RVG § 31b Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen

Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Ist Gegenstand einer Einigung nur eine Zahlungsvereinbarung (Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt der Gegenstandswert 20 Prozent des Anspruchs.

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Zitiert von

Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (9. Zivilsenat) - 9 W 162/18
14. November 2018
9 W 162/18 14. November 2018