geleistete Kapitaleinlage hinaus erfolgt quotal und subsidiär. Gläubiger müssen zuerst auf das Gesellschaftsvermögen zugreifen. Die Geschäftsführung der Gesellschaft hat die bestehenden vertraglichen Beziehungen der SCI zu Dritten mit einer sog. „Non Recourse“-Klausel versehen, mit der ein Rückgriff auf den Anleger über die geleistete Kapitaleinlage hinaus ausgeschlossen wird. Auch für zukünftig abzuschließende Verträge ist die Geschäftsführung gehalten, eine solche Klausel durchzusetzen. Die grundsätzlich bestehende persönliche und unbeschränkte Haftung wird so faktisch ausgeschlossen. Nach Erbringung ihrer Einlage sind die Anleger nicht dazu verpflichtet, weitere Leistungen, insbesondere weitere Zahlungen, zu leisten.“

96

Folgende Verträge, die vor Prospekterstellung geschlossen wurden, enthalten jedoch keine Non-Recourse-Klausel: (1) der Mietvertrag vom 13. Januar 1998 mit Ergänzungen vom 20. und 23. Januar 2006, (2) der Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte vom 30. Juni 2006 sowie (3) der Swap Vertrag vom 13. Juli 2006. Die im Prospekt getätigten Aussagen zur Haftungsbeschränkung sind im Hinblick auf abgeschlossene Verträge schlicht falsch.

97

Im Hinblick auf zukünftige Verträge sind die Angaben mindestens irreführend, weil die Tatsache, dass die Geschäftsführung lediglich „gehalten“ ist, dies zukünftig auch zu tun, im Hinblick auf die Rechtsfolge keinerlei Gewähr bietet. Tatsächlich ist die Geschäftsführung – ausweislich Ziff. 15.6 des Gesellschaftsvertrages (S. 102) – lediglich verpflichtet „einen Haftungsausschluss (…) anzustreben“. Eine derartig weiche Formulierung bietet keinerlei rechtliche Gewähr, zumal auch in den bereits abgeschlossenen Verträgen ein solcher Haftungsausschluss offenbar fehlt. Schon gar nicht lassen sich deliktische oder gesetzliche Ansprüche ausschließen, hier kann von einem „faktischen“ Ausschluss der „grundsätzlich bestehenden Haftung“ schon im Ansatz keine Rede sein. Auf Seite 19 heißt es dann sogar abschließend,

98

Außer den in diesem Kapitel erläuterten Risiken sind der Anbieterin keine wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Risiken im Zusammenhang mit der angebotenen Vermögensanlage bekannt.“

99

Dieser vom Prospekt vermittelte Gesamteindruck hat offenbar sogar die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft D. & T. GmbH verwirrt, die auf S. 9 ihres Gutachtens schreibt,

100

„Im Prospekt auf Seite 14 wird darauf hingewiesen, dass der Anleger bei einem Misserfolg der Fondsgesellschaft mit einem maximalen Risiko, sog. „worst-case“, des Totalverlustes der geleisteten Einlage inklusive des Verlustes des Agios rechnen muss“.

101

Erkannt hat das Gutachten jedoch, dass bei zukünftigen Verträgen das Risiko besteht, dass keine Non-Recourse-Klauseln vereinbart werden und daraus den Schluss gezogen, dass somit „eine persönliche und unbeschränkte Haftung der Anleger […] entstehen könnte.“ Im Prospekt finden sich jedoch nicht einmal die Wiedergabe dieser ohnehin nur halb richtigen Schlussfolgerung, sondern ausschließlich Relativierungen und verwirrende Angaben.

102

Bei der Frage der persönlichen Haftung, die hier noch über die geleistete Anlage hinausgehen und die sich bei Ausscheiden anderer Anleger aus der Gesellschaft sogar quotal erhöhen kann (vgl. Art. 28, S. 107), handelt es sich ersichtlich um eine für den Anleger ganz wesentliche Information.

103

b) Entwicklung des Mietzinses

104

Einen weiteren evidenten Prospektfehler, der alle Prognosen und Berechnungen und das gesamte Fondsmodel in Frage stellt, stellen die Angaben in Bezug auf den Mietvertrag dar.

105

Das französische Gewerbemietrecht sieht insoweit vor (vgl. z. B. http://www.legifrance.gouv.fr),

106

Article L. 145-39

107

En outre, et par dérogation à l'article L. 145-38, si le bail est assorti d'une clause d'échelle mobile, la révision peut être demandée chaque fois que, par le jeu de cette clause, le loyer se trouve augmenté ou diminué de plus d'un quart par rapport au prix précédemment fixé contractuellement ou par décision judiciaire.

108

Auf Deutsch: Darüber hinaus und in Ausnahme von Artikel L. 145-38, kann eine Revision verlangt werden, wenn die Miete eine indexierte Gleitklausel beinhaltet, soweit die kalkulierte Miete in Übereinstimmung mit dieser Klausel um mehr als ein Viertel steigt oder sinkt im Vergleich zum anfänglich vereinbarten oder gerichtlich festgesetzten Preis.

109

Vorliegend enthält der Mietvertrag mit G. E. & Y. eine solche indexierte Gleitklausel, nach der die Anpassung des Mietzinses an den Baukostenindex INSEE gekoppelt ist (S. 43). Sobald die Miete also gegenüber dem Vertragsbeginn um mehr als 25 % steigt, kann der Mieter nach Art. L. 145-39 Code de commerce grundsätzlich eine Anpassung des Mietzinses verlangen. So ist es dann auch im Jahr 2012 geschehen, als – wie der Zeuge S. bestätigte – sich der Mieter auf die Revisionsklausel berief und eine signifikante Reduzierung drohte („rückwirkend per Juni 2012 auf 5, 5 Mio. Euro p.a.“, vgl. hierzu den Bericht der Geschäftsführung vom 27.08.2014, Anl. K 20). Hierzu heißt es in dem Bericht der Geschäftsführung vom 28.10.2014 dann (vgl. Anl. K 19), “Nach Genehmigung durch die Gesellschafter konnte die Vergleichsvereinbarung mit E. & Y. abgeschlossen werden. Darin wurde eine Vereinbarung getroffen, um eine persönliche Haftung der Gesellschafter des Fonds aus einer ansonsten möglichen Mitrückforderung zu vermeiden.“

110

Der Prospekt weist an keiner Stelle auf diese Regelung hin. Vielmehr führt der Prospekt zur Mietentwicklung aus (S. 14):

111

„Die Mietentwicklung ist vertraglich an den veröffentlichten Baukostenindex (INSEE) gekoppelt. Die in der Prognoserechnung ab 2007 angenommene Steigerungsrate von 2,5 % p. a. entspricht in etwa dem Durchschnittswert für diesen Index, der in Frankreich im Zeitraum von 1993 bis 2004 vorlag. Die tatsächliche Mietsteigerungsrate kann jedoch auch geringer ausfallen bzw. bei ungünstiger Marktentwicklung kann eine Mieterhöhung ausbleiben. Dies würde sich in entsprechend geringeren Auszahlungen als prospektiert auswirken.“

112

Es wird also lediglich von Mietsteigerungen und schlimmstenfalls vom Ausbleiben einer Erhöhung gesprochen. Ausdrücklich heißt es (S. 43):

113

„Laut Mietvertrag kann die indexgebundene Miete nicht unter den vereinbarten Anfangsmietzins sinken.“

114

Ausweislich der vorgelegten Verträge mag dies zwar sein, die Möglichkeit eines Absinkens durch Ausübung des gesetzlichen Revisionsrechts bleibt dabei jedoch vollkommen unberücksichtigt.

115

Gemäß Ziff. 4.1.3 der Anlage 2 zum IDW-Standard S4 sind bei vermieteten Immobilien die bedeutsamen Aspekte des Mietverhältnisses zu erläutern. Diesbezüglich kann es keinen Unterschied machen, ob Rechte des Mieters auf vertraglicher Grundlage gewährt wurden oder ob sie bereits qua Gesetzes bestehen. Gemäß Ziff. 3.3 der Anlage 1 zum IDW-Standard S4 sind darüber hinaus bei Vermögensanlagen mit Auslandsbezug die speziellen Risiken darzustellen und zu erläutern. Dazu gehören insbesondere,

116

„Risiken eines ausländischen Rechtssystems, das vom deutschen Rechtsverständnis abweicht, und die deshalb besonders erläuterungswürdig sind“.

117

Bei der Regelung in Art. L 145-39 Code de commerce handelt es sich um ein Spezifikum des französischen Gewerberaummietrechts, das dem durchschnittlichen deutschen Anleger unbekannt ist. Anders als die Beklagte zu 2) meint, ist daher eine besonders gründliche und umfassende Aufklärung über derartige Besonderheiten geschuldet.

118

Das in dieser Regelung begründete Risiko ist auch nicht wie behauptet, exotisch und fernliegend. In der prognostizierten Ergebnisrechnung wird für die Mietanpassung eine durchschnittliche Steigerungsrate des INSEE von 2,5 % zugrunde gelegt (S. 50). Damit wird die Schwelle von 25 % Mietsteigerung seit Vertragsbeginn (laut Prospekt 1997, Verlängerung 2006), die das Anpassungsrecht auslöst, nach den Prospektangaben selbst innerhalb der gesamten Laufzeit der Gleitklausel überschritten. Es handelt sich insoweit daher klar um ein prognosegefährdendes Risiko, das im Prospekt darzulegen war. Soweit der verringerte Ertrag den Verkaufswert der Immobilie mindert, liegt überdies ein anlagegefährdendes Risiko vor. Wird die Rückführung des Darlehens beeinträchtigt, kann sich aufgrund der unzureichenden Non-Recourse-Klausel sogar ein anlegergefährdendes Risiko ergeben.

119

Im Hinblick auf dieses wesentliche Risiko ist der Prospekt daher unzweifelhaft unvollständig. Eine eigene Untersuchung durch die Beklagte zu 2) hat offenbar auch nicht stattgefunden. Das Gutachten von D. & T. offenbart ebenfalls, dass die rechtlichen Grundlagen und Annahmen nach französischem Recht nicht näher untersucht worden sind. Darauf wäre der Anleger jedoch hinzuweisen gewesen, damit er das Risiko der Beteiligung, für die er immerhin im schlimmsten Fall mit seinem Privatvermögen haftet, einschätzen kann.

120

Hierbei ist auch der Hinweis im Prospekt,

121

„Einzelne Verträge unterliegen dem französischen Recht. Eventuelle gerichtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit diesen Verträgen richten sich daher nach französischen Gesetzen. Daher kann sich eine Durchsetzung von Ansprüchen schwieriger gestalten und/oder Kosten verursachen, die in der Prognoserechnung nicht enthalten sind. Unabhängig von der Rechtsordnung, der die Verträge oder Rechtsverhältnisse unterliegen, besteht das Risiko einer Änderung von Gesetzen, Rechtsprechung oder Verwaltungspraxis, was zu einer Belastung der Emittentin und damit zu einer Reduzierung der Auszahlungen führen kann.“

122

nicht ausreichend, da er nur auf ganz allgemeine Risiken bei der Durchsetzung von Ansprüchen mit IPR-Bezug hinweist, nicht aber darauf, dass das Risiko vorliegend zusätzlich darin besteht, dass die beratende Bank das ausländische Rechtssystem nicht einschätzen konnte und das Prospektprüfungsgutachten dies offensichtlich ebenfalls nicht untersucht hat (vgl. S. 17 des Prospektprüfungsgutachten: „Im Rahmen der Gutachten nicht erkannte Risiken“). Diese fehlerhafte Überprüfung hat sich im Zusammenhang mit der Mietpreisrevision sogar unmittelbar realisiert.

123

c) Fehlende Non-Recourse-Klauseln

124

Grob wahrheitswidrig ist der Prospekt im Hinblick auf fehlende Non-Recourse-Klauseln. Hier kann auch die Beklagte zu 2) nicht damit gehört werden, dass deren Fehlen unerheblich sei, da es sich um fernliegende exotische Risiken gehandelt habe. Die fehlenden Non-Rocourse-Klauseln haben sich sogar tatsächlich ausgewirkt. So hat z. B. die Geschäftsführung der SCI im Oktober 2014 die Anleger darauf hingewiesen, dass mit dem Mieter eine Vereinbarung getroffen werden konnte, „um eine persönliche Haftung der Gesellschafter des Fonds aus einer ansonsten möglichen Mietrückforderung zu vermeiden“. Auf derselben Seite heißt es am Ende, „Nach Ansicht der HSH besteht für den negativen Marktwert des Zinssicherungsswaps [ca. 25, 6 % des ursprünglichen Eigenkapitals] auch eine persönliche Haftung der Gesellschafter, sofern der Wert bei einer Verwertung des Fondsobjektes aus dem Veräußerungserlös nicht ausgeglichen wird“ (vgl. Anl. K 19). Bei der fehlenden Non-Recourse-Klausel im Zins Swap spielt es auch keine Rolle, ob ein Rückgriff wegen der im Darlehensvertrag vereinbarten Non-Recourse-Klausel – so die Beklagte zu 2) – über eine ergänzende Vertragsauslegung ausgeschlossen werden könnte. Das Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung stellt bereits als solches ein Risiko dar, auf das der Anleger hätte hingewiesen werden müssen. Denn fehlt eine solche ausdrückliche Vereinbarung, besteht ein offensichtliches Risiko, dass sich der Vertragspartner – wie hier auch zunächst geschehen – nicht daran gebunden fühlt und ein Gericht bei einer ergänzenden Auslegung zu einer anderen Auffassung gelangt. Das ist hier schon deshalb nicht fernliegend, weil Rahmen-, Swap- und Darlehensvertrag unterschiedlichen Rechtsordnungen und Laufzeiten unterlagen.

d)

125

Weitere geltend gemachte erhebliche Prospektfehler können vor diesem Hintergrund dahinstehen. Die zuvor dargestellten Punkte reichen jeder für sich für den Klageerfolg aus.

3.

126

Die Beklagte zu 2) hat im Hinblick auf die erörterten Prospektfehler in evidenter Weise eigene Prüfungspflichten verletzt. Sie kann insbesondere nicht damit gehört werden, dass sie sich auf das – ebenfalls offensichtlich lücken- und fehlerhafte - Prospektprüfungsgutachten verlassen habe.

127

Im Rahmen der Anlageberatung sind Kapitalanlagen mit banküblichem kritischen Sachverstand auf Plausibilität zu prüfen oder es ist auf ein diesbezügliches Unterlassen hinzuweisen (BGH NJW-RR 2013, 371; NZG 2012, 145). Hierbei kann eine unterlassene Prüfung allerdings nur dann zu einer Haftung führen, wenn bei dieser ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder aber wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Anlage nicht anleger- oder objektgerecht ist (BGH NJW-RR 2013, 371; NJW-RR 2009, 687). Letzteres ist der Fall, denn vorliegend werden bei einer kritischen Prüfung des Prospektes diverse Unstimmigkeiten ersichtlich, insbesondere mit Blick auf die unzureichende Überprüfung des ausländischen Rechts und die Risikodarstellung. Die Beklagte zu 2) hat keine Tatsachen vorgetragen, die sie von dem Vorwurf entlasten könnte, diese Pflichtwidrigkeit sei schuldhaft begangen. In diesem Zusammenhang ist die Tatsache ohne Bedeutung, dass eine von den Prospektinitiatoren beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung des Prospektes beauftragt worden war und sich die Beklagte zu 2) auf das Ergebnis dieser Prüfung verlassen haben will. Auch das Prospektprüfungsgutachten beinhaltet auffällige Unklarheiten, irreführende Darstellungen der Risikoangaben und lässt auf weitere Unrichtigkeiten des Prospekts schließen. Dass die Beklagte zu 2) den Prospekt gleichwohl in ihr Beratungsprogramm aufgenommen hat, lässt sich nur mit einer fehlenden kritischen Prüfung von Prospekt und Gutachten erklären. Eine Bank, die für ihre Anlageempfehlung das Vertrauen ihres Kunden in Anspruch nimmt und in Bezug auf eine konkrete Anlageentscheidung sich als kompetent geriert, muss sich selbst aktuelle Informationen über das Anlageobjekt verschaffen (BGH NJW 1993, 2433). Die Anforderungen an die Prüfungspflicht der Bank sind – wie ausgeführt – auch nicht deshalb geringer, weil es sich bei der empfohlenen Anlage um eine Beteiligung nach ausländischem Recht handelt. Ganz im Gegenteil: Bei einer solchen Anleihe ist der Beratungsbedarf des Kunden wegen der erschwerten Zugänglichkeit der Quellen eher höher. Wenn eine Bank den mit der Informationsbeschaffung im Ausland verbundenen gesteigerten Aufwand und die Gefahren einer lückenhaften Unterrichtung scheut, muss sie auf eine Empfehlung verzichten und entsprechende Fragen des Kunden nach dieser Anleihe mit dem Hinweis auf das Risiko der von ihr nicht einzuschätzenden ausländischen Beteiligung beantworten.

128

Die Beklagte zu 2) kann auch im Hinblick auf die fehlenden Non-Recourse-Klauseln nicht damit gehört werden, dass sie sich auf die (falschen) Angaben im Prospektprüfungsgutachten habe verlassen können müssen. Sie hätte angesichts der im Prospekt und im Prospektprüfungsgutachten evident irreführenden und unklaren Angaben (s. o.) misstrauisch werden müssen und sich in der Folge zumindest die maßgeblichen Verträge vorlegen lassen, andernfalls den Anleger auf ihre diesbezüglichen Versäumnisse hinweisen müssen.

129

Die Beklagte zu 2) kann die Folgen ihrer eigenen Versäumnisse auch nicht auf den Kunden abwälzen, der auf ihre Beratung vertraut. Die Anlageberaterin der Beklagten zu 2) hat eine sachgemäße Aufklärung unterlassen und nicht darauf hingewiesen, dass ihr mangels eigener Information die Kompetenz zur Empfehlung des Anlageobjekts fehle. Es handelte sich um warnende Hinweise, die dem Anleger nicht verschwiegen werden durften und eine Empfehlung von vornherein ausschlossen.

4.

130

Eine persönliche Anhörung der Kläger (zu welchem Tatsachenvortrag?) ist vorliegend entbehrlich. Die Ursächlichkeit einer Aufklärungspflichtverletzung für den Beitritt des Anlegers wird grundsätzlich vermutet (sog. Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, hierzu allgemein Bassler, Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, WM 2013, 544). Lässt sich nicht feststellen, welche Motive den Anleger tatsächlich zur Zeichnung bewogen haben, geht dies zu Lasten der Gesellschaft (BGH NZG 2014, 432 [433]).

131

Um die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens zu widerlegen, muss die Beklagte darlegen, warum der Anleger auch in Kenntnis des konkreten Aufklärungsfehlers gezeichnet hätte (OLG Hamburg, Urteil vom 19.12.2014, 11 U 196/12). Die Beklagte zu 2) trägt jedoch keinerlei Tatsachen vor und sie sind auch sonst nicht ersichtlich, warum die Kläger – anders als sie selbst vortragen – die Anlage bei Hinweis auf die oben dargestellten evidenten Fehler gleichwohl gezeichnet hätten. Hierbei handelt es sich zudem um ganz grundlegende Fragen zu Prognosen und Risiken vor dem Hintergrund der persönlichen Haftung des Anlegers mit seinem Privatvermögen. Dass die Kläger die Anlage gleichwohl gezeichnet hätten, ist angesichts dessen auch vollkommen lebensfremd.

5.

132

Die Klageforderung ist nicht verjährt. Jedenfalls im Hinblick auf die zuvor genannten Fehler liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kläger vor der Ermittlung ihrer Prozessbevollmächtigten im vorliegenden Verfahren Kenntnis von den falschen und irreführenden Angaben im Prospekt erhalten haben. Maßgebliche Unterlagen, die das Ausmaß der Fehlerhaftigkeit belegen, erhielten die Kläger auch erst im Laufe des vorliegenden Verfahrens

6.

133

Wegen der unbeschränkten persönlichen Haftung ist auch ein Rechtsschutzinteresse der Kläger gegeben, festzustellen, dass die Beklagte zu 2) zur Freihaltung von weiteren Schäden verpflichtet ist (Klaganträge 3. und 6.). Zumindest vor dem Hintergrund steuerlicher Forderungen ist eine Haftung derzeit nicht auszuschließen. Durch das Angebot der streitgegenständlichen Anteile im Abmahnschreiben befindet sich die Beklagte zu 2) auch im Annahmeverzug (Klageanträge 2. und 5.).

7.

134

Keinen Anspruch haben die Kläger hingegen auf Erstattung des angeblich entgangenen Gewinns in Höhe von 2 %. Hierzu hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 16.11.2011, 23 U 103/11 (BeckRS 2012, 10221) ausgeführt:

135

„Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung des von ihm errechneten entgangenen Gewinns besteht demgegenüber nicht.

136

[…] Danach ist für die Darlegung eines erstattungsfähigen entgangenen Gewinns zumindest in Ansätzen ein Vortrag zu der Frage erforderlich, dass und welche andere Anlage mit dem streitgegenständlichen Betrag erfolgt wäre. Ausgehend von der Rechtsprechung des BGH (vgl. dazu Urteil des Senats vom 08. Juli 2009, 23 U 228/08, zit. nach juris, dort Rn. 17ff.) kommt es dabei auf den konkreten Einzelfall und damit die jeweiligen Umstände des Anlegers an, die dieser vorzutragen hat, was hier trotz der verschiedenen Hinweise der Beklagten nicht geschehen ist. Selbst die Berufungsbegründung enthält zu diesem Komplex lediglich allgemeine Erwägungen, die nicht geeignet sind, konkrete Anknüpfungspunkte für die damalige Situation zu liefern. Aus diesem Grund scheidet auch eine Schätzung des Schadens nach § 287 ZPO aus, weil es an den erforderlichen Anknüpfungstatsachen für eine solche fehlt. Insofern ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Anlage um eine solche handelt, die (jedenfalls auch) der Steuergestaltung diente, was sich der Kläger als Vortrag der Beklagten auch ausdrücklich hilfsweise zu eigen macht, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Kläger ansonsten sein Kapital ebenfalls in eine entsprechende Anlageform eingebracht hätte, die als solche jeweils nicht risikolos bzw. mit einer festen Renditezusage ausgestattet gewesen wäre (vgl. dazu OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19. November 2010, 17 U 29/10, zit. nach juris, Rn. 76), selbst wenn dies seinen Ausführungen zufolge nicht im Vordergrund seiner Überlegungen gestanden haben mag“

137

Diese Ausführungen macht sich die Kammer für den vorliegenden Fall zu Eigen. Auch hier erschöpft sich der Vortrag der Kläger in abstrakten Ausführungen, die keinerlei Rückschlüsse auf das damalige Anlageverhalten der Kläger zulassen.

8.

138

Abmahnkosten können die Kläger in Höhe der berechtigten Klageforderung verlangen (1,5 Geschäftsgebühr erhöht auf 1,8 nach VV 1008, §§ 2, 12 RVG, Nr. 2300 VV, Wert 2 x 12.078,43 €).

9.

139

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. Der auf die Steuerzahlungen entfallende Betrag war jedoch erst ab Klageerhebung gem. § 291 BGB zu verzinsen, da es insoweit an einer Mahnung fehlte. Die Zustellung der Klage erfolgte an die Beklagte zu 2) am 04.11.2014.

B.

140

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708, 709, 711 ZPO.

C.

141

Für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestand keine Veranlassung. Die Nebenintervenienten sind an die Prozesslage gebunden und müssen den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit des Beitritts befindet (Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 67 Rn. 8). Auch eine Wiederholung der Beweisaufnahme durch erneute Vernehmung des Zeugen S. ist nicht erforderlich, da es für die vorliegende Entscheidung auf die von ihm in der mündlichen Verhandlung übergebenen Unterlagen ankommt. Deren Richtigkeit und Vollständigkeit wird von der Beklagten zu 2) nicht in Abrede genommen.

142

Soweit nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene, nicht nachgelassene, Schriftsätze neue Angriffs- und Verteidigungsmittel enthalten haben, wurden diese bei der Entscheidung nicht berücksichtigt.

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