Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-26 W 3/16 [AktE]
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin zu 54) und des Antragstellers zu 55) vom 15.02.2016 gegen den Beschluss der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 14.01.2016 – 91 O 64/12 - wird als unzulässig verworfen.
Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000 € festgesetzt.
1
I.
2Die Antragsteller waren Aktionäre der TP AG (TPAG), deren Geschäftstätigkeit die Planung, Realisierung und den Betrieb von Anlagen zur regenerativen Stromerzeugung umfasst.
3Am 23.05.2012 beschloss die Hauptversammlung der TPAG, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer Barabfindung auf die Antragsgegnerin zu übertragen. Diese hielt x von x Stückaktien und damit 95,00002 % des Grundkapitals der TPAG; die restlichen Aktien (x) befanden sich im Streubesitz. Die Übernahmeabsicht der Antragsgegnerin hatte der Vorstand der TPAG zuvor in einer ad-hoc-Mitteilung am 08.02.2012 bekannt gegeben.
4Der Übertragungsbeschluss sieht eine Barabfindung mit 8,59 € je Stückaktie vor. Ihr liegt eine von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft F. zum Stichtag der Hauptversammlung erstattete Unternehmensbewertung vom 29.03.2012 zugrunde, die dem Übertragungsbericht als Anlage beigefügt war.
5Die Bewertungsgutachter haben die Barabfindung anhand von Daten des Finanzinformationsdienstleisters Bloomberg - unter Einbeziehung der im Freiverkehr gehandelten Aktien - aus dem durchschnittlichen gewichteten Börsenkurs innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vom 08.11.2011 bis zum 07.02.2012 mit 8,59 € ermittelt. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hatte den Durchschnittsbörsenkurs für den genannten Zeitraum – ohne Einbeziehung des Handels im Freiverkehr - mit 8,24 € mitgeteilt. Den Unternehmenswert haben die Bewertungsgutachter anhand des Ertragswertverfahrens unter Berücksichtigung von Planungsrechnungen der TPAG für die Jahre 2012 bis 2030 mit 37 Mio. € errechnet; der anteilige Wert fiel danach mit 6,16 € je Stückaktie noch geringer aus.
6Der zum sachverständigen Prüfer gemäß § 327c AktG bestellte Wirtschaftsprüfer X. bestätigte die Angemessenheit der Barabfindung mit Testat vom 02.04.2012.
7Der Übertragungsbeschluss wurde am 05.07.2012 in das Handelsregister eingetragen und zuletzt am 12.07.2012 im elektronischen Bundesanzeiger öffentlich bekannt gemacht.
8Mit dem im Juli 2012 eingeleiteten Spruchverfahren haben die Antragsteller die gerichtliche Überprüfung der Barabfindung begehrt. Unter anderem haben sie gerügt, der Unternehmenswert sei zu niedrig geschätzt worden, die zugrunde gelegte Planung zu pessimistisch. Basiszins, Marktrisikoprämie, Betafaktor seien zu hoch, der Wachstumsabschlag sei zu niedrig angesetzt worden. Der Börsenkurs sei fehlerhaft ermittelt worden.
9Der sachverständige Prüfer hat den Prüfbericht im Anhörungstemin vom 13.03.2014 mündlich erläutert und dies in einer schriftlichen Stellungnahme vom 31.03.2014 ergänzt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll und die ergänzende Stellungnahme verwiesen.
10Mit Beschluss vom 14.01.2016 hat das Landgericht die Anträge – den Bewertungsgutachtern und dem sachverständigen Prüfer folgend – zurückgewiesen. Diese seien zwar zulässig, aber unbegründet. Der Unternehmenswert der TPAG zum Bewertungsstichtag sei zutreffend ermittelt worden. Der daraus resultierende Wert je Aktie von 6,16 € liege unterhalb des maßgeblichen Börsenkurses, den die Bewertungsgutachter anhand des nach der Stollwerck-Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 19.07.2010 – II ZB 18/09 - maßgeblichen Referenzzeitraums von drei Monaten vor Bekanntgabe der Übernahmeabsicht am 08.02.2012 ermittelt hätten. Anlass für eine Anpassung des Börsenkurses bestehe nicht, weil nach der Bekanntgabe bis zur beschlussfassenden Hauptversammlung am 23.05.2012 kein längerer Zeitraum verstrichen sei. Wegen der weiteren Ausführungen wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
11Gegen den ihnen am 01.02.2016 und 02.02.2016 zugestellten Beschluss haben die – nunmehr durch denselben Verfahrensbevollmächtigten anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführer mit einem am 15.02.2016 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz „sofortige Beschwerde“ eingelegt. Diese hat das Landgericht dem Senat – ohne zuvor über die Abhilfe zu entscheiden – zur Entscheidung vorgelegt.
12Die Beschwerdeführer rügen, der - für die Abfindung als Wertuntergrenze maßgebliche - Börsenkurs sei zu niedrig berechnet worden. Der volumengewichtete Durchschnittsbörsenkurs betrage 9,5411 €, wie ihr Abruf von Bloomberg-Daten für den Zeitraum vom 07.11.2011 bis 07.02.2012 ergeben habe (Anlage BF 1). In dem Referenzzeitraum seien mehr Aktien (44.504) gehandelt worden als nach den Feststellungen im Bewertungsgutachten (43.974). Zudem hätten auch die Börsengeschäfte vom 08.02.2012 bis 15:00 Uhr in die Durchschnittsbildung einbezogen werden müssen, da die Übernahmeabsicht erst um 15.01 Uhr bekanntgegeben worden sei.
13Bezogen auf die Zulässigkeit ihrer Beschwerde tragen sie vor, mit insgesamt 251 Aktien an der TPAG beteiligt gewesen zu sein, und meinen, die Beschwerde sei ungeachtet des in § 61 Abs. 1 Nr. 1 FamFG geregelten Beschwerdewerts zulässig. § 61 Abs. 1 FamFG sei nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich auf Streitigkeiten mit geringer wirtschaftlicher und rechtlicher Bedeutung und damit nicht auf Beschwerden in Spruchverfahren anzuwenden. Die Entscheidung in Spruchverfahren betreffe wegen ihrer erga-omnes-Wirkung stets alle Minderheitsaktionäre bzw. sämtliche Aktien im Streubesitz. Dies komme auch darin zum Ausdruck, dass der Gegenstandswert für die anwaltliche Vergütung bezogen auf einen Antragsteller mindestens 5.000 €, der Geschäftswert mindestens 200.000 € betrage. Eine der Berufung vergleichbare Konstellation liege nicht vor, weil es im Spruchverfahren nicht auf die Individualinteressen des einzelnen Antragstellers ankomme. Unabhängig davon betrage allein der Wert der Kostenentscheidung – die bei Erfolg des Rechtsmittels abzuändern sei - bei Zugrundelegung des Mindestgegenstandswerts mehr als 600 €. Nach dem Willen des Gesetzgebers seien Hauptsache- und Kostenanfechtung in derselben Angelegenheit hinsichtlich der Beschwer gleich zu behandeln, wie sich aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25.09.2013 - XII ZB 464/12 – ergebe. Diese Angleichung beruhe nach dem Willen des Gesetzgebers auf der Erwägung, dass es keinen wesentlichen Unterschied für die Beschwer eines Beteiligten ausmache, ob er sich gegen eine Kosten- oder Auslagenentscheidung oder aber gegen eine ihn wirtschaftlich belastende Entscheidung in der Hauptsache wende. Deshalb könne die Beschwerde nicht „willkürlich“ in einen Hauptsache- und einen Kostenanteil aufgeteilt werden.
14Der gemeinsame Vertreter der Minderheitsaktionäre meint, das Volumen der im maßgeblichen Referenzzeitraum gehandelten Aktien könne bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erfragt werden.
15Die Beschwerdeführer beantragen,
16den Beschluss aufzuheben und eine angemessene Barabfindung festzusetzen.
17Die Antragsgegnerin beantragt,
18die Beschwerde zurückzuweisen.
19Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss.
20Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze und in Bezug genommenen Anlagen verwiesen.
II.
21Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist bereits unzulässig.
22Nach § 61 Abs. 1 FamFG, der gemäß §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 1 SpruchG auf das Beschwerdeverfahren anzuwenden ist, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt. Ist dies nicht der Fall, ist sie nur dann zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges sie zugelassen hat (vgl. § 61 Abs. 2 und 3 FamFG) oder aber für das Beschwerdegericht ausnahmsweise Anlass besteht, die Zulassung nachzuholen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
231. Die beschwerdeführenden Antragsteller stützen ihre Beschwerde allein darauf, dass das Landgericht den für die Abfindung maßgeblichen Durchschnittsbörsenkurs fehlerhaft ermittelt habe; dieser habe mit 9,5411 € je Stückaktie über dem vom Landgericht mit 8,59 € zugrunde gelegten Durchschnittswert gelegen. Die daraus resultierende Differenz von 0,9511 € je Stückaktie würde indes – den geltend gemachten Aktienbesitz der Beschwerdeführer von insgesamt 251 Aktien unterstellt – rechnerisch selbst dann nur eine Erhöhung der Kompensation um und damit einen Beschwerdewert von insgesamt 238,73 € ergeben, wenn man die jeweiligen Beschwerdewerte beider Beschwerdeführer addiert.
242. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführer lässt sich weder aus dem Wesen des Spruchverfahrens ableiten, dass die Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG auf Beschwerden in Spruchverfahren von vornherein keine Anwendung findet, noch dass der Beschwerdewert von 600 € „stets“ erreicht wäre.
252.1 Nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 SpruchG gelten in Spruchverfahren, die – wie hier - seit dem 01.09.2009 eingeleitet wurden, die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergänzend, sofern im Spruchverfahrensgesetz nichts anderes bestimmt ist. Das Spruchverfahrensgesetz ist durch die Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17.12.2008 (BGBl. I, S. 2586) - einschließlich der in § 61 Abs. 1 FamFG eingeführten Wertgrenze - unter anderem dahin geändert worden, dass gegen die Entscheidung des Landgerichts nun die – an die Monatsfrist in § 63 Abs. 1, Abs. 3 FamFG gebundene - Beschwerde statthaft ist (§ 12 Abs. 1 Satz 1 SpruchG) und § 17 Abs. 1 SpruchG allgemein auf das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) statt auf das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) verweist; spezielle Regelungen zum Beschwerdewert oder über einen wertfreien Zugang zum Beschwerdeverfahren enthält es jedoch nicht. Nach dieser Gesetzessystematik findet die allgemeine Wertgrenze für vermögensrechtliche Streitigkeiten in § 61 Abs. 1 FamFG auf Beschwerden in den Spruchverfahren Anwendung, für die das neue Verfahrensrecht gilt. Der Begründung des Gesetzentwurfes sind keinerlei Einschränkungen dahingehend zu entnehmen, dass bestimmte vermögensrechtliche Streitigkeiten oder Verfahren von der Wertgrenze ausgenommen sein sollen; nach der Intention des Gesetzgebers enthält § 61 FamFG „für vermögensrechtliche Verfahren“ Bestimmungen zur Beschwerdesumme sowie zur Zulassung der sofortigen Beschwerde (BT-Drs. 16/6308 S. 204). Wie auch die Beschwerdeführer nicht in Abrede stellen, stellt das Spruchverfahren eine vermögensrechtliche Streitigkeit dar. Der Senat schließt sich daher der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur an, wonach in Spruchverfahren nach dem neuen Verfahrensrecht eine Beschwerde nur dann zulässig ist, wenn nach der Beschwerdebegründung eine um mindestens 600 € höhere Kompensation der beschwerdeführenden Antragsteller plausibel erscheint, wobei die Beschwer mehrerer Antragsteller mit gleichgerichteten Beschwerden allerdings mit Blick auf das Wesen des Spruchverfahrens zu addieren ist (vgl. KG Berlin, Beschluss v. 28.07.2016 – 2 W 8/16 SpruchG – Rn. 5, 10, juris; OLG München, Beschluss v. 05.05.2015 – 31 Wx 366/13 – Rn. 13 ff., AG 2015, 508 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss v. 05.02.2016 – 21 W 69/14 – Rn. 25 f., AG 2016, 588 ff.; 29.01.2016 – 21 W 70/15 – Rn. 18 ff., AG 2016, 551 ff.; Drescher in: Spindler/Stilz, AktG, 3. A., § 12 SpruchG Rn. 7; Hüffer/Koch, AktG, 12. A. (2016), § 12 SpruchG Rn. 2; Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 8. A. (2016), § 12 SpruchG Rn. 2a; Dreier/Fritzsche/Verfürth, SpruchG, 2. A. (2016), § 12 Rn. 21; Kubis in: MünchKommAktG, 4. A., § 12 SpruchG Rn. 11; Mennicke in: Lutter, UmwG, § 12 SpruchG Rn. 9; Wälzholz in: Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, Stand 01.11.2014, § 12 Rn. 3.4).
262.2 Anlass, entgegen dem Gesetzeswortlaut eine wertfreie Beschwerde in Spruchverfahren zuzulassen, besteht nicht.
272.2.1 Soweit in der Literatur vereinzelt angeführt wird, dass die Antragsteller im Spruchverfahren nicht verpflichtet sind, einen bestimmten Antrag zu stellen und die Anzahl der von ihnen gehaltenen Aktien mitzuteilen (vgl. Krenek in: Mehrbrey, Handbuch gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten, 2. A., § 133 Rn. 12; ders. in: Heidel, AktG, 4. A., § 12 SpruchG Rn. 9a; ähnlich auch Klöcker in: K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. A., § 12 SpruchG Rn. 6), betrifft dies die Zulässigkeit der Antragstellung. Davon zu unterscheiden ist aber die - für den Gesetzgeber bei der Einführung des § 61 Abs. 1 FamFG maßgebliche – Frage, unter welchen Voraussetzungen den Beteiligten ein Rechtsmittel zur Verfügung stehen soll (vgl. BT-Drs. 16/6308 S. 204). Die Vorschrift des § 61 Abs. 1 FamFG lehnt sich eng an § 511 ZPO und § 56g Abs. 5 FGG a.F. an. Sie ist von der Vorstellung getragen, dass im Interesse der Effizienz der Rechtspflege bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten ein Rechtszug ausreicht, wenn hinter der Beschwerde eines Beteiligten lediglich ein geringes wirtschaftliches Interesse steht (BT-Drs. 16/6308 S. 204). Auch ist anerkannt, dass den Beschwerdeführer nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften in § 68 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 FamFG in Verbindung mit §§ 23 Abs. 2 Satz 1, 27 FamFG grundsätzlich eine Mitwirkungsobliegenheit bei der Feststellung des Werts des Beschwerdegegenstandes trifft (so auch KG Berlin aaO Rn. 6 m. w. N.; Meyer-Holz in: Keidel, FamFG, 18. A., § 61 Rn. 10; Fischer in: MünchKomm FamFG, 2. A., § 61 Rn. 42; Abramenko in: Prütting/Helms, FamFG, 2. A., § 61 Rn. 4; Unger in: Schulte-Bunert/Weinrich, FamFG, 4. A., § 61 Rn. 7).
282.2.2 Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführer lässt sich auch nicht aus der in § 13 Satz 2 SpruchG angeordneten erga-omnes-Wirkung der gerichtlichen Entscheidung im Spruchverfahren ableiten, dass die Beschwerde zulässig ist.
29Einen Anhalt dafür, dass erga omnes wirkende vermögensrechtliche Streitigkeiten von dem Anwendungsbereich des § 61 Abs. 1 FamFG ausgenommen sein sollten, findet sich weder im Gesetz oder den Gesetzgebungsmaterialien über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit noch im Spruchverfahrensgesetz selbst. § 13 Satz 2 SpruchG bestimmt lediglich, dass die Entscheidung im Spruchverfahren für und gegen alle wirkt, einschließlich derjenigen Anteilsinhaber, die bereits gegen die ursprünglich angebotene Barabfindung oder sonstige Abfindung aus dem betroffenen Rechtsträger ausgeschieden und damit nicht oder nicht mehr am Verfahren beteiligt sind. Die Regelung soll - wie § 99 Abs. 5 AktG, auf den § 306 Abs. 2 AktG a. F. verwies, und § 311 UmwG - dazu dienen, den Umfang der materiellen Rechtskraft sowie die personelle Wirkungsreichweite der Entscheidung festzulegen (vgl. BT-Drs. 15/371 S. 17; Wälzholz in: Widmann/Mayer, aaO, Vorb. zu §§ 1 ff. SpruchG Rn. 2, § 13 Rn. 1, 17). Sie enthält keine Regelung dazu, dass eine Beschwerde in Spruchverfahren wertfrei möglich wäre, unter welchen Voraussetzungen sie zulässig ist oder gar, welchen Wert sie hat.
30Der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgebliche Beschwerdewert ist nach ständiger Rechtsprechung stets aus der Person des Rechtsmittelführers, seiner Beschwer und seinem Änderungsinteresse zu bestimmen (BGH, Beschlüsse v. 17.09.1992 – V ZB 21/92 – Rn. 9, BGHZ 119, 216 ff. m.w.N.; 30.01.1957 – V ZR 263/56, BGHZ 23, 205 ff.). Für die Beschwerde im Spruchverfahren gelten insoweit die für allgemeine Zivilsachen und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit anerkannten Grundsätze gleichermaßen. Da nicht die Perspektive des Beschwerdegegners, sondern - allein - das Änderungsinteresse des Beschwerdeführers für den Beschwerdewert maßgeblich ist, kann der Umstand, dass die Entscheidung zugleich für und gegen andere Beteiligte wirkt, nicht zur Erhöhung des Beschwerdewerts führen (vgl. zur Beschwerde in Wohnungseigentumssachen BGH, Beschluss v. 17.09.1992 – V ZB 21/92 – Rn. 10, aaO; BayObLG, Beschlüsse v. 23.05.1990 – BReg 2 Z 38/90 – Rn. 9 m.w.N., BayObLGZ 1990, 141 f.; 17.04.2003 – 2 Z BR 32/03 – Rn. 8, juris; zum Spruchverfahren KG Berlin, Beschluss v. 28.07.2016 – 2 W 8/16 SpruchG – Rn. 8, juris; OLG Frankfurt, Beschlüsse v. 05.02.2016 – 21 W 69/14 - Rn. 26, AG 2016, 588 ff.; 29.01.2016 – 21 W 70/15 – Rn. 19, AG 2016, 551 ff.; OLG München, Beschluss v. 05.05.2015 – 31 Wx 366/13 - Rn. 15, AG 2015, 508 ff.; zum übernahmerechtlichen Squeeze-out OLG Frankfurt, Beschlüsse v. 21.05.2012 – WpÜG 10/11 - Rn. 64, AG 2012, 635 ff.; 28.01.2014 – WpÜG 3/13 – Rn. 51, AG 2014, 410 ff.). Entsprechend sind auch die Interessen der weiteren, am Verfahren nicht oder nicht mehr beteiligten Minderheitsaktionäre für die Bemessung der individuellen Beschwer nicht maßgeblich. Diese mögen zwar durch eine gerichtliche Entscheidung in erster Instanz in einem weiten Sinn materiell beschwert sein, weil sie keine höhere Abfindung erhalten. Haben sie jedoch keinen Antrag gestellt, sind sie schon nicht beschwerdebefugt (vgl. BGH, Beschluss v. 29.09.2015 – II ZB 23/14 – Rn. 21, AG 2016, 135 ff.). Dann besteht auch kein Anlass, ihr vermögenswertes Interesse bei der Frage der Zulässigkeit einer einzelnen Beschwerde mit zu berücksichtigen. Nichts anderes kann für die vermögenswerten Interessen der Aktionäre gelten, die zwar am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt waren, aber selbst kein Rechtsmittel eingelegt haben. Denn sie haben dadurch, dass sie keine Beschwerde eingelegt haben, erkennbar zum Ausdruck gebracht, gerade kein Interesse an der Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu haben (vgl. BGH, Beschluss v. 29.09.2015 – II ZB 23/14 – Rn. 24 aaO).
312.2.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer lässt sich auch aus den für das Spruchverfahren geltenden Gebührenvorschriften nichts anderes herleiten. Der Beschwerdewert, der für die Frage der Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblich ist, unterscheidet sich in seiner Zielsetzung sowohl vom Gegenstandswert als auch vom Geschäftswert. Wie bereits ausgeführt, richtet er sich nach der individuellen Beschwer des Rechtsmittelführers und seinem Interesse an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Dieses kann nicht höher, wohl aber niedriger sein als der Geschäftswert des vorinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens (vgl. BGH, Beschluss v. 17.09.1992 – V ZB 21/92 – Rn. 10; KG Berlin, Beschluss v. 28.07.2016 – 2 W 8/16 SpruchG – Rn. 14; OLG München, Beschluss v. 05.05.2015 – 31 Wx 366/13 – Rn. 16, jeweils aaO). Der Verweis auf den Mindestgegenstandswert für die anwaltliche Vergütung in Höhe von 5.000 € (§ 31 Abs. 1 S. 4 RVG) und auf den Mindestgeschäftswert von 200.000 € (§ 74 GNotKG) gehen deshalb fehl.
32Die Ansicht der Beschwerdeführer, dass bei Beschwerden in Spruchverfahren eine der Berufung gemäß § 511 ZPO vergleichbare Konstellation nicht vorliege und es auf die Individualinteressen des einzelnen Antragstellers nicht ankomme, überzeugt nicht. Das Spruchverfahren ist dem streitigen Zivilverfahren als echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in vielen Punkten angenähert, wie sich unter anderem in den bereits durch das Gesetz zur Neuordnung des gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahrens vom 12.06.2003 eingeführten Regelungen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung (§ 7 SpruchG), deren Durchführung (§ 8 SpruchG) und den Verfahrensförderungspflichten (§§ 9, 10 SpruchG) zeigt (vgl. BT-Drs. 15/371 S. 14 ff.). Gründe dafür, dass Minderheitsaktionäre, die mit ihrem Aktienbesitz den nach § 61 Abs. 1 FamFG notwendigen Beschwerdewert nicht erreichen, anders zu behandeln wären als Beteiligte in sonstigen vermögensrechtlichen Streitigkeiten auf dem Gebiet des allgemeinen Zivilrechts oder in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die bei nicht erreichtem Beschwerdewert bzw. nicht erreichter Berufungssumme ebenfalls kein zweiter Rechtszug eröffnet ist, sind nicht ersichtlich (so auch KG Berlin, Beschluss v. 28.07.2016 – 2 W 8/16 SpruchG - Rn. 8; OLG München, Beschluss v. 05.05.2015 – 31 Wx 366/13 – Rn. 13; OLG Frankfurt, Beschluss v. 28.01.2014 – WpÜG 3/13 - Rn. 51, jeweils aaO).
332.3 Schließlich machen die Beschwerdeführer auch ohne Erfolg geltend, dass „allein der Wert der Kostenentscheidung über 600 €“ liege. Kosten des laufenden Verfahrens sind bei der Wertbemessung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, solange – wie hier - die Hauptsache im Streit ist (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss v. 24.11.1994 - GSZ 1/94 – Rn. 24, BGHZ 128, 85 ff.; Beschluss vom 30.01.2007 – X ZB 7/06 – Rn. 6, NJW 2007, 3289). Nach §§ 4 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO, 43 Abs. 1 GKG , 23 Abs. 1 Satz 1 RVG bleiben Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bei der Wertberechnung selbst dann unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
34Die von den Beschwerdeführern zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 25.09.2013 – XII ZB 464/12 (NJW 2013, 3523 ff.) – rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil sie eine – hier nicht gegebene – isolierte Kostenbeschwerde in einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit betrifft.
353. Nach alledem ist die Beschwerde unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteigt, das Landgericht die Beschwerde nicht zugelassen hat und auch keine Gründe vorliegen, die Zulassung in der Beschwerdeinstanz nachzuholen. Die Voraussetzungen für eine Zulassung liegen nicht vor, weil die Entscheidung des Landgerichts keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern (§ 61 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG). Das Landgericht ist mit seiner Entscheidung nicht von gefestigten Grundsätzen abgewichen; die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage der Berechnung des Referenzzeitraums beurteilt sich nach allgemeinen Grundsätzen.
III.
36Damit kommt es nicht weiter darauf an, dass die Beschwerde auch in der Sache unbegründet ist.
37Das Landgericht hat den – auch von den beschwerdeführenden Antragstellern grundsätzlich für maßgeblich erachteten - Durchschnittsbörsenkurs mit 8,59 € zutreffend ermittelt und danach zu Recht keinen Anlass zur Erhöhung der Barabfindung gesehen.
381. In nicht zu beanstandender Weise hat das Landgericht – den Bewertungsgutachtern und dem sachverständigen Prüfer folgend – für die Ermittlung der Barabfindung den Börsenkurs als Wertuntergrenze herangezogen, da die Kompensationsleistung nach gesellschaftsrechtlichen Strukturmaßnahmen bei börsennotierten Gesellschaften mindestens dem Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft zum Stichtag entsprechen muss (st. Rspr.; vgl. nur BVerfG, Beschluss v. 27.04.1999 – 1 BvR 1613/94 – Rn. 53, BVerfGE 100, 289 ff. – DAT/Altana). Der vorliegend maßgebliche Dreimonats-Durchschnittskurs vor Bekanntgabe des beabsichtigten Squeeze-out am 08.02.2012 lag mit 8,59 € je Stückaktie deutlich über dem sich bei einer Unternehmensbewertung anhand der Ertragswertmethode ergebenden Betrag, wie das Landgericht – im Einklang mit den Bewertungsgutachtern und dem sachverständigen Prüfer – zutreffend festgestellt hat. Gegen die vom Landgericht zugrunde gelegte Ertragswertmethode als solche und die prognostizierten Erträge haben die beschwerdeführenden Antragsteller keine Einwände erhoben.
392. Ihr alleiniger Einwand, das Landgericht habe der Barabfindung einen zu niedrigen Durchschnittskurs als Wertuntergrenze zugrunde gelegt, kann keinen Erfolg haben.
40Wie die Beschwerdeführer im Ausgangspunkt zutreffend vortragen, ist der Börsenwert der Aktie grundsätzlich aufgrund eines nach Umsatz gewichteten Durchschnittskurses innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme am 08.02.2012 zu ermitteln (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse v. 19.07.2010 – II ZB 18/09 – Rn. 10, BGHZ 186, 229 ff. – Stollwerck; 28.06.2011, II ZB 2/10 – Rn. 8 und II ZB 10/10 – Rn. 6, AG 2011, 590 f.). Die Bewertungsgutachter, der sachverständige Prüfer und mit ihnen das Landgericht haben diese Vorgaben beachtet, indem sie den Zeitraum vom 08.11.2011 bis zum 07.02.2012 als Referenzzeitraum herangezogen haben (Bewertungsgutachten S. 60; Prüfbericht S. 57 f.). Der umsatzgewichtete Durchschnittsbörsenkurs in diesem Zeitraum betrug, wie der sachverständige Prüfer nach eigener Analyse überzeugend bestätigt hat, 8,59 € je Stückaktie (Prüfbericht S. 58).
41Die Einwände gegen den herangezogenen Referenzzeitraum gehen fehl. Die am Tag der Bekanntgabe (08.02.2012) getätigten Börsengeschäfte können in die Durchschnittsermittlung nicht mit einfließen. Für rückwärtslaufende Fristen, die – wie auch die nach der Stollwerck-Entscheidung des Bundesgerichtshofes hier maßgebliche Dreimonatsfrist - von einem bestimmten Zeitpunkt an zurückreichen, finden die §§ 187, 188 BGB entsprechende Anwendung (vgl. nur Repgen in: Staudinger, BGB, 2014, § 187 Rn. 7 m.w.N.). Nach den allgemeinen Regelungen zur Fristenberechnung ist daher der Tag der Bekanntgabe der Übernahmeabsicht als fristauslösendes Ereignis nicht mitzurechnen (vgl. § 187 Abs. 1 BGB). Der - rückwärts zu berechnende - Dreimonatszeitraum erstreckt sich folglich bis zu dem Tag, der in seinem Datum dem Tag der Bekanntgabe entspricht, vorliegend bis zum 08.11.2011 (vgl. § 188 Abs. 2 BGB). Weder die von den Bewertungsgutachtern und dem sachverständigen Prüfer ermittelten Handelsvolumina noch der übereinstimmend ermittelte Durchschnittswert können daher durch die abweichenden Wertermittlungen der Beschwerdeführer in Frage gestellt werden, weil sie sich auf eine bereits am 07.11.2011 beginnende – und damit unzutreffende – Referenzperiode beziehen, die zusätzlich das Handelsvolumen von 530 Stück am 7.11.2011 zu dem volumengewichteten Durchschnittskurs von 8,434 € miteinbeziehen. Gleiches gilt für den in der Beschwerdebegründung behaupteten höheren Durchschnittsbörsenkurs von 9,5411 €, bei dem es sich – wie die Antragsgegnerin zu Recht und unwidersprochen hinweist – nicht um einen Durchschnittskurs für den gesamten Zeitraum, sondern nur um den volumengewichteten Durchschnittskurs der TPAG-Aktie am 07.02.2012 handelt, wie auch aus dem von den Beschwerdeführern vorgelegten Schaubild BF 1 ersichtlich ist („Vol. Weighted Average Price Daily“, Bl. 1053 GA).
42Danach ist der vom Landgericht mit 8,59 € zugrunde gelegte Börsenwert nicht zu beanstanden. Wie das Landgericht weiter zutreffend und von den Beschwerdeführern unbeanstandet ausgeführt hat, liegt auch ein längerer Zeitraum zwischen der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme und dem Tag der Hauptversammlung nicht vor, so dass eine Hochrechnung entsprechend der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung unter Berücksichtigung der seitherigen Kursentwicklung nicht geboten war.
IV.
43Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 15 SpruchG in der seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung (vgl. § 136 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 2 GNotKG).
44Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Billigkeitsgründe, die es gemäß § 15 Abs. 1 SpruchG rechtfertigen können, die Kosten einem anderen Beteiligten aufzuerlegen, liegen nicht vor. Da die Notwendigkeit einer Mindestbeschwer und deren Berechnung für Beschwerden gegen Entscheidungen im Spruchverfahren bislang nicht abschließend geklärt sind, kann die Beschwerde aus der maßgeblichen ex ante-Sicht nicht als offensichtlich unzulässig angesehen werden.
45Dagegen besteht keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten der beschwerdeführenden Antragsteller gemäß § 15 Abs. 2 SpruchG der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da die Beschwerden erfolglos sind.
46Den Geschäftswert für die Beschwerdeinstanz setzt der Senat gemäß § 74 Satz 1 GNotKG auf den Mindestwert von 200.000 € fest. Kommt es nicht zu einer gerichtlichen Entscheidung oder wird die Beschwerde - wie hier – als unzulässig verworfen, ist der Mindestgeschäftswert maßgeblich. Dieser kann – wie schon ausgeführt – höher sein als das mit der Beschwerde verfolgte Abänderungsinteresse.
47Der Vertreter der Minderheitsaktionäre kann gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 SpruchG von der Antragsgegnerin in entsprechender Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes den Ersatz seiner Auslagen und eine Vergütung für seine Tätigkeit verlangen. Der Geschäftswert gilt nach § 6 Abs. 2 Satz 3 SpruchG auch für die Bemessung seiner Vergütung.
48Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 17 Abs. 1 SpruchG in Verbindung mit § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG zuzulassen. Die Rechtssache hat im Hinblick auf die bislang nicht abschließend geklärte Bedeutung der Wertgrenze in § 61 Abs. 1 FamFG für die Zulässigkeit der Beschwerde nach § 12 Abs. 1 Satz 1 SpruchG grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Dies gilt sowohl für die umstrittene Frage, ob die Beschwerde von dem Erreichen eines bestimmten Beschwerdewerts abhängt als auch für die Frage, wie sich dieser im Einzelnen berechnet.
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Referenzen
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- RVG § 23 Allgemeine Wertvorschrift 1x
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- FamFG § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde 1x
- AktG § 327c Vorbereitung der Hauptversammlung 1x
- FamFG § 23 Verfahrenseinleitender Antrag 1x
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