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SG § 39 Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten

Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten können berufen werden

1.
Unteroffiziere mit der Beförderung zum Feldwebel,
2.
Offizieranwärter nach Abschluss des für ihre Laufbahn vorgesehenen Ausbildungsganges mit der Beförderung zum Leutnant, Sanitätsoffizier-Anwärter jedoch erst mit der Beförderung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder Stabsapotheker sowie Militärmusikoffizier-Anwärter erst mit der Beförderung zum Hauptmann,
3.
Offiziere auf Zeit,
4.
Offiziere der Reserve.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 2 B 1.25
23. Juli 2025
2 B 1.25 23. Juli 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 2 B 9/23
15. November 2023
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Urteil vom Verwaltungsgericht Würzburg - W 1 K 23.81
23. Mai 2023
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Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 WB 9/23
3. Mai 2023
1 WB 9/23 3. Mai 2023
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31. März 2022
1 WB 50/21 31. März 2022
Beschluss vom Unknown court (1. Wehrdienstsenat) - 1 WB 52/21
24. Februar 2022
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Beschluss vom Unknown court (1. Wehrdienstsenat) - 1 WB 32/20
25. Februar 2021
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28. Januar 2021
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Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Wehrdienstsenat) - 1 WB 2/16
23. Februar 2017
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