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RVG § 31 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz

Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

(1) Vertritt der Rechtsanwalt im Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz einen von mehreren Antragstellern, bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Bruchteil des für die Gerichtsgebühren geltenden Geschäftswerts, der sich aus dem Verhältnis der Anzahl der Anteile des Auftraggebers zu der Gesamtzahl der Anteile aller Antragsteller ergibt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der auf die einzelnen Antragsteller entfallenden Anzahl der Anteile ist der jeweilige Zeitpunkt der Antragstellung. Ist die Anzahl der auf einen Antragsteller entfallenden Anteile nicht gerichtsbekannt, wird vermutet, dass er lediglich einen Anteil hält. Der Wert beträgt mindestens 5.000 Euro.

(2) Wird der Rechtsanwalt von mehreren Antragstellern beauftragt, sind die auf die einzelnen Antragsteller entfallenden Werte zusammenzurechnen; Nummer 1008 des Vergütungsverzeichnisses ist insoweit nicht anzuwenden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht München - 31 Wx 147/19
22. April 2020
31 Wx 147/19 22. April 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 12 W 16/19
23. Januar 2020
12 W 16/19 23. Januar 2020
Beschluss vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZB 15/17
18. September 2018
II ZB 15/17 18. September 2018
Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 33 O 72/10
14. Oktober 2016
33 O 72/10 14. Oktober 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-26 W 3/16 [AktE]
26. September 2016
I-26 W 3/16 [AktE] 26. September 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 12a W 4/15
23. Juli 2015
12a W 4/15 23. Juli 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-26 W 12 + 13/14 [AktE]
10. Oktober 2014
I-26 W 12 + 13/14 [AktE] 10. Oktober 2014