None vom Oberlandesgericht Dresden - 12 W 13/23

Leitsatz: Einem Rechtsanwalt, der von einem von den Gläubigern bestellten gemeinsamen Vertreter nach dem Schuldverschreibungsgesetz beauftragt wurde, steht eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG für seine Vertretung der Gläubiger im gerichtlichen Verfahren nicht zu. OLG Dresden, 12. Zivilsenat, Beschluss vom 16. Februar 2023, Az.: 12 W 13/23

2  Oberlandesgericht Dresden Zivilsenat Aktenzeichen: 12 W 13/23 Landgericht Dresden, 10 O 2339/15 BESCHLUSS In Sachen Dr. T...... B......, an Stelle der bisherigen Insolvenzverwalterin B...... S......, ... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der I... AG Ihr Kompetenz-Partner - Kläger und Beschwerdegegner - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W...... & C......, ... gegen Dr. B...... K......, ... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der F... KG a.A. - Beklagter und im Beschwerdeverfahren nicht beteiligt - Prozessbevollmächtigte: K...... R......, ... Orderschuldverschreibungsgläubiger der F... KGaA in der Serie xxxxx00-0000- 00.00.0000, ... vertreten durch den Gemeinsamen Vertreter Herrn C...... G...... - Streithelfer und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: G...... F...... N...... Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, wegen Insolvenzanfechtung hier: Kostenfestsetzungsbeschwerde hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht D......, Richter am Oberlandesgericht U...... und Richter am Landgericht B...... ohne mündliche Verhandlung am 16.02.2023

3  beschlossen: 1. Die sofortige Beschwerde der Nebenintervenienten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Dresden vom 07.11.2022, Az.: 10 O 2339/15, wird zurückgewiesen. 2. Die Nebenintervenienten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. Die Beteiligten streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Möglichkeit der Geltendmachung einer Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG durch die Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenienten. Die Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenienten – insgesamt halten 456 Personen Schuldverschreibungen – wurden durch deren gemeinsamen Vertreter, Herrn Rechtsanwalt C...... G......, mandatiert. Dabei war der gemeinsame Vertreter für alle Nebenintervenienten auf der Grundlage des § 19 Abs. 2 Satz 1 SchVG bestellt worden. Der Beitritt der Nebenintervenienten auf Seiten des Beklagten erfolgte mit Schriftsatz von deren Prozessbevollmächtigten vom 04.09.2019. In der Hauptsache endete der Rechtsstreit vor dem 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts, Az.: 13 U 393/17, mit einem Vergleich, dessen Zustandekommen mit Beschluss vom 20.09.2021 festgestellt wurde. Nach dessen Kostenregelung haben der Kläger zu 11/12 und der Beklagte zu 1/12 der Kosten des Rechtsstreits (in allen drei Instanzen) und des Vergleichs zu tragen. Mit Beschluss vom 07.04.2022 legte dieser Senat auf den Antrag der Nebenintervenienten im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25.10.2021 die Kosten der Nebenintervention in der Berufungsinstanz der Klägerin zu 11/12 auf und bestimmte zugleich, dass die Nebenintervenienten im Übrigen ihre Kosten selbst tragen. Zuvor hatte dieser Senat mit Beschluss vom 20.09.2021 den Gegenstandswert des Berufungsverfahrens auf 30.000.000,00 EUR festgesetzt. Die Nebenintervenienten haben mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 16.05.2022, beim Landgericht eingegangen am gleichen Tage, die Festsetzung ihrer Kosten im Berufungsverfahren in Höhe von insgesamt 524.378,77 EUR beantragt. Dabei haben sie den vorgenannten Gegenstandwert ihrer Berechnung zugrunde gelegt und als Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG insgesamt eine 3,6 Gebühr – 1,6 Gebühr sowie Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG um 2,0 wegen der Vertretung mehrerer Nebenintervenienten – in Ansatz gebracht. Die Rechtspflegerin des Landgerichts Dresden hat mit Beschluss vom 07.11.2022 die von dem Kläger an die Nebenintervenienten zu erstattenden Kosten auf insgesamt 276.831,65 EUR festgesetzt und dabei dem Kostenfestsetzungsantrag nicht in vollem Umfang entsprochen. Sie hat die Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG und die (zusätzlichen) Reisekosten für einen zweiten Rechtsanwalt für den Termin am 07.10.2020 abgesetzt. Zur Begründung hat das Landgericht – hinsichtlich der Mehrvertretungsgebühr –

4  im Wesentlichen ausgeführt, dass eine gemeinsame Vertretung der Nebenintervenienten nach § 19 SchVG erfolgt sei und daher keine Auftraggebermehrheit vorliege. Der Beschluss ist den Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenienten ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 15.11.2022 zugestellt worden. Gegen diesen Beschluss haben die Nebenintervenienten mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 22.11.2022, eingegangen beim Landgericht Dresden am gleichen Tage, sofortige Beschwerde eingelegt und dabei die Absetzung der Mehrvertretungsgebühr beanstandet. Sie beantragen, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass für beide Instanzen des Rechtsstreits zusätzlich noch Erhöhungen der Verfahrensgebühr um je 2,0 Gebühren gemäß Nr. 1008 VV RVG zzgl. 91,81 % der hierauf anfallenden Mehrwertsteuer bei den ihnen erwachsenen Kosten berücksichtigt und gegen den Beschwerdegegner festgesetzt werden. Zur Begründung der – auf den begehrten Ansatz der Mehrvertretungsgebühr beschränkten – sofortigen Beschwerde machen die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass es für die relevante Frage der Zahl der Auftraggeber in Fällen, in denen mehrere Personen einen gemeinsamen Vertreter haben, auf die Zahl der Vertretenen und nicht auf die Zahl der Vertreter ankomme. Sie vertreten die Auffassung, dass die Rechtsprechung zum gemeinsamen Vertreter nach dem Spruchverfahrensgesetz, wonach in diesem Ausnahmefall eine teleologische Reduktion der Vorschrift Nr. 1008 VV RVG angenommen werde, nicht auf den gemeinsamen Vertreter nach dem Schuldverschreibungsgesetz übertragen werden könne. Beide Institute unterschieden sich an den entscheidenden Stellen. Der Beschwerdegegner verteidigt den angefochtenen Beschluss. Zur Begründung beruft sich der Beschwerdegegner im Wesentlichen darauf, dass in der Beschwerde der Vergütungsbereich des gemeinsamen Vertreters und der Prozessbevollmächtigten vermischt werde. Zwischen den Vergütungen sei zu unterscheiden. Ein nach dem Sinn und Zweck der Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG erforderlicher Mehraufwand der Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführer sei nicht ersichtlich, da ihnen nur eine Person als Auftraggeber und Ansprechpartner gegenüberstehe. Der tatsächliche Mehraufwand treffe vielmehr den gemeinsamen Vertreter der Beschwerdeführer. Der Beschwerdegegner ist dabei der Ansicht, dass dieser Mehraufwand bereits durch Erhöhung der Vergütung des gemeinsamen Vertreters und nicht bei der Vergütung der Prozessbevollmächtigten zu berücksichtigen sei. Die Rechtspflegerin des Landgerichts Dresden hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 22.12.2022 nicht abgeholfen und diese dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom 06.02.2023 hat der Einzelrichter das Verfahren zur Entscheidung auf den Senat übertragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der genannten Schriftsätze und gerichtlichen Entscheidungen sowie im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Der Senat ist nach § 568 Satz 2 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 122 Abs. 1 GVG zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde berufen, nachdem die angefochtene Entscheidung von einer

5  Rechtspflegerin erlassen worden ist und der an sich gemäß § 568 Satz 1 ZPO zuständige Berichterstatter als Einzelrichter das Verfahren durch Beschluss vom 06.02.2023 dem Senat zur Entscheidung übertragen hat. Soweit die Beschwerdeführer die Erhöhung der Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV RVG für die erste Instanz begehren, ist hierüber jedenfalls nicht durch den Senat im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens zu befinden. Der angegriffene Beschluss des Landgerichts vom 07.11.2022 befasst sich inhaltlich – entsprechend der Kostengrundentscheidung im Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts vom 07.04.2022 und dem Kostenfestsetzungsantrag der Beschwerdeführer im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 16.05.2022 – einzig mit der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren. Somit sind die Kosten der Beschwerdeführer in der ersten Instanz im Kostenfestsetzungsverfahren nicht verfahrensgegenständlich gewesen. III. Die sofortige Beschwerde der Nebenintervenienten hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, jedoch unbegründet. 1. Die sofortige Beschwerde ist (hinsichtlich des Ansatzes der Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG für die zweite Instanz) zulässig. Sie ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthaft und wurde nach § 569 Abs. 1, Abs. 2 ZPO form- und fristgerecht eingelegt. Auch der Beschwerdewert ist erreicht. Aufgrund der beschränkten Beschwerde ist insoweit nicht auf den gesamten Betrag der – hier in der angefochtenen Entscheidung konkludent ausgesprochenen – teilweisen Zurückweisung des Kostenausgleichsantrags vom 16.05.2022, sondern lediglich auf die Differenz zwischen den mit der sofortigen Beschwerde verfolgten, aus Sicht der Beschwerdeführer berechtigt anzusetzenden Kosten und dem insoweit tatsächlichen festgesetzten Betrag abzustellen. Dieser aus der versagten Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG um 2,0 Gebühren resultierende Betrag in Höhe von 183.426,00 EUR nebst der anteiligen Mehrwertsteuer im Umfang von 91,81 % in Höhe von 31.996,65 EUR übersteigt mit insgesamt 215.422,65 EUR vorliegend den nach § 567 Abs. 2 ZPO erforderlichen Beschwerdewert von 200,00 EUR deutlich. 2. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 07.11.2022 ist nicht zu beanstanden. Die mit der Kostenfestsetzung vorgenommene Kürzung der Auslagen – (zusätzliche) Reisekosten für einen zweiten Rechtsanwalt für den Termin am 07.10.2020 – haben die Beschwerdeführer mit der sofortigen Beschwerde nicht angegriffen. Auch der Senat vermag im Übrigen nicht zu erkennen, dass diese Kürzungen unzutreffend erfolgt wären. Das Landgericht hat ferner die zur Festsetzung nach § 104 Abs. 1 ZPO beantragte Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG) – bezogen auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG für die Tätigkeit der

6  Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenienten im Rahmen der zweiten Instanz – zu Recht zurückgewiesen. Voraussetzung für die Anwendung der Nr. 1008 VV RVG ist, dass Auftraggeber des Rechtsanwalts in derselben Angelegenheit mehrere Personen sind. Daran fehlt es vorliegend. a) Nach dem Wortlaut des Eingangssatzes der Nr. 1008 VV RVG muss der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Personen als Auftraggeber anwaltlich tätig werden, um die erhörte Gebühr zu erhalten. Eine Auftraggebermehrheit liegt vor, wenn derselbe Rechtsanwalt für verschiedene natürliche oder juristische Personen auftragsgemäß in derselben Angelegenheit gleichzeitig tätig werden soll (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 25. Aufl., Nr. 1008 VV RVG Rn. 36). Die Gebührenerhöhung kommt danach immer dann in Betracht, wenn mehrere Personen an der anwaltlichen Tätigkeit gemeinschaftlich beteiligt sind und der Rechtsanwalt für diese mehreren Personen tätig geworden ist, § 7 Abs. 1 RVG. Der Begriff des Auftraggebers im Sinne der Nr. 1008 VV RVG ist allerdings nicht identisch mit dem Auftraggeber gemäß § 7 RVG oder dem des bürgerlichen Rechts. Ob es einen oder mehrere Auftraggeber gibt, hängt deshalb nicht davon ab, wer dem Rechtsanwalt den Auftrag erteilt hat. Es kommt vielmehr darauf an, wessen Rechtssache vertreten wird. Diese Personen sind Auftraggeber und nicht der oder die beauftragenden Vertreter. Erteilt eine Person für eine Personenmehrheit den Auftrag, sind demnach die mehreren Personen Auftraggeber des Rechtsanwalts im Sinne der Nr. 1008 VV RVG (BGH, Beschluss vom 22.10.2013 - II ZB 4/13, Rn. 16; BGH, Beschluss vom 15.09.2011 - V ZB 39/11, Rn. 8; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., Nr. 1008 VV RVG Rn. 39; BeckOK RVG/Sefrin, RVG, 58. Ed. vom 01.12.2022, Nr. 1008 VV RVG Rn. 14). Nach dem Sinn und Zweck der Gebührenerhöhung in Nr. 1008 VV RVG soll dem mit dem Vorhandensein mehrerer Beteiligter typischerweise verbundenen Mehraufwand, insbesondere durch die laufende Informationsaufnahme und Unterrichtung durch den Rechtsanwalt, und dessen höherem Haftungsrisiko in genereller Weise Rechnung getragen werden (BGH, Beschluss vom 22.10.2013 - II ZB 4/13, Rn. 17; BGH, Beschluss vom 15.09.2011 - V ZB 39/11, Rn. 9; Toussaint/Uhl, Kostenrecht, 52. Aufl., Nr. 1008 VV RVG Rn. 1; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., Nr. 1008 VV RVG Rn. 37; BeckOK RVG/Sefrin, a.a.O., Nr. 1008 VV RVG Rn. 12; NK-GK/K. Winkler, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., Nr. 1008 VV RVG Rn. 1). Das anwaltliche Gebührenrecht nimmt allerdings eine Pauschalierung der Gebühren für typische Sachverhalte vor. Deshalb kommt es für die Höhe einer (Wert-)gebühr nicht darauf an, welchen konkreten Arbeitsaufwand der Rechtsanwalt bei seiner Tätigkeit gehabt hat. Dieser Sinn und Zweck gilt ebenfalls für die Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG. Der Gesetzgeber geht von einer ausgleichenden Mischkalkulation aus, weshalb es für die Gebührenerhöhung unerheblich ist, ob es bei der Vertretung mehrerer Auftraggeber tatsächlich ein Mehr an Arbeit und Aufwand sowie ein höheres Haftungsrisiko gibt (BGH, Beschluss vom 15.09.2011 - V ZB 39/11, Rn. 9; BeckOK RVG/Sefrin, a.a.O., Nr. 1008 VV RVG Rn. 12). b) Gemessen an diesen Maßstäben steht im zu beurteilenden Fall eines Rechtsanwalts, der von einem von den Gläubigern bestellten gemeinsamen Vertreter nach dem Schuldverschreibungsgesetz beauftragt wurde, eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG für seine Vertretung der Gläubiger im gerichtlichen Verfahren nicht zu.

7  Zwar scheitert der Ansatz der Mehrvertretungsgebühr nicht bereits daran, dass die Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführer mit dem gemeinsamen Vertreter der Beschwerdeführer (formal) nur einen Auftraggeber haben. Entscheidend ist jedoch, dass der Annahme der Gebührenerhöhung vorliegend deren Sinn und Zweck entgegensteht. aa) Es ist weder seitens der Beschwerdeführer vorgetragen noch sonst für den Senat ersichtlich, dass bei genereller Betrachtung der Rechtsanwalt der Gläubiger, der vom einem gemeinsamen Vertreter der Gläubiger nach dem Schuldverschreibungsgesetz beauftragt wurde, einen Mehraufwand hat, der den Ansatz der Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG rechtfertigen würde. Das Schuldverschreibungsgesetz und seine Regelungen zu einem gemeinsamen Vertreter für alle Schuldverschreibungsgläubiger lassen – allgemein gesprochen – einen Mehraufwand und ein besonderes Haftungsrisiko der Prozessbevollmächtigten der Gläubiger nicht erkennen. Für die begehrte Gebührenerhöhung besteht damit kein Anlass. Dabei ist für den Senat entscheidend, dass der gemeinsame Vertreter der Gläubiger zwar die einzelnen Gläubiger vertritt, gleichwohl hierbei für diese gemeinschaftlich auftritt und damit faktisch der Gedanke des Personenverbandes bei den Gläubigern in den Vordergrund rückt. Damit ist mit Blick auf die Zahl der Vertretenen eine Auftraggebermehrheit im Sinne der Nr. 1008 VV RVG zu verneinen. Hinzu tritt, dass der Mehraufwand stets nicht die Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführer, sondern vielmehr deren gemeinsamen Vertreter trifft. Im Einzelnen: Der gemeinsame Vertreter der Schuldverschreibungsgläubiger nach dem Schuldverschreibungsgesetz ist nicht Partei kraft Amtes. Er ist vielmehr – wie schon die Bezeichnung zeigt – Vertreter der Gläubiger. Es handelt sich weder um eine gesetzliche noch eine organschaftliche, sondern um eine rechtsgeschäftliche Vertretung. Ihm obliegt nicht die Verwaltung einer Vermögensmasse, sondern allein das Auftreten für die Gesamtheit der Schuldverschreibungsgläubiger nach außen, um die Geltendmachung von deren Rechten zu vereinfachen (BGH, Urteil vom 22.03.2018 - IX ZR 99/17, Rn. 22; BGH, Beschluss vom 14.07.2016 - IX ZA 9/16, Rn. 12; OLG Dresden, Beschluss vom 22.04.2016 - 13 W 69/16, juris Rn. 7, 9). Ein gemeinsamer Vertreter der Gläubiger ist gemäß § 19 Abs. 3 Hs. 1 SchVG im Insolvenzverfahren des Schuldners allein berechtigt und verpflichtet, die Rechte der Gläubiger im Insolvenzverfahren geltend zu machen. Ihm sind umfassend sämtliche insolvenzspezifischen Rechte der Schuldverschreibungsgläubiger übertragen (BGH, Urteil vom 22.03.2018 - IX ZR 99/17, Rn. 24). Der gemeinsame Vertreter der Gläubiger hat nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SchVG die Aufgaben und Befugnisse, welche ihm durch Gesetz oder von den Gläubigern durch Mehrheitsbeschluss eingeräumt wurden. Er hat dabei gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 SchVG die Weisungen der Gläubiger zu befolgen. Ihm obliegt im Innenverhältnis zu den Gläubigern gemäß § 7 Abs. 2 Satz 4 SchVG eine Berichtspflicht. Er haftet gemäß § 7 Abs. 3 SchVG den Gläubigern als Gesamtgläubiger für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben. Diese Regelungen verdeutlichen, dass der gemeinsame Vertreter ein Amt ausüben soll, das von der auf den Mehrheitsbeschluss der Gläubiger zurückgehenden Bevollmächtigung abhängig ist. Aufgabe des gemeinsamen Vertreters ist es, die Interessen der von ihm vertretenen

8  Gläubiger zu wahren (BGH, Beschluss vom 14.07.2016 - IX ZA 9/16, Rn. 14). Hinsichtlich der vorgenannten Berichtspflicht nach § 7 Abs. 2 Satz 4 SchVG müssen sich die Gläubiger in Bezug auf ihre gemeinsame Vertretung als Gesamtheit behandeln lassen. Daher ist die Berichtspflicht nicht gegenüber jedem einzelnen Gläubiger zu erfüllen, sondern gegenüber den Gläubigern als Gesamtheit (Hopt/Seibt/Thole, Schuldverschreibungsrecht, § 7 SchVG Rn. 43; Nomos-BR/Borowski, SchVG, 1. Aufl., § 7 SchVG Rn. 17; Veranneman/Veranneman, SchVG, 2. Aufl., §§ 7, 8 SchVG Rn. 48). bb) Dem Mehraufwand, der durch das Vorhandensein und die Einbindung einer Vielzahl von Schuldverschreibungsgläubigern entsteht, kann bereits durch eine Erhöhung der Vergütung des gemeinsamen Vertreters Rechnung getragen werden. Eine solche Vorgehensweise ist nach Auffassung des Senats auch sachnäher, da der tatsächlich entstandene Mehraufwand vom gemeinsamen Vertreter der Beschwerdeführer und nicht von deren Prozessbevollmächtigten getragen wird. Gemäß § 7 Abs. 6 SchVG trägt der Schuldner die durch die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Gläubiger entstehenden Kosten und Aufwendungen, einschließlich einer angemessenen Vergütung des gemeinsamen Vertreters. Hintergrund für diese Regelung ist die Vorstellung des Gesetzgebers, dass die Gläubiger nicht über gemeinsame Mittel verfügen und daher nicht mit den Kosten des gemeinsamen Vertreters belastet werden sollen (Hopt/Seibt/Thole, a.a.O., § 7 SchVG Rn. 64; Nomos-BR/Borowski, a.a.O., § 7 SchVG Rn. 25). Die Vorschrift des § 7 Abs. 6 SchVG gilt grundsätzlich gleichfalls dann, wenn – wie vorliegend – der gemeinsame Vertreter erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners bestellt wird. Auch in diesem Fall steht dem gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger kein selbstständig durchsetzbarer Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung gegen den einzelnen Gläubiger zu. Allerdings lässt sich die Vorstellung des Gesetzgebers, dass die durch die Bestellung des gemeinsamen Vertreters entstehenden Kosten dem Schuldner und nicht den Gläubigern zur Last fallen sollen, im Insolvenzverfahren nicht mehr verwirklichen. Die Vergütung und die Auslagen des gemeinsamen Vertreters des Gläubigers gehören nicht zu den Kosten des Insolvenzverfahrens. Sie können daher nicht vom Insolvenzgericht festgesetzt werden. Der gemeinsame Vertreter der Gläubiger ist deshalb in diesem Fall aufgrund seines Vergütungsanspruchs berechtigt, die ihm zustehende angemessene Vergütung nebst Auslagen der auf den einzelnen Gläubiger entfallenden Quote zu entnehmen. Grundlage der Entnahmebefugnis ist der nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SchVG gefasste Mehrheitsbeschluss der Gläubiger als solcher (BGH, Urteil vom 13.10.2022 - IX ZR 266/20, Rn. 8 ff., BGH, Urteil vom 10.03.2022 - IX ZR 178/20, Rn. 10 ff.; BGH, Urteil vom 21.01.2021 - IX ZR 77/20, Rn. 12 f.). Es ist anhand der Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls zu bestimmen, in welcher Höhe eine Vergütung angemessen ist. Dabei haben Beschlüsse der Gläubigerversammlung über die Vergütung keine bindende Wirkung (Hopt/Seibt/Thole, a.a.O., § 7 SchVG Rn. 66, 69). Bei der Ermittlung der Angemessenheit der Vergütung sind der Aufwand, die erbrachten Tätigkeiten, die Qualifikation des gemeinsamen Vertreters, aber auch die mit der Vertretung übernommene Gefahr zu berücksichtigen (Nomos-BR/Borowski, a.a.O., § 7 SchVG Rn. 26). Teilweise wird in der Literatur für die Vergütung des gemeinsamen Vertreters der Gläubiger im eröffneten Insolvenzverfahren vertreten, dass diese – trotz einer hohen Kommunikationslast wegen der Krisensituation – geringer sein kann, da er weniger

9  Aufgaben zu bewältigen hat (Hopt/Seibt/Thole, a.a.O., § 7 SchVG Rn. 70, 77; Hopt/Seibt/Knapp, a.a.O., § 19 SchVG Rn. 96). Demgegenüber wird teilweise eine Erhöhung der Vergütung mit Blick auf sein Ausfallrisiko befürwortet (Borowski, ZInsO 2022, 1033, 1038). Für die Bestimmung der konkreten Höhe der Vergütung kommen verschiedene Modelle in Betracht. Hierbei kann – abgesehen von einer Orientierung an einer Prozentzahl der Emissionssumme, die aber grundsätzlich nicht angemessen sein soll (Hopt/Seibt/Thole, a.a.O., § 7 SchVG Rn. 74; anders zumindest für einen Vorschuss auf die Vergütung, BGH, Urteil vom 10.03.2022 - IX ZR 178/20, Rn. 20) – jeweils der Anzahl der Gläubiger Rechnung getragen werden, so dass der gemeinsame Vertreter der Gläubiger seinen (etwaigen) Mehraufwand durch die Einbindung einer Vielzahl von Gläubigern über eine (maßvolle) Erhöhung seiner Vergütung ausgleichen kann. Trifft der gemeinsame Vertreter vor Antritt seiner Tätigkeit mit dem Schuldner oder dem Insolvenzverwalter eine vertragliche Vereinbarung über die geschuldete Vergütung (hierzu Hopt/Seibt/Thole, a.a.O., § 7 SchVG Rn. 71 bzw. Hopt/Seibt/Knapp, a.a.O., § 19 SchVG Rn. 85, 95), kann die Anzahl der Gläubiger zum Gegenstand der Verhandlungen gemacht werden. Fehlt eine vorhergehende vertragliche Vereinbarung, muss der gemeinsame Vertreter seine Vergütung abrechnen. Dabei kann er sich an den marktüblichen Stundensätzen orientieren, die ein sachkundiger Interessensvertreter, etwa ein Rechtsanwalt oder ein Wirtschaftsprüfer, mit vergleichbarer Erfahrung verlangen würde (Veranneman/Veranneman, a.a.O., §§ 7, 8 SchVG Rn. 83; Nomos-BR/Borowski, a.a.O., § 7 SchVG Rn. 28). In diesem Zusammenhang ist aber auch die Komplexität der Aufgabe, die sich beispielsweise in der Anzahl der zu koordinierenden Gläubiger ausdrückt, entscheidend (Hopt/Seibt/Thole, a.a.O., § 7 SchVG Rn. 70). Da das Schuldverschreibungsgesetz das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht für anwendbar erklärt, gelangt dieses auch dann nicht direkt zur Anwendung, wenn – wie vorliegend – ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwaltsgesellschaft zum gemeinsamen Vertreter bestellt wird. Es ist gleichwohl möglich, sich an den gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zu orientieren und einen Pauschalbetrag zu fordern. Damit könnte der gemeinsame Vertreter eine Erhöhung seiner Vergütung mit dem Vorhandensein einer Vielzahl von Gläubigern nach dem Grundgedanken der Nr. 1008 VV RVG rechtfertigen (Hopt/Seibt/Thole, a.a.O., § 7 SchVG Rn. 72; Nomos-BR/Borowski, a.a.O., § 7 SchVG Rn. 27). Der Schuldner ist nach §§ 675 Abs. 1, 670 BGB nur zum Ersatz solcher Aufwendungen verpflichtet, die der gemeinsame Vertreter zum Zweck der Interessensvertretung tatsächlich erbracht hat und die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Dabei sind nur solche Aufwendungen zum Zweck der Interessensvertretung erbracht, die die Geschäftsbesorgung entweder vorbereiten, fördern oder sich als Folgekosten ergeben (Veranneman/Veranneman, a.a.O., §§ 7, 8 SchVG Rn. 85 f.). Wird durch einen gemeinsamen Vertreter – ggfls. nach Beauftragung eines Rechtsanwalts – ein Rechtsstreit geführt, kann der Schuldner verpflichtet sein, dem gemeinsamen Vertreter die Prozesskosten für den Rechtsstreit als Aufwendungen zu ersetzen (insgesamt bejahend Veranneman/Veranneman, a.a.O., §§ 7, 8 SchVG Rn. 86). Der Bundesgerichtshof hat diese Frage (in der Allgemeinheit) offen gelassen, jedoch klargestellt, dass sich eine solche Verpflichtung jedenfalls nicht auf die Kosten solcher Prozesse erstreckt, welche die Gläubiger zur Durchsetzung ihrer Ansprüche aus den Schuldverschreibungen führen (BGH, Beschluss vom 14.07.2016 - IX ZA 9/16, Rn. 15). Wird allerdings der Aufwendungsersatz zumindest für solche Prozesse anerkannt, bei denen die Schuldverschreibungsgläubiger auf der Beklagtenseite stehen, hätte eine Erhöhung der Vergütung der Prozessbevollmächtigten

10  nach Nr. 1008 VV RVG zur Folge, dass der Schuldner im Ergebnis doppelt mit einer Erhöhung wegen des Mehraufwandes belastet wird. Er würde dann sowohl die (erhöhte) Vergütung des gemeinsamen Vertreters der Gläubiger als auch die (erhöhte) Vergütung der Prozessbevollmächtigten der Gläubiger bezahlen müssen. Diese Folge ist nicht sachgerecht und gilt es zu vermeiden. cc) Die dargestellte Sichtweise des Senats fügt sich schließlich in die Kasuistik zum persönlichen Anwendungsbereich der Nr. 1008 VV RVG ein. So führt ein Vergleich mit ähnlichen Konstellationen zu keiner anderen Beurteilung. Die nachfolgenden Einzelfälle weisen jeweils Unterschiede von maßgeblichem Gewicht zu der in Rede stehenden Situation eines Rechtsanwalts, der von einem von den Gläubigern bestellten gemeinsamen Vertreter nach dem Schuldverschreibungsgesetz beauftragt wurde, auf und können damit nicht als „Referenzmodell“ dienen. (1) Ein gemeinsamer Vertreter der Antragsberechtigten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SpruchG wird nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht im Sinn der Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG für mehrere Personen tätig (BGH, Beschluss vom 22.10.2013 - II ZB 4/13, Rn. 17 ff.). Diese Entscheidung ist allerdings auf den zu beurteilenden Fall nur begrenzt übertragbar. Vorliegend ist über die Höhe der Vergütung der Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführer und nicht über die Höhe der Vergütung des gemeinsamen Vertreters der Beschwerdeführer zu entscheiden. Vor diesem Hintergrund ist insoweit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer unerheblich, ob und inwieweit sich die Stellung eines gemeinsamen Vertreters nach dem Spruchverfahrensgesetz von der Stellung eines gemeinsamen Vertreters nach dem Schuldverschreibungsgesetz (grundlegend) unterscheidet. Jedenfalls kann aus den seitens der Beschwerdeführer dargestellten Unterschieden nicht abgeleitet werden, dass eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG bei der Vergütung ihrer Prozessbevollmächtigten gerechtfertigt ist. Vielmehr sprechen diese Unterschiede, gerade die Haftung des gemeinsamen Vertreters der Beschwerdeführer nach § 7 Abs. 3 SchVG, dafür, dessen Vergütung zu erhöhen. (2) Ein vom Gericht gemäß § 67a Abs. 1 Satz 2 VwGO als gemeinsamer Vertreter bestellter Rechtsanwalt kann nach § 40 RVG die Vergütung eines von mehreren Auftraggebern zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts verlangen. Dabei ist eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG vorzunehmen, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist (Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 40 RVG Rn. 3). Auch diese Konstellation weist gegenüber dem zu entscheidenden Fall den vorgenannten Unterschied auf. (3) Die Mehrvertretungsgebühr entsteht nicht bei einer juristischen Person, da sie als nur ein einziger Auftraggeber des Rechtsanwalts auftritt (Toussaint/Uhl, a.a.O., Nr. 1008 VV RVG Rn. 25, Stichwort: juristische Person). Dies gilt auch dann, wenn mehrere gesetzliche Vertreter den Auftrag erteilen (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., Nr. 1008 VV RVG Rn. 93). Die Gesamtheit der Schuldverschreibungsgläubiger ist allerdings jedenfalls keine juristische Person. Nach überwiegender Ansicht stellen sie ein Kollektiv sui generis dar (zum Streitstand zum Rechtsverhältnis der Gläubiger untereinander: Veranneman/Oulds, a.a.O., § 4 SchVG Rn. 13 ff.; BeckOGK/Vogel, SchVG, Stand: 01.01.2023, § 4 SchVG Rn. 11 f.; Hopt/Seibt/Thole, a.a.O., § 4 SchVG Rn. 5 ff.; Nomos-BR/Borowski, a.a.O., § 4 SchVG Rn. 7). (4) Einem Rechtsanwalt, der von einem Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft

11  zur Vertretung der übrigen Wohnungseigentümer in einem Beschlussanfechtungsprozess beauftragt wurde, stand anhand der bis zum 01.12.2020 geltenden Rechtslage, vgl. § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG a.F., die Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG zu. Entscheidend war insoweit, dass in dem Individualprozess gegen die übrigen Wohnungseigentümer mehrere Personen – und nicht der „Rest des Verbandes“ – als notwendige Streitgenossen auf der Beklagtenseite standen (BGH, Beschluss vom 15.09.2011 - V ZB 39/11, jurs Rn. 6, 8). Nunmehr ist gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG die Beschlussklage gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Verband zu erheben, weshalb Nr. 1008 VV RVG nicht mehr anwendbar ist (Toussaint/Uhl, a.a.O., Nr. 1008 VV RVG Rn. 25, Stichwort: Wohnungseigentum; Kappus, NJW 2020, 3617, 3621). Der zu entscheidende Fall weist dabei Parallelen zur früheren Rechtslage im Wohnungseigentumsrecht auf, denn Partei eines Rechtsstreits ist nicht die Gesamtheit der Schuldverschreibungsgläubiger, sondern die einzelnen Gläubiger. Diese sind zwar parteifähig, jedoch im Umfang des § 19 Abs. 3 SchVG prozessunfähig, weshalb sie sich im Prozess durch den gemeinsamen Vertreter vertreten lassen müssen. Sofern – wie vorliegend – der gemeinsame Vertreter den Prozess für sämtliche Gläubiger führt, ist im Rubrum eine abstrakte Bezeichnung der jeweiligen Gläubiger der Schuldverschreibung, vertreten durch den gemeinsamen Vertreter, erforderlich und ausreichend. Es genügt dabei, dass die Gläubiger unter einer Sammelbezeichnung aufgeführt werden (BGH, Urteil vom 22.03.2018 - IX ZR 99/17, Rn. 22 ff.). Allerdings ist die Stellung des gemeinsamen Vertreters nach dem Schuldverschreibungsgesetz nicht mit der Stellung des Verwalters nach der früheren Rechtslage im Wohnungseigentumsrecht vergleichbar. Nach dem damaligen Recht kam dem Verwalter eine doppelte Vertretungsmacht zu. Neben der beschränkten Vertretungsmacht für und gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 27 Abs. 3 Satz 1 WEG a.F. war der Verwalter gemäß § 27 Abs. 2 WEG a.F. auch noch berechtigt, in einzelnen Angelegenheiten die Wohnungseigentümer zu vertreten (Bärmann/Becker, WEG, 15. Aufl., § 9b WEG Rn. 8). Die Vergütung des Verwalters ist bzw. war im Verwaltervertrag geregelt. Der Verwalter hat bzw. hatte dabei keinen Anspruch auf Zahlung einer zusätzlichen Verwaltervergütung (Sondervergütung) für solche Tätigkeiten, die im Rahmen der ihm vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse liegen. Dabei konnte als Anhaltspunkt, was darunter zu zählen ist, die Vorschrift des § 27 Abs. 1 bis Abs. 3 WEG a.F. herangezogen werden (LG München I, Beschluss vom 08.03.2012 - 36 T 26007/11, juris Rn. 12). Danach konnte der Verwalter keine Sondervergütung für die Führung von Passivprozessen verlangen, vgl. § 27 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WEG a.F. Folglich konnte dem Mehraufwand, der in einem Individualprozess gegen die übrigen Wohnungseigentümer entstanden ist, nicht durch Erhöhung der Vergütung des Verwalters Rechnung getragen werden. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es ist eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und die deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Konstellation, dass

12  Schuldverschreibungsgläubiger einen Rechtsstreit mittels eines Rechtsanwalts führen, der von ihrem nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SchVG bestellten, gemeinsamen Vertreter beauftragt wurde, kommt jedenfalls nicht selten vor. Dabei wird sich im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren auch nicht selten die Frage nach der Zubilligung der Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG zu Gunsten des Rechtsanwalts stellen. Diese Frage ist auch klärungsbedürftig, denn sie ist – soweit ersichtlich – bislang weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur erörtert worden und damit auch höchstrichterlich noch nicht geklärt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann Rechtsbeschwerde eingelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Sie ist in gleicher Weise innerhalb von einem Monat zu begründen. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung der Entscheidung. Die Parteien müssen sich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, der die Rechtsbeschwerde und deren Begründung als elektronisches Dokument einzureichen hat. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: 1. die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und 2. die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die allgemeinen Vorschriften über vorbereitende Schriftsätze gelten entsprechend. Mit der Rechtsbeschwerde soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. D...... U...... B......

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