Ist Gegenstand einer Einigung nur eine Zahlungsvereinbarung (Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt der Gegenstandswert 20 Prozent des Anspruchs.
RVG § 31b Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (9. Zivilsenat) - 9 W 162/18
14. November 2018
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9 W 162/18 | 14. November 2018 |