Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 E 13/21
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
Gründe:
1Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten aufgrund des § 30a EGGVG zu Recht als nicht eröffnet angesehen und das Verfahren an das AG Bonn verwiesen.
2Nach der i. S. v. § 40 Satz 1 VwGO abdrängenden Sonderzuweisung des § 30a Abs. 1 Satz 1 EGGVG entscheidet bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung gegen Verwaltungsakte, die im Bereich der Justizverwaltung beim Vollzug des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über Kosten in Familiensachen, des Gerichts- und Notarkostengesetzes, des Gerichtsvollzieherkostengesetzes, des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes oder sonstiger für gerichtliche Verfahren oder Verfahren der Justizverwaltung geltender Kostenvorschriften, insbesondere hinsichtlich der Einforderung oder Zurückzahlung ergehen, das Amtsgericht, in dessen Bezirk die für die Einziehung oder Befriedigung des Anspruchs zuständige Kasse ihren Sitz hat. Da es sich bei § 30a EGGVG um eine Spezialnorm zu den allgemeinen Vorschriften über die Anfechtung von Justizverwaltungsrechten nach den §§ 23-30 EGGVG handelt, kann der Anwendungsbereich der Norm nicht über den Umfang dieser Norm hinaus gelten, sodass die Voraussetzungen dieser Vorschriften ebenfalls zu prüfen sind.
3Vgl. nur Pabst, in: MüKO ZPO, 5. Aufl. 2017, § 30a EGGVG, Rn. 3-4.
4Allein aus dieser Vorschrift kann sich vorliegend die fehlende Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ergeben, nachdem die speziellere Vorschrift des § 8 JBeitrG nicht einschlägig ist. Das hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, ohne dass die Antragsgegnerin dem im Beschwerdeverfahren entgegengetreten wäre.
5Entgegen ihrer Auffassung sind die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 Satz 1 EGGVG vorliegend erfüllt. Bei der von der Antragstellerin begehrten Stundung bzw. deren Ablehnung durch die Antragsgegnerin handelt es sich um einen Justizverwaltungsakt einer Justizbehörde im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG, der im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit ergangen ist und eines der dort genannten Gebiete umfasst.
6Das Verwaltungsgericht ist zunächst auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevortrags zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der Antragsgegnerin um eine Justizbehörde im Sinne des § 30a EGGVG handelt. Hierunter sind nicht nur die organisatorisch und ressortmäßig dem Justizbereich zugehörigen Behörden zu fassen, sondern auch solche, die der Justiz dienstbar gemacht werden, also Justizbehörden im funktionellen Sinne.
7Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 27. April 1984 – 1 C 10.84 -, BVerwGE 69, 192 = juris Rn. 15, und vom 3. Dezember 1974 – I C 11.73 -, BVerwGE 47, 255 = juris Rn. 16 ff., insbes. Rn. 20; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2001 – 2 ARs 355/00 -, NJW 2001, 1077 = juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2015 – 4 E 216/15 -, juris Rn. 23 ff.; Köhnlein, in: BeckOK GVG, 10. Edition, § 23 Rn. 4 m. w. N; Lückemann, in: Zöller, ZPO – Kommentar, 32. Aufl. 2018, § 23 EGGVG Rn. 1 f.
8Als solche ist die Antragsgegnerin hier aufgetreten. Sie handelt auch nach eigener Auffassung im Rahmen der Vollstreckung von Gerichtskostenforderungen des Bundesgerichtshofs als mit der Vollstreckung beauftragte Behörde. Als solche tritt sie lediglich als Stellvertreterin des an sich zuständigen Kostengläubigers, hier des Bundesgerichtshofs, auf, ein Gläubigerwechsel findet im Rahmen des § 2 Abs. 2 JBeitrG nicht statt.
9Vgl. Berendt/Rieder, BeckOK Kostenrecht, 32. Edition, JBeitrG § 2 Rn. 4, § 6 Rn. 119.
10Aufgrund dessen bleibt weiterhin die kostenstellende Behörde, hier also der Bundesgerichtshof, Gläubigerin, Urheberin und in diesem Sinne auch Herrin des Kostenverwaltungsaktes. Bei der gebotenen funktionalen Betrachtungsweise verbleibt der Verwaltungsakt der Kostenforderung oder des (zeitweiligen) Verzichts auf sie damit im Bereich der eigentlichen Justizverwaltung. Dies ist für alle nach Landesrecht beauftragten „Zahlstellen“ soweit ersichtlich unbestritten,
11vgl. nur Berendt/Rieder, BeckOK Kostenrecht, 32. Edition, JBeitrG § 2 Rn. 5 f., 7 f.; allgemein auch Fackelmann, in: Korintenberg, GNotKG – Kommentar, 21. Aufl. 2020, § 30a EGGVG Rn. 10,
12bei funktionaler Betrachtungsweise kann für die seitens des Bundes für die Bundesgerichte eingerichtete zentrale Einzugsstelle aber nichts anderes gelten.
13So im Ergebnis auch Fackelmann, in: Korintenberg, GNotKG – Kommentar, 21. Aufl. 2020, § 30a EGGVG Rn. 10; für das Registerrecht auch KG Berlin, Beschluss vom 10. August 2015 – 4 VAs 14/15 -, juris Rn. 2 f.
14Die Zuständigkeitsübertragung auf die Antragsgegnerin nach § 2 Abs. 2 JBeitrG erstreckt sich auch allein auf Ansprüche aus dem Bereich der obersten Gerichte und Justizbehörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz; es handelt sich also um eine Konzentration der Vollstreckung von Ansprüchen ausschließlich solcher Behörden, bei denen es sich unzweifelhaft um Justizbehörden (selbst bei engstem Verständnis) handelt.
15Demgegenüber kommt der von der Antragsgegnerin betonten Weisungsbefugnis des Bundesministeriums der Justiz im vorliegenden Zusammenhang von vornherein keine besondere oder gar ausschlaggebende Bedeutung zu, weil eine solche auch gegenüber Justizbehörden, soweit sie lediglich administrative und nicht judikative Funktionen wahrnehmen, besteht oder zumindest bestehen kann.
16Ausgehend hiervon steht bei der begehrten Stundung der Gerichtskostenforderung des Bundesgerichtshofs hier auch ein Justizverwaltungsakt im Sinne des § 30a Abs. 1 S. 1 EGGVG in Rede. Dass damit grundsätzlich auch Entscheidungen über Stundungen, Erlass oder Niederschlagung von Gerichtskostenforderungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit erfasst sind, ist – soweit ersichtlich – unbestritten.
17Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1979 – VII C 72.77 -, Rpfleger 1982, 37 = juris Rn. 15 f.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20. Mai 2020 – 2 S 60/20 -, juris Rn. 3, 5; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 10. Januar 2011 – OVG 1 S 1.11 -, juris Rn. 6; OVG S.-H., Beschluss vom 17. April 2019 – 2 LA 409/18 -, juris Rn. 3, m. w. N.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. November 2018 – 6 VA 12/18 -, NJW-RR 2019, 125 = juris Rn. 4; Kissel/Mayer, GVG – Kommentar, 10. Aufl. 2021 - § 30a EGGVG Rn. 2; Hüsgen, in: BeckOK, Kostenrecht, 32. Edition, § 30a EGGVG Rn. 5; Pabst, in: MüKo ZPO, 5. Aufl. 2017, § 30a EGGVG Rn. 5; Fackelmann, in: Korintenberg, GNotKG – Kommentar, 21. Aufl. 2020, § 30a EGGVG Rn. 10; Lückemann, in: Zöller, ZPO – Kommentar, 32. Aufl. 2018, § 30a EGGVG Rn. 1.
18Fraglich erscheint insoweit allein, ob es für dieses Ergebnis tatsächlich einer weiten Auslegung bedarf, wie es insbesondere der VGH Baden-Württemberg angenommen hat,
19VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20. Mai 2020 – 2 S 60/20 -, juris Rn. 5; vgl. auch Pabst, in: MüKo ZPO, 5. Aufl. 2017, § 30a EGGVG Rn. 5,
20oder ob dieser Anwendungsbereich nicht schon unmittelbar über den Begriff der „Einforderung“ von Kosten erfasst ist. Denn die Niederschlagung, der Erlass und die Stundung stellen sich in unterschiedlichem Umfang gerade als Entscheidungen gegen die (sofortige) Einforderung von Kosten dar. Dies mag hier indes dahinstehen, da dieses einheitliche Verständnis zumindest dadurch legitimiert wird, dass die Handlungsalternativen Einforderung und Zurückzahlung ausdrücklich nur regelbeispielhaft genannt sind. Die Auffassung der Antragsgegnerin liefe demgegenüber darauf hinaus, dass für die Regelung überhaupt kein sinnvoller Anwendungsbereich mehr verbliebe, nachdem sie selbst nur subsidiär gegenüber den vorrangigen Spezialregelungen - etwa § 66 GKG, § 57 FamGKG, §§ 56, 57 RVG, § 81GNotKG oder § 8 JBeitrG - ist.
21Vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. November 2018 – 6 VA 12/18 -, NJW-RR 2019, 125 = juris Rn. 4; Hüsgen, in: BeckOK, Kostenrecht, 32. Edition, § 30a EGGVG Rn. 4 – 5; Pabst, in: MüKo-ZPO, 5. Aufl. 2017, § 30a EGGVG Rn. 5 f.; Lückemann, in: Zöller, ZPO – Kommentar, 32. Aufl. 2018, § 30a EGGVG Rn. 1.
22Zugleich bleibt Gegenstand der Entscheidung, worauf es für die Anwendbarkeit des § 30a Abs. 1 GKG ankommt, eine Gerichtskostenforderung, die ihre Grundlage unmittelbar im Gerichtskostengesetz oder in einem anderen dort genannten Kostengesetz der ordentlichen Gerichtsbarkeit findet. Dass der (mittelbar) geltend gemachte Stundungsanspruch selbst nicht im einschlägigen Kostengesetz geregelt ist, ändert an diesem Zusammenhang von vornherein nichts. Hinzu kommt, dass nach gefestigter (verwaltungsgerichtlicher) Rechtsprechung jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang die Regelung des § 59 BHO keine unmittelbare Anwendung findet,
23vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22. August 1986 – 3 B 47.85, juris Rn. 6; OVG NRW, Urteile vom 21. November 2018 – 4 A 2426/15 -, DVBl. 2019, 383 = juris Rn. 56 ff., und vom 29. Juni 2017 – 12 A 2319/15 -,
24was zugleich ausschließt, ihr eine rechtswegbestimmende Funktion im Außenverhältnis zuzuordnen. Schon aus diesem Grund kann dahinstehen, ob es sich hierbei selbst um eine Kostenvorschrift handelt. Jedenfalls soweit sie die Entscheidung hinsichtlich von Gerichtskosten determiniert, handelt es sich materiell um eine solche, die akzessorisch zu ihrem Bezugspunkt zu betrachten ist. Dass sie zugleich eine Vielzahl völlig andersgearteter Ansprüche des Bundes umfasst, ändert hieran nichts; im Gegenteil ist auch insoweit insbesondere bei der gerichtlichen Überprüfung der materiellrechtliche Bezugspunkt ausschlaggebend.
25Vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. November 2018 – 6 VA 12/18 -, NJW-RR 2019, 125 = juris Rn. 11.
26Dies mag auch erklären, dass die von der Antragsgegnerin nach eigenen Angaben durchgeführte juris-Recherche im Schwerpunkt verwaltungsgerichtliche Entscheidungen ergeben hat. Denn der regelmäßige Bezugspunkt von Erlass- oder Stundungsregelungen werden Ansprüche auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts sein, für die keine Sonderzuweisungen existieren. Dies gilt im Übrigen auch für die hier in Rede stehenden Gerichtskostenforderungen, für die der Gesetzgeber ausdrücklich nur für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit eine Sonderregelung geschaffen hat, die für alle fachgerichtlichen Gerichtskostenforderungen des Bundes gerade nicht einschlägig ist.
27Vgl. nur VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20. Mai 2020 – 2 S 60/20 -, juris Rn. 3; OVG S.-H., Beschluss vom 17. April 2019 – 2 LA 409/18 -, juris Rn. 3, m. w. N.; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 10. Januar 2011 – OVG 1 S 1.11 -, juris Rn. 6, m. w. N.; LSG Berlin-Bbg, Beschluss vom 21. Februar 2011 – L 5 AS 2430/10 -, juris Rn. 4; zusammenfassend Kissel/Mayer, GVG – Kommentar, 10. Aufl. 2021 - § 30a EGGVG Rn. 3; Lückemann, in: Zöller, ZPO – Kommentar, 32. Aufl. 2018, § 30a EGGVG Rn. 1.
28Im Übrigen ist es nicht Aufgabe der Rechtsprechung, die möglicherweise mit der Antragsgegnerin zu Recht zu bezweifelnde Sinnhaftigkeit dieser klaren gesetzgeberischen Entscheidung zum Anlass zu nehmen, diese mit teleologischen Erwägungen zu korrigieren. Allerdings sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin mit ihrer Argumentation ihrerseits an dem Umstand vorbeigeht, dass jedenfalls die große Mehrzahl auch von Stundungsentscheidungen Gerichtskosten der Instanzgerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit betreffen dürfte und es zumindest vor diesem Hintergrund nicht fern liegen dürfte, Gerichtskostenforderungen des Bundesgerichtshofs ebenso wie diese zu behandeln. Der Gesetzgeber hat sich dabei gerade von der Erwägung leiten lassen, dass auch für Stundungen u. ä. in der ordentlichen Gerichtsbarkeit die größere Sachnähe bei den Amtsgerichten und nicht bei den Verwaltungsgerichten liegt.
29Vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. November 2018 – 6 VA 12/18 -, NJW-RR 2019, 125 = juris Rn. 4.
30Dass die danach erstinstanzlich zuständigen Amtsgerichte hierzu nicht ausreichend in der Lage wären, vermag der Senat – anders als offenbar die Antragsgegnerin – nicht zu erkennen. Dies gilt umso weniger, als für diese Frage ebenfalls nur ein (bestimmtes) Amtsgericht – ebenso wie nach Auffassung der Antragsgegnerin ein (bestimmtes) Verwaltungsgericht – zuständig zeichnet, nämlich das Amtsgericht Bonn.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
32Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.
33Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar.
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