RVG § 20 Verweisung, Abgabe

Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Soweit eine Sache an ein anderes Gericht verwiesen oder abgegeben wird, sind die Verfahren vor dem verweisenden oder abgebenden und vor dem übernehmenden Gericht ein Rechtszug. Wird eine Sache an ein Gericht eines niedrigeren Rechtszugs verwiesen oder abgegeben, ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 O 71/19
9. August 2019
1 O 71/19 9. August 2019
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 8 W 123/15
17. Dezember 2015
8 W 123/15 17. Dezember 2015
Beschluss vom Landgericht Bad Kreuznach (2. Strafkammer) - 2 Qs 72/10
2. September 2010
2 Qs 72/10 2. September 2010