Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-26 W 3/16 [AktE]

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin zu 54) und des Antragstellers zu 55) vom 15.02.2016 gegen den Beschluss der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 14.01.2016 – 91 O 64/12 - wird als unzulässig verworfen.

Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000 € festgesetzt.


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