RVG § 43 Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs

Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Tritt der Beschuldigte oder der Betroffene den Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung von Anwaltskosten als notwendige Auslagen an den Rechtsanwalt ab, ist eine von der Staatskasse gegenüber dem Beschuldigten oder dem Betroffenen erklärte Aufrechnung insoweit unwirksam, als sie den Anspruch des Rechtsanwalts vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt jedoch nur, wenn zum Zeitpunkt der Aufrechnung eine Urkunde über die Abtretung oder eine Anzeige des Beschuldigten oder des Betroffenen über die Abtretung in den Akten vorliegt.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (1. Strafsenat) - 20 Ws 78/18
30. April 2018
20 Ws 78/18 30. April 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-26 W 3/16 [AktE]
26. September 2016
I-26 W 3/16 [AktE] 26. September 2016