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SG § 31 Fürsorge

Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

(1) Der Bund hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Berufssoldaten und des Soldaten auf Zeit sowie ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses, zu sorgen. Er hat auch für das Wohl des Soldaten zu sorgen, der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder Wehrdienst nach Maßgabe des Vierten oder Fünften Abschnittes oder des Wehrpflichtgesetzes leistet; die Fürsorge für die Familie des Soldaten während des Wehrdienstes und seine Eingliederung in das Berufsleben nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst werden gesetzlich geregelt.

(2) § 80 des Bundesbeamtengesetzes und die Bundesbeihilfeverordnung sind entsprechend anzuwenden auf

1.
Soldatinnen und Soldaten, die Anspruch auf Dienstbezüge oder Ausbildungsgeld haben oder Elternzeit in Anspruch nehmen, und
2.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Versorgungsbezüge nach Teil 2 Abschnitt 2 des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach § 58 oder § 59 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(3) Auf Soldaten, die sich in Betreuungsurlaub nach § 28 Abs. 5 befinden, ist § 92 Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend anzuwenden.

(4) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, denen auf Grund von § 69a des Bundesbesoldungsgesetzes unentgeltliche truppenärztliche Versorgung zusteht.

(5) Beihilfe wird nicht gewährt

1.
Soldaten, solange sie sich in einer Eignungsübung befinden, es sei denn, dass sie ohne Einberufung zur Eignungsübung im öffentlichen Dienst beihilfeberechtigt wären, und
2.
Versorgungsempfängern für die Dauer einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst, durch die eine Beihilfeberechtigung auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften begründet wird.

(6) Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen schließt eine Beihilfeberechtigung auf Grund eines neuen Versorgungsbezuges die Beihilfeberechtigung aufgrund früherer Versorgungsbezüge aus.

(7) Abweichend von Absatz 5 Nr. 1 sind von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nach der Eignungsübung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit berufen worden sind, auch die während der Eignungsübung entstandenen Aufwendungen beihilfefähig.

(8) In einer Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, Soldaten mit Familien- oder Pflegeaufgaben im Sinne des § 3 Absatz 6 und 7 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes die Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe zu erstatten, die durch Verwendungen im Ausland zusätzlich entstehen, unabdingbar sind und eine Erstattung nach anderen Rechtsgrundlagen nicht möglich ist.

(9) In einer Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, dass die Kosten für die Bestattung eines Soldaten in einem Ehrengrab der Bundeswehr erstattet werden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 23 K 4778/25
9. Dezember 2025
23 K 4778/25 9. Dezember 2025
Gerichtsbescheid vom Sozialgericht Hamburg (38. Kammer) - S 38 KR 1116/23 D
8. September 2025
S 38 KR 1116/23 D 8. September 2025
Gerichtsbescheid vom Sozialgericht Düsseldorf - S 27 KR 1551/24
23. Juni 2025
S 27 KR 1551/24 23. Juni 2025
Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 13 VS 43/21
23. Mai 2025
L 13 VS 43/21 23. Mai 2025
Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 11 KR 759/23
19. März 2025
L 11 KR 759/23 19. März 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Koblenz (2. Kammer) - 2 K 201/24.KO
15. Januar 2025
2 K 201/24.KO 15. Januar 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 5 K 23.115
17. Dezember 2024
B 5 K 23.115 17. Dezember 2024
Urteil vom Bundessozialgericht - B 12 R 8/22 R
12. Dezember 2024
B 12 R 8/22 R 12. Dezember 2024
Urteil vom Bundessozialgericht - B 12 R 7/22 R
12. Dezember 2024
B 12 R 7/22 R 12. Dezember 2024
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 W-VR 12.24
5. Dezember 2024
1 W-VR 12.24 5. Dezember 2024