Tritt der Beschuldigte oder der Betroffene den Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung von Anwaltskosten als notwendige Auslagen an den Rechtsanwalt ab, ist eine von der Staatskasse gegenüber dem Beschuldigten oder dem Betroffenen erklärte Aufrechnung insoweit unwirksam, als sie den Anspruch des Rechtsanwalts vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt jedoch nur, wenn zum Zeitpunkt der Aufrechnung eine Urkunde über die Abtretung oder eine Anzeige des Beschuldigten oder des Betroffenen über die Abtretung in den Akten vorliegt.
RVG § 43 Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (1. Strafsenat) - 20 Ws 78/18
30. April 2018
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20 Ws 78/18 | 30. April 2018 |
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-26 W 3/16 [AktE]
26. September 2016
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I-26 W 3/16 [AktE] | 26. September 2016 |