Der SE-Betriebsrat informiert die Arbeitnehmervertreter der SE, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe über den Inhalt und die Ergebnisse der Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren. Sind keine Arbeitnehmervertreter vorhanden, sind die Arbeitnehmer zu informieren.
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SEBG § 30 Information durch den SE-Betriebsrat
Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 15 TaBV 23/25
25. August 2025
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15 TaBV 23/25 | 25. August 2025 |