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SchRegDV § 73g

Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

Kann der Inhalt der elektronischen Registerakte ganz oder teilweise auf Dauer nicht mehr in lesbarer Form wiedergegeben werden, so ist er wiederherzustellen. Für die Wiederherstellung gilt § 60 Absatz 1 Satz 2 bis 4 entsprechend.

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