Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 10 SB 57/15 B

Tenor

Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors als Vertreter der Staatskasse wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 23.01.2015 geändert. Die dem Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf insgesamt 693,18 Euro festgesetzt. Die weitergehende Anschlussbeschwerde wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.


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