Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 O 71/19
Gründe
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I. Die gemäß § 165 i. V. m. §§ 151, 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 17. April 2019, über die vorliegend der Senat zu entscheiden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 2004 - 9 KSt 6.04 -, juris; SächsOVG, Beschluss vom 19. August 2014 - 5 E 57/14 -, juris Rn. 5 f. m. w. N.), ist zulässig. Der Beschwerdewert gemäß § 146 Abs. 3 VwGO von mehr als 200 € wird vorliegend erreicht.
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I.1. Der Beklagte macht zum einen geltend, dass die im Kostenfestsetzungsantrag des Klägers vom 20. November 2018 geltend gemachte Verfahrens- und Terminsgebühr nicht habe berücksichtigt werden dürfen, so dass im Hinblick auf seine Kostenbelastung mit 1/6 der Verfahrenskosten im Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg vom 15. November 2018 statt der im Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 21. Februar 2019 zu Gunsten des Klägers festgesetzten Kostenerstattungsverpflichtung i. H. v. 199,62 € lediglich ein Betrag von 84,49 € (506,94 € : 6) anfallen könne.
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I.2. Ferner rügt der Beklagte, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nicht berücksichtigt habe, dass er seinerseits vom Kläger neben der im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. April 2019 zu seinen Gunsten festgesetzten Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen i. H. v. 16,67 € (5/6 von 20 €), die Erstattung von 5/6 der Gebührenrechnung der Rechtsanwälte S. vom 26. November 2018 i. H. v. 234,43 €, also einen Betrag i. H. v. 195,36 € verlangen könne, so dass abzüglich der Kostenforderung des Klägers i. H. v. 84,49 € nur noch ein Betrag i. H. v. 110,88 € offen sei, der zu seinen Gunsten festzusetzen sei.
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I.3. Die Differenz aus der angeblich fehlerhaften Berechnung der Klägerforderung i. H. v. 115,13 € (199,62 € - 84,49 €) sowie die Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Erstattungsforderung des Beklagten i. H. v. 195,36 € ergibt einen Beschwerdewert von 310,49 €.
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Der Sache nach handelt es sich um eine Anspruchsmehrheit, die einer „objektiven Klagehäufung“ entspricht. Denn der Beklagte begehrt einerseits die vollständige Kassation der zu Gunsten des Klägers ergangenen Kostenfestsetzung im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21. Februar 2019 wegen fehlerhafter Berücksichtigung von Gebührentatbeständen und einer teilweisen Kostenausgleichung mit einer eigenen Gebührenforderung sowie eine weitere Kostenfestsetzung zu seinen Gunsten.
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Eine Mehrheit von Ansprüchen, die - wie hier - nicht auf dasselbe Ziel gerichtet ist und deshalb nicht dem „Additionsverbot wegen wirtschaftlicher Identität“ unterfällt, ist gemäß § 173 VwGO i. V. m. §§ 2 und 5 ZPO zusammenzurechnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 - 7 C 93.86 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 20. August 1986 - 8 B 26.86 - NVwZ 1987, 219; OVG LSA, Beschluss vom 18. Oktober 2012 - 2 O 150/11 -, juris Rn. 2 zum Fall der subjektiven Klagehäufung).
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II. Die Beschwerde ist im tenorierten Umfang begründet (II.2., II.3.1.) und ansonsten unbegründet (II.1., II.3.).
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II.1. Soweit der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 21. Februar 2019 die im Kostenfestsetzungsantrag des Klägers vom 20. November 2018 geltend gemachte Verfahrens- und Terminsgebühr berücksichtigt, greifen die Einwände der Beschwerde nicht durch.
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II.1.1. Der Einwand des Beklagten, dass eine einmal in voller Höhe im arbeitsgerichtlichen Verfahren entstandene Prozess- und Terminsgebühr in gleicher Angelegenheit nicht erneut entstehen könne, ist - zumal in dieser Allgemeinheit - nicht zutreffend.
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II.1.1.1. Richtig ist der Hinweis des Beklagten, dass ein Rechtsanwalt gemäß § 15 Abs. 2 RVG die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern kann. Dabei bildet in der Regel ein Rechtszug dieselbe Angelegenheit im vorgenannten Sinne, jedenfalls im Falle einer Verweisung im Sinne des § 20 S. 1 RVG (sog. „Horizontalverweisung“), in dem nicht wie in § 20 S. 2 RVG die Sache an ein Gericht eines niedrigeren Rechtszugs verwiesen wird (sog. „Diagonalverweisung“) oder eine Zurückverweisung im Sinne des § 21 RVG (sog. „Vertikalverweisung“) erfolgt (vgl. Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., § 20 RVG Rn. 1, 20, 30). Die vorliegende Rechtswegverweisung vom Arbeitsgericht an das Verwaltungsgericht ist eine Verweisung im Sinne des § 20 S. 1 RVG, d. h. sie erfolgte auf gleicher instanzieller Ebene innerhalb eines Rechtszugs und bildet dieselbe Angelegenheit.
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II.1.1.2. Es liegt auch kein Fall von Prozesstrennung im Sinne des § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i. V. m. § 145 Abs. 1 ZPO vor, der in den aus der Prozesstrennung resultierenden Einzelverfahren die vor der Prozesstrennung verdienten Gebühren bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen aus den jeweiligen Einzelstreitwerten erneut anfallen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2014 - IV ZR 422/13 -, juris Rn. 12; BVerwG, Beschluss vom 4. September 2009 - 9 KSt 10.09 u. a. -, juris Rn. 5; OLG Nürnberg, Beschluss vom 19. November 2004 - 13 W 3195/04 -, juris Rn. 3, 4).
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Denn die ursprünglich im Beschluss des Arbeitsgerichtes Magdeburg vom 10. August 2017 (Az.: 8 Ca 1133/17) wegen verschiedener Rechtswege für den Feststellungs- und Zahlungsantrag verfügte Trennung wurde infolge des Abhilfebeschlusses des Arbeitsgerichtes Magdeburg vom 12. Oktober 2017 gegenstandslos bzw. hat sich durch Klagerücknahme des Feststellungsantrages erledigt. Gemäß § 17b Abs. 1 S. 1 GVG wird der Rechtsstreit erst nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses mit Eingang der Akten bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht anhängig. Unerheblich ist danach, dass der Kläger zunächst mit Schriftsatz vom 29. August 2017 gegenüber dem Verwaltungsgericht Magdeburg den Rechtsstreit bezüglich des Feststellungsantrages für erledigt erklärt und dies dem Arbeitsgericht mit Schriftsatz vom 11. September 2017 bekannt gegeben hat. Entscheidend ist, dass er noch während der Rechtshängigkeit des Verfahrens in der Arbeitsgerichtsbarkeit mit Schriftsatz vom 22. September 2017 gegenüber dem Arbeitsgericht Magdeburg seine Klage in Bezug auf den Feststellungsantrag zurückgenommen hat.
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II.1.1.3. Im Ergebnis kann der Kläger daher gemäß § 15 Abs. 2 RVG seine Verhandlungs- und Terminsgebühr nur einmal fordern. Die Regelung verhindert indes nicht einen wiederholten Gebührenanfall; sie verbietet lediglich die kumulative Geltendmachung von in derselben gebührenrechtlichen Angelegenheit mehrfach entstandenen Gebühren (so BGH, Urteil vom 24. September 2014 - IV ZR 422/13 -, juris Rn. 12).
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II.1.1.4. Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde (§ 17b Abs. 2 S. 1 GVG). Diese die Kosten vor der Verweisung betreffende Regelung beantwortet indes nicht, welche Kosten nach der Verweisung entstanden und erstattungsfähig sind.
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II.1.1.5. Die vorliegend vor der Verweisung im erstinstanzlichen Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht entstandenen Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten sind gemäß § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG nicht erstattungsfähig. Eine fehlende Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten hindert aber weder die Möglichkeit ihrer Entstehung im arbeitsgerichtlichen Verfahren noch rechtfertigt die Regelung des § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG den Schluss, dass eine gegebenenfalls bereits im arbeitsgerichtlichen Verfahren entstandene, aber nicht erstattungsfähige Gebühr vor dem Verwaltungsgericht nicht erneut entstehen kann, tatsächlich angefallen und nunmehr erstattungsfähig ist. Der Anwendungsbereich des § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG beschränkt sich auf das erstinstanzliche arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren (vgl. BAG, Beschluss vom 27. Oktober 2014 - 10 AZB 93/14 -, juris Rn. 7, 8) und erstreckt sich nicht auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren nach Verweisung in dem Sinne, dass er einem „erneuten“ Anfall von Gebühren, die bereits im arbeitsgerichtlichen Verfahren entstanden sind, entgegensteht bzw. diesen verhindert.
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Dies verdeutlicht auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zu der Regelung in § 12a Abs. 1 S. 3 ArbGG, wonach Satz 1 nicht gilt für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, dass der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat. Sie stellt für die (in Bezug auf den vorliegenden Fall umgekehrte) genannte Verfahrenskonstellation die Erstattungsfähigkeit von Kosten im Falle der Verweisung wieder her. Die im Verfahren vor dem ordentlichen Gericht entstandenen Kosten werden von § 12a Abs. 1 S. 3 ArbGG erfasst. Die vor dem Arbeitsgericht „hinzukommenden Anwaltskosten“ bleiben nach wie vor nach § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG nicht erstattungsfähig (vgl. BAG, Beschluss vom 1. November 2004 - 3 AZB 10/04 -, juris Rn. 14). Die vor dem fehlerhaft angerufenen Gericht anfallenden Kosten sind erstattungsfähig, unabhängig davon, ob vor dem Arbeitsgericht die gleichen Gebühren gegebenenfalls noch einmal entstehen und von einer Erstattung wegen § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG ausgeschlossen sind (so BAG, Beschluss vom 19. Februar 2013 - 10 AZB 2/13 -, beck-online Rn. 7, NZA 2013, 395).
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Die Regelung des § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG ist eine rein arbeitsgerichtliche, keine gebührenrechtliche Regelung (so ThürFG, Beschluss vom 3. November 2006 - 70047/05 Ko -, juris Rn. 28). Sie sagt nichts darüber aus, ob der gleiche Gebührentatbestand in derselben Angelegenheit mehrfach entstehen kann; über § 15 Abs. 2 RVG wird indes sichergestellt, dass er nur einmal gefordert werden kann.
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II.1.1.6. In Bezug auf das Entstehen der Verfahrensgebühr regelt Vorbem. 3 Abs. 2 Nr. 3100 VV RVG (die auch für das arbeitsgerichtliche Verfahren gilt, vgl. Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl., VV 3100 Anm. 3), dass sie für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information entsteht. Soweit der Anwalt vor dem Arbeitsgericht eine entsprechende Tätigkeit verrichtet hat und er diese nach Verweisung an das Verwaltungsgericht fortsetzt, hat sich bei entsprechenden Rechtswegverweisungen vom Arbeitsgericht an die ordentliche Gerichtsbarkeit die „herrschende Meinung“ gebildet, dass der Beklagte trotz § 14 BRAGO (die bis 30. Juni 1994 geltende Fassung entsprach § 20 RVG) nach den Grundsätzen der ZPO Kosten eines Rechtsanwalts erstattet erhalten kann, wenn der Gebührentatbestand vor dem LG erneut verwirklicht worden sei. Die Prozessgebühr sei daher erstattungsfähig, wenn sie vor dem LG entstanden sei. Die Prozessgebühr entstehe, sobald der Prozessbevollmächtigte irgendeine Tätigkeit zur Ausführung des Auftrags vorgenommen habe (so OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. Dezember 1989 - 13 W 209/89 -, Rechtspfleger 1990, 223). Das OLG Frankfurt führt im Beschluss vom 10. Juni 1983 (- 20 W 109/83 -, AnwBl. 1984,314) aus, dass bei einer Verweisung vom Arbeitsgericht an das ordentliche Gericht die obsiegende Partei die Kosten erstattet verlangen kann, die nach der Verweisung des Rechtsstreits ihren Prozessbevollmächtigten erneut entstanden sind, mithin die beim Arbeitsgericht angefallenen Rechtsanwaltskosten von der Erstattung ausgeschlossen bleiben (Hervorhebung durch den Senat). Das OLG Köln stellt im Beschluss vom 21. Oktober 1981 (- 17 W 379/81 -, JurBüro 1982, 550) fest, dass die Erstattungsfähigkeit auf diejenigen Anwaltskosten beschränkt sei, die im Verfahren vor dem Landgericht (erneut) entstanden seien. Das OLG München stellt in seinem Beschluss vom 16. November 1970 (- 11 W 1591/70 -, JurBüro 1971, 63) fest:
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„Wenn sich die Bekl. dort (gemeint ist das Arbeitsgericht, Anm. d. Senats) eines RA als Prozessbev. bediente, so wusste sie, dass sie auch bei Obsiegen insoweit einen Erstattungsanspruch gegen den Kl. nicht haben würde. Erst durch die Verweisung ist dieser Hinderungsgrund entfallen. Nur soweit nach der Verweisung an das ordentliche Gericht dort ein Umstand den Gebührentatbestand der gleichen oder einer anderen Gebühr ausgelöst hat, kann mithin eine Erstattung in Betracht kommen, während für die Geb. des RA, die lediglich im arbeitsgerichtlichen Verfahren entstanden sind, wegen der ausdrücklichen Bestimmung des § 61 Abs. 1 S. 2 ArbGG (entspricht § 12a Abs.1 S. 1 ArbGG, Anm. d. Senats) eine Erstattungsfähigkeit nicht gegeben ist.“
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Das ThürFG geht in seinem Beschluss vom 3. November 2006 (- IV 70047/05 Ko -, juris) im Ergebnis davon aus, dass erneute und rechtlich unabhängige Handlungen des Prozessbevollmächtigten vor dem Finanzgericht einen Gebührentatbestand auslösen können, der bereits vor dem Arbeitsgericht verwirklicht worden sei und sich der Erstattungsausschluss des § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG darauf beschränke, dass solche Gebühren nicht erstattet werden können, die „nur“ (Hervorhebung durch den Senat) vor dem Arbeitsgericht entstanden seien (vgl. Rn. 28, 29).
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Die Kommentar-Literatur geht davon aus, dass die Gebühr VV 3100 entsteht, sobald der Prozessbevollmächtigte vor oder nach dem Prozessbeginn irgendeine Tätigkeit zur Ausführung des prozessbezogenen Auftrags vorgenommen hat, und dass jede (der beispielhaft aufgezählten) Tätigkeiten „an sich eine Verfahrensgebühr entstehen“ lässt, der Anwalt sie aber in demselben Rechtszug nach § 15 Abs. 2 S. 1, 2 RVG in derselben Angelegenheit insgesamt nur einmal fordern kann (so Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl., VV 3100 Rn. 13).
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„In derselben Angelegenheit kann der Rechtsanwalt die Gebühr nur einmal fordern, auch wenn die Gebühren möglicherweise mehrfach angefallen sind“ (Rn. 97).
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„§ 20 Abs. 1 wird nur dann praktisch, wenn der RA auch nach der Verweisung (Abgabe) tätig bleibt … Die Gebühren entstehen zwar in voller Höhe neu ... Der RA kann sie aber nur einmal fordern.“
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Unter Berücksichtigung dieses Meinungsspektrums geht der Senat für den vorliegenden Fall davon aus, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers jedenfalls mit der Übersendung der vom Verwaltungsgericht gemäß richterlicher Verfügung vom 10. September 2018 und 14. September 2018 angeforderten Unterlagen mit Schriftsatz vom 18. September 2018 eine die Verfahrensgebühr erneut auslösende, im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht erfasste Tätigkeit verrichtet hat. Es erscheint auch mit Blick auf Sinn und Zweck des Erstattungsausschlusses gemäß § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG, die Zugangsbarriere zu einem speziellen Gericht und Verfahren (Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht erster Instanz) aus sozialen Gründen abzusenken (vgl. BAG, Beschluss vom 1. November 2004 - 3 AZB 10/04 -, juris Rn. 14; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Juni 1983 - 20 W 109/83 -, AnwBl. 1984, 314) nicht gerechtfertigt, in Bezug auf den verwaltungsgerichtlichen Verfahrensteil dem Kläger eine Kostenerstattung vorzuenthalten bzw. den Beklagten von einer tatsächlich nicht gegebenen, sozialen Zugangserleichterung profitieren zu lassen, nur weil der Kläger zunächst den falschen Rechtsweg gewählt hat. Hätte der Kläger sofort das Verwaltungsgericht angerufen, bestünden keine Zweifel am Entstehen und der Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr. Auch für den umgekehrten Fall der Rechtswegverweisung von der Verwaltungsgerichtsbarkeit an das Arbeitsgericht hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 12a Abs. 1 S. 3 ArbGG bereits deutlich gemacht, dass der spezielle Schutzcharakter des § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG nicht hinsichtlich der beim verweisenden Gericht angefallenen Kosten gilt. Im Übrigen behält die Schutzvorschrift des § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG hinsichtlich der vor der Verweisung entstandenen Anwaltskosten ihre volle Gültigkeit; § 17b Abs. 2 S. 1 GVG stellt sicher, dass dies im Rahmen der einheitlichen Kostenrechnung des Gerichts, an das verwiesen wurde, Berücksichtigung findet.
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II.1.1.7. Die Terminsgebühr, die u. a. gemäß Vorbem. 3 Abs. 3 Nr. 3104 VV RVG für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen entsteht, ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren ebenfalls bereits mit Aufruf der Sache in der öffentlichen Sitzung der Kammer am 8. Juni 2017 und der verhandlungsbereiten Anwesenheit des Anwalts des Klägers bei dieser Güteverhandlung entstanden (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl., VV 3104 Rn. 4; LArbG Hamburg, Beschluss vom 16. August 2010 - 4 Ta 16/10 -, juris Rn. 12). Gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 ArbGG beginnt die mündliche Verhandlung mit der Güteverhandlung.
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Die Teilnahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers an der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 26. September 2018 war aus den bereits zur Verhandlungsgebühr dargelegten Erwägungen geeignet, den Gebührentatbestand „erneut“ zu verwirklichen; die Gebühr kann wegen § 15 Abs. 2 RVG vom Prozessbevollmächtigten des Klägers aber nur einmal gefordert werden.
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II.2. Die Beschwerde ist indes begründet, soweit der Beklagte die Nichtberücksichtigung der von ihm vorgelegten Gebührenrechnung der Rechtsanwälte S. vom 26. November 2018 rügt.
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II.2.1. Die Anwaltskosten des Beklagten im Zusammenhang mit der Einlegung und Begründung der sofortigen Beschwerde gegen den Rechtswegbeschluss des Arbeitsgerichtes Magdeburg am 10. August 2017 durch Beschwerdeschrift vom 29. August 2017 sind keine vom Erstattungsausschluss gemäß § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG erfassten Kosten des erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahrens, sondern Kosten eines Verfahrens über ein Rechtsmittel, das gemäß § 17 Nr. 1 RVG gebührenrechtlich eine verschiedene Angelegenheit zu dem vorausgegangenen Rechtszug darstellt.
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II.2.1.1. Dabei deckt sich der Begriff des Rechtszugs in einem gerichtlichen Verfahren, wie er für die Rechtsanwaltsgebühren gilt, nicht völlig mit dem Instanzenbegriff der Prozessordnungen und des GKG (vgl. Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 23. Aufl.,
§ 17 RVG Rn. 16). Denn eine Anwaltsgebühr kann einerseits bereits vor Anhängigmachung eines Rechtsmittels entstehen und erfasst andererseits auch Tätigkeiten, die nach Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung anfallen (vgl. § 19 RVG, welche Tätigkeiten einem Rechtszug zugeordnet werden).
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Ein Beschwerdeverfahren - wie hier gegen den erstinstanzlichen Rechtswegbeschluss des Arbeitsgerichtes Magdeburg vom 10. August 2017 - stellt ein Verfahren über ein Rechtsmittel und damit eine vom vorausgegangenen Rechtszug verschiedene Angelegenheit, d. h. einen neuen eigenständigen Rechtszug im Sinne des § 17 Nr. 1 RVG dar, wenn es - wie hier - gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG eine besondere Angelegenheit bildet. Denn zu ein- und demselben Rechtszug gehören gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 RVG nur solche Tätigkeiten und zusammenhängenden Verfahren, wenn die Tätigkeit nicht nach § 18 RVG eine besondere Angelegenheit ist.
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II.2.1.2. § 18 RVG ist eine gegenüber §§ 15, 16 Abs. 5 RVG vorrangige Sonderregelung. Er zählt abschließend solche Tätigkeiten auf, die grundsätzlich selbstständige („besondere“) Angelegenheiten bilden sollen, und zwar gleichgültig mit welchen anderen Tätigkeiten des Rechtsanwalts sie im Zusammenhang stehen. Diese Vorschrift bezweckt eine angemessene Beachtung der besonderen Anforderungen an den Anwalt bei der Bearbeitung der aufgeführten Angelegenheiten (so OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2015 - 8 E 124/15 -, juris Rn. 11). Nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG ist u. a. grundsätzlich jedes Beschwerdeverfahren, dessen Gebühren sich nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses richten, eine besondere Angelegenheit (vgl. Hartmann, a. a. O., § 18 RVG Rn. 12). Hiervon abweichende, speziellere Bestimmungen - wie § 16 Nr. 10, § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5, Nr. 10 und 10a RVG (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., § 18 RVG Rn. 9, 12, 16; Enders in Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl., § 18 RVG Rn. 73, 74) - sind vorliegend nicht einschlägig. Auch handelt es sich bei dem arbeitsgerichtlichen Rechtswegbestimmungsverfahren um eine Zivilsache im Sinne des Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses (vgl. §§ 46 Abs. 2 S. 1, 48 Abs. 1 ArbGG). Auf die Frage, ob die Abhilfeentscheidung des Arbeitsgerichtes Magdeburg als Tätigkeit noch dem erstinstanzlichen Rechtszug zugeordnet und dem Erstattungsausschluss des § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG unterfallen kann, kommt es daher nicht an bzw. sie ist aufgrund der Kriterien der Regelung in § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG zu verneinen.
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II.2.1.3. Rechtliche Bedenken gegen die geltend gemachte Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3500 VV dem Grunde und der Höhe nach sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
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II.2.1.4. Der Senat kann über die beantragte Kostenfestsetzung des Beklagten auch entscheiden. Unbeschadet der Frage, ob schon wegen der Regelung in § 17a Abs. 5 GVG (gegebenenfalls in entsprechender Anwendung; vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 - X ARZ 76/17 -, juris Rn. 12, wonach der Begriff „Rechtsstreit“ in § 17a Abs. 2 GVG nicht nur das kontradiktorische Erkenntnisverfahren, sondern weitere dem Erkenntnisverfahren vor-, nach- oder nebengelagerte Verfahren erfassen könne) im Rechtsmittelverfahren eine Prüfung des Rechtsweges nicht mehr zulässig wäre, wenn - wie hier - die Zuständigkeit des für den Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten zuständigen Gerichts - vorliegend gemäß § 164 VwGO beim Verwaltungsgericht oder gemäß §§ 46 Abs. 2 S. 1, 48 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 103 Abs. 2 S. 1, 104 Abs. 1 S. 1 ZPO beim Arbeitsgericht - keiner Prüfung unterzogen und auch von keinem der Verfahrensbeteiligten infrage gestellt wurde, ist im vorliegenden Fall die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zu bejahen. Zwar handelt es sich bei den außergerichtlichen Kosten des Beklagten im Rechtsmittelverfahren über eine Rechtswegverweisung nicht um die bei dem „abgebenden“, d. h. „angegangenen“ Arbeitsgericht angefallenen Kosten, die gemäß § 17b Abs. 2 S. 1 GVG als Teil der Kosten behandelt werden, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde, hier das Verwaltungsgericht. Denn diese Regelung betrifft nur die erstinstanzlichen bei dem „angegangenen“ Arbeitsgericht angefallenen Kosten. Die Anfechtung der Entscheidung über die Verweisung löst indes ein selbstständiges Rechtsmittelverfahren aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 1 B 1.10 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 8. Mai 2014 - 9 B 4.14 -, juris Rn. 11; BSG, Beschluss vom 1. April 2009 - B 14 SF 1/08 -, juris Rn. 19; Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl., § 17 Rn. 32).
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Jedoch geht der Senat davon aus, dass das in § 164 VwGO angesprochene „Gericht des ersten Rechtszugs“ ebenso wie derselbe Begriff in §§ 103 Abs. 2 S. 1, 104 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 11 S. 1 RVG dasjenige Gericht ist, das für die Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen ist, wobei mit Streitverfahren das Hauptsacheverfahren, nicht das - jedenfalls erstinstanzlich unselbstständige - Rechtswegverfahren gemeint ist. Dafür sprechen die dem Gedanken der Prozessökonomie Rechnung tragenden Regelungen in § 17b Abs. 2 S. 1 GVG, §§ 281 Abs. 3 S. 1, 796 Abs. 3 ZPO (vgl. zum unselbständigen Mahnverfahren: OLG Hamm, Beschluss vom 9. Juli 2014 - 32 SA 46/14 -, juris Rn. 12; BGH, Beschluss vom 11. April 1991 - I ARZ 136/91 -, juris Rn. 4, 5; Beschluss vom 8. Oktober 1987 - I ARZ 482/87 -, juris Rn. 4; a. A. OLG Naumburg, Beschluss vom 22. Januar 2008 - 1 AR 19/07 -, juris).
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II.2.1.5. Soweit der Abhilfebeschluss des Arbeitsgerichtes Magdeburg vom 12. Oktober 2017 in seiner Begründung davon ausgeht, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 4 GKG über die Kosten entscheide, legt der Senat dem Erstattungsbegehren des Beklagten die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichtes Magdeburg im Beschluss vom 15. November 2018 zugrunde; aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 26. September 2018 haben die Verfahrensbeteiligten die Kostenentscheidung in das Ermessen des Gerichts gestellt. Der Beklagte hat sich hiermit ausdrücklich unter Verweis auf den Beschluss des BAG vom 27. Oktober 2014 (- 10 AZB 93/14 -, juris Rn. 11) im Beschwerdeschriftsatz vom 10. Mai 2019 einverstanden erklärt. Der Kläger hat hierzu im Rahmen seiner Anhörung gemäß richterlicher Verfügung vom 27. Mai 2019 keine Einwände erhoben.
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II.3. Soweit der Beklagte mittels Kostenausgleich gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 106 ZPO nur noch einen zu seinen Gunsten festzusetzenden und vom Kläger zu erstattenden Kostenbetrag i. H. v. 110,88 € begehrt, ist die Beschwerde unbegründet.
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II.3.1. Der Kostenausgleich bewirkt vorliegend lediglich, dass sich die von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten von 199,62 € auf den Betrag von 4,27 € reduzieren. Insoweit hat die Beschwerde Erfolg. In Bezug auf die Verzinsung gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO ergeben sich keine Veränderungen.
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II.3.1.1. Gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 106 Abs. 1 S. 1 ZPO erfolgt im Interesse der Prozesswirtschaftlichkeit keine Doppelfestsetzung, sondern eine nicht im Ermessen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle stehende Kostenausgleichung, d. h. Saldierung der Ansprüche und Gegenansprüche im Falle der Quotelung der Prozesskosten und fristgemäßer Geltendmachung der Gegenansprüche zum Festsetzungsantrag. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
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Die aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 26. September 2018 erfolgte Quotelung der Verfahrenskosten im Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 15. November 2018 ist eine Quotelung im Sinne des § 106 Abs. 1 S. 1 ZPO (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 106 Rn. 5, Stichwort „Vergleich“; Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 106 Anm. 1). Die Regelung gilt auch instanzübergreifend (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 7. Oktober 1997- 84 T 718-97 -, NJW-RR 1998, 315, beck-online; BPatG, Beschluss vom 5. September 1990 - 2 ZA (pat) (zu 2 Ni 15/86), GRUR 1991, 205, beck-online; Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl., § 106, Rn. 2; Münchner Kommentar, ZPO, 5. Aufl., § 106 Rn. 3; BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, Stand 1. Juli 2019, § 106 ZPO Rn. 5; Zöller, ZPO, a. a. O., § 106 Rn. 1), zumal im vorliegenden Fall davon ausgegangen wird, dass die Kostenquotelung im Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 15. November 2018 auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtswegbeschwerdeverfahrens erfassen soll.
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Nach Stellung des klägerischen Festsetzungsantrages vom 20. November 2018, dem Beklagten gegen EB mit Verfügung des Kostenbeamten vom 29. November 2018 am 7. Dezember 2018 zugestellt, hat der Beklagte fristgemäß binnen einer Woche mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2018 Kostenausgleichung beantragt und die streitgegenständliche Kostenrechnung der Rechtsanwälte S. vom 26. November 2018 vorgelegt.
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Die beantragten außergerichtlichen Kosten der Verfahrensbeteiligten betragen danach insgesamt 1.432,17 € (1.197,74 € für den Kläger und 234,43 € für den Beklagten). Davon hat der Kläger 5/6 = 1.193,475 € und der Beklagte 1/6 = 238,695 € zu tragen. Der Saldo zu Gunsten des Klägers beträgt 4,265 € (238,695 € - 234,43 €); der Saldo bezüglich des Beklagten beläuft sich auf minus 4,265 € (1.193,475 € - 1.197,74 €) (vgl. zur Berechnung: BeckOK ZPO, a. a. O., § 106 ZPO Rn. 16.1).
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Nach alldem war der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 21. Februar 2019 dahingehend abzuändern, dass die von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 4,27 € (entsprechend § 2 Abs. 2 S. 2 2. HS RVG) nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 21. November 2018 gemäß § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO festgesetzt werden.
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II.3.1.2. Die Kostenfestsetzung im Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 3. April 2019 war bei der Kostenausgleichung nicht zu berücksichtigen. Sie betrifft den außerhalb der Wochenfrist des § 106 Abs. 1 S. 1 ZPO gestellten Antrag des Beklagten vom 4. März 2019; zudem handelt es sich um die Auslagenpauschale des Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren gemäß § 162 Abs. 2 S. 3 VwGO (also nicht um die in der Gebührenrechnung der Rechtsanwälte S. vom 26. November 2018 angeführte Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG).
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1, 2 VwGO.
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IV. Der Festsetzung eines Streitwertes bedarf es nicht, weil für die Beschwerde nach der Ziff. 5502 der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr erhoben wird.
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V. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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