Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

SG § 58h Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b

Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

(1) Der freiwillige Wehrdienst nach § 58b endet durch Entlassung entsprechend § 75 oder durch Ausschluss entsprechend § 76.

(2) Während der Probezeit kann der Soldat zum 15. oder zum Letzten eines Monats entlassen werden. Die Entlassungsverfügung ist spätestens zwei Wochen vor dem Entlassungstermin bekannt zu geben. Auf schriftlichen Antrag des Soldaten ist dieser während der Probezeit jederzeit zu entlassen.

(3) Im Fall des § 58e Absatz 3 kann der Soldat entlassen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 23 L 2121/25
26. September 2025
23 L 2121/25 26. September 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 23 K 6483/23
13. August 2025
23 K 6483/23 13. August 2025
Urteil vom Landgericht Köln - 117 KLs 29/23
19. Dezember 2024
117 KLs 29/23 19. Dezember 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 5 K 3625/17
19. Juli 2017
5 K 3625/17 19. Juli 2017