SG § 32 Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis

Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

(1) Der Soldat erhält nach Beendigung seines Wehrdienstes eine Dienstzeitbescheinigung. Auf Antrag ist ihm bei einer Dienstzeit von mindestens vier Wochen von seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten ein Dienstzeugnis zu erteilen, das über die Art und Dauer der wesentlichen von ihm bekleideten Dienststellungen, über seine Führung, seine Tätigkeit und seine Leistung im Dienst Auskunft gibt. Das Bundesministerium der Verteidigung kann die Zuständigkeit nach Satz 2 anders bestimmen.

(2) Der Soldat kann eine angemessene Zeit vor dem Ende des Wehrdienstes ein vorläufiges Dienstzeugnis beantragen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Wehrdienstsenat) - 1 WB 64/14
13. Juli 2015
1 WB 64/14 13. Juli 2015
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Wehrdienstsenat) - 1 WNB 2/14
8. Juli 2014
1 WNB 2/14 8. Juli 2014
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Wehrdienstsenat) - 1 WB 68/11
18. Dezember 2012
1 WB 68/11 18. Dezember 2012
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Wehrdienstsenat) - 1 WB 64/11
18. Dezember 2012
1 WB 64/11 18. Dezember 2012