Gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren nach den Vorschriften dieses Abschnitts kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
RVG § 57 Rechtsbehelf in Bußgeldsachen vor der Verwaltungsbehörde
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
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Zitiert von
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 E 13/21
7. Juni 2021
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2 E 13/21 | 7. Juni 2021 |