Vertritt der Rechtsanwalt im Ausschlussverfahren nach § 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes einen Antragsgegner, bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Wert der Aktien, die dem Auftraggeber im Zeitpunkt der Antragstellung gehören. § 31 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 gilt entsprechend.
RVG § 31a Ausschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Referenzen
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