RVG § 57 Rechtsbehelf in Bußgeldsachen vor der Verwaltungsbehörde

Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren nach den Vorschriften dieses Abschnitts kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 E 13/21
7. Juni 2021
2 E 13/21 7. Juni 2021