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SEBG § 34 Besondere Voraussetzungen

Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 22 vor, finden die Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer kraft Gesetzes nach den §§ 35 bis 38 Anwendung

1.
im Fall einer durch Umwandlung gegründeten SE, wenn in der Gesellschaft vor der Umwandlung Bestimmungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan galten;
2.
im Fall einer durch Verschmelzung gegründeten SE, wenn
a)
vor der Eintragung der SE in einer oder mehreren der beteiligten Gesellschaften eine oder mehrere Formen der Mitbestimmung bestanden und sich auf mindestens 25 Prozent der Gesamtzahl der Arbeitnehmer aller beteiligten Gesellschaften und betroffenen Tochtergesellschaften erstreckten oder
b)
vor der Eintragung der SE in einer oder mehreren der beteiligten Gesellschaften eine oder mehrere Formen der Mitbestimmung bestanden und sich auf weniger als 25 Prozent der Gesamtzahl der Arbeitnehmer aller beteiligten Gesellschaften und betroffenen Tochtergesellschaften erstreckten und das besondere Verhandlungsgremium einen entsprechenden Beschluss fasst;
3.
im Fall einer durch Errichtung einer Holding-Gesellschaft oder einer Tochtergesellschaft gegründeten SE, wenn
a)
vor der Eintragung der SE in einer oder mehreren der beteiligten Gesellschaften eine oder mehrere Formen der Mitbestimmung bestanden und sich auf mindestens 50 Prozent der Gesamtzahl der Arbeitnehmer aller beteiligten Gesellschaften und betroffenen Tochtergesellschaften erstreckten oder
b)
vor der Eintragung der SE in einer oder mehreren der beteiligten Gesellschaften eine oder mehrere Formen der Mitbestimmung bestanden und sich auf weniger als 50 Prozent der Gesamtzahl der Arbeitnehmer aller beteiligten Gesellschaften und betroffenen Tochtergesellschaften erstreckten und das besondere Verhandlungsgremium einen entsprechenden Beschluss fasst.

(2) Bestanden in den Fällen von Absatz 1 Nr. 2 und 3 mehr als eine Form der Mitbestimmung im Sinne des § 2 Abs. 12 in den verschiedenen beteiligten Gesellschaften, so entscheidet das besondere Verhandlungsgremium, welche von ihnen in der SE eingeführt wird. Wenn das besondere Verhandlungsgremium keinen solchen Beschluss fasst und eine inländische Gesellschaft, deren Arbeitnehmern Mitbestimmungsrechte zustehen, an der Gründung der SE beteiligt ist, ist die Mitbestimmung nach § 2 Abs. 12 Nr. 1 maßgeblich. Ist keine inländische Gesellschaft, deren Arbeitnehmern Mitbestimmungsrechte zustehen, beteiligt, findet die Form der Mitbestimmung nach § 2 Abs. 12 Anwendung, die sich auf die höchste Zahl der in den beteiligten Gesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer erstreckt.

(3) Das besondere Verhandlungsgremium unterrichtet die Leitungen über die Beschlüsse, die es nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 Buchstabe b und Absatz 2 Satz 1 gefasst hat.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Kammergericht (14. Zivilsenat) - 14 W 2/25
17. Juni 2025
14 W 2/25 17. Juni 2025
Beschluss vom Bundesarbeitsgericht - 1 ABR 43/18
23. März 2023
1 ABR 43/18 23. März 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (21. Zivilsenat) - 21 W 134/20
23. Februar 2021
21 W 134/20 23. Februar 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 20 W 9/20
11. August 2020
20 W 9/20 11. August 2020
Beschluss vom Unknown court (2. Zivilsenat) - II ZB 20/18
23. Juli 2019
II ZB 20/18 23. Juli 2019
Beschluss vom Landgericht Berlin (102. Kammer für Handelssachen) - 102 O 120/17 AktG
1. April 2019
102 O 120/17 AktG 1. April 2019
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 19 TaBV 1/18
9. Oktober 2018
19 TaBV 1/18 9. Oktober 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (21. Zivilsenat) - 21 W 29/18
27. August 2018
21 W 29/18 27. August 2018
Beschluss vom Landgericht München II - 38 O 15760/17
26. Juni 2018
38 O 15760/17 26. Juni 2018
Beschluss vom Landgericht Frankfurt am Main (5. Kammer für Handelssachen) - 3-05 O 81/17
21. Dezember 2017
3-05 O 81/17 21. Dezember 2017