(1) Der Tierhalter eines Zuchtbetriebes mit mehr als drei Sauenplätzen hat für jede Sau unverzüglich
- 1.
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Belegungsdatum, - 2.
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den Nachweis über den zur Zucht verwendeten Eber, - 3.
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Umrauschen, - 4.
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Aborte, - 5.
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Wurfgröße (insgesamt geborene Ferkel je Wurf einschließlich totgeborener Ferkel), - 6.
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lebendgeborene Ferkel je Wurf sowie - 7.
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aufgezogene Ferkel je Wurf bis zum Absetzen
(2) Steigt innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen in einem Stall die Umrauschquote