Urteil vom Landgericht Magdeburg (9. Zivilkammer) - 9 O 593/10

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 19.261,69 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 18.712,75 ab dem 12.06.2009 sowie auf weitere 18.712,74 ab dem 01.01.2011 abzüglich am 15.10.2012 gezahlter 1.687,21 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 2/3 sowie der Beklagte 1/3.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.


und beschlossen:

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

bis 06.11.2012: 112.000,00 Euro
ab 06.11.2012: 93.836,20 Euro.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt Entschädigungsansprüche nach dem Grundbuchbereinigungsgesetz.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin der im Grundbuch von W Bl. 8900 eingetragenen Grundstücke „G“, „H“, „Ernst-P-Straße“, M-Straße“, „M Straße“, „W-Ring“, „K-Straße“ und „K“ in W. Die Eintragung der Klägerin als Eigentümerin der Grundstücke erfolgte aufgrund eines Bescheides des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Magdeburg vom 03.01.2000. Die Eigentumsfeststellung der Klägerin betreffend die genannten Grundstücke erfolgte mit Wirkung zum 27.06.1993.

3

Auf Antrag des Beklagten erteilte der Landrat des Landkreises H (Geschäftszeichen 7335 70 01/01.07) am 06.09.2007 eine Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die Wasserleitungen, worin die für die Leitung in Anspruch genommene Fläche der oben genannten Flurstücke - unter Zugrundelegung eines Schutzstreifens – mit 6.500,50 m² angegeben ist. Unter Bezugnahme auf diese Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung wurde am 13.03.2008 gemäß § 9 GBBerG eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Anlagen für die Schmutz- und Regenwasserkanalisation auf einem Schutzstreifen zu belassen und zu betreiben) zu Gunsten des Beklagten und zu Lasten der oben genannten Flurstücke in das Grundbuch eingetragen. Auf Grundlage eines Verkehrswertes von 25,56 Euro bzw. 28,12 Euro errechnete der Beklagte eine Entschädigungssumme nach § 9 Abs. 3 GBBerG in Höhe von 18.163,80 Euro.

4

Mit Schreiben vom 08.07.2008 an den Beklagten macht die Klägerin Entschädigungsansprüche für die von der Dienstbarkeit betroffenen Gründstücke geltend. Der Beklagte erkannte die Ansprüche der Klägerin nach dem Grundbuchbereinigungsgesetz dem Grunde nach an. Hinsichtlich der Entschädigungshöhe vermochten die Parteien keine Einigung zu erzielen.

5

Die Klägerin behauptet, für die genannten Grundstücke sei zu dem nach dem GBBerG maßgeblichen Stichtag (11.1.1995) ein Quadratmeterpreis von 33,23 Euro anzunehmen. Bei den Grundstücken, welche unterschiedlich durch die Grunddienstbarkeit belastet seien, handele es sich insgesamt um Bauland. Bei den Flur-Nummern 442, 445, 446, 448, 454, 455, 457, 463, 464, 466, 472, 477 sei eine Wertminderung der Grundstücke um 40 % eingetreten, bei den Flur-Nr. 443, 447, 451, 452, 467, 468, 471, 473, 475, 476 um 70 %. Eine Grundstückswertminderung von 80 % sei bei den Flur-Nr. 458, 460, 461, 462, 465, 470 und eine Minderung von 100 % sei bei den Flur-Nummern 453 und 459 eingetreten. Hieraus ergebe sich ein erstattungsfähiger Betrag von 143.495,84 Euro.

6

Mit ihrer im April 2010 eingereichten Klage begehrte die Klägerin die Zahlung der ersten Hälfte des Entschädigungsanspruches gemäß § 9 Abs. 3 S. 3 GBBerG in Höhe von 71.747,92 Euro. Mit Schriftsatz vom 23.02.2012 hat die Klägerin ihre Klage um einen Betrag von 40.252,08 Euro nebst Zinsen erweitert. Die Klage ist dem Beklagten am 27.03.2012 zugestellt worden. Nachdem der Beklagte bis zum 15. Oktober 2012 einen Betrag von 18.163,80 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 1.687,21 Euro, mithin einen Betrag in Höhe von 19.851,01 Euro geleistet hat, haben die Parteien den Rechtsstreit in dieser Höhe übereinstimmend für erledigt erklärt.

7

Nunmehr beantragt die Klägerin,

8

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 93.836,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 56.000,00 Euro ab dem 09.08.2008 sowie auf weitere 56.000,00 Euro ab dem 01.01.2011 abzüglich am 15.10.2012 gezahlter 1.687,21 Euro zu zahlen.

9

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

11

Der Beklagte behauptet, der Bodenwert der Grundstücke sei schon deshalb niedriger, weil es sich nicht um Bauland handele. Der Bodenwert für sämtliche Grundstücke belaufe sich lediglich auf 25,56 Euro m². Die Grundstücke seien auf keinen Fall in der Art und Weise durch die Dienstbarkeit belastet, wie die Klägerin es behaupte. Es komme außerdem darauf an, welche Nutzung planungsrechtlich am 11.1.1995 auf dem jeweiligen Grundstück möglich war. Der Beklagte ist schließlich der Auffassung, die Größe des Schutzstreifens habe sich an der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung zu orientieren.

12

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 02.09.2010, 21.07.2011, 28.11.2011 und 06.03.2012. Des Weiteren hat der Sachverständige B sein Gutachten sowie die drei Ergänzungsgutachten in der Verhandlung vom 11.09.2012 mündlich erläutert. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen B vom 26.02.2011, die Ergänzungsgutachten vom 28.09.2011, 02.02.2012 und 11.06.2012 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.09.2012.

13

Im Übrigen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien verwiesen.

Entscheidungsgründe

14

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

I.

15

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Entschädigung gemäß § 9 Abs. 3 und 9 GBBerG i.V.m. § 1 SachenR-DV in Höhe von noch 19.261,69 Euro. Gemäß § 9 Abs. 3 GBBerG ist ein Versorgungsunternehmen verpflichtet, dem Eigentümer des mit der Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks einen einmaligen Ausgleich für das Recht zu zahlen. Gemäß § 1 SachenR-DV i.V.m. § 9 Abs. 9 GBBerG gilt diese Regelung auch für wasserwirtschaftliche Anlagen. Der Ausgleich bestimmt sich gemäß § 9 Abs. 3 S. 2 GBBerG nach dem Betrag, der für ein solches Recht allgemein üblich ist.

16

1. Maßgeblich für die Bemessung des nach §§ 9 Abs. 3 und 9 GBBerG, 1 SachenR-DV eröffneten Ausgleichsanspruchs ist der Umfang der Inanspruchnahme und die sich hieraus ergebende Beeinträchtigung und Einschränkung der Nutzbarkeit des Grundstücks, wobei es auf die tatsächlichen Nachteile und Nutzbarkeitsbeschränkungen ankommt (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 20.03.2003, 5 U 97/02; Böttcher in Kimme, Offene Vermögensfragen, § 9 Rn. 14). Zu ermitteln ist der hieraus resultierende Wertunterschied zum maßgeblichen Stichtag des Inkrafttretens der SachenR-DV am 11.1.1995, da die beschränkte persönliche Dienstbarkeit an diesem Tage kraft Gesetzes begründet worden ist (§ 9 Abs. 1 S. 1 GBBerG i.V.m. § 1 SachenR-DV). Dabei kommt es darauf an, in welchem Umfang das Grundstück aufgrund des Rechts unter Berücksichtigung auch des in § 4 Abs. 3 SachenR-DV bestimmten Schutzstreifens in Anspruch genommen werden könnte (Schmidt-Räntsch, Die BGH-Rechtsprechung zu Leitungsrechten und –kosten, VIZ 2004, 473, 477). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist hierfür nicht maßgeblich, welchen Teil des Grundstücks die Beklagte zur Wartung der Leitung tatsächlich benötigen würde, sondern welche Breite des Schutzstreifens in der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung festgelegt wurde. Das Leitungsrecht ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gemäß § 1090 BGB. Die Ausübung des Rechts ist jedoch dinglich beschränkt auf einen Teil des belasteten Grundstücks, § 1026 BGB. Das Recht darf auch nur auf einem bestimmten Teil ausgeübt werden. Dies folgt aus der Grundbucheintragung in Verbindung mit der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung vom 05.09.2007 (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 10.11.2010 – 17 W 1107/10).

17

Ausweislich des als Anlage K 1 vorgelegten Grundbuchauszuges wurde in Abteilung 2 des Grundbuches von W eine „beschränkt persönliche Dienstbarkeit für den Abwasserverband H mit Sitz in W OT S Anlagen für die Schmutz- und Regenwasserkanalisation auf einem Schutzstreifen zu belassen und zu betreiben“ eingetragen, wobei diese „gemäß Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung vom 05.09.2007, Landkreis H“ besteht.

18

Die Eintragung des Leitungsrechts erfolgt im Wege der Berichtigung des Grundbuchs nach § 9 Abs. 5 GBBerG in Verbindung mit § 8 SachenR-DV auf der Grundlage der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung. Die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung stellt eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde über das Entstehen einer beschränkten persönlichen Dienstleistung kraft Gesetzes (§ 9 Abs. 1 GBBerG) und deren Umfang (§§ 9 Abs. 4 GBBerG, 7 SachenR-DV) dar. Das Grundbuchamt hat vor Eintragung des Leitungsrechts die formalen und inhaltlichen Anforderungen an eine derartige Bescheinigung zu prüfen. Die Bescheinigung ist vorliegend unterschrieben und mit dem Dienstsiegel der Behörde versehen (§ 9 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 GBBerG). In der Bescheinigung sind der Inhalt der Dienstbarkeit, der Berechtigte, die belasteten Grundstücke und durch die in Bezug genommene Flurkarte der räumliche Umfang der Dienstbarkeit angegeben (§ 9 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 GBBerG). Die Eintragung in das Grundbuch erfolgte durch Bezugnahme auf die Bescheinigung unter Angabe der ausstellenden Behörde und des Ausstellungsdatums. Die Tatsache, dass das Geschäftszeichen der Behörde nicht mit eingetragen wurde, steht einer ordnungsgemäßen Eintragung nicht entgegen, da die Eintragung nur nach Möglichkeit erfolgen soll, § 8 Abs. 1 S. 3 SachenR-DV (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 30.05.2012, 9 W 240/12).

19

Die behördliche Bescheinigung legt als Ersatz für die fehlende Eintragungsbewilligung der Grundstückseigentümerin inhaltliche und räumliche Einzelheiten des eingetragenen Rechts fest. Ihr ist bei zutreffender Auslegung die Ausübungsbeschränkung auf einen abgegrenzten Teil der Flurstücke eindeutig zu entnehmen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 10.11.2010, 17 W 1107/10). Ausweislich Punkt I. der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung ergibt sich der räumliche Umfang der Befugnis zur Ausübung des Rechts auf den einzelnen Grundstücken aus den beigefügten Anlagen. Der Schutzstreifen hat gemäß Punkt II. eine Breite entsprechend beigefügter Anlage 3 der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung. Bei der gebotenen Gesamtschau des Inhalts der Leitungs- und Anlagenrechtesbescheinigung ergibt sich, dass für die Dienstbarkeit auf den aufgelisteten Grundstücken ein bestimmter Ausübungsbereich festgelegt ist.

20

Aus § 4 SachenR-DV ergibt sich nichts anderes. Danach umfasst die beschränkte persönliche Dienstbarkeit nur das Recht, das belastete Grundstück für den Betrieb, die Instandsetzung und Erneuerung zu betreten und zu benutzen. Es kann ferner von dem Eigentümer verlangt werden, dass er keine baulichen oder sonstigen Anlagen errichtet oder Maßnahmen vornimmt, die den ordnungsgemäßen Bestand oder Betrieb der Anlagen beeinträchtigen oder gefährden. Ausweislich § 4 Abs. 3 S. 4 SachenR-DV bestimmen sich Breite und Anordnung des Schutzstreifens nach den für die Anlage am 3.10.1990 geltenden technischen Normen, wenn solche nicht bestehen, nach sachverständiger Beurteilung. Aus der Tatsache, dass in S. 7 ein Anpassungsrecht des Schutzstreifens für den Fall der Eintragung normiert wurde, folgt vielmehr, dass die Dienstbarkeit durch die Eintragung des Schutzstreifens in das Grundbuch auf die eingetragene Schutzstreifenbreite beschränkt wird. Das Maß der Inanspruchnahme wird damit durch den eingetragenen Schutzstreifen bestimmt. Nur auf diesem Teil des Grundstücks ist mit einer Beeinträchtigung zu rechnen. Dies ist auch nicht unbillig.

21

Der Gesetzgeber hat in § 9 Abs. 1 S. 1 GBBerG eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten der Versorgungsunternehmen begründet und diesen mittels § 9 Abs. 4, Abs. 5 GBBerG ein einfaches Verfahren an die Hand gegeben, um die Eintragung der kraft Gesetz entstandenen Dienstbarkeit im Wege der Grundbuchberichtigung zu erreichen (OLG Dresden, a.a.O.). Der dadurch erfolgte Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Eigentumsrecht muss sich dabei auf das für die fortgesetzte Nutzung erforderliche Maß beschränken. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn der Berechtigte die Dienstbarkeit auch in solchen Grundstücksbereichen ausüben dürfte, die von der bestehen Leitung einschließlich etwaiger Schutzstreifen nicht berührt werden. Eine gesetzliche Regelung, die es dem Belieben des Versorgungsunternehmens überlassen würde, den Ausübungsbereich auf den belasteten Grundstücken näher festzulegen oder zu ändern, begegnet erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Deswegen hat der Gesetzgeber in § 9 Abs. 4 und 5 GBBerG zum Ausdruck gebracht, dass die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung den „räumlichen Umfang der Befugnis zur Ausübung des Rechts auf dem Grundstück“ angeben muss, „wobei eine grafische Darstellung genügt“.

22

Zwar mag das Versorgungsunternehmen ein Interesse daran haben, den einzutragenden Schutzstreifen möglichst gering zu halten, um den damit einhergehenden Entschädigungsanspruch zu schmälern. Ein vernünftig denkendes Versorgungsunternehmen wird jedoch mindestens die Schutzstreifengröße eintragen, die es tatsächlich benötigt, da das Grundstück dann auch nur in diesem Umfang genutzt werden kann. Der Grundstückseigentümer ist beispielsweise an einer Bebauung des Grundstücks außerhalb des Schutzstreifens nicht gehindert. Daher kann ein zu kleiner Schutzstreifen für das Versorgungsunternehmen im Störungsfall mit erheblichen Problemen verbunden sein. Insofern besteht auch ein erhebliches eigenes Interesse des Versorgungsunternehmens, den Schutzstreifen entsprechend der technischen Gegebenheiten zu bestimmen. Für den Fall, dass ein Versorgungsunternehmen den Schutzstreifen abweichend von der tatsächlich notwendigen Breite zu gering bemisst, steht dem Grundstückseigentümer nach § 4 Abs. 3 S. 7 SachenR-DV jederzeit das Recht zu, die Anpassung des Schutzstreifens zu verlangen. Auch steht dem Eigentümer, wie sich aus § 7 Abs. 4 und 5 SachenR-DV ergibt, ein Widerspruchsrecht gegen die Eintragung der Grunddienstbarkeit zu. Insofern ist der Grundstückseigentümer nicht unangemessen benachteiligt.

23

Da die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung der Eintragungsbewilligung gleichsteht, ist die Beschränkung der Ausübung des Leitungsrechts auf einen Grundstücksteil durch die Bezugnahme auf die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung analog § 874 BGB auch Rechtsinhalt geworden (vgl. Palandt-Bassenge § 1018 Rn. 31).

24

2. Der Wertunterschied für die Grundstücke der Klägerin mit und ohne Belastung durch die Leitungsrechte beläuft sich zum maßgeblichen Stichtag des Inkrafttretens der SachenR-DV am 11.01.1995 auf 37.425,49 Euro. Dieser Betrag entspricht dem grundsätzlichen Entschädigungsanspruch der Klägerin.

25

Dies steht zur Überzeugung des Gerichts im Ergebnis der Beweisaufnahme und unter Würdigung sämtlicher Unterlagen fest. Wie der Sachverständige bereits in seinen Gutachten ausführte und sodann im Termin zur mündlichen Verhandlung noch einmal für das Gericht nachvollziehbar und plausibel erläuterte, belief sich die Wertminderung der Grundstücke der Klägerin unter Zugrundelegung der Schutzstreifenbreite aus der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung auf 37.425,49 Euro.

26

Ausweislich des Sachverständigen ist für die Ermittlung der Höhe der Wertminderung, die durch das Leitungsrecht verursacht wird, der Bodenwert des unbelasteten Grundstücks maßgeblich. Der Sachverständige hat bei der Ermittlung des Bodenwerts gemäß § 13 Abs. 2 S. 1 WertV auf den Bodenrichtwert zurückgegriffen. Dieser belief sich zum Stichtag für das Wohngebiet Stadtfeld auf 50,00 DM/m² = 25,56 €/m². In Anlehnung auf den Bodenrichtwert hat der Sachverständige den Bodenpreis auf gerundet 26,00 €/m² festgesetzt. Dies hat der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung plausibel damit erklärt, dass die Bodenrichtwerte für Bauland vom Landesamt für Vermessung und Geoinformation auch nach der Umrechnung von DM auf EURO grundsätzlich auf volle Beträge gerundet werden. In den entsprechenden Tabellen würden sich niemals Nachkommastellen befinden, so dass vorliegend aufgerundet werden musste. Der Bodenrichtwert konnte vorliegend als Bodenwert angenommen werden, weil die Bedingungen voll zutreffen.

27

Ausweislich des Sachverständigengutachtens vom 26.02.2012 ist für die Höhe der Entschädigung entscheidend, in welchem Umfang der Verkehrswert des Grundstücks durch das Leitungsrecht beeinträchtigt wird. Dabei ist jeder unterirdisch verlegten Leitung für eventuell anstehende Arbeiten an der Leitung ein Schutzstreifen zuzuordnen. Die Wertminderung bemisst sich sodann nach dem jeweiligen Ausmaß des Schutzstreifens, wobei nach dessen Lage auf dem Grundstück die hierdurch bestehende Beeinträchtigung des Grundstücks prozentual einzuschätzen ist. Nur wenn das Grundstück durch die ungünstige Lage des Schutzstreifens unbebaubar wird, ist die Wertminderung auf das gesamte Grundstück zu beziehen.

28

Für das betroffene Wohngebiet hat der Sachverständige ermittelt, dass ein Bebauungsplan entsprechend der vormaligen Bebauungskonzeption beschlossen wurde. Eine bauliche Nutzung der Freiflächen vor und hinter den Wohnblöcken ist nicht zulässig. Ausgenommen davon sind deutlich untergeordnete und mit dem Gebäude verbundene Anbauten wie Balkonerweiterungen, Windfänge, Rampen oder Fahrstühle. Punktuell erlaubt der Bebauungsplan eingetragene Ergänzungsbauten an rechtwinkelig aufeinandertreffenden Giebelseiten der Wohnblocks. Damit kann dahinstehen, ob es sich um Bauland handelt. Eine Bebauung ist faktisch kaum möglich.

29

Der Sachverständige hat sich bei der Ermittlung der Wertminderung an der Abhandlung von Helmut Clemens in der GuG 4/93 orientiert. Demgemäß hat er die Grundstücke je nach Belastung mit dem Leitungsrecht in fünf Gruppen eingeteilt und einen prozentualen Barwert entsprechend der Beeinträchtigung bestimmt.

30

a. Keine Beeinträchtigung

31

Ausweislich des Sachverständigengutachtens können Grundstücke trotz des Leitungsrechts voll genutzt werden, wenn die Leitung im Randbereich oder außerhalb des Grundstücks verlegt ist und lediglich ein Schutzstreifen einzuhalten ist. Hier hat der Sachverständige einen Barwert der Belastung von 10 % angesetzt. Betroffen sind gemäß dem Sachverständigen die folgenden Flurstücke mit der angegebenen Schutzstreifenfläche:

32

Flurstück

        

    

445     

        

120,67

457     

        

  64,73   

Insgesamt:

        

185,40 m²

33

Dies ergibt eine Wertminderung von 482,04 € (185,40 x 26 x 0,1 = 482,04 €).

34

b. Geringfügige Beeinträchtigung

35

Von einer geringfügigen Beeinträchtigung wird ausgegangen, wenn nur die Vorgärten und Hinterhöfe betroffen sind und die bauliche Nutzung nicht eingeschränkt ist. Der Sachverständige hat aufgrund der vorhandenen Belastung einen Mittelwert von 22,5 % angesetzt.

36

Betroffen sind die folgenden Flurstücke mit der angegebenen Schutzstreifenfläche:

37

Flurstück

        

    

442     

        

152,28

443     

        

247,49

446     

        

273,74

447     

        

361,62

448     

        

213,20

451     

        

386,50

452     

        

435,00

453     

        

24,25 

454     

        

236,91

455     

        

47,66 

458     

        

150,78

459     

        

32,37 

460     

        

437,76

461     

        

361,67

462     

        

176,11

463     

        

134,34

464     

        

214,04

465     

        

242,54

466     

        

2,41   

467     

        

208,66

468     

        

313,28

470     

        

115,58

471     

        

279,35

472     

        

148,22

473     

        

192,75

475     

        

501,34

476     

        

272,19

477     

        

153,07

Insgesamt

        

6315,10

38

Es ergibt sich mithin eine Wertminderung von 36.943,35 € (6.315,10 x 26 x 0,225 = 36.943,35 €).

39

c. Mäßige, erhebliche oder volle Beeinträchtigung

40

Eine mäßige, erhebliche oder volle Beeinträchtigung eines Grundstücks war ausweislich des Sachverständigengutachtens nicht gegeben.

41

Unter Addition der Beträge ergibt sich die o.g. Wertminderung der Grundstücke.

42

Das Gericht schließt sich den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen B, die er insbesondere in seiner mündlichen Anhörung sehr anschaulich dargelegt hat, nach eigener kritischer Prüfung in vollem Umfang an. Die Tatsache, dass nach Auffassung des Sachverständigen zur Wartung bzw. Reparatur der Leitung tatsächlich eine viel größere Fläche, nämlich wie er in seinem Gutachten vom 28.09.2011 darlegte von 16.000,00 m² mehr erforderlich ist, begründet keine abweichende Entscheidung. Wie oben bereits dargelegt wurde, ist für die Berechnung des Ausgleichanspruchs nicht die tatsächlich benötige, sondern die in der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinung festgesetzte und ins Grundbuch eingetragene Fläche maßgeblich. Die Klägerin kann insoweit Grundbuchberichtigung beantragen. Bis das Grundbuch berichtigt wurde, ist jedoch die bisher festgesetzte Fläche maßgeblich.

43

Die Entschädigungshöhe wurde nach Auffassung des Gerichts durch den Sachverständigen ordnungsgemäß berechnet. Der Einwand der Klägerin, dass der Sachverständige übersehen habe, dass die Barwert-Tabelle aus der Abhandlung von Clemens in der GuG 4/93 fortgeschrieben und nunmehr durch eine solche aus der WertR 2006 ersetzt werde, ist nicht begründet.

44

Die WertR 2006 (Wertermittlungsrichtlinien) treten an die Stelle der Richtlinien WertR 2002 und WertR 1991 und enthalten in Ergänzung der WertV Hinweise für die Ermittlung des Verkehrswerts von unbebauten und bebauten Grundstücken sowie von Rechten an Grundstücken (vgl. 1 Vorbemerkung zur WertR 2006). Ihre Anwendung soll eine objektive Ermittlung des Verkehrswerts von Grundstücken nach einheitlichen und marktgerechten Grundsätzen und Verfahren sicherstellen. Sie sind nur dort verbindlich, soweit ihre Anwendung angeordnet wird. Dies ist lediglich in Hessen, Baden-Würtemberg und Niedersachsen der Fall (vgl. Fußnummer 1 zur Vorbemerkung zur WertR 2006 bei beck-online). Darüber hinaus wird nach Auffassung des Gerichts die Barwert-Tabelle dort nicht fortgeschrieben, vielmehr auf die in der Fachliteratur veröffentlichten Erfahrungswerte verwiesen (vgl. 4.5.3 Leitungsrecht). Insofern die Klägerin die Einteilung des Grads der Beeinträchtigung durch den Sachverständigen bemängelt, sei angemerkt, dass die von der für das Privatgutachten beauftragten Sachverständigen Lindner auf zwei Fachliteraturaufsätze verweist, in denen der Grad der Beeinträchtigung lediglich in drei Gruppen eingeteilt wird, während in der von dem Sachverständigen benutzen Abhandlung von Clemens fünf Gruppen gebildet werden, hier also eine genaure Differenzierung vorgenommen wird. Bei genauem Vergleich bestehen jedoch keine Unterschiede, da bspw. die Gruppe „teilweise Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit = 30 – 70 %“ identisch mit den Gruppen „mäßige Beeinträchtigung = 30 – 45 %“ und „erhebliche Beeinträchtigung = 45 – 70 %“ ist. Dem Sachverständigen obliegt eine Eingliederung in die Beeinträchtigungsgruppen, was vorliegend durch den Sachverständigen B aufgrund der Unterlagen und der Ortsbesichtigung vorgenommen wurde. Der Einholung eines Obergutachtens bedurfte es damit nach Auffassung des Gerichts nicht.

45

3. Die Klägerin ist anspruchsberechtigt. Anspruchsberechtigt ist gemäß § 9 Abs. 3 S. 1 GBBerG der Eigentümer. Das GBBerG definiert nicht, wer in zeitlicher Hinsicht mit Eigentümer gemeint ist. Da das GBBerG jedoch nach Abs. 3 dem Eigentümer einen Ausgleich verschaffen will, der den Rechtsverlust erlitten hat, ist derjenige als Eigentümer und somit als anspruchsberechtigt anzusehen, der bei Begründung der Dienstbarkeit, mithin am 11.01.1995, Eigentümer war (vgl. Schmidt-Räntsch, a.a.O.). Da die Eigentumsfeststellung der Klägerin betreffend die genannten Grundstücke mit Wirkung zum 27.06.1993 erfolgte, ist die Klägerin anspruchsberechtigt.

46

4. Der Ausgleichsanspruch ist fällig. Dem Grundstückseigentümer steht mit dem Entstehen der Dienstbarkeit nach §§ 9 Abs. 3 S. 1, Abs. 9 i.V.m. § 1 SachenR-DV kraft Gesetz ein Anspruch auf Ausgleich in Geld zu. Der Anspruch wird gemäß § 9 Abs. 3 S. 3 GBBerG jedoch nicht sofort fällig und ist in zwei Teile aufgeteilt. Die erste Hälfte wird fällig, wenn die Dienstbarkeit zu Gunsten des Versorgungsunternehmens eingetragen ist und der Grundstückseigentümer das Unternehmen zur Zahlung aufgefordert hat. Dies war am 12.06.2009, so dass die erste Hälfte unverzüglich danach fällig war. Die zweite Hälfte wird am 01.01.2011 fällig. Insofern hat der Beklagte entgegen der Auffassung der Klägerin auch nur Verzugszinsen ab dem 12.06.2009 und 1.1.2011 gemäß § 286 BGB zu entrichten.

47

5. Damit ergibt sich ein Entschädigungsanspruch der Klägerin in Höhe von noch 19.261,69 Euro. Aufgrund des von dem Sachverständigen B ermittelten Entschädigungsanspruchs in Höhe von 37.425,49 Euro unterliegt die weitergehende Klage der Abweisung. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte bis zum 15.10.2012 an die Klägerin einen Betrag von insgesamt 19.851,01 Euro zahlte, so dass gemäß § 362 BGB in dieser Höhe Erfüllung eingetreten ist. Die Parteien haben diesbezüglich mit Schriftsätzen vom 05.11.2012 und 06.11.2012 den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, so dass es im Hinblick auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil gemäß § 91a ZPO keiner Sachentscheidung bedurfte. Die Klage hatte mithin nur in Höhe von 19.261,69 Euro Erfolg.

II.

48

Der Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung der Wasserbehörde über Anpassung des Schutzstreifens gemäß § 148 ZPO ist abzulehnen. Zwar mag die Entscheidung der Wasserbehörde für die Entscheidung des Rechtsstreits vorgreiflich sein. Eine Aussetzung ist bei Abwägung der Gesamtumstände jedoch nicht geboten. Unter Berücksichtigung der Prozessökonomie, insbesondere der Tatsache, dass das Verfahren entscheidungsreif ist, rechtfertigt das Interesse der Klägerin die mit der Aussetzung einhergehende Verzögerung nicht. Insbesondere bei einer positiven Entscheidung der Verwaltungsbehörde kann das Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme nicht weiter verwertet werden, so dass es nicht unsachlich erscheint, die Klägerin insoweit auf einen neuen Prozess zu verweisen.

III.

49

Über den Hilfsantrag der Klägerin aus dem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 25.10.2012 auf Verurteilung zur Zustimmung zur Grundbuchberichtigung hatte das Gericht nicht zu entscheiden. Der Antrag wurde nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt. Solche Anträge sind unzulässig (vgl. BGH NJW 2000, 2512, 2513 und NJW-RR 2009, 853). Dies folgt aus §§ 256 Abs. 2, 261 Abs. 2, 297 ZPO. Insbesondere aus § 297 ZPO ergibt sich, dass Sachanträge, wenn sie Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung sein sollen, in der mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen (vgl. BGH NJW-RR 1992, 1085). Eine Entscheidung ohne Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung kommt nach Auffassung des Gerichts nicht in Betracht, auch nicht durch Abweisung als unzulässig (vgl. auch OLG Düsseldorf, NJOZ 2001, 639). Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung ist das Ergebnis der mündlichen Verhandlung. Dies ist Folge des Verhandlungsgrundsatzes und des Grundsatz der Mündlichkeit des Zivilprozesses.

50

Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO war nicht geboten. Über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung entscheidet das Gericht von Amts wegen. Eine Pflicht zur Wiedereröffnung besteht nach § 156 Abs. 2 ZPO. Die diesbezüglichen Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Das Gericht hat die mündliche Verhandlung vom 11.03.2012 ordnungsgemäß geschlossen. In der Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblich darauf ankommt, ob die tatsächliche Beeinträchtigung oder die im Grundbuch eingetragene Schutzstreifenfläche für die Entschädigung zu Grunde zu legen ist. Das Gericht hat den Parteien nachgelassen, schriftlich bis zum 09.10.2012 Stellung zu nehmen. In dem nachgelassenen Schriftsatz hat die Klägerin angekündigt, ein Anpassungsverlangen bezüglich des streitgegenständlichen Schutzstreifens an die zuständige Behörde, den Landkreis H, Untere Wasserbehörde, zu übersenden und gerügt, dass ihr die Anlage B 12 nicht übermittelt worden sei. Daraufhin hat das Gericht der Klägerin die Anlage übermittelt und eine Stellungnahmefrist eingeräumt. Innerhalb der Stellungnahmefrist ging der Schriftsatz vom 25.10.2012 ein, in welchem hilfsweise ein erweiternder Sachantrag gestellt wurde. Die Möglichkeit zur Stellungnahme bezog sich damit nur auf die Anlage B12, die der Klägerin in Grundzügen – jedenfalls aber in Bezug auf die Schutzstreifengröße – bereits aus dem Sachverständigengutachten bekannt war. Die Klägerin hat auch in ihrem Schriftsatz vom 10.10.2012 bereits angekündigt, den Antrag bei der Wasserbehörde zu stellen, so dass die Antragstellung formal betrachtet mit den Hinweisen des Gerichts aus der mündlichen Verhandlung zusammenhängt, jedoch nicht innerhalb der dazu nachgelassenen Frist gestellt wurde. Insofern ist es nicht ermessensfehlerhaft, die mündliche Verhandlung nicht wiederzueröffnen. Der Eröffnungsgrund des § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegt nicht vor.

IV.

51

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91a, 92 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in Höhe von 18.163,80 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von 1.687,21 Euro für erledigt erklärt haben, sind dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO aufzuerlegen. Dies entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Der Beklagte wäre bei streitiger Entscheidung unterlegen, da der Klägerin, wie oben dargelegt, insgesamt ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 37.425,49 Euro zusteht. Auf die obige Begründung wird Bezug genommen. Es ergeben sich keine sonstigen Gesichtspunkte, nach denen es billig wäre, ausnahmsweise der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, obwohl sie ohne die Erledigung in dieser Höhe obsiegt hätte. Unter Berücksichtigung der Grundsätze der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung ergibt sich eine Kostenquote von 1/3 : 2/3.

52

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

53

Der Streitwert war gemäß § 48 GKG bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung auf 112.000,00 Euro und danach auf 93.836,20 Euro festzusetzen. Mangels Entscheidung über die Klageerweiterung war diese nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen.


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