Steht dem, dessen Schiff oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird, eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs dauernd ausgeschlossen wird, so kann er von dem Gläubiger die Beseitigung der Vormerkung verlangen.
SchRG § 12
Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.