Soweit eine Sache an ein anderes Gericht verwiesen oder abgegeben wird, sind die Verfahren vor dem verweisenden oder abgebenden und vor dem übernehmenden Gericht ein Rechtszug. Wird eine Sache an ein Gericht eines niedrigeren Rechtszugs verwiesen oder abgegeben, ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug.
RVG § 20 Verweisung, Abgabe
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 O 71/19
9. August 2019
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1 O 71/19 | 9. August 2019 |
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 8 W 123/15
17. Dezember 2015
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8 W 123/15 | 17. Dezember 2015 |
Beschluss vom Landgericht Bad Kreuznach (2. Strafkammer) - 2 Qs 72/10
2. September 2010
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2 Qs 72/10 | 2. September 2010 |