Urteil vom Oberlandesgericht Braunschweig (8. Zivilsenat) - 8 U 40/21

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 30.04.2020 – Az.: 11 O 3092/19 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Der Wert des Streitgegenstandes im Berufungsrechtszug wird auf die Wertstufe bis 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

A.

1

Die Klägerin macht als Inkassounternehmen aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche eines in der Schweiz ansässigen Käufers eines Fahrzeuges VW T. geltend, das über einen Dieselmotor vom Typ EA 189 verfügt.

2

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (LGU, Seiten 2 – 9, Bl. 821 ff. d. A.) Bezug genommen.

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt, dass die Klägerin für die Geltendmachung des streitgegenständlichen Schadensersatzanspruchs nicht aktivlegitimiert sei, weil die Abtretung dieses Anspruchs gemäß § 134 BGB nichtig sei. Allerdings sei die Abtretung nicht schon wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB unter dem Gesichtspunkt nichtig, dass mit der Klägerin als Zessionarin eine vermögenslose Partei vorgeschoben werde. Die Klägerin habe gleich zwei verbindliche Zusagen Dritter vorgelegt, wonach die Firmen B. G. F. LLC und B. C. UK für die der Klägerin entstehenden Kosten der Klagen gegen die Beklagte aufkämen. Dass diese Zusagen nicht werthaltig seien, habe die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht dargetan. Die streitgegenständliche Forderungsabtretung sei jedoch gemäß § 134 BGB nichtig, weil die Klägerin mit dem streitgegenständlichen Geschäftsmodell die Befugnis zur Erbringung von Inkassodienstleistungen überschreite und dies zur Nichtigkeit der Abtretung führe. Der Umstand, dass die Klägerin bestrittene Forderungen einziehe, begründe allerdings nicht eine Überschreitung ihrer Dienstleistungsbefugnis. § 79 Abs. 1 S. 2 ZPO mache nur dann Sinn, wenn der Inkassodienstleister auch bestrittene Forderungen einziehen dürfe. Auch das Bundesverfassungsgericht habe in seiner sog. Inkasso II-Entscheidung (Beschluss vom 14.08.2004 – BvR 725/03) die Befugnis eines Inkassodienstleisters zur Einziehung bestrittener Forderungen bejaht. Eine Überschreitung der Dienstleistungsbefugnis der Klägerin sei auch dann nicht anzunehmen, wenn ihr Geschäftsmodell faktisch ausschließlich auf eine gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche gerichtet gewesen wäre. Der Gesetzgeber habe die Tätigkeit des Rechtsdienstleisters nicht auf vorgerichtliche Tätigkeiten beschränken, sondern lediglich zwecks Schutzes der Rechtspflege die Gerichte vor direkter Ansprache durch Inkassounternehmen bewahren wollen. Eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin liege auch nicht darin, dass sie bei der Beurteilung der abgetretenen Forderungen schwierige Rechtsfragen zu klären habe. Dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) sei nicht zu entnehmen, dass der Inkassodienstleister in seiner Tätigkeit auf rechtlich einfach gelagerte Fälle beschränkt werden solle. Der Umstand, dass die Klägerin zur eigenständigen Steuerung des Prozesses der Rechtsdurchsetzung und insbesondere zur eigenständigen Entscheidung über den Abschluss eines Vergleichs befugt sei, begründe nicht die Überschreitung ihrer Inkassodienstleistungsbefugnis. So sei der Inkassodienstleister auch in dem der sog. LexFox-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18) zugrundeliegenden Sachverhalt zur eigenständigen Entscheidung über den Abschluss eines Vergleichs befugt gewesen. Die vereinbarte Kostenübernahme durch die Klägerin führe ebenfalls nicht zur Annahme der Überschreitung ihrer Rechtsdienstleistungsbefugnis. Der Gesetzgeber habe die registrierten Inkassodienstleister von dem in § 4 Abs. 2 S. 2 RDGEG enthaltenen Verbot der Vereinbarung einer Kostenübernahme ausnehmen wollen. Die Überschreitung der Dienstleistungsbefugnis folge auch nicht aus dem vereinbarten Erfolgshonorar. Der Gesetzgeber habe die registrierten Inkassodienstleister auch von dem in § 4 Abs. 2 S. 2 RDGEG enthaltenen Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars ausnehmen wollen. Insoweit sei auch kein Vergleich mit der Tätigkeit der Rechtsanwälte, die kein Erfolgshonorar vereinbaren und keine Prozesskosten übernehmen könnten, anzustellen. Der Gesetzgeber habe bewusst davon abgesehen, registrierte Personen als einen rechtsanwaltsähnlichen Beruf unterhalb der Rechtsanwaltschaft auszugestalten und/oder die für die Rechtsanwälte geltenden Pflichten uneingeschränkt auf diese Personen zu übertragen. Dem Geschäftsmodell der Klägerin sei auch nicht deswegen die Billigung zu versagen, weil es sich gegen einen Schuldner – die Beklagte – richte. Die Bündelung von Ansprüchen sei in § 260 ZPO ausdrücklich vorgesehen gewesen. Im Einzelfall könne auch eine abgetrennte Verhandlung gemäß § 145 Abs. 1 ZPO erfolgen. Die Nichtigkeit der Abtretung folge auch nicht aus einem möglichen Interessenkonflikt der Klägerin, die aufgrund ihrer Kostentragungspflicht im Prozess – anders als der Zedent – nicht die Durchsetzung der Ansprüche „um jeden Preis“ wollen könnte. Dieser Gefahr werde in hinreichendem Maße dadurch entgegengewirkt, dass sich die Vergütung der Klägerin nach der Höhe des durch ihre Tätigkeit erzielten Schadensersatzes richte. Dies bewirke ein beträchtliches eigenes Interesse der Klägerin an einer möglichst erfolgreichen Durchsetzung der Ansprüche der Zedenten. Im Übrigen entspreche es der gesetzgeberischen Entscheidung, dass sich der Inkassodienstleister zur Kostenübernahme verpflichten könne. Die Auffassung der Beklagten, dass eine die Rechtsdienstleistung gefährdende Interessenkollision deswegen bestehe, weil sich die Klägerin verpflichtet habe, an die B. G. F. LLC im unbekannten Umfang Gewinn abzugeben, teile die Kammer eher nicht, ohne sich abschließend festlegen zu wollen, da es im Ergebnis hierauf nicht ankomme. Indes bestehe auch hier ein Gleichlauf der Interessen, der der Annahme einer Interessenkollision entgegenstehen dürfte. Denn sowohl der Zedent als auch die B. G. F. LLC möchten möglichst viel Geld. Letztlich führe aber die Erbringung von Rechtsdienstleistungen im ausländischen Recht zu einem Wertungswiderspruch, der in der Annahme der Überschreitung der Rechtsdienstleistungsbefugnis münde. Obwohl im Rahmen des Registrierungsverfahrens Kenntnisse im schweizerischen Recht nicht abverlangt werden würden, erbringe die Klägerin im Rahmen des streitgegenständlichen Geschäftsmodells Rechtsdienstleistungen im schweizerischen Recht. Auf die seitens der Klägerin verfolgten Ansprüche sei schweizerisches Recht anzuwenden. Damit sei das Geschäftsmodell der Klägerin von Anfang an auf eine Inkassodienstleistung gerichtet gewesen, die hinsichtlich der mit ihr geltend gemachten Ansprüche nach schweizerischem Recht zu beurteilen sei. Mit diesem Geschäftsmodell überschreite die Klägerin die Befugnis zur Erbringung von Inkassodienstleistungen, was aus einer Auslegung der einschlägigen Vorschriften des RDG folge. Zwar sei dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG eine ausdrückliche Beschränkung auf bestimmte Rechtsgebiete nicht zu entnehmen. Dieser Regelung sei aber auch positiv nicht zu entnehmen, dass die Erlaubnis unbeschränkt gelte. Bei der systematischen Auslegung der Norm sei zunächst zu berücksichtigen, dass betreffend Berater im ausländischen Recht in § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RDG ausdrücklich davon die Rede sei, dass die Erlaubnis in „einem“ ausländischen Recht erteilt werde. Eine solche Begrenzung fehle in § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG, was dafür sprechen könnte, dass es für registrierte Inkassodienstleister eine Beschränkung auf ein – das deutsche – Recht nicht geben sollte. Im Rahmen einer historischen Auslegung sei dann aber weiter zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des RDG das Berufsbild des Inkassodienstleisters im Blick gehabt habe, das sich bereits verfestigt habe und aus dem Wirtschaftsleben nicht mehr wegzudenken gewesen sei. Dafür, dass der Gesetzgeber dabei einen Inkassodienstleister vor Augen gehabt habe, der nach ausländischem Recht zu beurteilende Forderungen einziehe, gebe es keine Anhaltspunkte. Daran habe der Gesetzgeber schlicht nicht gedacht. Diese Annahme verfestige sich bei einem Blick auf die Anforderungen an die theoretischen Rechtskenntnisse, die gemäß § 11 Abs. 1 RDG von einem Inkassodienstleister erwartet würden. § 11 Abs. 1 RDG verlange zwar vom Inkassodienstleister besondere Sachkunde in einer Vielzahl von Rechtsgebieten – ausländisches Recht werde dort aber nicht genannt, was darauf hindeute, dass ausschließlich deutsches Recht gemeint sei. Auch aus den Gesetzgebungsmaterialien ergebe sich, dass die Anforderungen in § 11 Abs. 1 RDG gezielt an die schon bis dato geforderten hätten anknüpfen sollen. Die Materialien nähmen Bezug auf die Inkasso I-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Die dort aufgeführten Rechtsgebiete, deren Kenntnis von einem Inkassodienstleister verlangt werde, seien eindeutig nur solche des deutschen Rechts. Vor allem sei aber zu berücksichtigen, dass § 11 Abs. 3 RDG vom Rechtsdienstleister im ausländischen Recht besondere Sachkunde in genau dem ausländischen Recht erfordere, für welches eine Registrierung beantragt sei. § 12 Abs. 4 S. 4 RDG erfordere von Inkassodienstleistern, die im europäischen Ausland registriert seien und künftig dauerhaft in Deutschland tätig werden wollten, dass diese an einem mindestens 6-monatigen Anpassungslehrgang teilnähmen, wobei sich aus dem Wort „Anpassung“ ergebe, dass es um die Aneignung von Kenntnissen des deutschen Rechts gehe. Auch sei für Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit gemäß § 5 RDG anerkannt, dass die Rechtsdienstleistungskompetenzen umso weiter reichten, je höher die Rechtskenntnisse seien. Auch im Übrigen stelle das RDG auf besondere Qualifikationen ab (etwa in § 6 Abs. 2, in § 7 Abs. 1 S. 1, in § 7 Abs. 2 und in § 8 Abs. 1, letzter HS). Dass dem Gesetzgeber der Umfang der Rechtsdienstleistungskompetenzen gerade für den Bereich des ausländischen Rechts wichtig sei, habe der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zu § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RDG zum Ausdruck gebracht. Auch das Bundesverfassungsgerichts (Inkasso I-Entscheidung) und der Bundesgerichtshof (LexFox-Entscheidung) hätten betont, dass eine Gefahr für den Rechtssuchenden und den Rechtsverkehr dann nicht bestehe, wenn das Inkassounternehmen die von ihm verlangte Sachkunde besitze. Dass dieses Grundprinzip des RDG, wonach die Dienstleistungsbefugnis nur bestehe, soweit Kenntnisse verlangt, überprüft und für genügend befunden wurden, ausgerechnet für den Inkassodienstleister nicht gelten solle, sei nach Ansicht der Kammer ausgeschlossen. Es sei zwar richtig, dass dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG eine Einschränkung der Erlaubnis auf inländisches Recht nicht zu entnehmen sei. Der Wortlaut des Gesetzes stehe einer abweichenden Auslegung aber auch nicht entgegen. Dass der Gesetzgeber im § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG keine Beschränkung auf inländische Forderungen vorgenommen habe, liege daran, dass der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien das Inkasso ausländischer Forderungen nicht im Blick gehabt habe. Unabhängig von der Frage, ob nach dem RDG eine Pflicht zur Rechtsprüfung der Forderung bestehe, verlange der Gesetzgeber vom Inkassodienstleister den Nachweis von Rechtskenntnissen, so dass davon auszugehen sei, dass der Gesetzgeber Rechtskenntnisse unabhängig von deren tatsächlicher Anwendung im Einzelfall habe voraussetzen wollen. Die Klägerin könne auch nicht mit dem Argument gehört werden, dass im Gerichtsprozess ohnehin der Rechtsanwalt die Beratung – ggf. auch zum ausländischen Recht – übernehme. Auch wenn die anwaltliche Vertretung des Inkassodienstleisters im gerichtlichen Verfahren zwingend vorgeschrieben sei, setze Rechtsdienstleistungsgesetz Rechtskenntnisse des Inkassodienstleisters voraus. Mithin solle nach der Konzeption des RDG die Beratung durch einen Rechtsanwalt fehlende Rechtskenntnisse des Inkassodienstleisters nicht ersetzen. Gegen das Argument der Klägerin, wonach der Gesetzgeber keine Beschränkung des Tätigkeitsumfangs des Inkassodienstleisters auf solche Gebiete gewollt habe, in denen Kenntnisse nachgewiesen worden seien, spreche, dass ausländische Anbieter, die nicht nur vorübergehend im Inland tätig werden wollten, einen Anpassungslehrgang durchführen müssten. Auch könne die Klägerin nicht mit dem Verweis darauf durchdringen, dass Inkassounternehmen auch die Einziehung von Forderungen öffentlich-rechtlicher Natur übernähmen. In Bezug auf die Rundfunkgebühren bestehe insoweit eine Erlaubnis nach §§ 10 Abs. 7 S. 2, 9 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag und damit aufgrund „anderer Gesetze“ im Sinne des § 3 RDG. Es sei auch nicht zwingend, dass die Annahme, dass die Inkassodienstleistungserlaubnis nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG nicht das Inkasso ausländischer Forderungen erlaube, dazu führe, dass das Inkasso solcher Forderungen einem deutschen Inkassodienstleister nicht möglich wäre. Im Übrigen sei dies der Konzeption des § 3 RDG als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt geschuldet, wobei diese Norm zweifellos verfassungsgemäß sei. Der vorgenannte Verstoß gegen § 3 RDG führe gemäß § 134 BGB auch zur Nichtigkeit der streitgegenständlichen Abtretung. Dieser Verstoß stelle einen schwerwiegenden Verstoß im Sinne der BGH-Rechtsprechung dar, der gem. § 134 BGB zur Nichtigkeit der Abtretung führe. Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes stünden dieser Wertung nicht entgegen. Der Vertrauensschutz könne nur soweit gehen, als der Inhalt des Registers dies rechtfertige. Angaben zum Geschäftsmodell des registrierten Rechtsdienstleisters oder zu sonstigen Einzelheiten seiner Tätigkeit enthalte das Register nicht. Auch werde das jeweilige Geschäftsmodell durch die Aufsichtsbehörde vor der Eintragung in das Register nicht geprüft. Für den Zedenten sei die Nichtigkeitsfolge auch nicht unzumutbar, weil für ihn im Falle eines damit verbundenen Rechtsverlustes die Möglichkeit bestehe, bei der Klägerin, die über eine Berufshaftpflichtversicherung verfüge, Regress zu nehmen. Im Übrigen hätte es die Klägerin selbst in der Hand, eine solche Unzumutbarkeit für den Zedenten dadurch zu schaffen, dass sie die Klage bei Gericht kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist einreichen würde. Die Nichtigkeit der Abtretung führe auch nicht zu einer verfassungswidrigen Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit der Klägerin. Das Ergebnis der Nichtigkeit beruhe vielmehr auf der Grundkonzeption des RDG, welches ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt beinhalte. Auch die Inkasso-I-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stehe dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Diese Entscheidung besage lediglich, dass es verfassungswidrig sei, einem Inkassodienstleister Kenntnisse abzuverlangen und die Anwendung dieser Kenntnisse dann zu untersagen. Das sei vorliegend nicht der Fall. Im Übrigen würde ein inländischer Inkassodienstleister, der zusätzlich über eine Registrierung für das betreffende ausländische Recht verfüge, die mit der Inkassodienstleistung verbundenen Rechtsgeschäfte wirksam abschließen können, da bei ihm entweder kein Verstoß gegen § 3 RDG vorliegen würde oder zumindest aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht von der Nichtigkeit dieser Rechtsgeschäfte auszugehen wäre.

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Gegen dieses der Klägerin am 04.05.2020 zugestellte Urteil hat sie mit Schriftsatz vom 03.06.2020, eingegangen beim Oberlandgericht am selben Tag, Berufung eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 06.07.2020, ebenfalls eingegangen beim Oberlandesgericht am selben Tag, begründet hat.

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Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Landgericht die Abtretung der streitgegenständlichen Forderung an die Klägerin rechtsfehlerhaft als nichtig angesehen und daher zu Unrecht die Aktivlegitimation der Klägerin verneint habe. Die Klägerin benötige für die Einziehung der dem ausländischen Recht unterfallenden Forderungen keine Registrierung für Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RDG. Eine solche Registrierung sei nur für rechtliche Beratung und außergerichtliche Vertretung in Angelegenheiten erforderlich, bei denen die Kenntnis und Anwendung eines bestimmten ausländischen Rechts im Mittelpunkt stehe. Für die Einziehung einer Forderung sei es aber nicht erforderlich, dass der Rechtsdienstleister den Bestand der Forderung rechtlich prüfe. Mangels einer solchen Pflicht könne aber auch die Kenntnis und Anwendung des ausländischen Rechts nicht im Mittelpunkt stehen. Für die von der Klägerin übernommene außergerichtliche Forderungsdurchsetzung müsse der Bestand der abgetretenen Forderungen nicht geprüft werden - die Auseinandersetzung mit dem materiellen Recht werde vielmehr erst im Rahmen der streitigen Auseinandersetzung relevant. Die Kunden der Klägerin hätte von dieser nicht die Klärung von Rechtsfragen gewollt, sondern allein die Durchsetzung ihrer Forderungen gegen die Beklagte. Damit habe die Klägerin lediglich geprüft, ob das betreffende Fahrzeug grundsätzlich vom sog. Abgasskandal betroffen sei, die Unterlagen zusammengestellt, mit der Beklagten korrespondiert und die gerichtliche Durchsetzung der Forderungen koordiniert. Dem Gesetzgeber sei es mit der Regelung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RDG darum gegangen, dem Bedürfnis der wachsenden Zahl ausländischer Arbeitnehmer nach rechtlicher Beratung im ausländischen Recht Rechnung zu tragen. Soweit Fragen des ausländischen Rechts in den Schriftsätzen der Klägerin in diesem Rechtsstreit eine Rolle spielten, gehe es dabei nicht um die außergerichtliche Vertretung der Kunden der Klägerin, sondern um die gerichtliche Durchsetzung der Forderungen. Diese falle aber nicht unter die Vorschrift des § 3 RDG, die ausdrücklich nur außergerichtliche Tätigkeiten betreffe. Zwar erbringe die Klägerin mit der Beauftragung von Rechtsanwälten zum Zwecke der gerichtlichen Durchsetzung der abgetretenen Forderungen eine außergerichtliche Dienstleistung. Hierbei gelte jedoch nicht das ausländische Recht, da die Durchsetzung der Forderung vor einem deutschen Zivilgericht im Mittelpunkt stehe. Zudem sei die Entstehungsgeschichte der Vorgängerregelung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RDG zu berücksichtigen. Vor der Einführung der Rechtsbesorgung auf dem Gebiet eines ausländischen Rechts im Jahr 1980 sei die Beschränkung auf die Einziehung inländischer Forderungen nie ein Thema gewesen. Eine solche Beschränkung habe auch nicht eingeführt werden sollen. Auch die vom Landgericht vorgenommene systematische Auslegung der Vorschrift sei rechtsfehlerhaft. Zu Unrecht beziehe sich das Landgericht auf § 12 Abs. 3 S. 4 RDG, wonach ausländische Rechtsdienstleister, die sich in Deutschland registrieren lassen wollten, einen Anpassungslehrgang belegen müssten. So könnte ein in der Schweiz ansässiger Inkassodienstleister die streitgegenständliche Forderung einziehen, ohne dafür in das deutsche Rechtsdienstleistungsregister eingetragen zu sein. Nur wenn er eine Niederlassung in Deutschland eröffnen wolle, müsse er an einem Anpassungslehrgang gem. § 12 Abs. 3 S. 4 RDG teilnehmen. Der Anknüpfungspunkt der Norm sei die Tätigkeit aus Deutschland heraus und nicht der Gegenstand dieser Tätigkeit. Die Verknüpfung von nachgewiesener Sachkunde und Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen folge auch nicht aus § 11 Abs. 3 RDG. Bei der entsprechenden Argumentation unterliege das Landgericht einem Zirkelschluss. Denn § 11 Abs. 3 RDG beziehe sich nur auf den Fall, dass eine Registrierung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 RDG überhaupt erforderlich sei und regele, welche besondere Sachkunde in diesem Fall nachzuweisen sei. Daraus folge aber nicht, dass die Einziehung ausländischer Forderungen eine Rechtsdienstleistung in einem ausländischen Recht darstelle. § 11 Abs. 3 RDG grenze gerade nicht die Tätigkeiten, für die eine Registrierung nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RDG überhaupt erforderlich sei, ab. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass im Gerichtsprozess eine etwa erforderliche Beratung zum ausländischen Recht ohnehin von einem Rechtsanwalt übernommen werde. Dass der Gesetzgeber den Inkassodienstleistern auch die Einziehung von Forderungen erlaube, die nicht den in § 11 Abs. 1 RDG genannten Bereichen unterfielen, zeige sich daran, dass Inkassodienstleister häufig von Kommunen mit der Beitreibung von Abfall- und Reinigungsgebühren beauftragt werden würden. Auch wenn diese Erlaubnis aufgrund anderer Gesetze im Sinne des § 3 RDG bestehe, ändere dies nichts daran, dass der Gesetzgeber das Auseinanderfallen von nachgewiesener Sachkunde und Befugnis zur Erbringung von Inkassodienstleistungen in Kauf nehme. Die Inkassounternehmen, die Abfall- und Reinigungsgebühren der Kommunen beitrieben, müssten jedenfalls nie Kenntnisse im öffentlichen Gebührenrecht nachweisen. Im Übrigen habe die Klägerin einen Sachkundenachweis in einem ausländischen Recht dadurch erbracht, dass sie gegenüber dem Amtsgericht Hamburg Herrn Rechtsanwalt Dr. A. als qualifizierte Person angegeben habe, der damit als qualifizierte Person für die Gruppe „Inkassodienstleistungen“ im Rechtsdienstleistungsregister geführt worden sei. Jedenfalls sei die Abtretung der streitgegenständlichen Forderung nicht nichtig. Die dafür vom Bundesgerichtshof aufgestellten Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Die fehlende Nichtigkeit ergebe sich aus der Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls. Soweit das Landgericht angeführt habe, dass die Klägerin es in der Hand gehabt hätte, die Unzumutbarkeit der Nichtigkeitsfolge dadurch zu schaffen, dass sie die Klage erst kurz vor Verjährungsbeginn einreichen würde, sei das hier gerade nicht der Fall gewesen. Auch sei zu beachten, dass die Klägerin das Bestehen der Ansprüche nach schweizerischem Recht durch in der Schweiz zugelassene Anwälte habe prüfen lassen. Daher sei vorliegend der Schutz der Rechtssuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen nicht gefährdet gewesen. Es sei auch nicht richtig, dass der Vertrauensschutz zugunsten des Zedenten nur soweit gehe, wie dies der Inhalt des Registers rechtfertige. Denn mit dieser Einschätzung verkenne das Landegericht die vom Bundesgerichtshof im sog. LexFox-Urteil aufgestellten Maßstäbe. Danach bedürfe es der Eindeutigkeit der Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis auch deshalb, um nicht dem Kunden das Risiko dieser Einschätzung aufzubürden. Damit sei es nicht vereinbar, dem Kunden die abschließende Beurteilung der Vereinbarkeit des konkreten Geschäftsmodells des Inkassodienstleisters mit dem RDG aufzuerlegen. Insgesamt hätte der Zedent auch bei einer Prüfung der Rechtslage anhand der Rechtsprechung und Literatur zum Zeitpunkt der Abtretung keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RDG finden können. Es gebe insoweit durchaus unterschiedliche Beurteilungen durch verschiedene Experten, so dass es jedenfalls an einem eindeutigen Verstoß, der die Nichtigkeit der Abtretung zur Folge hätte, fehle. Anders als in den vom Bundesgerichtshof genannten Beispielsfällen für einen eindeutigen Verstoß gegen das RDG folge vorliegend ein etwaiger Verstoß nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes. Das Landgericht selbst sei davon ausgegangen, dass der Gesetzeswortlaut unergiebig sei und der Auslegung bedürfe. Außerdem sei es für einen Verbraucher nicht eindeutig erkennbar, dass vorliegend ausländisches und nicht deutsches materielles Recht Anwendung finde. Die Auffassung der Klägerin werde zudem auch von der geplanten Novelle des Rechtsdienstleistungsgesetzes gestützt. Es liege zudem keine Nichtigkeit der streitgegenständlichen Abtretung aus sonstigen Gründen vor, wie dies auch das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend erkannt habe.

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Die Klägerin beantragt,

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das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 30.04.2020 – Az.: 11 O 3092/19 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrag, mindestens jedoch CHF 5.394,- nebst Zinsen in Höhe von 5 % p. a. seit dem 30.04.2015 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie verweist auf das Geschäftsmodell der Klägerin, die in mehreren „Sammelklagen“ insgesamt 45.000 Ansprüche bündle und eine Erfolgsprovision von 35 % des erstrittenen oder im Vergleichswege erzielten Betrages erhalte. Die Rechtsverfolgungskosten übernehme anteilig der gewerbliche Prozessfinanzierer B. C. UK, der im Gegenzug eine Erfolgsbeteiligung erhalte. Der Prozessfinanzierer sei einem Totalverlustrisiko ausgesetzt, so dass ihm von der Klägerin ein erheblicher Einfluss auf deren Prozessführung eingeräumt werde. Die Finanzierung weiterer Instanzen hänge von einer Prüfung der Erfolgsaussichten durch die B. C. UKl ab, so dass die Rechtsverfolgung für die Auftraggeber nicht gesichert sei. Die Klägerin habe ihre Dienstleistung gegenüber den Auftraggebern als „Rechtsberatung“ und „Vertretung vor Gericht“ beworben, obwohl sie lediglich über eine Registrierung für den außergerichtlichen Forderungseinzug verfüge. Damit erbringe die Klägerin nicht mehr eine Inkassodienstleistung im Sinne des RDG, sondern eine Rechtsdienstleistung im ausländischem Recht, für die sie nicht registriert sei. Zu Unrecht wende die Klägerin ein, dass bei ihrer Tätigkeit Kenntnisse im ausländischen Recht nicht im Mittelpunkt stünden. Denn die Klägerin habe in ihrer Werbung gerade die Rechtsberatung zu den vermeintlichen Schadensersatzansprüchen in den Vordergrund gestellt, die indes nach Schweizer Recht zu beurteilen seien. Dabei spiele das Schweizer Recht auch nicht lediglich nur „eine Rolle“, sondern sei praktisch allein streitentscheidend. Die Klägerin müsse sich nicht an einem alternativen aber von ihr nicht betriebenen Geschäftsmodell messen lassen, welches ohne Prüfung der abgetretenen Ansprüche ausgestaltet worden wäre. Sie müsse sich vielmehr an dem Modell messen lassen, welches sie tatsächlich anbiete, bewerbe und vertraglich verspreche. Ob die Klägerin zur Erbringung dieser Leistungen rechtlich nicht verpflichtet gewesen sei, sei irrelevant. Die Sachkenntnis im ausländischen Recht sei auch nicht nach dem Regelungsanliegen des RDG entbehrlich. Dem Gesetz gehe es darum, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen. Besonderes Gewicht komme dabei § 11 Abs. 3 RDG zu, wonach Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht besondere Sachkunde im entsprechenden ausländischen Recht erforderten. Daher könne die Erlaubnis für Dienstleistungen in einem ausländischen Recht nur aufgrund der besonderen Sachkunde des Dienstleisters erteilt werden. Zu einer Beschränkung führe das nicht, weil verschiedene Registrierungen des RDG auch miteinander kombiniert werden könnten. Die abweichende Rechtsauffassung der Klägerin erzeuge untragbare Wertungswidersprüche, da die Einziehung inländischer Forderungen profunde Kenntnisse des deutschen Zivil- und Zivilprozessrechts erfordere, während die Einziehung ausländischer Forderungen ohne jede Kenntnis des maßgeblichen Rechts ausgeübt werden könnte. Auch werde die Rechtsdienstleistung der Klägerin nicht durch die Einbindung von Rechtsanwälten zulässig, da ein Rechtsdienstleister die erforderlichen Qualifikationen in eigener Person aufweisen müsse. Die für ihre abweichende Auffassung von der Klägerin zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts knüpfe ihrerseits an die Rechtskenntnisse des Rechtsdienstleisters, die dieser nachweisen müsse, an. Es gebe auch keine Ausnahme vom Sachkundeerfordernis für Inkassounternehmen, die mit dem Einzug von öffentlich-rechtlichen Forderungen beauftragt werden. Denn diese Unternehmen könnten sich auf gesonderte Erlaubnisse aufgrund „anderer Gesetze“ bzw. sonstiger Regelungen im RDG stützen. Daraus folge, dass der Gesetzgeber solche Erlaubnistatbestände, die nicht unmittelbar an die Sachkunde des Rechtsdienstleisters anknüpften, ausdrücklich und explizit geregelt habe. Auf eine solche ausdrückliche Regelung könne sich die Klägerin indes nicht berufen. Es gehe auch um einen eindeutigen und nicht lediglich geringfügigen Verstoß der Klägerin gegen ein Grundprinzip des RDG, so dass die Nichtigkeit der Abtretung die richtige Rechtsfolge sei. Der Bundesgerichtshof fordere im sog. LexFox-Urteil eine Sachkunde, die es dem Inkassodienstleister ermögliche, den Besonderheiten des Rechtsgebiets in verantwortungsvoller Weise Rechnung zu tragen. Das sei hier ersichtlich nicht der Fall, da die Klägerin überhaupt keine Kenntnisse im materiellen Schweizer Recht nachgewiesen habe. Eine Ausnahme von der grundsätzlichen Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB folge nicht daraus, dass die Klägerin mit Schweizer Rechtsanwälten zusammengearbeitet habe. Denn die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fordere vom Rechtsdienstleister selbst die entsprechende Befähigung zu den von ihm angebotenen Rechtsdienstleistungen. Wegen der fehlenden Registrierung der Klägerin für Rechtsdienstleistungen im Schweizer Recht, sei für jeden Auftraggeber unmittelbar und eindeutig ersichtlich gewesen, dass die Klägerin nicht über geprüfte und für ausreichend befundene Kenntnisse im Schweizer Recht verfüge. Das stehe der Konzeption des RDG diametral entgegen. Eindeutiger als eine Tätigkeit ohne jede Sachkunde könne ein Verstoß nicht sein. Dabei sei es für die Annahme der Nichtigkeitsfolge nicht erforderlich, dass sich der Verstoß unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschriften des RDG ergebe. Im Übrigen folge hier der Verstoß der Klägerin gegen das Grundprinzip des RDG sogar aus dem Wortlaut des § 10 RDG, da dessen Überschrift unmissverständlich klarstelle, dass die Erlaubnistatbestände des Gesetzes nur „aufgrund besonderer Sachkunde“ eingriffen. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass einer ihrer Angestellten Rechtsanwalt gewesen sei, da nicht dieser Rechtsanwalt, sondern die Klägerin selbst Vertragspartnerin des jeweiligen Zedenten sei. Auch genüge das Bestehen der deutschen juristischen Staatsprüfungen nicht als Sachkundennachweis für Rechtsdienstleistungen im ausländischen Recht. Im Übrigen sei die streitgegenständliche Abtretung auch aus anderen Gründen nichtig, während die gegenteiligen obiter dicta des Landgerichts nicht überzeugend seien. So sei das Geschäftsmodell der Klägerin von vornherein nicht auf eine außergerichtliche Tätigkeit, sondern auf die gerichtliche Durchsetzung der behaupteten Ansprüche gerichtet gewesen und könne deshalb nicht vom RDG legitimiert werden. Die Klägerin bündele Tausende Ansprüche in einer Klage, obwohl die einzelnen Ansprüche individuelle Besonderheiten aufwiesen, so dass die Interessen der einzelnen Auftraggeber unterschiedlich gelagert seien. Solche individuellen Besonderheiten spielten aber nach dem Geschäftsmodell der Klägerin praktisch keine Rolle, so dass eine bestmögliche Vertretung der Einzelinteressen gefährdet sei. Die Klägerin arbeite zudem mit einem externen gewerblichen Prozessfinanzierer und sei auf dessen fortlaufende Leistungsbereitschaft angewiesen. Diesem gehe es aber darum, einen Totalverlust des eingesetzten Kapitals von ca. 30 Mio. € zu vermeiden, so dass sich ihre Risikostruktur und die des Auftraggebers erheblich unterschieden und ein prinzipieller Interessengleichlauf nicht angenommen werden könne. Da die Klägerin einer unzulässigen Interessenkollision unterliege, verstoße sie zusätzlich gegen § 4 RDG. Auch diese Verstöße gegen §§ 3 und 4 RDG führten zur Nichtigkeit der behaupteten Forderungsabtretung. Diese Verstöße seien eindeutig und nicht nur geringfügig. Die Klägerin übernehme die Organisation und Durchführung eines gerichtlichen kommerziellen Masseninkassos, wobei sie davon ausgehe, dass die relevanten Rechtsfragen bis zum Europäischen Gerichtshof „getrieben“ werden müssten. Es sei eindeutig, dass das nicht mehr zum maßgeblichen Aufgabenbereich eines Inkassodienstleisters gehöre.

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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

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Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Der Klägerin fehlt für die Geltendmachung der streitgegenständlichen Schadensersatzforderung die Aktivlegitimation, da die Abtretung dieser Forderung an die Klägerin – den Abtretungsvorgang als zutreffend unterstellt – wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§§ 134 BGB i. V. m. §§ 3, 10 Abs. 1 Nr. 3 RDG) nichtig ist.

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1. Das Rechtsdienstleistungsgesetz ist auf die streitgegenständliche Abtretungsvereinbarung – die in der Schweiz geschlossen wurde – anwendbar. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des RDG ist, dass die Rechtsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland angeboten werden (§ 1 Abs. 1 S. 1 RDG). Dabei ist ein hinreichender territorialer Bezug zum Inland ausreichend, der auch vorliegt, wenn nur die Rechtsdienstleistung die Grenze der Bundesrepublik überschreitet (vgl. Remmertz in: Krenzler, RDG, 2. Auflage 2017, § 1, Rn. 51). Vorliegend ist die Klägerin ein in Deutschland ansässiges und registriertes Inkassounternehmen, das Ansprüche in Deutschland gegen ein deutsches Unternehmen durchzusetzen versucht. Ein hinreichender territorialer Bezug zum Inland liegt damit vor.

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2. Mit ihrer Tätigkeit im vorliegenden Fall verstößt die Klägerin gegen § 3 RDG i. V. m. § 10 Abs. 1 Nr. 3 RDG, da sie die ihr nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 S. 1 RDG erteilte Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Bereich von Inkassodienstleistungen überschreitet.

15

a. Dabei hat die Klägerin vorliegend eine Rechtsdienstleistung in der Form der Inkassodienstleistung erbracht, was zwischen den Parteien auch nicht im Streit steht. Eine Inkassodienstleistung liegt nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 RDG bei der Einziehung fremder oder zum Zwecke der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen vor, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird. Entscheidendes Abgrenzungskriterium für die Frage, ob eine abgetretene Forderung auf eigene oder fremde Rechnung eingezogen wird, ist der Umstand, dass bei eigener Rechnung die Forderung endgültig auf den Erwerber übertragen wird und er insbesondere das Bonitätsrisiko übernimmt (vgl. Römmermann in: BeckOK RDG, 18. Edition, Stand 01.07.2019, § 2, Rn. 94). Vorliegend hat die Klägerin gegenüber den Zedenten kein Bonitätsrisiko übernommen. Vielmehr hat sich die Klägerin ausweislich der mit den Zedenten vereinbarten Vertragsbedingungen (vgl. Anlage K 66 – Anlagenband Klägerin II) verpflichtet, die empfangenen Erlöse abzurechnen und nach Abzug der Erfolgsprovision an den Zedenten auszuzahlen (Ziff. 6. 2. der Vertragsbedingungen). Damit hat die Klägerin gerade nicht das Bonitätsrisiko der Beklagten übernommen, so dass von einer Abtretung auf fremde Rechnung auszugehen ist. Dass die Klägerin die Einziehung der streitgegenständlichen Forderungen als eigenständiges Geschäft betreibt, ergibt sich aus dem Inhalt ihres Geschäftsmodells und steht zwischen den Parteien ebenfalls nicht im Streit.

16

b. Die Klägerin hat bei der Erbringung der vorgenannten Inkassodienstleistung ihre Rechtsdienstleistungsbefugnis überschritten.

17

aa. Für die Beurteilung, ob sich die Tätigkeit eines registrierten Inkassodienstleisters innerhalb des durch § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 S. 1 RDG bestimmten Rahmens bewegt oder ob sie diesen Rahmen überschreitet und deshalb nach § 3 RDG unzulässig ist, lassen sich keine allgemeingültigen Maßstäbe aufstellen. Erforderlich ist stets eine am Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, orientierte Würdigung der Umstände des Einzelfalls einschließlich der Auslegung der hinsichtlich der Forderungseinziehung getroffenen Vereinbarungen. Dabei sind auch die Werteentscheidungen des Grundgesetzes zu berücksichtigen, so dass die Berufsausübungsfreiheit des Inkassodienstleisters und die Eigentumsgarantie des Zedenten sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes in den Blick zu nehmen sind (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18 -, NJW 2020, 208, Tz. 109 f. – sog. „LexFox-Urteil“).

18

bb. Vorliegend ist die Überschreitung des Rahmens der Inkassodienstleistungsbefugnis durch die Klägerin darin zu sehen, dass sie Forderungen zur Einziehung übernommen hat, deren Berechtigung sich nach einem ausländischen (hier dem schweizerischen) Recht beurteilt.

19

(1) Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 RDG dürfen Rechtsdienstleistungen „in einem ausländischen Recht“ aufgrund besonderer Sachkunde erbracht werden. Nach der amtlichen Begründung des RDG (Bt.-Drucksache 16/3655, S. 65) soll die Registrierung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 RDG die rechtliche Beratung und außergerichtliche Vertretung in Angelegenheiten ermöglichen, bei denen die Kenntnis und Anwendung eines bestimmten ausländischen Rechts im Mittelpunkt steht. Erforderlich ist, dass die Kenntnis der Regelungen einer ausländischen Rechtsordnung und deren Anwendung den Rechtsfall wesensmäßig bestimmen (vgl. Günther in BeckOK RDG, 17. Edition, Stand 01.04.2021, § 10, Rn. 68).

20

(2) Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da vorliegend bei der streitgegenständlichen Inkassotätigkeit der Klägerin die Anwendung des materiellen Schweizer Rechts im Mittelpunkt steht.

21

(a) Für die Beurteilung der streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche ist die Kenntnis des materiellen Schweizer Rechts erforderlich, weil sich die materielle Berechtigung dieser Forderungen nach dem Schweizer und nicht nach dem deutschen Recht beurteilt. Das steht zwischen den Parteien nicht im Streit, folgt im Übrigen aus dem Urteil des EuGH vom 09.07.2020 (C – 343/19, NJW 2020, 2869, Tz. 40). Danach befindet sich der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs in einem Fall, in dem Fahrzeuge von ihrem Hersteller in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union rechtswidrig mit einer Software ausgerüstet worden sind, die die Daten über den Abgasausstoß manipuliert und danach bei einem Dritten in einem anderen Mitgliedsstaat erworben werden, im letztgenannten Mitgliedsstaat. Nach Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubten Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt. Nach der vorstehend zitierten Entscheidung des EuGH tritt der Schaden in dem Staat ein, in welchem ein manipuliertes Fahrzeug erworben wurde, vorliegend also in der Schweiz. Damit ist hier das Schweizer Recht anzuwenden. Zwar ist die Schweiz kein Mitgliedsstaat der Europäischen Union, gleichwohl ist deren Recht nach Maßgabe des Art. 3 Rom II-VO anzuwenden.

22

(b) Das BVerfG hat entschieden (vgl. Beschluss vom 20.02.2002 – 1 BvR 423/99, 1 BvR 821/00, 1 BvR 1412/01 – NJW 2002, 1190, Tz. 30), dass sich die außergerichtliche Einziehung von Forderungen nicht in der Besorgung von Wirtschaftsangelegenheiten, also von kaufmännischen Tätigkeiten, erschöpft. Für die Übernahme solcher Tätigkeiten mit gelegentlichen rechtlichen Berührungspunkten wären die für die Erteilung der Rechtsdienstleistungserlaubnis geforderten Rechtskenntnisse nicht erforderlich. Inkassounternehmen haben daher nicht nur die Aufgabe schlichter Mahn- und Beitreibungstätigkeit, also einer kaufmännischen Hilfstätigkeit, die bereits nicht als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten anzusehen wäre. Sie übernehmen vielmehr die Verantwortung für die wirkungsvolle Durchsetzung fremder Rechte oder Vermögensinteressen. Typisierend kann deshalb unterstellt werden, dass beim Forderungseinzug in allen seinen Formen auch Rechtsberatung zu leisten ist (vgl. BVerfG, a. a. O.).

23

Daraus folgt zunächst, dass die rechtliche Bewertung von durchzusetzenden Forderungen durchaus zum Kernbereich der Inkassotätigkeit gehören.

24

Im Übrigen ist aber die konkrete Situation zu betrachten. Im vorliegenden Fall konnte eine wirkungsvolle Durchsetzung der Rechte der Zedenten ohne eine materielle Überprüfung des Forderungsbestandes überhaupt nicht erfolgen. Es mag durchaus Fälle geben, in denen der Inkassodienstleister schlicht den Betrag aus einer ihm übermittelte Rechnung (etwa eines Handwerkers) vom Schuldner einzieht. In einer solchen Situation mag es tatsächlich so sein, dass der Inkassodienstleister lediglich die Eiziehung des ihm mitgeteilten Forderungsbetrages und sich aus der Rechnung ergebenden Betrages, übernimmt und dabei keinerlei materielle Prüfung des Forderungsbestandes erforderlich ist. Der Fall hier liegt indes gänzlich anders:

25

Die Zedenten konnten der Klägerin keine konkreten Forderungen benennen, deren Einziehung die Klägerin gegenüber der Beklagten versuchen sollte. Die Zedenten haben der Klägerin vielmehr (lediglich) einen Sachverhalt mitgeteilt – Kauf oder Leasing eines Fahrzeuges mit einem bestimmten Dieselmotor. Aus diesem Sachverhalt ergibt sich jedoch ohne rechtliche Bewertung, also gleichsam automatisch, keine konkrete Forderung. So ist es vorliegend auch bezeichnend, dass die Klägerin mit ihrer Klage zunächst nicht die Zahlung eines konkreten Betrages, sondern die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach gefordert hat. Da die Klägerin jedoch vorträgt, dass sie konzeptionsgemäß auch eine vorgerichtliche Forderungseinziehung übernehmen sollte (und unternommen hat), müsste sie dafür die Forderungen der Zedenten beziffern, falls sie mit ihrer Aufforderung zum Anerkenntnis der Ansprüche dem Grunde nach Erfolg gehabt hätte. Dabei kann die Klägerin nicht einmal geltend machen, dass sie in einem solchen Fall schlicht die Rückzahlung des Kaufpreises gefordert hätte. Abgesehen davon, dass auch in diesem Fall je nach Ausgestaltung des schweizerischen materiellen Rechts ein Nutzungsvorteil zu ermitteln und zu berechnen wäre, hat die Klägerin etwa im vorliegenden Fall gerade nicht die Rückzahlung des Kaufpreises, sondern die Zahlung eines Minderungsbetrages als Schadensersatz gefordert. Dass für die Ermittlung eines solchen Betrages – seine Erstattungsfähigkeit nach dem Schweizer Recht einmal unterstellt – Kenntnisse des materiellen Schweizer Rechts erforderlich sind, liegt auf der Hand. Im Übrigen folgt aus den Ausführungen in der Klageschrift, dass die Klägerin nicht nur Ansprüche von Fahrzeugkäufern, sondern auch von Leasingnehmern geltend gemacht hat. Auch diese Ansprüche müssen unter Berücksichtigung etwaiger Besonderheiten des Schweizer Zivilrechts bewertet werden, bevor sie von der Klägerin wirkungsvoll und sachgerecht eingezogen werden können.

26

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Kenntnis des Schweizer Rechts für die Einziehung der streitgegenständlichen Forderungen durch die Klägerin unabdingbar gewesen ist und daher im Mittelpunkt der von der Klägerin geschuldeten Tätigkeit gestanden hat.

27

(c) Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Erteilung der Inkassodienstleistungserlaubnis in dem Umstand ihre Berechtigung hat, dass bei dem Erlaubnisinhaber ausreichende Sachkunde vorhanden ist (vgl. BVerfG, a. a. O., Tz. 30). Denn nur beim Vorliegen der erforderlichen besonderen Sachkunde beim Inkassodienstleister ist der vom RDG bezweckte Schutz der Rechtssuchenden und des Rechtsverkehrs vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen gewährleistet (vgl. BVerfG, a. a. O., Tz. 31). Auch in der sog. Lex-Fox-Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist die Frage thematisiert worden, ob einem Inkassodienstleister rechtliche Beratung zu komplizierten Rechtsfragen aus dem Bereich des Wohnraummietrechts erlaubt ist. Hierzu hat der BGH (LexFox-Urteil, Tz. 214 ff.) nicht etwa darauf abgestellt, dass die Registrierung eines Inkassodienstleisters für sämtliche Rechtsgebiete erfolgt ist und daher er in allen Rechtsgebieten seine Leistungen erbringen darf. Der Bundesgerichtshof hat vielmehr darauf abgestellt (a. a. O., Tz. 223), dass der Gesetzgeber die aus seiner Sicht für die Inkassotätigkeit bedeutsamen Rechtsgebiete, darunter auch das Bürgerliche Recht, aufgeführt hat, ohne diesbezügliche Einschränkungen etwa hinsichtlich des Wohnraummietrechts vorzunehmen. Das Recht der Schuldverhältnisse und damit auch das Wohnraummietrecht gehören zu den von Inkassounternehmen in den Sachkundeprüfungen verlangten Leistungen (a. a. O., Tz. 224). Damit ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis (nur) deswegen nicht gegeben ist, weil der Inkassodienstleister für das anzuwendende Recht (Wohnraummietrecht) seine Sachkunde nachgewiesen habe. Die Klägerin hat zwar einen Sachkundenachweis für bestimmte Rechtsgebiete erbracht (vgl. § 11 Abs. 1 RDG). Hierzu gehört das materielle Schweizer Recht nicht, so dass der Klägerin die Befugnis fehlt, Forderungen einzuziehen, die sich nach diesem Recht beurteilen.

28

(3) Das Erfordernis der eigenen besonderen Sachkunde auf Seiten des Inkassodienstleisters entfällt auch nicht dadurch, dass er einen Rechtsanwalt mit der weiteren Durchsetzung der abgetretenen Forderung beauftragt.

29

So hat bereits das BVerfG (a. a. O., Tz. 37) herausgestellt, dass es der Schutz der Rechtspflege gebiete, dass die rechtliche Beratung seitens der Inkassodienstleister durch sachkundige Personen erteilt wird. Dieses Erfordernis werde durch die Sachkundeprüfung der Inkassodienstleister sichergestellt. Die Inkassounternehmen verfügten über die erforderliche Sachkunde, um die Forderungen einzuziehen und die Berechtigung der Beitreibung selbständig zu prüfen. In eigener Verantwortung werde der Inkassodienstleister zudem nur außergerichtlich tätig. Werde die gerichtliche Durchsetzung erwogen, ergänze der Rechtsrat des hinzuzuziehenden Rechtsanwalts die Rechtskenntnisse, die für den Sachkundenachweis geprüft werden würden (BVerfG, a. a. O., Tz. 40).

30

Daraus folgt, dass die Inkassodienstleistungsbefugnis nach dem RDG zwingend eine eigene besondere Sachkunde des Inkassodienstleisters voraussetzt. Auch soll der Rechtsrat eines Rechtsanwalts die vorausgesetzte Sachkenntnis des Inkassodienstleisters ergänzen und nicht etwa ersetzen. Wenn das Verständnis der Klägerin zutreffend wäre, wäre das Erfordernis einer besonderen Sachkunde, das den Kern der Rechtfertigung einer Inkassodienstleistungserlaubnis ausmacht, obsolet, da schließlich jeder Dienstleister einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung der von ihm „eingeworbenen“ Ansprüche der Rechtsuchenden beauftragen könnte.

31

Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin selbst gegenüber den Zedenten zur Erbringung einer Rechtsdienstleistung verpflichtet hat. Es soll sichergestellt werden, dass die rechtsuchende Person in einer unmittelbaren vertraglichen Beziehung zu dem, der die Rechtsdienstleistung erbringen darf, steht. Nur in einem solchen Fall entstehen vertragliche Pflichten des Rechtsberatenden, die die rechtsuchende Person (und nicht ihren – zwischengeschalteten – Vertragspartner) hinreichend schützen (vgl. BGH, Urteil vom 03.07.2008 – III ZR 260/07 -, NJW 2008, 1187, Tz. 20).

32

(4) Schließlich ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der behaupteten Abtretung des streitgegenständlichen Schadensersatzanspruchs über die erforderliche Sachkunde im Schweizer Recht deswegen verfügt hat, weil sie als qualifizierte Person im Sinne des § 12 Abs. 4 RVG einen Rechtsanwalt – Herrn Dr. A. – benannt hat.

33

Zwar ist das entsprechende Vorbringen der Klägerin in der Berufungsinstanz unstreitig geblieben und daher trotz des verspäteten Vortrages zuzulassen. Indes führt die Benennung eines Rechtsanwalts als qualifizierte Person nicht dazu, dass für die Klägerin das Vorhandensein der besonderen Sachkunde in Bezug auf das Schweizer Recht zu bejahen wäre. Es ist zwar zum Nachweis der theoretischen und praktischen Sachkunde grundsätzlich ausreichend, dass die qualifizierte Person die erste Prüfung nach § 5 d Abs. 3 DRiG abgelegt hat bzw. die Befähigung zum Richter nach dem DRiG besitzt (§§ 2 Abs. 1 S. 2, 3 Abs. 1 S. 2 RDV). Denn diese Voraussetzungen gelten nicht für den Nachweis der Sachkunde in einem ausländischen Recht. Die Voraussetzungen für den Sachkundenachweis in einem ausländischen Recht sind vielmehr in § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 2 RDV geregelt. Danach ist dafür in der Regel das Zeugnis einer ausländischen Behörde vorzulegen, wonach die zu registrierende Person in dem betreffenden Land regelmäßig zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs oder eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs niedergelassen ist oder war. Alternativ genügt auch das Abschlusszeugnis einer ausländischen Hochschule (§ 2 Abs. 3 S. 2 RDV). Dass diese Voraussetzungen in Bezug auf das Schweizer Recht bei dem von der Klägerin benannten Herrn Dr. A. vorgelegen haben, hat die Klägerin nicht dargetan. Das Vorliegen der genannten Voraussetzungen bei einem deutschen Rechtsanwalt ist vielmehr zu verneinen. Aus dem Gesetzes- und Verordnungswortlaut lässt sich nicht ableiten, dass die Befähigung zum Richteramt nach dem DRiG als Nachweis der theoretischen Sachkunde in einem ausländischen Recht genügt. Die Ausbildung zum Volljuristen an einer deutschen Universität vermittelt in der Regel keine speziellen Kenntnisse in einem ausländischen Recht, so dass es der Absicht des Gesetz- und Verordnungsgebers widersprechen würde, für den Nachweis der theoretischen Sachkunde im ausländischen Recht die Befähigung zum Richteramt nach dem DRiG ausreichen zu lassen (vgl. Winkler in: Krenzler RDG, 2. Auflage 2017, § 2, Rn. 19; Siegmund in: Gaier / Wolf / Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Auflage 2020, § 11 RDG, Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.10.2013 – OVG 12 B 42.11 – BeckRS 2013, 58471).

34

(5) Damit hat die Klägerin ihre Befugnis zur Erbringung von Inkassodienstleistungen überschritten (wie hier auch: Günther in: BeckOK RDG, 17. Edition, Stand 01.04.2021, § 2 RDV, R. 13; Sesing / Wagenpfeil, EWiR 2020, 461; Henssler in: Deckenbrock / Henssler, RDG, 5. Auflage 2021, Einl. Rn. 47 m; Valdini, GWR 2018, 231; Nuys / Gleitsmann, BB 2020, 2441).

35

Sofern die Klägerin darauf abstellt, dass dem § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG eine Beschränkung ausschließlich auf das inländische Recht nicht bekannt sei, teilt der Senat diese Überlegung nicht. Es ist vielmehr vom Schutzzweck des RDG auszugehen, der darin besteht, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 RDG). Diesem Schutzweck wird dann genügt, wenn das Inkassounternehmen die von ihm verlangte, überprüfte und für genügend befundene Sachkunde einsetzt (vgl. BVerfG, a. a. O., Tz. 31). Dabei differenziert bereits der Gesetzgeber zwischen den Sachkundeanforderungen im inländischen Recht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG und solchen in einem ausländischen Recht. Beim Betrachten dieser Grundsätze dürfte es auf der Hand liegen, dass dem Schutzzweck des RDG nur entsprochen werden kann, wenn der Inkassodienstleister seine Sachkunde in einem ausländischen Recht nachweist, wenn er Forderungen einzieht und rechtlich prüft, die nach diesem ausländischen Recht zu beurteilen sind.

36

(4) Eine abweichende Bewertung folgt auch nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.07.2021 (II ZR 84/20 – MDR 2021, 1119), welches sich mit dem sog. Sammelklage-Inkasso befasst. Denn auch in dieser Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof nicht nur darauf ab, dass der Inkassodienstleister für das gerichtliche Verfahren einen Rechtsanwalt beauftragt, sondern verlangt daneben auch, dass der Anbieter selbst über die erforderliche Sachkunde verfügt (Tz. 25) und die von ihm verlangte, überprüfte und für genügend befundene Sachkunde bei der Einziehung von Forderungen einsetzt (Tz. 27). Nur im Hinblick auf die ggf. für die klageweise Forderungsdurchsetzung erforderlichen zivilprozessualen Kenntnisse stellt der Bundesgerichtshof in erster Linie auf die entsprechenden Kenntnisse bei dem zu beauftragenden Rechtsanwalt ab (a. a. O.). Vorliegend geht es aber gerade nicht um die gerichtliche, sondern um die außergerichtliche Forderungsdurchsetzung, für welche ein Rechtsanwalt nicht zwingend beauftragt werden muss. Auch im weiteren Verlauf stellt der Bundesgerichtshof ausdrücklich darauf ab, dass es sich bei den nach § 10 Abs.1 S. 1 Nr. 1 RDG registrierten Inkassodienstleistern im Hinblick auf die von ihnen nachzuweisende Sachkunde gerade nicht um unqualifizierte Personen handle (Tz. 37), so dass der Nachweis der erforderlichen Sachkunde als ein wesentliches Merkmal der Inkassodienstleistungsbefugnis anzusehen ist.

37

cc. Ob die Klägerin mit ihrem Geschäftsmodell gegen weitere Regelungen des RDG verstoßen hat, erscheint angesichts der Ausführungen des Bundesgerichtshofs im vorstehend zitierten Urteil fraglich, kann hier aber letztlich auf sich beruhen.

38

3. Die Folge des Gesetzesverstoßes der Klägerin ist die Nichtigkeit der Forderungsabtretung, die der vorliegenden Klage zugrunde liegt.

39

a. Die Beurteilung der Folgen des festgestellten Verstoßes der Klägerin gegen die ihr erteilte Rechtsdienstleistungsbefugnis richtet sich nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der oben zitierten sog. LexFox-Entscheidung. Darin hat der Bundesgerichtshof ausgeführt (vgl. Tz. 58), dass nach seiner ständigen Rechtsprechung die gegen § 3 RDG verstoßenden schuldrechtlichen Vereinbarungen, aber auch Verfügungsverträge, wie die Abtretung einer Forderung, im Regelfall gemäß § 134 BGB nichtig sind, wenn diese auf die Erbringung einer nicht erlaubten Rechtsdienstleistung abzielen. Da auch die Inkassodienstleister dem Anwendungsbereich des § 3 RDG unterfallen, hat eine Überschreitung der diesen Personen verliehenen Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen in Gestalt von Inkassodienstleistungen aufgrund des darin liegenden Verstoßes gegen das Verbotsgesetz des § 3 RDG grundsätzlich nach § 134 BGB die Nichtigkeit der mit der Inkassodienstleistung verbundenen Geschäfte, namentlich auf einer in diesem Zusammenhang erfolgten Forderungsabtretung zur Folge (vgl. BGH, a. a. O., Tz. 89).

40

Ausgehend von diesem Regelfall ist auch hier die Nichtigkeit der behaupteten Forderungsabtretung vom Zedenten an die Klägerin anzunehmen.

41

b. Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, bei dem ein Verstoß des Inkassodienstleisters gegen die ihm erteilte Rechtsdienstleistungsbefugnis nicht die Nichtigkeit der damit zusammenhängenden Verfügungsgeschäfte zur Folge hätte.

42

aa. Es kann Fälle geben, bei denen ein Verstoß gegen § 3 RDG zwar vorliegt, aber aufgrund einer verfassungsgemäßen Auslegung und Anwendung des § 134 BGB jedenfalls eine Nichtigkeit der diesem Verstoß zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht angenommen werden kann (vgl. BGH, a. a. O., Tz. 90). So setzt die Annahme der Nichtigkeit nach § 134 BGB im Falle einer Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis in der Regel voraus, dass die Überschreitung bei einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände aus der objektivierten Sicht eines verständigen Auftraggebers eindeutig vorliegt und unter Berücksichtigung der Zielsetzung des RDG, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, in ihrem Ausmaß als nicht nur geringfügig – etwa auf Randbereiche beschränkt – anzusehen ist (vgl. BGH, a. a. O., Tz. 91).

43

bb. Der der Klägerin vorzuwerfende Verstoß gegen § 3 RDG ist vorliegend auch unter Berücksichtigung der Berufsausübungsfreiheit der Klägerin (Art. 12 GG) und der Eigentumsrechte der Zedenten (Art. 14 GG) nicht lediglich geringfügig. Die Klägerin hat die Geltendmachung von Forderungen übernommen, die sich nach dem materiellen Recht beurteilen, für das die Klägerin keinerlei Sachkunde aufweist. Dabei handelt es sich um eine komplexe Materie, da jedenfalls für die Bestimmung der Höhe der durchzusetzenden Ansprüche profunde Kenntnisse im Schweizer Schadensrecht erforderlich sind. Da die Klägerin über diese Kenntnisse nicht verfügt, besteht – jedenfalls im Rahmen der von der Klägerin übernommenen außergerichtlichen Geltendmachung der Forderungen – die Gefahr, dass die Klägerin die ihren Kunden zustehenden Forderungen unzutreffend und unzureichend beziffert, was einen Rechtsverlust der Kunden nach sich ziehen kann. In diesem Zusammenhang ist insbesondere in den Blick zu nehmen, dass der Grund für die Übertragung der Rechtsdienstleistungsbefugnis auf die Klägerin gerade darin bestanden hat, dass sie die erforderliche Sachkunde hat nachweisen können. Da eine solche Sachkunde der Klägerin für die Durchsetzung der streitgegenständlichen Ansprüche vollständig fehlt, ist der Kern der Ausübung ihrer Rechtsdienstleistung unmittelbar betroffen, so dass vom Vorliegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen § 3 RDG auszugehen ist.

44

Dass die in Deutschland ansässige und registrierte Klägerin die zur Geltendmachung von nach dem Schweizer Recht zu beurteilenden Forderungen nicht hinreichend qualifiziert ist und nicht hinreichend qualifiziert sein kann, ist für einen verständigen Auftraggeber bei Zugrundelegung einer objektivierten Sicht eindeutig. Eindeutig ist auch nach einem Blick in das Rechtsdienstleistungsgesetz, der von einem verständigen Auftraggeber verlangt werden kann, dass die Klägerin für die Erbringung solcher Rechtsdienstleistungen nicht die erforderliche Befugnis besitzt, da sie nicht geltend gemacht hat, über qualifizierte Personen zu verfügen, die über Sachkunde im schweizerischen Recht verfügen. Der Umstand, dass es Stimmen in der Literatur oder ggf. auch in der Rechtsprechung gibt, die den Umfang der Rechtsdienstleistungsbefugnis der Klägerin anders beurteilen und ihr zubilligen würden, auch ohne geprüfte und nachgewiesene Sachkunde Forderungen in einem ausländischen Recht einzuziehen, ändert nichts an der Schwere und der Eindeutigkeit des der Klägerin vorzuwerfenden Verstoßes. Es gibt kaum einen Themenkreis in diesem Rechtsbereich, der nicht – teilweise interessengeleitet – kontrovers diskutiert wird. In der Sache leuchtet es aber ein, dass, wenn der Gesetzgeber von einem Rechtsdienstleister bestimmte Kenntnisse verlangt und dieser Rechtsdienstleister solche Kenntnisse nicht besitzt, die Tätigkeit des Rechtsdienstleisters nicht von der ihm erteilten Rechtsdienstleistungsbefugnis gedeckt wird.

45

Dass dieser Umstand für die Zedenten der Klägerin weniger wichtig erschienen sein mag, da sich diese vermutlich ohnehin die Teilnahme an einer „Sammelklage“ vor einem deutschen Gericht vorgestellt haben, ist vorliegend ohne Belang, da sich die Klägerin konzeptionsbedingt auch zur eigenständigen, außergerichtlichen Einziehung der Forderungen verpflichtet hat.

46

Zum Schutz der Rechtsuchenden vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen erscheint es daher erforderlich, die Nichtigkeit der jeweils vorgenommenen Abtretungen anzunehmen. Zwar hätte dies zunächst zur Folge, dass die Zedenten ihre Ansprüche gegen die Beklagte nicht durchsetzen können. Insoweit hat allerdings der BGH (a. a. O., Tz. 93) ausgeführt, dass für den Kunden des Inkassodienstleisters die Nichtigkeitsfolge nicht unzumutbar ist, weil für ihn die Möglichkeit besteht, bei dem Inkassodienstleister, der nach § 12 RDG über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen muss, Regress zu nehmen. Dieser Ansicht schließt sich der Senat an.

C.

47

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

48

Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache aufgrund einer unbestimmten Vielzahl weiterer, ähnlich gelagerter Fälle grundsätzliche Bedeutung hat und die im Ausgangspunkt zu beantwortenden Rechtsfragen nach dem Verstoß eines Inkassodienstleisters gegen § 3 RDG im Falle der Geltendmachung von Forderungen, die sich nach einem ausländischen Recht beurteilen, sowie nach der Folge dieses Verstoßes klärungsbedürftig sind.

49

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 40, 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 i. V. m. § 3 ZPO. Bei Zahlungsanträgen in ausländischer Währung ist gemäß § 40 GKG und in Abweichung von § 244 BGB der Wert des geltend gemachten Betrages am Tag der Einleitung des Rechtszuges (Eingang der Rechtsmittelschrift) maßgeblich (vgl. Schindler in: BeckOK Kostenrecht, 34. Edition, Stand 01.01.2021, § 40 GKG, Rn. 3). Danach ist der Wechselkurs des Schweizer Franken gegenüber dem Euro am 03.06.2020 maßgeblich. Ein CHF kostete am 03.06.2020 EUR 0,9179, so dass der Streitwert auf 4.951,15 € bzw. auf die entsprechende Wertstufe festzusetzen war.

50

Die Schriftsätze der Klägerin vom 12.08.2021, 01.09.2021, vom 23.09.2021 und vom 30.09.2021 sowie die Schriftsätze der Beklagten vom 12.08.2021, vom 19.08.2021 und vom 17.09.2021 enthalten lediglich rechtliche Ausführungen und bieten keinen Anlass zum Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung, § 156 ZPO.

 


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