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SEBG § 26 Beschluss zur Aufnahme von Neuverhandlungen

Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft

(1) Vier Jahre nach seiner Einsetzung hat der SE-Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Beschluss darüber zu fassen, ob über eine Vereinbarung nach § 21 verhandelt werden oder die bisherige Regelung weiter gelten soll.

(2) Wird der Beschluss gefasst, über eine Vereinbarung nach § 21 zu verhandeln, so gelten die §§ 13 bis 15, 17, 20 und 21 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des besonderen Verhandlungsgremiums der SE-Betriebsrat tritt. Kommt keine Vereinbarung zustande, findet die bisherige Regelung weiter Anwendung.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 15 TaBV 23/25
25. August 2025
15 TaBV 23/25 25. August 2025
Beschluss vom Landgericht Berlin (102. Kammer für Handelssachen) - 102 O 120/17 AktG
1. April 2019
102 O 120/17 AktG 1. April 2019
Beschluss vom Arbeitsgericht Stuttgart - 12 BV 109/07
29. April 2008
12 BV 109/07 29. April 2008