Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

SBG 2016 § 63 Angelegenheiten der Soldatinnen und Soldaten

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

(1) In Angelegenheiten, die nur die Soldatinnen und Soldaten betreffen, haben die Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter die Befugnisse der Vertrauensperson. § 8 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist mit Ausnahme der Beteiligung in Angelegenheiten nach der Wehrbeschwerde- und der Wehrdisziplinarordnung anzuwenden.

(2) In Angelegenheiten einer Soldatin oder eines Soldaten nach der Wehrdisziplinar- oder der Wehrbeschwerdeordnung nimmt die Befugnisse der Vertrauenspersonen der Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften diejenige Soldatenvertreterin oder derjenige Soldatenvertreter im Personalrat wahr, die oder der

1.
der entsprechenden Laufbahngruppe angehört und
2.
bei der Verhältniswahl in der Reihenfolge der Sitze die höchste Teilzahl, bei der Personenwahl die höchste Stimmenzahl erreicht hat.
Im Falle der Verhinderung wird sie oder er in der Reihenfolge der erreichten Teilzahlen oder Stimmenzahlen durch die nächste Soldatenvertreterin oder den nächsten Soldatenvertreter der entsprechenden Laufbahngruppe vertreten. Ist eine solche Vertretung nicht vorhanden, werden die Befugnisse der Vertrauensperson von dem Mitglied der Gruppe der Soldatinnen und Soldaten wahrgenommen, das nach § 34 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes in den Vorstand der Personalvertretung gewählt ist, im Falle der Verhinderung durch die Vertreterin oder den Vertreter im Amt. Ist keine Soldatenvertreterin oder kein Soldatenvertreter nach den Sätzen 1 bis 3 in den Personalrat einer Dienststelle gewählt, tritt an ihre oder seine Stelle die entsprechende Soldatenvertreterin oder der entsprechende Soldatenvertreter im zuständigen Gesamtpersonalrat der Dienststelle, im Übrigen die Soldatenvertreterin oder der Soldatenvertreter der Personalvertretung der nächsthöheren Stufe.

(3) Sofern die Befugnisse der Vertrauenspersonen nach Absatz 1 durch Soldatenvertreterinnen oder Soldatenvertreter in einem Personalrat wahrgenommen werden, hat die Gruppe der Soldatinnen und Soldaten im Personalrat ein entsprechendes Beschwerderecht nach § 17.

(4) In Angelegenheiten im Sinne von § 39 Absatz 2, von denen nur Soldatinnen und Soldaten betroffen sind, werden in den Kommandos im Sinne des § 39 Absatz 1 neben den Vertrauenspersonenausschüssen auch die dort gebildeten Bezirkspersonalräte beteiligt.

(5) Ist in einem Organisationsbereich ein Vertrauenspersonenausschuss nach § 39 Absatz 1 nicht gebildet, nimmt der jeweilige Bezirkspersonalrat in Angelegenheiten, die nur Soldatinnen und Soldaten betreffen, die Aufgaben eines Vertrauenspersonenausschusses wahr. § 39 Absatz 3 dieses Gesetzes und § 35 Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 WB 29.24
28. August 2025
1 WB 29.24 28. August 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 2 WDB 1.25
25. Juni 2025
2 WDB 1.25 25. Juni 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 WB 11/23
29. August 2024
1 WB 11/23 29. August 2024
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 WB 72/22
5. Juni 2024
1 WB 72/22 5. Juni 2024
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 WB 66/22
24. April 2024
1 WB 66/22 24. April 2024
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 WB 42/22
20. März 2024
1 WB 42/22 20. März 2024
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 WB 39/21
15. Juni 2022
1 WB 39/21 15. Juni 2022
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 W-VR 5/22
13. Juni 2022
1 W-VR 5/22 13. Juni 2022
Beschluss vom Unknown court (1. Wehrdienstsenat) - 1 WDS-VR 16/20, 1 WDS-VR 16/20 (1 WDS-VR 17/20)
11. März 2021
1 WDS-VR 16/20, 1 WDS-VR 16/20 (1 WDS-VR 17/20) 11. März 2021
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 WB 8/20
26. November 2020
1 WB 8/20 26. November 2020