Für die Einrichtung und Führung des Schiffsbauregisters gelten die §§ 1 bis 24 entsprechend.
SchRegDV § 46
Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
Referenzen
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Für die Einrichtung und Führung des Schiffsbauregisters gelten die §§ 1 bis 24 entsprechend.
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