Beschluss vom Verwaltungsgericht Trier (6. Kammer) - 6 K 1563/13.TR
Tenor
Auf die vom Bezirksrevisor namens der Staatskasse erhobene Erinnerung wird die Anordnung des Urkundsbeamten vom 12. März 2014 in der Gestalt des Beschlusses vom 30. April 2014 abgeändert und die dem beigeordneten Rechtsanwalt zustehende Vergütung aus der Landeskasse auf 221,54 € festgesetzt.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen die Staatskasse zu zwei Dritteln und der beigeordnete Rechtsanwalt zu einem Drittel. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
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Der Urkundsbeamte hat der Sache nach den Antrag des der Klägerin beigeordneten Rechtsanwalts auf Festsetzung seiner Vergütung aus der Staatskasse (§ 55 RVG) sowohl in der ursprünglichen Fassung als auch in der Fassung vom 8. April 2014 teilweise, nämlich im Umfang des festgesetzten Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe von 325,50 €, abgelehnt. Insoweit wird die Vergütungsfestsetzung vom 12. Mai 2014 in der Gestalt des Beschlusses vom 30. April 2014 weder vom Bezirksrevisor noch von einem der Beteiligten bzw. dem beigeordneten Rechtsanwalt angefochten, so dass sich diesbezügliche Ausführungen erübrigen.
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Ein darüber hinausgehender Vergütungsanspruch steht dem beigeordneten Rechtsanwalt nach §§ 45 RVG nur in Höhe von 221,54 € zu; die Vergütungsfestsetzung ist entsprechend abzuändern.
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Der Umfang des Vergütungsanspruchs richtet sich gemäß § 48 Abs. 1 RVG nach dem Umfang der bewilligten Prozesskostenhilfe und der hierauf bezogenen Beiordnung (vgl. Ebert, in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Aufl. 2013, § 48 Rn. 11, 13). Da der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten nur insoweit bewilligt wurde, als sie die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG begehrt hat, besteht der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts nur hinsichtlich seiner auf dieses Klageziel gerichteten anwaltlichen Tätigkeit.
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Die Klägerin hat im vorliegenden Fall zwar in dem Umfang, in dem ihr Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, obsiegt mit der Folge, dass die Beklagte im Urteil vom 3. Februar 2014 verpflichtet wurde, zu einem Drittel die Kosten des Verfahrens, also auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in diesem Umfang zu tragen. Allerdings ist die dem beigeordneten Rechtsanwalt zustehende Vergütung nach der (zumindest) ganz herrschenden Meinung, der sich das Gericht anschließt, nicht nach einem entsprechenden Anteil an dem gegenüber seinem Mandanten bestehenden Gesamtvergütungsanspruch zu bemessen, sondern nach der Vergütung, die ihm nach § 48 RVG für den Teil des Streitgegenstandes, für den Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, zusteht (vgl. Geimer, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014 Rn. 45; Ebert, a.a.O., § 48 Rn. 25; OVG Bremen, Beschluss vom 23. Juni 2004 - 2 S 183//04 -, juris, [jew. m.w.N.]).
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Die dem Rechtsanwalt nach § 13 Abs. 1 bzw. § 49 RVG zustehenden Gebühren aus der Staatskasse sind daher anhand eines besonderen Prozesskostenhilfegegenstandswertes zu ermitteln (dies., ebd.). Dem steht nicht entgegen, dass der Gegenstandswert in Klageverfahren nach dem Asylverfahrensgesetz gemäß § 30 RVG einheitlich 5.000,00 € beträgt. Werden - wie im vorliegenden Fall - mit einer Klage nach dem Asylverfahrensgesetz mehrere Klagebegehren verfolgt, Prozesskostenhilfe jedoch nur für einzelne dieser Anträge bewilligt, ist auch der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts nach dem Wert zu bemessen, der diesen Anträgen im Verhältnis zum Gegenstandswert der Klage insgesamt zukommt. Nur auf diese Weise kann der lediglich eingeschränkten Bewilligung von Prozesskostenhilfe angemessen Rechnung getragen werden (vgl. z. B. VG Stuttgart, Beschluss vom 27. Dezember 2012 - A 7 1782/12 -, juris, m.w.N.).
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Dieser besondere (Teil-) Gegenstandswert beträgt im vorliegenden Fall entsprechend der im Urteil vom 3. Februar 2014 getroffenen Kostengrundentscheidung ein Drittel des Gegenstandswertes gemäß § 30 RVG, also 1.666,66 €. Die dem beigeordneten Rechtsanwalt nach den Nrn. 3.100 und 3.104 des Vergütungsverzeichnisses zustehenden Gebühren belaufen sich somit auf 375,00 €.
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Der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts für Auslagen und Aufwendungen gemäß § 46 RVG umfasst ebenfalls nur solche, die auf der Verfolgung des von der Prozesskostenhilfebewilligung umfassten Teils des Klagebegehrens beruhen. Das ist hinsichtlich der vom Klägerbevollmächtigten geltend gemachten Auslagenpauschale (20,00 €), Fahrtkosten (44,70 €) und Abwesenheitsgeld (20,00 €) der Fall. Der Umstand, dass diese Auslagen und Aufwendungen darüber hinaus auch der Durchsetzung der nicht von der Prozesskostenhilfebewilligung umfassten Ansprüche dienten, ist nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen (Ebert, a.a.O., § 46 Rn. 24).
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Der Anspruch auf Vergütung aus der Staatskasse umfasst schließlich auch die Umsatzsteuer (Nr. 7008 des Vergütungsverzeichnisses), so dass er sich insgesamt auf 547,04 € (459,70 x 1,19) beläuft. Abzüglich der abgesetzten Kostenerstattung seitens der Beklagten (325,50 €, vgl. o.) ist somit eine Vergütung aus der Landeskasse in Höhe von 221,54 € festzusetzen.
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Eine Kostenentscheidung beruht auf § 151 Abs. 1 VwGO. Die Gebührenfreiheit und der Ausschluss einer Kostenerstattung folgen aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
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Referenzen
- RVG § 55 Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse 1x
- § 80 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- RVG § 48 Umfang des Anspruchs und der Beiordnung 2x
- RVG § 49 Wertgebühren aus der Staatskasse 1x
- VwGO § 151 1x
- § 60 Abs. 7 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- RVG § 56 Erinnerung und Beschwerde 2x
- RVG § 45 Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts 1x
- RVG § 46 Auslagen und Aufwendungen 1x
- RVG § 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz 2x