SchwarzArbG 2004 § 7 Auskunftsansprüche bei anonymen Werbemaßnahmen

Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung

Erfolgen Werbemaßnahmen ohne Angabe von Name und Anschrift unter einer Chiffre und bestehen in diesem Zusammenhang Anhaltspunkte für eine Schwarzarbeit nach § 1, ist derjenige, der die Chiffreanzeige veröffentlicht hat, verpflichtet, den Behörden der Zollverwaltung Namen und Anschrift des Auftraggebers der Chiffreanzeige unentgeltlich mitzuteilen.

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