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SBG 2016 § 34 Versammlungen der Vertrauenspersonen der Großverbände

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

(1) Bei Brigaden oder diesen vergleichbaren militärischen Dienststellen werden Versammlungen der Vertrauenspersonen gebildet. Ihnen gehören jeweils bis zu drei entscheidungsbefugte Mitglieder an, die von der Versammlung der Vertrauenspersonen des Verbands gewählt sind. Zu diesen Versammlungen treten jeweils bis zu drei Vertrauenspersonen der selbständigen Einheiten oder vergleichbarer militärischer Dienststellen des unterstellten Bereichs hinzu.

(2) Bei Divisionen oder diesen vergleichbaren militärischen Dienststellen werden Versammlungen der Vertrauenspersonen gebildet. Ihnen gehören jeweils bis zu drei entscheidungsbefugte Mitglieder an, die von den Versammlungen der unterstellten Großverbände nach Absatz 1 gewählt sind. Zu diesen Versammlungen treten jeweils bis zu drei Vertrauenspersonen der unterstellten selbständigen Einheiten und Verbände oder vergleichbarer militärischer Dienststellen hinzu.

(3) § 33 Absatz 4 bis 7, die §§ 35 und 36 Absatz 1 bis 5 und 7 finden entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, dass die Versammlungen nach den Absätzen 1 und 2 abweichend von § 36 Absatz 1 Satz 1 anlassbezogen zusammentreten.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Unknown court (1. Wehrdienstsenat) - 1 WRB 3/18
21. November 2019
1 WRB 3/18 21. November 2019
Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (6. Kammer) - 6 A 77/13
25. September 2014
6 A 77/13 25. September 2014
Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (6. Kammer) - 6 A 902/12
25. September 2014
6 A 902/12 25. September 2014