Erfolgen Werbemaßnahmen ohne Angabe von Name und Anschrift unter einer Chiffre und bestehen in diesem Zusammenhang Anhaltspunkte für eine Schwarzarbeit nach § 1, ist derjenige, der die Chiffreanzeige veröffentlicht hat, verpflichtet, den Behörden der Zollverwaltung Namen und Anschrift des Auftraggebers der Chiffreanzeige unentgeltlich mitzuteilen.
SchwarzArbG 2004 § 7 Auskunftsansprüche bei anonymen Werbemaßnahmen
Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
Referenzen
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