Urteil vom Landgericht Köln - 117 KLs 29/23
Tenor
Die Angeklagten M. und Z. sind der Vergewaltigung in Tateinheit mit der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen schuldig.
Der Angeklagte M. wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von
3 Jahren und 9 Monaten,
der Angeklagte Z. zu einer Jugendstrafe von
2 Jahren und 4 Monaten
verurteilt.
Zur Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung gilt ein Zeitraum von 3 Monaten der verhängten Freiheits- bzw. Jugendstrafe als vollstreckt.
Die Einziehung des Mobiltelefons [des Herstellers] Q. [Nennung der konkreten Modellbezeichnung], IMEI 000000000000000 des Angeklagten M. und des Mobiltelefons [des Herstellers] Q. [Nennung der konkreten Modellbezeichnung], IMEIs 000000000000000 des Angeklagten Z. wird angeordnet.
Der Angeklagte M. trägt die Kosten des Verfahrens und die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Z. Kosten aufzuerlegen. Jedoch trägt er die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen als Gesamtschuldner mit dem Angeklagten M..
Angewandte Vorschriften:
Angeklagter M.: §§ 177 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 1, Nr. 2, 201a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5, 25 Abs. 2, 52 Abs. 1, Abs. 2, 74 Abs. 1 StGB
1
117 KLs 29/23
253 Js 172/21- StA Köln
Landgericht Köln
3IM NAMEN DES VOLKES
4Urteil
5In der Jugendstrafsache
6gegen
7wegen Vergewaltigung u.a.
8hat die 17. große Strafkammer des Landgerichts Köln aufgrund der Hauptverhandlung vom 06.11, 20.11, 06.12, 13.12 sowie 19.12.2024, an der teilgenommen haben
9am 19.12.2024
10für Recht erkannt:
11Die Angeklagten M. und Z. sind der Vergewaltigung in Tateinheit mit der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen schuldig.
12Der Angeklagte M. wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von
133 Jahren und 9 Monaten,
14der Angeklagte Z. zu einer Jugendstrafe von
152 Jahren und 4 Monaten
16verurteilt.
17Zur Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung gilt ein Zeitraum von 3 Monaten der verhängten Freiheits- bzw. Jugendstrafe als vollstreckt.
18Die Einziehung des Mobiltelefons [des Herstellers] Q. [Nennung der konkreten Modellbezeichnung], IMEI 000000000000000 des Angeklagten M. und des Mobiltelefons [des Herstellers] Q. [Nennung der konkreten Modellbezeichnung], IMEIs 000000000000000 des Angeklagten Z. wird angeordnet.
19Der Angeklagte M. trägt die Kosten des Verfahrens und die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen.
20Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Z. Kosten aufzuerlegen. Jedoch trägt er die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen als Gesamtschuldner mit dem Angeklagten M..
21Angewandte Vorschriften:
22Angeklagter M.: §§ 177 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 1, Nr. 2, 201a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5, 25 Abs. 2, 52 Abs. 1, Abs. 2, 74 Abs. 1 StGB
23 24G r ü n d e:
I.
1.
25Der [Anfang der 2000er-Jahre geborene und] nicht vorbestrafte Angeklagte M. wuchs zunächst bei seinen Eltern auf. Er hat eine [mehrere Jahre] jüngere Schwester. Sein Vater war als Berufskraftfahrer und die Mutter als Näherin tätig. Als er neun Jahre alt war, trennte sich die Mutter vom Vater des M., da er ihr und ihrem Sohn gegenüber gewalttätig gewesen war, und zog mit ihren Kindern für ein Jahr in ein Frauenhaus. Es kam im Anschluss zu mehreren Umzügen, bis die Mutter sich mit ihren Kindern in einer Wohnung in U. niederließ. Sie verstarb, als M. 18 Jahre alt war, woraufhin er eine eigene Wohnung bezog. Seine Schwester, zu der er einen engen Kontakt pflegt, lebt seitdem in einer betreuten Wohngruppe. Zu seinem Vater hat der Angeklagte seit der Trennung der Eltern keinen Kontakt mehr.
26M. absolvierte die Grundschule regelgerecht und erwarb sodann einen Hauptschulabschluss. Im Anschluss wechselte er auf eine Berufsschule, wo er das Fachabitur mit dem Schwerpunkt Wirtschaft und Verwaltung machte. Danach war er [Anfang der 2020er-Jahre] mit einer avisierten Dienstzeit von 23 Monaten freiwillig Wehrdienstleistender und als solcher zunächst in F., [und ab Mitte des Jahres] 2021 in der X.-Kaserne in Y. eingesetzt. In der Kaserne in Y. war er in der Kfz-Koordinierungsstelle tätig und bewohnte zuletzt eine „Stube“ mit Z. und einer weiteren Person. Durch [im Zeitraum seiner Stationierung in Y. erlassenen] Bescheid wurde er im Zusammenhang mit den hier festgestellten Vorwürfen, konkret wegen des unbefugten Einbringens der Nebenklägerin T. in die Kaserne, gemäß § 58h Abs. 1 SG i.V.m. § 75 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 SG vorzeitig aus der Bundeswehr entlassen. Im Anschluss war er zunächst zwei Wochen bei einem Personaldienstleister tätig und sodann erwerbslos. Im [Sommer 2023] war er Vollzeit bei der Firma C. in L. beschäftigt, bei der er [ebenfalls seit dem Jahr 2023] eine Ausbildung als Chemikant absolviert und gegenwärtig etwa 1.200 Euro brutto im Monat verdient. Seit Sommer 2022 hat er eine Partnerin, mit der er mittlerweile in G. zusammenlebt und nach islamischen Recht verbunden ist, ohne standesamtlich verheiratet zu sein.
27Er ist körperlich und geistig gesund, trinkt nach eigenen Angaben keinen Alkohol und nimmt keine Drogen.
2.
28Der [ebenfalls Anfang der 2000er-Jahre geborene und] nicht vorbestrafte Angeklagte Z. wuchs bei seinen Eltern auf, einer Postangestellten und dem Angestellten eines Sicherheitsunternehmens. Er hat eine [über zehn Jahre] jüngere Schwester, die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung [noch minderjährig] war.
29Z. besuchte regelgerecht die Grund- sowie eine Hauptschule in V., auf der er im Jahr 2017 einen Hauptschulabschluss erlangte. Er ging im Anschluss ab Herbst 2017 auf ein Berufskolleg in der Fachrichtung Metallverarbeitung, weil er dort einen Realschulabschluss erwerben wollte. Die Schule brach er jedoch nach einem Jahr wegen unzulänglicher Leistungen und weil ihn das Fach nicht interessierte ab. Nachdem er drei Semester lang die Volkshochschule besucht hatte, brach er auch diese Mitte 2020 aufgrund unzureichender Leistungen ab, ohne wie beabsichtigt einen Realschulabschluss nachgeholt zu haben. Er war sodann arbeitslos, bis er im [im Jahr 2021] mit einer avisierten Dienstzeit von einem Jahr als freiwillig Wehrdienstleistender bei der Bundeswehr eintrat, weil er Disziplin erlernen wollte. In diesem Rahmen zog Z. erstmals von zuhause aus und war zunächst [im Bundesland] E., seit etwa zweieinhalb Wochen vor der hier angeklagten Tat in der X.-Kaserne im Stabsdienst in Y. eingesetzt, wo er eine „Stube“ mit M. und einer weiteren Person bewohnte.
30Mit Bescheid [aus dem Jahr 2021] wurde auch Z. wegen des unbefugten Einbringens von T. in die Kaserne vorzeitig aus dem Dienstverhältnis eines freiwillig Wehrdienstleistenden entlassen. Er zog daraufhin wieder in die Wohnung seiner Eltern. Es folgten verschiedene Aushilfstätigkeiten im Call-Center und bei [dem Telekommunikationsunternehmen] A., bis Z. [im Laufe des Jahres 2024] eine mit einem Monatsgehalt von netto etwa 2.500 € entlohnte Vollzeitanstellung bei der J. GmbH im Bereich der Gleissicherung annahm. Diese wurde ihm im selben Monat gekündigt, weil er den ihm überlassenen Firmenwagen während seines Urlaubs ohne Kenntnis seines Arbeitgebers einem Kollegen überlassen hatte, in dessen Gewahrsam das Auto wegen widerrechtlichen Parkens abgeschleppt wurde. Mit Blick auf seine Vollzeitanstellung hatte Z. mit seinen Eltern vereinbart, als Beteiligung an Miete und Kost etwa 200 bis 300 Euro seines Gehalts an sie abzuführen. Er strebt den Umzug in eine eigene Wohnung an – ohne dass er hierfür bereits konkrete Schritte unternommen hätte – und beabsichtigt, erneut im Bereich der Gleissicherung zu arbeiten und sich eine Ausbildungsstelle als Fachkraft für Sicherheit suchen.
31Er ist körperlich und geistig gesund, trinkt gelegentlich Alkohol und nimmt keine Drogen.
II.
1.
32Am 12.10.2021 fuhren die Angeklagten abends gemeinsam mit dem PKW des M. ([silberfarbenes Fahrzeug der Automarke N., Kennzeichen OO-OO 000]) in die Innenstadt [von Y.], wo M. sein Fahrzeug in einem an der I.-straße gelegenen Tiefgaragenparkhaus abstellte. Gegen 19:37 Uhr betraten sie sodann eine Diskothek namens „B.“, die sich in unmittelbarer Nähe der Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage befand und in der eine sogenannte „Ü16-Party“ stattfand, also eine Personen ab 16 Jahren offen stehende Party. M. war von Anfang an bestrebt, in der Diskothek sexuelle Kontakte zu jungen Frauen zu knüpfen und kommentierte dies einem Freund [mittels des Messengerdienstes “H.“] gegenüber um 19:37 Uhr mit einer ihm übersandten kurzen Videoaufnahme in den Diskothekenraum hinein und dem Bemerken „Bisschen 16-jährige klären am Dienstag“.
33Die Party im „B.“ besuchte an jenem Abend auch die damals 18 Jahre alte Nebenklägerin T. mit ihrer besten Freundin, der Zeugin S. D.. T. und D. hatten sich – T. aus R. und D. aus FO. kommend – gegen 20 Uhr in Y. getroffen und gemeinsam jeweils mindestens eine 0,33 Liter fassende Dose eines Cola-Whiskey-Gemischs („[Nennung eines bekannten Markennamens für einen Longdrink, der aus den vorgenannten Zutaten besteht]“) mit einem Alkoholgehalt von 10 Vol-% getrunken, bevor sie im Anschluss in das „B.“ gingen. Dort konsumierten sie gemeinsam eine weitere Dose [des vorbezeichneten Sorte] und jede mindestens zwei Schnapsgläser (2cl) [der Spirituosen-Marke] „WI.“ (Alkoholgehalt 35 Vol-%). Sie tranken zudem jeweils mindestens ein 0,5 l Longdrinkglas mit einem Whiskey-Cola-Gemisch – wobei möglicherweise T. etwa die Hälfte verschüttete – sowie Bier in nicht bestimmbarer Menge.
34Kurz nach 23 Uhr gingen T. und D. gemeinsam mit dem Zeugen XZ., der ihnen aus ihrer Schule bekannt war und dort die Jahrgangsstufe unter ihnen besuchte, aus der Diskothek, weil D. rauchen wollte. Um etwa 23:11 Uhr verließen auch die Angeklagten die Diskothek.
35Gegen 23:13 Uhr trafen auf dem Bürgersteig vor dem „B.“ die Angeklagten, zunächst auf D. und sodann wenige Momente später auf T. und XZ.. Diese hatten zuvor eine Weile etwas abseits von der telefonierenden D. in einem Hauseingang gestanden und Küsse ausgetauscht. XZ. hatte T. außerdem in sexueller Absicht in ihre Hose gegriffen.
36Zwischen den Angeklagten, T. und XZ. kam es zu Gesprächen, während D. mit ihrem damaligen Partner telefonierte und dabei laut vernehmlich weinte. Der Angeklagte M. fragte den Zeugen XZ. im Rahmen der Gespräche, ob die beiden (T. und D.) Partner hätten und ob man sie „klären“ könne.
37Sowohl D. als auch T. waren zu jener Zeit erheblich berauscht, wobei die Kammer nicht feststellen konnte, dass dies außer auf den Konsum von Alkohol auch auf eine von den Zeuginnen unbemerkte Verabreichung anderer Mittel (insbesondere sogenannter „K.O.-Tropfen“) zurückzuführen war. Infolge ihres Rauschzustands schwankte T. während des Gesprächs in der Gruppe mehrfach und sprach teilweise mit verwaschener Aussprache, was die Angeklagten wahrnahmen. Zudem wandte sie sich zwischenzeitlich von der Gruppe ab, lief torkelnd einige Schritte und streckte ihre Arme seitlich von sich.
38Sowohl XZ. als auch M. näherten sich T. körperlich, während die Gruppe zusammenstand. So versuchte XZ. mehrfach, T. zu sich zu ziehen, woraufhin diese ihm nach einiger Zeit abwehrend beide Arme und Hände entgegenstreckte. Zudem fasste er ihr von hinten in ihren Ausschnitt und zog sie an sich, was T. geschehen ließ. M. fasste sie am Rücken, umfasste sie sodann hinter ihr stehend mit beiden Armen – ein Arm war dabei im Bereich ihrer Brust abgelegt – und versuchte, sie zu küssen. Daraufhin schob die Zeugin den im Bereich ihrer Brust abgelegten Arm lachend weg, wand sich aus der Umarmung und entfernte sich einige Schritte.
39Nachdem die Gespräche in der Gruppe einige Minuten angedauert hatten, gingen D. und ihr mit etwas Abstand folgend T. in den nahegelegenen PT.-Park, wobei T. teilweise schwankte und ihre Arme von sich und nach unten streckte. Die Angeklagten und XZ. folgten ihnen nach kurzer Zeit und trafen gegen 23:18 Uhr zunächst auf T., wobei XZ. sich wenige Sekunden später entfernte und zu der einige Meter entfernt stehenden D. ging. Als M. die Taille T.s von hinten umfasste, blieb sie zunächst reglos und entfernte sich dann von M., indem sie etwas zur Seite lief und sich sodann, gefolgt von M. und Z., gleichfalls zu D. begab. Auf dem Weg taumelte T. zur Seite, weshalb M. sie festhielt, einen Arm um ihren Nacken legte und auf diese Weise mit ihr weiterging.
40Da D. weiterhin weinte, bereits mehrfach mitgeteilt hatte, sich „komisch“ zu fühlen und den Wunsch äußerte, nach Hause zu fahren, erklärte T., dass sie ihre Jacken aus dem „B.“ holen und mit ihrer Freundin nach Hause fahren werde. In die Diskothek begleitete sie gegen 23:22 Uhr M., der neben ihr lief. Auf dem Weg schwankte T. teilweise leicht. Wenig später begaben sich auch Z. und im Anschluss XZ. zurück in die Diskothek. Die Angeklagten und T. verließen sodann kurz darauf, um 23:28 Uhr, zu dritt die Diskothek und gingen erneut in den Park, wo T. glaubte, ihre Freundin anzutreffen. Diese war indes in der Zwischenzeit beeinflusst durch ihre erhebliche Intoxikation – ohne im Besitz ihrer Jacke und ihrer Tasche samt Portemonnaie zu sein – in ein Taxi gestiegen, um mit diesem nach Hause zu fahren.
41Vor der Diskothek sprach zunächst T. zwei dort stehende männliche Jugendliche an, wobei M. ein Gespräch unterband, indem er T. nach vorne schob. Sodann zog T. ihre Jacke an, was ihr eigenständig gelang, wobei sie jedoch jeweils in Richtung des Ärmels schwankte, in den sie ihren Arm schob. Auf dem Weg in den Park hatte T. Gangunsicherheiten; es gelang ihr daher teils nicht, in gerader Linie zu laufen. Ferner begab sie sich zu einem seitlich auf dem Fußgängerweg stehenden Baum, lehnte sich mit einer Gesichtshälfte und ihrem Körper an diesen und tätschelte mit einer Hand und teils geschlossenen Augen den Baumstamm. M. zog sie von dem Baum weg, legte seinen Arm auf ihren rechten Arm und den anderen um ihre Schulter, sodass der Arm den Kopf der Geschädigten stützte. Als er im Folgenden zweimal den Arm von der Schulter etwas wegbewegte, kippte jeweils wegen fehlender Körperspannung der Kopf von T. in ihren Nacken. Während der Kopf auf dem Arm des M. ruhte, kippte er zudem – gleichfalls aufgrund fehlender Körperspannung – mehrfach zur Seite. Diese rauschbedingten Ausfallerscheinungen nahmen die Angeklagten wahr.
42Im Park suchten die Angeklagten und T. die Zeugin D. eine Weile, wobei T. zunächst eigenständig und ohne zumindest erhebliche Schwierigkeiten laufen konnte. Sodann stolperte sie infolge von Gleichgewichtsstörungen nach hinten und gegen den M., woraufhin sie, um Balance zu finden, ihre Arme nach vorne ausstreckte und im Weiteren von M. geführt wurde, der dabei seitlich versetzt hinter ihr lief, mit seiner linken Hand ihren linken Arm hielt und seinen rechten Arm hinter ihr hielt. T. schwankte dabei, konnte teils ihren Kopf nicht mehr gerade halten und ließ ihn mehrfach nach hinten und zur Seite kippen, während sie auf ihr Handy schaute. Als sie gestolpert war, hatte Z. sich ebenso neben ihr befunden wie in der Zeit, in der M. sie führte; beide Angeklagten nahmen die Einschränkungen der Angeklagten wahr.
43Da T. bestrebt war, ihre Freundin wiederzufinden, wurde von Seiten der Angeklagten erklärt, dass sie wüssten, wo S. wäre und sie sie mit dem Auto zu ihr bringen könnten. Tatsächlich wusste indes keiner der beiden Angeklagten um den Aufenthaltsort von D.; vielmehr beabsichtigten die Angeklagten, T. in die Kaserne zu bringen und dort sexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen. Infolge ihres erheblich berauschten Zustands hinterfragte die Geschädigte das Versprechen der Angeklagten nicht. Sie erklärte sich vielmehr damit einverstanden, sich von M. und Z. zu ihrer Freundin fahren zu lassen.
44T. und die Angeklagten verließen daher gegen 23:34 Uhr zu dritt nebeneinanderlaufend den Park und liefen in Richtung der Tiefgarage, in der M.s Fahrzeug geparkt war. M. hatte dabei einen Arm um T.s Taille gelegt. Als sie infolge ihrer rauschbedingt beeinträchtigten motorischen Fähigkeiten ihr Handy fallenließ, M. sich bückte, um es aufzuheben und daher seinen Arm von T. löste, taumelte sie nach hinten – wobei sich Z. zu ihr umdrehte –, drehte sich im Halbkreis und streckte dabei mit geschlossenen Augen ihre Arme von sich. Als sie stehenblieb und weiterhin mit geschlossenen Augen ihre Arme von sich gestreckt hielt, drehte sich auch M. zu ihr, lief auf sie zu, umfasste erneut ihre Taille mit seinem Arm und führte sie so weiter. T. schwankte dabei, was die Angeklagten bemerkten. Beim Betreten der Tiefgarage führte M. T. weiterhin, wobei er seine linke Hand auf ihren linken Arm abgelegt hatte und sich sein rechter Arm hinter der Zeugin befand, deren Kopf teils leicht nach hinten kippte. Nachdem T. in das Fahrzeug des M. auf der Rückbank eingestiegen war, legte sie sich dort sogleich oder nach kurzer Zeit hin, da ihr aufgrund ihres Rauschzustands äußerst übel war und sie sich körperlich schwach fühlte. Zumindest den Großteil der Fahrt blieb sie dabei liegen, was die Angeklagten zur Kenntnis nahmen.
45Gegen 00:05 Uhr erreichte das Fahrzeug die Einfahrt der in der HJ.-straße 00 in Y. gelegenen X.- Kaserne. Nachdem M. sein Auto dort geparkt hatte, betrat man um 0:10 Uhr zu dritt das Gebäude, in dem sich im zweiten Stock im dortigen Flur vorne rechts die „Stube“ der Angeklagten befand. In diese begab sich M. mit T.. Z. ging entweder zunächst auf die Toilette und begab sich sodann in die „Stube“ oder betrat diese gemeinsam mit M. und T.. Der dritte Mitbewohner hielt sich dort zu jener Zeit nicht auf, was den Angeklagten bekannt war.
46In der Stube angekommen legten die Angeklagten oder einer von ihnen T. auf das Bett des M. und entkleidete(n) ihren Unterkörper. Möglicherweise schoben sie bzw. schob der betreffende Angeklagte auch ihr Oberteil hoch oder zog der Geschädigten dieses aus; jedenfalls war das Oberteil zu einem Zeitpunkt während des im Anschluss vollzogenen Geschlechtsverkehrs bis über die entblößte Brust hochgezogen. Sodann hob M. die Beine der auf dem Rücken liegenden T. an und drang mit seinem erigierten Penis in ihre Vagina ein. In den nachfolgenden etwa zweieinhalb Stunden drang M. mindestens noch ein weiteres Mal und Z. drang mindestens zweimal mit seinem erigierten Penis in die Vagina der Geschädigten ein. Z. und M. nutzten keine Kondome. T. nahm zum damaligen Zeitpunkt kein Kontrazeptivum ein. Der Geschlechtsverkehr fand teils im Bett des M. und teils in demjenigen des Z. statt. Dazu, wie T. von M.s Bett in das Bett des Z. gekommen war, konnte die Kammer keine Feststellungen treffen. Sie schließt jedoch aus, dass sie sich aus eigenem Entschluss und selbständig dorthin begab.
47In einem Fall drang M. vaginal in T. ein, als diese auf dem Rücken lag und ihre Augen bis auf einen Schlitz geschlossen waren. Sie war bis auf die durch das Eindringen des Angeklagten verursachten Bewegungen regungslos und machte keine Geräusche. Eine Hand der Geschädigten lag gekrümmt auf ihrer entblößten Brust. Ihre langen Fingernägel lagen infolge der gekrümmten Haltung ihrer Finger gleichfalls auf der Brust auf, was dazu führte, dass an der betreffenden Stelle die Haut leicht eingedrückt war. Möglicherweise schlief die Nebenklägerin, die sich während des gesamten Tatgeschehens körperlich sehr schwach fühlte, auch zeitweise ein.
48In einem weiteren Fall drang Z. von hinten in die Vagina von T. ein. Zu diesem Zeitpunkt waren ihre Knie sowie zumindest ihr rechter Ellenbogen aufgestellt, wobei die Angeklagten ihren Ellenbogen auf einem Kissen abgelegt, den nach oben ragenden rechten Unterarm an einem weiteren auf dem ersten Kissen liegenden Kissen angelehnt hatten und der in jenem Moment eindringende Angeklagte mit seiner rechten Hand unter das Kinn der Geschädigten griff, da diese infolge ihres Rauschzustands ihre Nackenmuskulatur nicht mehr beherrschte. Aus diesem Grund wackelte auch ihr Kopf durch die vom Eindringen des Z. verursachten Stöße deutlich. Ebenso bewegten sich die nach innen gekrümmten und an die rechte Hand des Angeklagten gelehnten Finger an der rechten Hand der Nebenklägerin infolge der Bewegungen ihres Körpers und der Hand von Z., da ihr auch in der Hand und den Fingern Spannung fehlte. Im Übrigen war T. während des an ihr in diesem Fall vollzogenen Geschlechtsverkehrs auch in diesem Fall regungslos und gab keine Geräusche von sich. Ihre Augen waren vollständig oder nahezu vollständig geschlossen, da sie zu jenem Zeitpunkt ebenso wie während des weiteren Tatzeitraums rauschbedingt Schwierigkeiten hatte, ihre Augen offen zu halten.
49Beide der vorstehenden Akte filmten für eine Dauer von 20 bzw. 33 Sekunden Z. und M. mit dem Mobiltelefon [der Marke Q.] des M., wobei M. den Z. zunächst dazu aufgefordert hatte, ihn beim Beischlaf zu filmen, und Z. den M. seinerseits dazu auffordere, ihm die Videos später zu schicken, während er selbst von M. beim Beischlaf mit der Nebenklägerin gefilmt wurde.
50Während sich das Geschehen auf der „Stube“ abspielte, nahm zudem M. den Finger der T., führte diesen auf deren Mobiltelefon und entsperrte es auf diese Weise. Sodann schaute er sich auf dem Handy verschiedene Konten der Nebenklägerin auf sozialen Medien an, schrieb beleidigende Nachrichten an gespeicherte Kontakte und blockierte einige Konten auf [dem sozialen Netzwerk „JG.“]. Zudem sandte er über den [„JG.“-Account] von T. eine „Followeranfrage“ an Z..
51T. nahm den an ihr vollzogenen Geschlechtsverkehr zumindest teilweise wahr und ließ ihn auch in den anderen als den beiden vorgenannten Fällen regungslos und ohne zustimmende Geräusche über sich ergehen. Sie erklärte sich damit zu keinem Zeitpunkt einverstanden. Während des gesamten Zeitraums fühlte sie sich körperlich äußerst schwach – gegen Ende jedoch etwas weniger als zuvor – und hatte Schwierigkeiten, ihre Augen offen zu halten, die daher einen großen Teil der Zeit vollständig oder nahezu vollständig geschlossen waren. Möglicherweise schlief sie während des Geschehens zeitweise auch ein. Ihre Fähigkeit, zu dem an ihr vollzogenen Geschlechtsverkehr einen Willen zu bilden und diesen zu betätigen, war infolge ihrer Intoxikation im erheblichen Maße beeinträchtigt. Sie fühlte sich „wie in Watte gepackt“, hatte das Gefühl, ihren Körper nicht mehr richtig zu spüren – sie spürte auch keine Schmerzen –, nicht wirklich anwesend und zudem nicht dafür zuständig zu sein, sich zu dem Geschehen zu positionieren. Sie hatte auch das Gefühl, hierzu nicht in der Lage zu sein. Als eher gegen Ende des etwa zweieinhalbstündigen Tatzeitraums der Zustand der Geschädigten sich besserte und M. sie auf den Mund küssen wollte, gelang es ihr jedoch, zum Ausdruck zu bringen, dass sie dies nicht wollte, wobei sich nicht feststellen ließ, wie genau sie dies tat. M. sah daraufhin davon ab, sie zu küssen. Einen Kuss des Z. auf ihren Mund in dieser Zeit unterband T. nicht.
52Die Angeklagten gingen während des Vollzugs des Geschlechtsverkehrs zutreffend davon aus, dass es T. aufgrund ihres Rauschzustands im ganz erheblich geringeren Umfang möglich war, einen dem entgegenstehenden Willen zu bilden oder einen solchen umzusetzen, als einer nicht berauschten Person. Ihnen war bewusst, dass ihnen dies den erwünschten Geschlechtsverkehr erst ermöglichte oder zumindest erheblich erleichterte.
53Vor 3.00 Uhr ließen die Angeklagten von T. ab und zogen sich ihre Kleidung wieder an, was – möglicherweise eigenständig – auch T. tat. Sodann begaben sie sich zu dritt in das auf dem Kasernengelände geparkte Fahrzeug des Z. ([grau-silbernes Fahrzeug der Automarke FU., OO-OO 0000), der sodann die auf der Rückbank sitzende T. in Begleitung des M. zu deren Wohnung nach R. fuhr und zu diesem Zweck das Kasernengelände um 03:09 Uhr verließ. Um 03:11:47 Uhr und 03:12:33 Uhr sandte M. die beiden von der Tat gefertigten Videos über [den Messengerdienst „H.“] an das Mobiltelefon [der Marke Q.] des Z..
54Z. hatte im „B.“ ein Schnapsglas „WI.“ (2 cl) und zwei bis drei Schlucke eines Longdrinks zu sich genommen. Nach eigenen Angaben hatte M. keinen Alkohol konsumiert. Jedenfalls war die Fähigkeit beider Angeklagten, das Unrecht ihrer Tat einzusehen und nach der vorhandenen Unrechtseinsicht zu handeln, weder aufgehoben, noch vermindert.
55Bei Beginn der Tathandlungen nach 00:10 Uhr und vor 00:30 Uhr lag der Mindestwert (auf Basis eigener Angaben) der Blutalkoholkonzentration von T. bei Zugrundelegung eines stündlichen Abbauwerts von 0,2 Promille bei jedenfalls mehr als 0,73 Promille und bei Zugrundelegung eines solchen von 0,1 Promille bei mehr als 1,18 Promille. Eine bei T. am 13.10.2021 gegen 19:40 Uhr entnommene Blutprobe ergab keine messbare Blutalkoholkonzentration. Eine Untersuchung des Blutes auf sogenannte „K.O-Tropfen“ erfolgte nicht, weil im Hinblick auf die lediglich kurz andauernde Nachweisbarkeit positive Befunde selbst im Falle einer Verabreichung nicht mehr zu erwarten waren, als T. sich am späten Nachmittag des Folgetags zur Polizei begab.
2.
56Die Angeklagten wurden [Ende des Jahres] 2021 gemäß § 58h Abs. 1 SG mit der Begründung vorzeitig aus der Bundeswehr entlassen, dass sie T. in die Kaserne eingebracht hatten. Mit [dem im Zusammenhang erlassenen] Bescheid wurde ihnen wegen des dahingehenden Disziplinarverstoßes eine Geldbuße von 700 (M.) bzw. 600 Euro (Z.) auferlegt.
3.
57Zur Tatzeit lebte T. in einer Wohngemeinschaft, die durch Sozialarbeiter betreut wurde. Der Hintergrund war der folgende: T. hatte sich mit der Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD10: F.32.2) zweimal in stationärer psychiatrischer Behandlung in der LVR-Klinik FO. befunden, und zwar [im Zeitraum 2020/2021 u.a. einmal nach einem Suizidversuch mit Tabletten]. Weil das Verhältnis zu ihrer Mutter konfliktbehaftet war – wobei die Konflikte sich auf Alltägliches wie die Aufteilung der Hausarbeit bezogen und rein verbal waren – hatte sich T. anlässlich des zweiten Aufenthalts darum gekümmert, aus der Wohnung ihrer Mutter auszuziehen. Eine Persönlichkeitsstörung, insbesondere eine solche vom Borderline-Typ, war der Nebenklägerin zu keiner Zeit diagnostiziert worden und besteht nicht. Sie nahm zur Tatzeit täglich ein Antidepressivum ein. Im jungen Jugendalter sowie einige Zeit vor ihrer Vernehmung durch die Kammer hatte T. sich selbst in emotional belastenden Situation jeweils einmal oberflächliche Schnittverletzungen zugefügt.
4.
58Nach der Tat war T. niedergeschlagen, verdrängte das Geschehen jedoch bald. Eine von ihr angestrebte Therapie nahm sie nicht auf, weil ihr von einer Beratungsstelle wegen nach deren Auskunft drohenden Erinnerungsverfälschungen davon abgeraten worden war, dies vor Verfahrensabschluss zu tun. Bisweilen geriet sie in Panik, wenn sie sich an den Vorfall erinnerte. So beispielsweise, als sie in der Zeitung über den hiesigen Prozessbeginn las; die Geschädigte war infolgedessen stark verängstigt, konnte nicht schlafen und kontaktierte mitten in der Nacht ihre Schwester, um sich von ihr beruhigen zu lassen.
5.
59Bei der Polizei hatte T. erwähnt, im Jugendalter Opfer eines sexuellen Übergriffs geworden zu sein. Das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt (251 UJs 39/22) wurde durch die Staatsanwaltschaft am 14.03.2023 mangels Ermittlung eines Täters eingestellt, nachdem die Nebenklägerin auf polizeiliche Vorladungen nicht reagiert hatte.
III.
60Die Feststellungen zu den Lebensläufen der Angeklagten hat die Kammer aufgrund von deren insoweit glaubhaften Angaben getroffen. Das Fehlen von Vorstrafen ergab sich aus den sie betreffenden Bundeszentralregisterauszügen.
61Die zur Sache getroffenen Feststellungen beruhen maßgeblich auf dem Bekunden der Nebenklägerin als Zeugin. Dieses war bereits aus sich heraus glaubhaft und wurde zudem durch weitere Beweismittel gestützt, insbesondere durch die in Augenschein genommenen Videos und Sprachnachrichten sowie die verlesenen Chats. Die Einlassungen der Angeklagten sind demgegenüber – soweit sie im Widerspruch zu dem Bekunden der Nebenklägerin und den von der Kammer getroffenen Feststellungen stehen – widerlegt.
1.
62Die Angeklagten haben eingeräumt, am Tatabend jeweils Geschlechtsverkehr mit T. vollzogen zu haben, indes behauptet, dass sie voll zurechnungsfähig gewirkt und sich mit einer Fahrt in die Kaserne ausdrücklich einverstanden erklärt habe. Im Einzelnen:
a.
63Der Verteidiger des Z. hat eine Erklärung zur Sache abgegeben, die beide Angeklagten als richtig bestätigt und sich zu Eigen gemacht haben. Danach habe sich das Geschehen wie folgt abgespielt:
64Z. und sein Stubengenosse M. – der weitere Bewohner der „Stube“ habe zuhause geschlafen – hätten sich gegen 17:30 Uhr mit dem Auto des M. in die Innenstadt [von Y.] begeben und etwas gegessen. Als sie auf der Suche nach einer Shishabar am „B.“ vorbeigefahren seien, habe M. Z. überredet, dort feiern zu gehen, obwohl Z. skeptisch gewesen sei, weil er am folgenden Tag Dienst gehabt und um 06.30 Uhr habe raus müssen. Gegen 20:30 Uhr oder 21 Uhr seien sie ins „B.“ gegangen. Gleich zu Beginn habe jemand Z. einen Shot ausgegeben. Später habe er zudem das ihm von einer Frau in die Hand gedrückte Cocktailglas ausgetrunken, weil der Frau das Getränk zu stark gewesen sei. Gegen 23 Uhr hätten die Angeklagten auf Betreiben des Z. den Club verlassen und sich in Richtung der Tiefgarage begeben, in der der PKW des M. geparkt gewesen sei. Sie seien jedoch zurückgekehrt, weil sie eine Frau hätten weinen hören. Dies sei Frau D. gewesen, die sich in Begleitung von zwei Männern befunden habe. Die Männer hätten erklärt, D. habe Stress mit ihrem Freund, da sie im Club „gefingert“ worden und dies dem Freund zur Kenntnis gelangt sei. Dann sei die sehr gut gelaunt wirkende T. erschienen. Herr M. habe sich mit ihr an der Tiefgarage etwa zehn Minuten lang unterhalten und habe dann Z. erklärt, dass man „noch gemeinsam weiterziehen bzw. die Frau T. mitkommen wolle“. Sie seien dann zurück in den Club gegangen und hätten die Jacken von T. und D. geholt. Letztere sei indes verschwunden gewesen, als sie rausgekommen seien. Sie seien herumgelaufen und hätten D. in dem angrenzenden Park gesucht und nach ihr gerufen; ein paar Besoffene hätten etwas zurückgegrölt, als sie den Namen gerufen hätten. Als klar gewesen sei, dass man sie nicht mehr finden werde, habe M. gefragt, wo er und T. noch hingehen könnten, was indes Z. nicht habe beantworten können, da er neu in Y. gewesen sei. Außerdem habe er zurück in die Kaserne gewollt. Sie seien dann losgefahren und Herr M. habe gesagt, man solle doch gemeinsam in die Kaserne fahren. Z. habe dies zunächst für Spaß gehalten; als er erkannt habe, dass M. es ernst meine, habe er gesagt, dass es auf dessen Kappe gehen müsse, wenn es rauskäme. Sie seien dann zu dritt zum Auto gegangen (Anm.: Die vorherige Erklärung, wonach man zu diesem Zeitpunkt bereits losgefahren sei, entspricht der abgegebenen Einlassung). T. habe sich hinten im Auto versteckt, damit sie bei der Einfahrt in die Kaserne niemand sehen würde. Auf dem Gelände seien sie alle ausgestiegen und in das Gebäude gelaufen. Die Nebenklägerin sei selbständig gegangen und habe einen vollkommen zurechnungsfähigen Eindruck gemacht. Z. sei zunächst auf die Toilette im 1. OG gegangen und M. und T. in die „Stube“ im 2. OG. Als Z. nachgekommen sei, hätten beide bereits küssend auf dem Bett des M. gelegen und die Hose von T. sei unten gewesen. Sie hätten dann etwa 10 Minuten Sex gehabt, während Z. auf seinem Bett gelegen habe. Er habe außerdem auf Aufforderung des M. mit dessen ihm übergebenen Handy kurz gefilmt, wobei der Kamerablitz die ganze Zeit an gewesen sei, weil es so dunkel gewesen sei. Das Filmen habe T. bemerkt und nichts gesagt.
65M. habe dann Potenzprobleme gehabt, woraufhin T. ihn gefragt habe, was denn mit Z. sei. M. habe Z. gefragt, ob er auch Sex haben wolle, woraufhin Z. sich auf das Bett des M. begeben, sich mit T. geküsst und sodann Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt habe. Dieser habe in Missionarsstellung und der „Doggy-Position“ stattgefunden. M. habe mit seinem Handy kurz gefilmt, was T. gleichfalls bemerkt und hierzu nichts gesagt habe. Herr Z. sei nicht zum Orgasmus gekommen und nach einiger Zeit wieder zurück in sein Bett gekehrt.
66Zwischen T. und M. sei es dann im Bett des M. zum Petting gekommen, jedoch habe T. gemeint, sie wolle wieder zu Z.. Auf die Aufforderung des M., mit ihm Spaß zu haben, habe sie gesagt, dass sie ihm ihr Handy gebe und er sich mithilfe von Nacktbildern von ihr aus ihrem privaten Bereich bei [dem Messengerdienst „MV.“] selbst befriedigen könne.
67Sie sei dann in das Bett des Z. unter dessen Bettdecke gekommen, habe wörtlich gesagt: „Ihh, warum hast du die Boxershorts wieder an?“ und gelacht. Sie hätten sich sodann weiter geküsst und unterhalten, unter anderem über den in 10 Tagen anstehenden Geburtstag von T. und über ihr Armband, welches sie nach ihren Angaben von ihrem Vater geschenkt bekommen habe. Z. habe scherzhaft gefragt, wann er den kennenlerne, wozu T. gesagt habe, dies wolle er sicher nicht, da ihr Vater bei der Mafia sei. Irgendwann in der Kaserne habe sie auch geäußert, dass ihr Ex-Freund bei der Bundeswehr gewesen sei und sie Kasernen kenne. Zudem habe sie Z. ihren „JG.“-Profilnamen genannt. Es sei sodann ein weiteres Mal zum Geschlechtsverkehr zwischen T. und Z. gekommen, der länger gedauert habe, als beim ersten Mal. T. habe den Verkehr seinem Eindruck nach wie auch er selbst sehr gut gefunden. Die Geschädigte habe während diesem zeitweise auf ihm gesessen; sodann habe er sich auf ihr befunden. Auf die Frage des Z., wohin er ejakulieren solle, habe T. geantwortet, dass sie die Pille nehme und er in ihr kommen könne; das habe er aber nicht gemacht. Als man wieder angezogen gewesen sei, habe T. erklärt, dass sie nicht wisse, wie sie nach Hause komme. Z. habe daher angeboten, sie zu fahren. Die Nebenklägerin habe auch gefragt, ob die Angeklagten in der Folgewoche wieder im „B.“ sein würden. Sie habe ihnen ihre Adresse in R. genannt und man sei gegen etwa 3 Uhr losgefahren. Am Ende der Fahrt seien sie alle ausgestiegen und hätten sich umarmt. Z. habe sich sodann krankschreiben lassen, weil er zu „fertig“ gewesen sei.
b.
68Auf Befragen in der Hauptverhandlung haben sich die Angeklagten weiter wie folgt eingelassen:
69Zum Geschehensablauf vor dem „B.“ haben sie übereinstimmend angegeben, sich mit den beiden männlichen Begleitern von D. unter anderem über ihre Soldateneigenschaft unterhalten zu haben. Dass T. gut gelaunt gewesen sei, habe sich darin geäußert, dass sie gelächelt habe und höflich mit ihnen gesprochen habe, als würde man sich bereits eine Ewigkeit kennen. Auf Befragen dazu, ob T. geschwankt oder gelallt habe, haben beide Angeklagten erklärt, dass sie ganz normal mit ihnen geredet habe.
70Ihm sei – so M. – an T. nichts Besonderes aufgefallen, wenngleich er nicht seine Hand dafür ins Feuer gelegt hätte, dass sie stocknüchtern gewesen sei. Sie sei zudem distanzlos erschienen, denn das Gespräch habe sofort angefangen, als kenne man sich schon lange. Sie sei „voll bewusst“ gewesen und habe den Eindruck gemacht, ihm zugeneigt zu sein. Er habe einen „doofen Anmachspruch“ gemacht und mit T. geflirtet. Als er ihr an die Brust gefasst habe, habe es geschienen, als habe ihr dies gefallen. Dies habe sich darin geäußert, dass sie den Kopf an ihn gelehnt habe. Die Bemerkung eines der männlichen Begleiter von T. und D., wonach er T. haben könne, wenn er wolle, habe M. so aufgefasst, dass sie Single sei.
71Die Entscheidung, in die Kaserne zu fahren, haben die Angeklagten – zunächst M. und ihm zustimmend Z. – auf Befragen hierzu abweichend von der zuvor bestätigten Verteidigererklärung geschildert: Nachdem man D. eine Weile gesucht habe, hätten sie sich auf Initiative des M. entschieden, zu dritt mit dem Auto weiter zu suchen. Dies hätten sie dann auch etwa 5 bis 10 Minuten lang getan. Erst danach habe man sich entschlossen, in die Kaserne zu fahren, da es bereits spät gewesen sei. Als man ursprünglich vor dem „B.“ überlegt habe, weiterzuziehen, habe noch nicht in Rede gestanden, dass man in die Kaserne fahren würde. Z. hat – von M. unwidersprochen – ergänzt, dass es M. gewesen sei, der vorgeschlagen habe, dass alle gemeinsam in die Kaserne fahren sollten. T. sei hiermit einverstanden gewesen. Sie habe sich erst vor der Kaserneneinfahrt hingelegt. M. hat erklärt, dass er nicht gesehen habe, wann sich T. im Auto hingelegt habe, da er gefahren sei.
72Zu dem Geschehen auf der Stube hat M. angegeben, dass T. sich eigenständig entkleidet habe und er sich. Der später stattgefundene Geschlechtsverkehr habe seinen Anfang darin genommen, dass man sich gegenseitig geküsst habe. Es sei einfach so gekommen, es habe eine wechselseitige Anziehung bestanden. Wahrscheinlich habe T. dem Filmen zugestimmt, denn sie habe – obschon sie bei vollem Bewusstsein gewesen sei – ja nichts dazu gesagt. Sie habe wegen des Blitzes der Kamera ihren Kopf weggedreht und wahrscheinlich deshalb auch die Augen geschlossen; der Blitz sei als Dauerlicht an gewesen, weil der Raum vollständig verdunkelt gewesen sei. Die Bilder von T. in ihrem [„MV.“-Account] habe er sich angeschaut, jedoch nicht ejakuliert. Gelöscht habe er in dem Handy nichts.
73Z. hat zu den Vorgängen auf der Stube angegeben, dass er nicht ejakuliert habe, weil er auf die Angabe von T., die Pille zu nehmen, nicht vertraut habe. Ihre Augen habe T. wegen des Lichts der Kamera geschlossen. Seine Potenzprobleme habe M. wortwörtlich mit dem Bemerken kommentiert „er wird nicht hart“. Zu der Fahrt nach R. hat er angegeben, dass die Stimmung ruhig und entspannt gewesen sei. Bezüglich eines [„JG.“-Kontakts] mit T. hat er erklärt, dass sie ihm noch an dem Tattag entfolgt sei und er ihr daraufhin auch. Das Armband der Nebenklägerin, über das er sich mit ihr unterhalten habe, sei silbern gewesen und es hätten sich viele Anhänger daran befunden.
74Zu der Frage, ob die Angeklagten unter dem Einfluss von Rauschmitteln gestanden hätten, hat Z. erklärt, dass es sich bei dem Shot, den er getrunken habe, um ein Glas mit 2cl „WI.“ gehandelt habe. Der ihm übergebene Cocktail sei tatsächlich etwas stark gewesen; er habe lediglich zwei bis drei Schlucke davon getrunken. M. hat angegeben, an dem Abend keinen Alkohol zu sich genommen zu haben; als Moslem trinke er nicht.
75Zu von ihm im Tatzeitraum – am 13.10.2021 zwischen 00:32:51 Uhr und 00:34:17 Uhr – an einen Kontakt „VA. KU.“ versandten Textnachrichten des Inhalts, dass gerade die „krasseste Story“ passiert sei bzw. noch passiere und dem darin mit dem Bemerken „Nein Beweismittel“ verneinten Ansinnen des Chatpartners, eine Sprachnachricht dazu zu senden, hat M. erklärt, dass er damit lediglich gemeint habe, dass eine Sprachnachricht ein Beweismittel hinsichtlich des unbefugten Einbringens von T. in die Kaserne wäre.
76Beide Angeklagten haben erklärt, dass ihnen bekannt gewesen sei, dass sie T. nicht mit auf die Kaserne hätten nehmen dürfen.
2.
77Die Einlassungen der Angeklagten waren bereits ohne Ansehung der sie widerlegenden Beweismittel nicht glaubhaft, soweit sie den getroffenen Feststellungen widersprechen.
78Zunächst haben sich die Angeklagten in einem für den Anklagevorwurf zentralen Punkt innerhalb der eigenen übereinstimmenden Einlassungen widersprochen: Sie haben anfangs die Verteidigererklärung bestätigt, wonach sie und T. sich bereits mit dem Ziel zum Auto begeben hatten, zu einer Party oder in die Kaserne zu fahren. Auf Nachfrage zu dem Zustandekommen des Entschlusses, sich zur Kaserne zu begeben, haben sie indes sodann abweichend hiervon übereinstimmend eingeräumt, dass man sich ursprünglich mit T. zum Auto begeben habe, um D. zu suchen.
79Einzelheiten der angeblichen Suchfahrt haben die Angeklagten nicht berichtet. Ihre Schilderungen rund um den vermeintlichen, angeblich einvernehmlichen Planwechsel (Fahrt in Kaserne statt Fortsetzung der Suchfahrt) erschienen überdies auch für sich genommen nicht glaubhaft:
80So ist die Erklärung des M., man habe sich zur Fahrt in die Kaserne entschieden, weil es spät geworden sei, und nicht etwa zur Durchführung von sexuellen Handlungen, nicht plausibel: Wenn die vorgerückte Stunde Grund für die Rückkehr war, erschließt sich nicht, weshalb T. mitkommen sollte. Dafür, dass zumindest M. von Anfang an eine sexuelle Annäherung an T. beabsichtigte, spricht überdies der Umstand, dass er ausweislich der in den Feststellungen wiedergegebenen Textnachricht an „VA. KU.“ zu Beginn des Abends erklärte, 16-jährige „klären“ zu wollen. Nach dem glaubhaften Bekunden des Zeugen XZ. hat einer der beiden Angeklagten sich auch bei ihm danach erkundigt, ob man T. und D. „klären“ könne, wobei die Kammer angesichts der identischen Wortwahl und der in den Feststellungen beschriebenen, durch Videoaufnahmen von Überwachungskameras dokumentierten Annäherungen M.s an T. im Bereich des „B.“ davon ausgeht, dass es sich um M. handelte. Dass M. der Nutzer des Handys mit der Rufnummer 0000-00000000 war, von der aus die zuvor wiedergegebene Nachricht versandt wurde, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus der Einlassung des M., wonach er die an „VA. KU.“ später am Tatabend gesandte Nachricht (die krasseste Story passiere gerade etc.) abgefasst hat, aus dem der Kammer durch KOK FS. vermittelten Versand der Tatvideos an Z. von dieser Nummer aus, deren Aufnahme durch sich und Z. M. glaubhaft eingeräumt hat, und daraus, dass die Rufnummer im Mobiltelefon des Z. (0000 0000000000) als „K.“ gespeichert war, was der Vorname von M. ist.
81Darüber hinaus waren die Schilderungen der Angeklagten bezüglich der vermeintlich einvernehmlichen Planänderung detailarm – M. hat hierzu nichts weiter erklärt und Z. hat angegeben, dass man T. gefragt habe, ob sie mitkommen wolle, dass sie ja gesagt habe und dass sie sich vor Einfahrt in die Kaserne hingelegt habe, um nicht gesehen zu werden – obwohl Details zu erwarten gewesen wären: Es drängt sich auf, dass man im Falle eines spontanen und einvernehmlich mit T. getroffenen Entschlusses, in die Kaserne zu fahren, mit ihr darüber gesprochen hätte, dass ihre dortige Anwesenheit verheimlicht werden und sie die Kaserne noch vor Dienstbeginn am frühen Morgen verlassen musste. Auch Gespräche darüber, wie man das Problem der Anwesenheit auf dem Gelände auflösen würde, wären zu erwarten gewesen, zumal T. nicht in Y. wohnhaft und noch nie in der Kaserne gewesen war. Es gibt vor diesem Hintergrund keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr bekannt war, wie sie von der Kaserne zurück nach R. kommen konnte.
82Des Weiteren ist die von den Angeklagten letztlich geschilderte Ausgangssituation wenig plausibel: Mit Zeitstempeln versehenen Videoaufnahmen der Überwachungskameras im Umfeld des „B.“ und in der Tiefgarage, in der M.s Auto geparkt war, ferner dem Bekunden der Zeugin KK’in SM. zu den von ihr verfassten Videoauswertevermerken ist zu entnehmen, dass die Angeklagten und T. um etwa 23:13 Uhr aufeinandertrafen und um 23:35 Uhr – T. wie in den Feststellungen geschildert geführt von M. – die Tiefgarage betraten. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, aber auch nicht naheliegend, dass sich T., obschon auf der Suche nach ihrer Freundin, spontan entschieden haben soll, mit zwei ihr erst seit etwa 30 Minuten bekannten Männern in die Kaserne zu fahren. Dagegen spricht, dass es einvernehmliche sexuelle Kontakte zwischen T. und den Angeklagten vorab nicht gegeben hat: Der Videoüberwachung im Umfeld des „B.“ ist vielmehr zu entnehmen, dass T. sich kurz nach dem Aufeinandertreffen mit den Angeklagten einem Kuss des M. wie in den Feststellungen geschildert entzieht. In einer kurze Zeit später im angrenzenden Park aufgenommenen Sequenz entfernt sie sich aus seiner Umarmung. Die Behauptung des M., dass T. sich an ihn angelehnt habe, als er ihr an die Brust gefasst habe, lässt sich anhand der Videoaufnahmen nicht verifizieren: Als er im Zusammenhang mit dem bereits geschilderten Versuch eines Kusses seinen Arm über der Brust von T. ablegt, bleibt sie reglos. Auch im Übrigen existieren keine Aufnahmen, die eine sexuelle Annäherung der Nebenklägerin an einen der beiden Angeklagten zeigen oder aus denen sich ergibt, dass sie auf Annäherungen der Angeklagten anders als wie soeben geschildert ablehnend oder passiv reagiert. Auch der Zeuge XZ. hat nicht berichtet, dass es zu einvernehmlichen sexuellen Kontakten zwischen den Angeklagten und T. gekommen sei, sondern hat lediglich ein von Seiten der Angeklagten bestehendes sexuelles Interesse beschrieben: Einer der beiden Angeklagten habe gefragt, ob man D. und T. „klären“ könne, als man vor dem „B.“ beisammengestanden habe. Die Zeugin D., die indes nach ihrer glaubhaften Aussage an den Abend rauschbedingt nur sehr wenige Erinnerungen hat, hat über wechselseitige sexuelle Annäherungen zwischen T. und den Angeklagten gleichfalls nicht berichtet. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass T. generell oder im betrunkenen Zustand dazu neigte, Geschlechtsverkehr mit ihr nahezu unbekannten Personen durchzuführen oder hinsichtlich sexueller Kontakte eine besondere Impulshaftigkeit zeigte. Nach den glaubhaften Angaben der danach mit T. seit der ersten Klasse eng befreundeten D. sei es ein oder zweimal vorgekommen, dass T. nach Partys mit männlichen Personen nach Hause gegangen sei. Dabei habe es sich aber jeweils um Bekannte gehandelt und T. habe stets Bescheid gesagt.
83Soweit M. behauptet hat, dass er nicht gesehen habe, ob und wann T. sich im Auto hingelegt habe, weil er der Fahrer gewesen sei, ist auch dies nicht glaubhaft: Nach den Videoaufnahmen aus der Tiefgarage und den verlesenen Zeitstempeln verließen die Angeklagten und T. diese im Auto des M. gegen 23:41 Uhr. Das Fahrzeug erreichte nach Screenshots von Videoaufnahmen der Bundeswehrkaserne und dem Bekunden des in das Disziplinarverfahren gegen die Angeklagten eingebundenen Zeugen Hauptmann OG. gegen 00:05 Uhr die Kaserne. Die Kammer ist davon überzeugt, dass M. im Rahmen der mehr als zwanzigminütigen Fahrt verkehrsbedingt in seinen Rückspiegel geschaut und zur Kenntnis genommen hat, ob T. lag oder saß, wobei die Kammer, wie noch begründet werden wird, T. glaubt und von Ersterem ausgeht.
84Unglaubhaft ist des Weiteren die Behauptung des Z., wonach T. angegeben habe, dass sie die Pille nehme und Z. in ihr ejakulieren könne: Dass T. zum Tatzeitpunkt die Pille nicht oder nicht zuverlässig einnahm, ergibt sich außer aus ihrer entsprechenden, in der Hauptverhandlung geäußerten Vermutung, nach der sie dies jedoch nicht mit Sicherheit zu sagen wusste, aus folgenden Umständen: Die Zeugin RL. hat glaubhaft angegeben, die Nebenklägerin am Abend nach der Tat im Krankenhaus gynäkologisch untersucht und ihr zur Einnahme der „Pille danach“ geraten zu haben. Dies ergibt nur Sinn, wenn sie von einer fehlenden (zuverlässigen) Verhütung ausgegangen ist. Darüber hinaus hat T. am 13.10.2021 um 13:24:27 Uhr an einen Kontakt namens „CF.“ eine (hinsichtlich ihres weiteren Inhalts noch im Einzelnen zu erörternde) Sprachnachricht gesandt, in der sie im Zusammenhang mit der Schilderung des Tatgeschehens erklärt, dass sie sich die Pille danach holen müsse, da sie nicht auch noch schwanger werde wolle. Dass T. Z. gegenüber behauptete, die Pille zu nehmen und ihn zu einer intravaginalen Ejakulation aufforderte, ist vor diesem Hintergrund höchst fernliegend: Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie 18-jährig von einem nahezu Unbekannten und mit der Aussicht, von zwei möglichen Vätern nicht den richtigen zu kennen, schwanger werden wollte. Dies ist vielmehr nach allgemeiner Lebenserfahrung, dem von T. in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck einer mindestens normal intelligenten und vernunftbegabten Person sowie der zuvor zitierten Nachricht an „CF.“ im höchsten Maße fernliegend Die Kammer schließt daher aus, dass es das von Z. behauptete Gespräch über Pilleneinnahme und Ejakulation gegeben hat.
85Die Einlassung der Angeklagten wird auch nicht entscheidend durch andere Umstände gestützt.
86Das gilt zunächst für eine „JG.“-Nachricht, die Z. [der] T. am 14.10.2021 um 20:00:59 UTC+0 – wegen der zu jenem Zeitpunkt allgemeinkundig in Deutschland geltenden Sommerzeit also um 22:00:59 Uhr – sandte. In dieser heißt es, dass sie einfach sagen solle, wenn sie doch keinen Kontakt mehr haben wolle. Er habe die Nacht sehr schön gefunden und da sie gesagt habe, es sei auch für sie schön gewesen, habe er gedacht, er schreibe ihr mal. Als Z. die Nachricht schrieb, wusste er bereits von gegen ihn laufenden Ermittlungen und suchte nach Wegen, damit umzugehen. Das ergibt sich aus seinen „H.“-Sprachnachrichten an einen Kontakt namens „CI. MW.“. Diesem teilt er etwa 20 Minuten vor der Nachricht an T. in zwei Sprachnachrichten (19:40:00 UTC +0 und 19:42:16 UTC+0, also jeweils zwei Stunden später; im nachfolgenden wird im Urteil stets lediglich die in Deutschland geltende Zeit genannt) mit, dass es sehr wichtig für ihn wäre, mit „CI. MW.“ zu reden und dass er ihn so schnell wie möglich brauche. Auf Aufforderung von „CI. MW.“ am Folgetag, dem 15.10.2021, ihm zu schreiben, worum es gehe (Textnachricht von 08:07:13 Uhr), erläutert Z. in einer Sprachnachricht von 08:07:29 Uhr, dass am Tag zuvor – also am 14.10.2021 – die Kripo in seiner Stube gewesen sei und bringt dies in Zusammenhang damit, mit einem Kameraden ein „Mädchen“ mit auf die Stube genommen und mit ihr Spaß gehabt zu haben. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer davon überzeugt, dass Z. die „JG.“-Nachricht, die nach Bekunden des KOK FS. in dem bei ihm sichergestellten Mobiltelefon vorgefunden wurde, aus taktischen Gründen schrieb. Dass Z. der Inhaber des Mobiltelefons mit der Rufnummer 0000 00000000 war, ergibt sich aus der Kennung des „H.“-Profils, die „W.“ lautet. Dies ist der Vorname des Angeklagten Z.. Zudem befinden sich in dem Profil die Nachrichten, in der M. dem Z. um 03:11:47 Uhr und 03:12:33 Uhr die beiden Tatvideos sendet, wie der Kammer durch KOK FS. vermittelt worden ist. Dass es sich bei der ihm durch die Polizei zugeordneten Rufnummer um die seine handelt, hat der zur Sache auskunftsbereite und verteidigte Angeklagte überdies zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt.
87Dass Z. in den erwähnten Sprachnachrichten an „CI. MW.“ den mit T. vollzogenen Geschlechtsverehr als sozial unauffällig darstellt – sie hätten ein Mädchen mit auf die Stube genommen und ein bisschen Spaß gehabt; und dann habe gestern die Kripo in der Stube gestanden und Fotos gemacht (am 15.10.2024 um 08:07:29 Uhr versandte Sprachnachricht) – stützt die Version der Angeklagten gleichfalls nicht entscheidend. Z. wusste zu diesem Zeitpunkt, dass ihm eine Straftat zur Last gelegt wird und hatte daher nachvollziehbaren Anlass, den Geschlechtsverkehr als nicht strafbar darzustellen.
88Auch Textnachrichten, die Z. während der Tat an einen Kontakt „OD.“ sendete, stützen die Einlassung der Angeklagten nicht. In den Nachrichten schreibt Z. beginnend ab dem 13.10.2021 um 00:56:15 Uhr bis um 01:03:53 Uhr, dass sie „eine mitgenommen“ hätten auf ihre Stube; sie habe seinen Rücken auseinandergenommen und sie bearbeiteten sie die ganze Zeit. Hinsichtlich der Rolle von T. ist die Nachricht ambivalent, weil ihr darin einerseits eine aktive Rolle (sie habe seinen „Rücken auseinander genommen“), andererseits eine passive und objekthafte Rolle, wie sie mit den Bekundungen T.s und den getroffenen Feststellungen übereinstimmt („wir bearbeiten sie doch die ganze Zeit“) zugeschrieben wird. Für die Glaubhaftigkeit der Einlassungen der Angeklagten sprechen diese Nachrichten bereits aus diesem Grund nicht. Soweit die Nachricht wegen des Verweises, T. habe Z.s „Rücken auseinander genommen“, Anhaltspunkte dafür bieten könnte, dass T. wie von den Angeklagten behauptet während des Geschlechtsverkehrs in einem Fall auf Z. saß, ist davon im Ergebnis nicht auszugehen. Nach der von den Angeklagten geschilderten Chronologie fand dieser Geschlechtsverkehr erst gegen Ende des Geschehens statt: Zunächst sollen beide Angeklagten jeweils einmal Sex mit T. gehabt haben – Z. in Missionarsstellung und mittels Eindringen in die kniende T. von hinten –, sodann soll M. Petting mit ihr gehabt haben und im Anschluss soll es zum Austausch von Küssen und zu Gesprächen zwischen Z. und T. gekommen sein, die in Geschlechtsverkehr gemündet hätten. Bei diesem hätte u.a. auch T. auf Z. gesessen. Von einer längeren Verweildauer T.s in der Stube im Anschluss daran haben die Angeklagten nicht berichtet, sodass der in Frage stehende Geschlechtsverkehr nach ihrer Schilderung gegen Ende des Geschehens in der Stube stattgefunden hat. Dies war jedoch einige Minuten vor 03:09 Uhr, als Z. aus der Kaserne fuhr, und damit etwa zwei Stunden nach Versand der in Frage stehenden Textnachrichten. Der Zeitpunkt, zu dem Z. mit T. und M. die Kaserne verließ, ergab sich insoweit aus der glaubhaften Aussage des in die Ermittlungen gegen M. und Z. eingebundenen [Offizier] OG.. Danach habe eine Auswertung der Videoüberwachung an der Ein- bzw. Ausfahrt der Kaserne ergeben, dass das Fahrzeug des Z. die dortige Schranke vom Kasernengelände aus kommend um 03:09 Uhr passiert habe. Ausgehend von dem von den Angeklagten geschilderten Geschehensablauf, wonach M. lediglich einmal den Beischlaf mit T. vollzog und Z. vor dem zweiten mit ihr vollzogenen Geschlechtsverkehr Küsse mit ihr austauschte und Gespräche führte, wäre zudem die Formulierung, dass man T. „die ganze Zeit“ bearbeite nicht sonderlich naheliegend.
89Auch die von den Angeklagten behaupteten Gespräche mit T. – in der Kaserne habe sie gesagt, es befänden sich Nacktfotos in ihrem „MV.“-Account, mit denen M. sich selbst befriedigen könne; sie habe Z. gegenüber geäußert „Ihh, warum hast Du die Boxershorts wieder an?“; sie habe über ihren [nahenden] 19. Geburtstag gesprochen, über ihr silbernes, mit vielen Anhängern versehenes Armkettchen gesprochen und erklärt, sie habe dieses von ihrem Vater, der bei der Mafia sei; sie kenne wegen ihres Ex-Freundes, der bei der Bundeswehr gewesen sei, Kasernen – stützen ihre Einlassungen nicht entscheidend. Die Kammer hält es zwar für möglich, dass T. mit den Angeklagten am Tatabend über ihren Vater, ihr Armkettchen oder ihren Geburtstag gesprochen hat. Denn sie ist tatsächlich [zeitnah] nach der Tat 19 Jahre alt geworden, hat nach ihrem Bekunden zwar nicht von ihrem Vater, aber von ihrer Tante ein silbernes Armband geschenkt bekommen und von ihrem [aus Südeuropa stammenden] und in der Vergangenheit einmal in [dessen Herkunftsland] TB. in Haushaft befindlichen Vater ein braunes Lederarmband sowie ehemals einen Ex-Freund gehabt, der gegen Ende der Beziehung zur Bundeswehr gegangen sei. Die Kammer schließt jedoch aufgrund des glaubhaften und insbesondere durch Videos der Tat gestützten Bekundens von T. zu ihrem Zustand in der Kaserne (s. dazu ausführlich sogleich) aus, dass sie mit den Angeklagten hierüber während ihrer Anwesenheit in der Kaserne gesprochen hat. Entsprechende Gespräche kann sie mit den Angeklagten ohne weiteres auch in den etwa 24 Minuten zwischen Aufeinandertreffen mit ihnen um etwa 23:13 Uhr und dem Einstieg in das Auto des M. um etwa 23:37 Uhr oder auf der Heimfahrt nach einer bereits im gewissen Umfang eingetretenen Ausnüchterung geführt haben. Videoaufnahmen von Überwachungskameras im Bereich des „B.“ und aus der Tiefgarage belegen, dass T. und die Angeklagten in dieser Zeit wie in den Feststellungen ersichtlich mit allenfalls kurzzeitigen Unterbrechungen zusammen waren. Die anderen von den Angeklagten behaupteten Gesprächsinhalte sind mit der Tatschilderung durch die Nebenklägerin, der die Kammer wie nachstehend dargelegt in jeder Hinsicht geglaubt hat, nicht in Übereinstimmung zu geben. Sie hat es daher nach Überzeugung der Kammer nicht gegeben.
3.
90Überdies sind die Einlassungen der Angeklagten widerlegt durch die vollumfänglich glaubhaften Bekundungen der Nebenklägerin.
91Die Nebenklägerin O. T. hat sich in der Hauptverhandlung im Rahmen der an zwei Tagen über mehrere Stunden erfolgten zeugenschaftlichen Vernehmung zusammengefasst wie folgt geäußert:
92Sie habe bereits am Tag nach der Tat viele Erinnerungslücken gehabt und erinnere nun noch weniger. Sie habe bei der Polizei jedoch wahrheitsgemäß ausgesagt. Wenn sie nun etwas nicht erinnere, gehe sie daher davon aus, dass die Aussagen bei der Polizei zuträfen, weil die Erinnerung damals ganz frisch gewesen sei. Dass sie nicht nur einmal, sondern noch ein zweites Mal bei der Polizei in R. ausgesagt habe, habe sie allerdings nicht mehr erinnert.
93Sie sei an dem Abend vor der Tat mit ihrer besten Freundin S. D. im „B.“ in Y. feiern gewesen. Bevor sie in den Club gegangen seien, hätte jede von ihnen eine „normal große“ [Cola Dose mit dem o.g. Markennamen] getrunken und drinnen in einem abgetrennten Bereich noch mal ein oder zwei Longdrinks, später außerdem ein oder zwei [„WI.“-Shots]. Das seien die Getränke, an die sie sich erinnere. Sie könne nicht ausschließen, noch mehr getrunken zu haben, da sie vieles nicht erinnere. Rauschmittel habe sie nicht konsumiert. Cannabis habe sie gelegentlich schon einmal konsumiert, aber nicht an dem Abend. Sonst nehme sie keine Drogen. Irgendwann an dem Abend sei D. plötzlich außer sich gewesen und habe geradezu hysterisch geweint. Sie (T.) habe daher ihre und D.s Jacken geholt, um mit ihrer Freundin nach Hause zu fahren. Als sie wiedergekommen sei, sei D. jedoch weggewesen. „2 Typen“, nämlich ein etwas dickerer Dunkelhaariger und ein dünnerer Blonder, hätten dann gesagt, sie wüssten, wo S. sei und würden sie zu ihr bringen. Die „Typen“ hätten sich zuvor bereits mit S. unterhalten, wohingegen sie selbst mehr mit dem Zeugen XZ. zusammen gewesen sei, der auf dieselbe Schule wie sie gegangen sei und eine Jahrgangsstufe unter ihr besucht habe. Mit XZ. habe sie sich an dem Abend geküsst – erstmals im „B.“, aber auch im Bereich vor dem „B.“ – und er habe ihr auch in die Hose gegriffen. Dies habe sie in der Folgezeit nicht belastet. Sie habe darüber nicht mehr nachgedacht. Ob die Angeklagten im Club oder davor versucht hätten, sie zu berühren, wisse sie nicht. Sie habe ihnen geglaubt, dass sie sie zu ihrer Freundin bringen würden, und sei mit ihnen zum Auto gelaufen. Ihre Beine hätten sich sehr schwer angefühlt, sie habe den Eindruck gehabt, es sei ewig geradeaus gegangen. Sie glaube, das Auto habe in einer Tiefgarage gestanden. In das silberblaue Auto sei sie hinten eingestiegen, habe sich auf die Rückbank gelegt und die Augen geschlossen, weil ihr so schlecht gewesen sei und alles sich so schwer angefühlt habe. Sie habe auch während der weiteren Fahrt gelegen. Ob es ihr wie in ihrer zweiten polizeilichen Vernehmung angegeben schwer gefallen sei, zu atmen und sie vergeblich versucht habe, nach S. zu rufen, wisse sie nicht mehr. Sie habe sich nicht schon den ganzen Abend so seltsam gefühlt, sondern erst, als sie mit den Jacken aus der Diskothek gekommen sei oder auf dem Weg, sie wisse den Zeitpunkt nicht mehr genau. Allerdings habe sie bereits aus der Zeit zuvor Erinnerungslücken, und das sei für sie auch nach einem Rausch nicht üblich.
94Sie erinnere sich nicht mehr, wie in ihrer ersten polizeilichen Vernehmung angegeben an dem Abend eine Sprachnachricht ungefähr des Inhalts abgesetzt zu haben, dass sie gleich vergewaltigt werde. Ihre Schwester habe sie aber daran erinnert, dass sie dies nach der Tat und auch bei der Polizei gesagt habe.
95Sie sei mit den Angeklagten letztlich an einem Ort angekommen, der für sie zunächst ausgesehen habe wie eine verlassene Schule, was sie auch geäußert habe. Ob es an der Kaserneneinfahrt eine Schranke gegeben habe, wisse sie nicht. Irgendwie sei man dann in das Gebäude gekommen, sie wisse nicht mehr wie. Man habe mehrere Treppenstufen gehen müssen – es sei nicht hoch gewesen, vielleicht ein Stockwerk – und sei dann in ein Zimmer gegangen, das sich relativ am Anfang eines Flurs befunden habe. Ob es ihr, wie in der zweiten polizeilichen Vernehmung angegeben, schwer gefallen sei, die Treppen zu steigen, wisse sie nicht mehr. Sie gehe davon aus, dass man das Zimmer zu dritt betreten habe. In dem Zimmer habe es direkt an der Tür ein Stockbett gegeben, einen Tisch und links an der Wand Schränke.
96Sie hätte dann mit dem Rücken auf dem Bett gelegen und habe sich gefühlt, als wäre sie nicht da. Die Angeklagten oder einer von ihnen hätte(n) sie entkleidet. Jedenfalls ihre Hose und Unterhose hätte sie nicht mehr angehabt und sie meine, dass sie irgendwann auch ihr Oberteil nicht mehr angehabt habe, das wisse sie aber nicht mehr sicher. Der Dickere habe ihre Beine hochgenommen und sie auseinandergehalten und sei mit seinem Penis in ihre Vagina eingedrungen. Im weiteren Verlauf sei auch der Dünnere mit seinem Penis in ihre Vagina eingedrungen. Sie hätten sich abgewechselt. Sie erinnere sich nicht, um ihr Einverständnis gebeten worden zu sein und sie könne sich auch nicht vorstellen, dass dies geschehen sei. Der Dickere sei „härter“ gewesen – sie könne das nicht gut erklären, aber er habe sie mehr behandelt, wie ein Stück Fleisch, sei selbstbewusster gewesen und aktiver, er habe ihrem Eindruck nach insgesamt die Zügel in der Hand gehalten – und sie meine, dass er häufiger den Geschlechtsverkehr vollzogen habe als der Dünnere. Mit diesem sei es weniger unangenehm gewesen, als mit dem Dickeren. Der Dünnere sei weniger selbstbewusst gewesen. Die beiden hätten sich im Verlaufe des Geschehens über sie unterhalten, aber nicht mit ihr, so als sei sie nicht da, und so habe sie sich auch gefühlt. Sie hätten sich darüber beschwert, dass sie trocken sei, obwohl das doch logisch gewesen sei. Ein „Petting“ habe nicht stattgefunden. Sie erinnere sich auch nicht, dass andere Sexualpraktiken als Vaginalverkehr stattgefunden hätten. Sie gehe nicht davon aus, dass es zu Analverkehr gekommen sei. Irgendwann sei das Bett gewechselt worden, sie wisse jedoch nicht mehr, wie.
97Zu ihrem Zustand und ihrem Verhalten während des Tatgeschehens hat T. weiter wie folgt bekundet: Die Angeklagten hätten Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt, aber sie nicht mit ihnen. Sie habe mitbekommen, was passiert, hätte sich aber gefühlt, als sei sie gar nicht wirklich da. Sie habe das Gefühl gehabt, als sei sie in Watte eingepackt. Es sei ein seltsames, stumpfes Gefühl gewesen, das für sie schwer zu beschreiben sei und das sie bis dahin nicht – insbesondere auch nicht nach dem Konsum von Alkohol – gekannt habe. Sie habe auch keine Schmerzen gehabt; sie habe nicht wirklich etwas gespürt. Auf Vorhalt ihrer entsprechenden Angaben aus der ersten polizeilichen Vernehmung hat T. bestätigt, dass sie sich benebelt und weggetreten gefühlt und ihre Augen nicht habe aufhalten können. Ob sie zwischendurch geschlafen habe, wie in ihrer ersten Vernehmung als Vermutung der Polizei gegenüber geäußert, wisse sie nicht mehr genau. Jedenfalls sei sie nicht ganz da gewesen.
98Sie habe sich nicht gewehrt; warum, wisse sie nicht. Sie denke, dass sie eingegriffen hätte, wenn sie es gekonnt hätte. Vielleicht hätte der Geschlechtsverkehr nicht stattgefunden, wenn sie aufgestanden wäre und gesagt hätte, dass sie es nicht wolle. Es sei für sie jedoch so gewesen, als sei sie dafür nicht mehr zuständig und dazu auch nicht in der Lage. Sie habe das Ganze wie eine Leiche über sich ergehen lassen. Sie habe sich nicht aktiv beteiligt. Irgendwann zu einem späteren Zeitpunkt, als sie bereits etwas klarer gewesen sei, habe der Dickere versucht, sie auf den Mund zu küssen und sie habe zum Ausdruck bringen können, dass sie dies nicht wolle. Küsse des Dünneren auf ihren Mund habe sie zugelassen, ob sie sie erwidert habe, wisse sie nicht. Sie wisse nicht, weshalb sie die Küsse bei dem Dickeren habe abwehren können und dies bei dem Dünneren nicht getan habe. Es sei beides schlimm gewesen, mit dem Dünneren aber weniger, vielleicht sei dies der Grund. Sie wisse – so auf Nachfrage – auch nicht mehr, wie sie die Küsse des Dickeren abgewehrt habe, insbesondere, ob sie ihn weggedrückt oder lediglich mitgeteilt habe, ihn nicht küssen zu wollen. Auf weitere Nachfrage dazu, wie ihr die Abwehr geglückt sei, hat sie erklärt, dass sie „vom Gefühl her“ denke, dass möglicherweise in dieser Situation der Dünnere sie beschützt habe.
99Sie habe keine Erinnerung, wie oft der Geschlechtsverkehr vollzogen worden sei – der Dickere sei ihrer Erinnerung nach jedoch aktiver gewesen – und ob er in unterschiedlichen Stellungen stattgefunden habe. Ebenso wenig wisse sie, ob es zur Ejakulation gekommen sei. Sie glaube eher nicht, dass Kondome genutzt worden seien, könne dies aber nicht sicher sagen. An ihre Aussage bei der Polizei, nach der Tat im Bereich des Unterkörpers sehr nass gewesen zu sein, könne sie sich nicht mehr erinnern, auch nicht an eine darin von ihr geschilderte Frage der Angeklagten, ob sie die Pille nehme. Sie glaube, sie habe damals nicht die Pille genommen. Sie habe keine körperlichen Verletzungen davongetragen. Dass sie nach dem Vorfall wie in ihrer ersten Polizeivernehmung angegeben Unterleibsschmerzen gehabt habe und alles dort angespannt und gereizt gewesen sei, erinnere sie nicht mehr. Inwieweit die Angeklagten entkleidet gewesen seien, wisse sie auch nicht; sie könne sich nur erschließen, dass ihr Unterkörper während des Geschlechtsverkehrs unbekleidet gewesen sein müsse.
100Sie erinnere sich noch, dass der Dickere auf dem Zimmer häufig etwas mit ihrem Handy gemacht habe, aber sie wisse nicht, ob er damit gefilmt habe. Sie wisse auch nicht, ob überhaupt gefilmt worden sei. Daran, ob er ihr Handy mit ihrem Finger entsperrt habe, wie bei der Polizei angegeben, erinnere sie sich nicht mehr. Sie erinnere auch keine Gespräche mit einem der beiden über ihren Geburtstag oder ihren Vater und wisse nicht, ob sie an dem Abend Schmuck getragen habe. Sie habe ein silbernes Armband mit vielen Anhängern, das ihr ihre Tante geschenkt habe. Ihr Vater habe ihr mal ein braunes Lederarmband mit goldenem Verschluss geschenkt. Ihr Vater [stamme aus TB.] und einmal im Gefängnis gewesen, aber nicht bei der Mafia. Sie bezweifele, dass sie mit Unbekannten über ihren Vater reden und behaupten würde, er sei bei der Mafia. In einer Kaserne sei sie noch nie gewesen, habe aber einen Ex-Freund, der gegen Ende der Beziehung in die Bundeswehr eingetreten sei.
101Sie glaube, sie habe sich letztlich selber angezogen. Sie sei gegen Ende klarer gewesen. Die Angeklagten hätten sie dann nach Hause gefahren, sie frage sich jetzt noch, wie es dazu gekommen sei. Es könne sein, dass die Angeklagten ihre Anschrift von ihrem mitgeführten Personalausweis gekannt hätten; es könne aber auch sein, dass sie ihnen die Anschrift genannt habe. Sie habe sich auf der Rückbank befunden. Sie erinnere sich nicht mehr, wie in ihrer ersten polizeilichen Vernehmung angegeben, per Chatnachricht S. um Hilfe gebeten und ihren Standort verschickt zu haben, aber es müsse so sein, da ihr von solchen Nachrichten erzählt worden sei. Sie erinnere sich auch nicht mehr an die Verabschiedung von den Angeklagten. Dass sie sich von ihnen verabschiedet habe, könne sie sich vorstellen; sie sei jedenfalls nicht aus dem Auto gestürmt. Welcher der beiden Täter das Auto nach R. gefahren habe und welcher das Auto in die Kaserne gefahren habe, wisse sie nicht mehr. Es seien unterschiedliche Fahrzeuge gewesen.
102Zu Hause sei es ihr körperlich sehr schlecht gegangen. Ob sie sich übergeben habe, wisse sie nicht mehr, laut ihrer Schwester habe sie ihr dies damals gesagt. Was geschehen sei, sei ihr erst im Nachgang wirklich klargeworden. Sie habe irgendwann an dem Tag ihre Schwester über den Vorfall informiert und sei mit ihr zur Polizei gegangen. Auch S. habe sie über das Geschehen berichtet. Ein Bekannter namens DU. habe ihr nach der Tat Screenshots von beleidigenden Nachrichten geschickt, die ihm in der Tatnacht von ihrem „JG.“-Account geschickt worden seien – den genauen Inhalt erinnere sie nicht mehr – und sie gefragt, ob sie die geschickt habe. Sie schließe dies aber aus und gehe davon aus, dass einer der beiden Angeklagten die Nachrichten geschrieben habe. Auch anderen Personen seien Nachrichten geschrieben worden, es sei seltsam und unangenehm gewesen. Sie habe dann auch festgestellt, dass mehrere Kontakte auf ihrem Handy blockiert worden seien.
103Mit S. habe sie im Weiteren nicht mehr viel über die Tat gesprochen, sie habe das Ganze eher verdrängt. Sie hätte eine Therapie machen wollen, aber bei einer Beratungsstelle sei ihr geraten worden, damit bis zum Abschluss des Verfahrens zu warten, da eine Therapie ihre Erinnerung an den Vorfall verfälschen könne. Andere Maßnahmen, um den Vorfall zu verarbeiten, habe sie nicht unternommen. Als sie ihr Handy von der Polizei zurückerhalten habe, habe sie sich die gespeicherten Inhalte nicht angeschaut, sondern das Handy zurückgesetzt aus Angst davor, was sie dort finden würde.
104Da sie sich in einem Zustand wie in der Tatnacht sonst noch nie befunden habe und auch S. nie so „hysterisch“ erlebt habe, außerdem die ihr sicher erinnerliche Konsummenge Alkohol für sie und S. nicht ungewöhnlich hoch sei, habe sie die Vermutung gehabt, dass ihr K.O.-Tropfen gegeben worden seien. Sie habe dies aber nicht beobachtet und glaube, dass dies jedenfalls nicht in dem abgetrennten Bereich passiert sei, in dem sie sich anfangs mit S. befunden habe, denn dort seien sie alleine gewesen. Sie habe bereits zuvor Alkohol in Kombination mit dem ihr verordneten Antidepressivum konsumiert; dies habe nicht zu vergleichbaren Folgen geführt.
105Sie habe in ihrem privaten [„MV.“-Bereich] einige wenige Bilder von sich in Unterwäsche. Nacktfotos befänden sich dort nicht.
106Nach der Tat habe der Dünnere sie über „JG.“ angeschrieben und behauptet, er habe gedacht, sie habe es schön gefunden. Die für ihre Wohneinheit zuständige Sozialarbeiterin habe diese Nachricht gesichert; sie sei später zurückgezogen worden.
107Zu ihrer Wohnsituation im Tatzeitraum, ihrer Medikation und psychischen Erkrankung sowie deren Behandlung hat T. im Einklang mit den getroffenen Feststellungen bekundet. Sie hat auf Befragen zu früheren Vorfällen sexueller Nötigung angegeben, dass es einen Vorfall gegeben habe, als sie im jungen Jugendalter gewesen sei. Sie habe mit älteren „Jungs“ sehr viel getrunken, woraufhin es zu einem sexuellen Übergriff gekommen sei, der gefilmt worden sei. Der Film sei nachher rumgegangen und sie sei deshalb gemobbt worden. Im Rahmen ihres ersten LVR-Aufenthalts habe sie den Vorfall aufgearbeitet. Das Thema sei für sie nunmehr abgeschlossen.
4.
108Die Kammer hat der Nebenklägerin geglaubt. Ihre Aussage war zunächst bereits aus sich heraus glaubhaft.
a.
109T. war als erwachsene Zeugin, bei der keine Anhaltspunkte für andere psychische Erkrankungen als schwere depressive Episoden ohne psychotische Symptome bestanden, aussagetüchtig. Auch aus ihrem Rauschzustand am Tatabend ergab sich keine Beeinträchtigung ihrer Aussagetüchtigkeit.
110Ihre Überzeugung zum Gesundheitszustand von T. stützt die Kammer maßgeblich zunächst auf die Aussage der Nebenklägerin, die über ihre LVR-Aufenthalte und die ihr gestellten Diagnosen im Sinne der getroffenen Feststellungen bekundet und angegeben hat, dass ihr andersartige Diagnosen nie gestellt worden seien und sie auch keine andere psychologische oder psychiatrische Behandlung durchlaufen habe als diejenige in der LVR-Klinik. Diese Aussage fand hinsichtlich der LVR-Aufenthalte Bestätigung durch die Zeugin Dr. YX.. Sie war als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie in ihrer Funktion als Oberärztin in die zweite stationäre Behandlung von T. eingebunden und hatte infolge einer Einsichtnahme in den Entlassungsbericht zur ersten stationären Behandlung von T. auch Kenntnis von deren wesentlichen Verlauf sowie der gestellten Diagnose. Sie hat die T. jeweils gestellte Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome – beim zweiten Aufenthalt zudem eines Suizidversuchs –, den Zeitpunkt und die Dauer der Behandlungen im Einklang mit den getroffenen Feststellungen geschildert. Belastbare Anhaltspunkte für eine andere psychische Erkrankung als die T. diagnostizierte haben sich ausweislich ihres Bekundens im Rahmen der Aufenthalte nicht ergeben. Das Vorhandensein psychotischer Symptome wäre nach den plausiblen Angaben der Zeugin in den Arztbriefen vermerkt worden und es sei insbesondere in Anbetracht der mehrwöchigen Dauer des ersten Aufenthalts von T. davon auszugehen, dass solche auch aufgefallen wären. Auch das mögliche Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung bei T., insbesondere einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung, hat Dr. YX. verneint. Mit Blick auf einen ihr vorgehaltenen Passus aus dem Arztbrief zum psychischen Befund bei der Aufnahme der Nebenklägerin zu ihrem zweiten Aufenthalt, wonach sie „emotional instabile Persönlichkeitszüge“ aufweise, hat die Zeugin bekundet, dass der Aufnahmebefund stets unverändert vom Notarzt übernommen werde und dieser insoweit auf die Schilderung des Suizidversuchs durch T. – sie habe zunächst lediglich Tabletten zur Beruhigung zu sich genommen und dann im Affekt immer mehr – Bezug genommen haben dürfte. Wäre außer einer Depression das Vorhandensein einer weiteren psychischen Erkrankung wie einer Borderline-Persönlichkeitsstörung festgestellt worden oder in Betracht gekommen, wäre dies in den Arztbriefen jedoch so dokumentiert worden. Dies sei indes nicht der Fall gewesen.
b.
111Die von T. in der Hauptverhandlung und bei der Polizei getätigten Aussagen waren im Wesentlichen konstant; Abweichungen waren gering und plausibel zu erklären. Darüber hinaus waren T.s Angaben weit überwiegend auch konstant zu denjenigen, die sie anderen Personen gegenüber von der Tat gemacht hat.
aa.
112Den Ablauf des Geschehens vom Verschwinden von D. bis zur Rückkehr nach R. hat T. ebenso wie ihren Zustand auf der Fahrt zur Kaserne und während der eigentlichen Tat in ihren polizeilichen Vernehmungen am 13.10.2021 und am 23.11.2021 im Einklang mit ihren Angaben in der Hauptverhandlung geschildert. Über die Aussagen von T. bei der Polizei hat sich die Kammer durch Vernehmung der Zeugin KOK‘in TV. Kenntnis verschafft, die glaubhaft über die von ihr durchgeführte zweite Vernehmung bekundet und erklärt hat, dass die Nebenklägerin nach Abschluss der Vernehmung das Protokoll selbst gelesen und unterzeichnet habe. Darüber hinaus ist der gesamte Inhalt der Vernehmungen der Nebenklägerin vorgehalten worden. Sie hat hierzu erklärt, bei der Polizei wahrheitsgemäß ausgesagt zu haben und zudem jeweils dazu Stellung genommen, ob sie sich an die geschilderten Umstände erinnert. Sie hat auch bestätigt, dass sie die ihr vorgehaltene Skizze von der „Stube“ in der ihr als solche nicht mehr erinnerlichen Vernehmung vom 23.11.2021 gefertigt habe.
113Abweichungen zwischen den Vernehmungen gab es danach lediglich wie folgt:
114Nach Bekunden von T. am 13.10.2021 war während der Tat lediglich ihr Unterkörper entkleidet, während sie in der Hauptverhandlung erklärt hat, dass sie glaube, irgendwann habe sie auch kein Oberteil mehr angehabt. Am 23.11.2021 hat sie dazu keine Angaben gemacht. Während T. in ihrer ersten Polizeivernehmung zudem ohne nähere Präzisierung erklärt hat, dass die Angeklagten sie aufs Bett gelegt hätten und dass sie sich nicht erinnere, wer sie ausgezogen habe, hat sie am 23.11.2021 bekundet, dass es der Dicke gewesen sei, der sie aufs Bett gelegt und ausgezogen habe. In der Hauptverhandlung wusste sie nach ihren Angaben sodann nicht mehr, wer sie aufs Bett gelegt und ausgezogen hat. Zum Geschehen vor dem „B.“ hat sie am 13.10.2021 erklärt, dass D. und sie die späteren Täter beim Rauchen kennengelernt und sich mit ihnen unterhalten hätten; in der Hauptverhandlung hat sie wie am 23.11.2021 angegeben, dass es ihre Freundin gewesen sei, die sich vor der Diskothek mit den späteren Tätern unterhalten habe. Überdies hat T. am 13.10.2021 den Weg in die Tiefgarage als kurz bezeichnet, in der Hauptverhandlung hingegen erklärt, dass er ihr ewig erschienen sei und ihre Beine sehr schwer gewesen seien. Zu den eingenommenen Getränken hat sie in ihrer ersten Vernehmung folgende Angaben gemacht: Sie habe vor Betreten des Clubs eine [Cola-Dose mit dem o.g. Markennamen] getrunken und sich mit D. im Club eine weitere geteilt. Im „B.“ habe sie eine weitere Mischung zu sich genommen, hiervon jedoch die Hälfte verschüttet. Zudem habe sie zwei [„WI.“-Shots] konsumiert.
115T. hat zudem in beiden polizeilichen Vernehmungen detailliertere Angaben gemacht als in der Hauptverhandlung und Umstände benannt, die sie in der Hauptverhandlung nicht erwähnt oder als ihr nicht mehr erinnerlich bezeichnet hat. Dies betraf – soweit nicht bereits vorstehend unter III.3. erwähnt – folgende Umstände:
116Der Grund dafür, dass S. so geweint habe, sei – so T. am 13.10.2021 – gewesen, dass sie hinter dem Rücken ihres Freundes feiern gewesen sei. Als sie (T.) in den „B. Club“ hinuntergegangen sei, um S.s und ihre [eigene] Jacke zu holen, sei einer „der Jungs“ mitgekommen. In der 2. polizeilichen Vernehmung hat sie demgegenüber geäußert, dass sie sich nicht erinnere, ob einer der beiden Täter mit hinuntergekommen sei. Als sie wieder oben gewesen sei, seien ihr jedenfalls deren Gesichter bereits bekannt gewesen. Sie hat in dieser Vernehmung des Weiteren präzise Angaben zu dem Zeitpunkt gemacht, ab dem sie sich schlecht gefühlt habe. Dies sei gewesen, als sie in den Club gegangen sei, um die Jacken zu holen. Sie habe kaum die Treppen laufen können.
117Zum Tathergang hat sie gegenüber der Hauptverhandlung weitergehende Angaben gemacht und am 23.11.2021 geäußert, dass es mit dem Dickeren häufiger zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, sie denke mehr als 2 bis 3 Mal. Ob es mit dem Dünneren mehr als einmal zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, wisse sie nicht mehr.
118T. hat in ihren polizeilichen Vernehmungen zudem mehr Angaben zu Gesprächsinhalten aus der Zeit in der Kaserne gemacht, als in der Hauptverhandlung: So hat sie am 13.10.21 erklärt, dass einer immer gesagt habe, dass er jetzt mal will, und in der 2. polizeilichen Vernehmung bekundet, der Dünnere habe sinngemäß geäußert, der andere solle ihn auch mal lassen. In beiden Vernehmungen hat sie erklärt, dass am Ende die Täter miteinander diskutiert hätten, wer sie nach Hause bringe, da beide getrunken hätten. Sie selbst habe bei Ankunft in der Kaserne nach S. gefragt. Die Angeklagten hätten ihr gesagt, S. sei dort (so am 23.11.2021) bzw. sie glaube, sie hätten dies gesagt (so am 13.10.2021). Zuhause angekommen habe sie sich übergeben müssen; dies habe – so die Präzisierung in der 1. polizeilichen Vernehmung – zwei Stunden gedauert. In die Kaserne sei mit einem Auto der dickere der beiden Täter gefahren und die Fahrt zurück habe in einem anderen Auto stattgefunden, das der dünnere Blonde gefahren habe.
119Den Standort der „Stube“ und deren Ausstattung hat T. in ihren polizeilichen Vernehmungen detaillierter beschrieben als in der Hauptverhandlung, nämlich in beiden Vernehmungen wie folgt: In dem Gebäude hätte man sofort zwei Treppen hochgehen müssen. Auf der rechten Seite hätte sich dann ein langer Flur mit vielen Zimmern auf beiden Seiten befunden. Das Zimmer sei auf der rechten Seite relativ am Anfang gewesen. Am 13.10.2021 hat T. angegeben, dass sich darin Betten und viele Bundeswehrklamotten befunden hätten. In der zweiten polizeilichen Vernehmung hat sie erklärt, dass sich links Schränke, gegenüber davon ein Fenster und in der Mitte ein großer Tisch mit Stühlen befunden habe. Rechts habe ein Stockbett gestanden und dahinter noch eins. Auf dem Tisch hätten viele Dinge gelegen.
120Die von den Angeklagten gefahrenen Fahrzeuge hat T. in den polizeilichen Vernehmungen wie folgt beschrieben: Das Auto, mit dem sie in die Kaserne gefahren seien, sei silber-blau oder silber-grau gewesen; es sei ein [Fahrzeug der Automarke N.] bzw. ein älteres „Kanackenauto“ gewesen. Es seien eher schwarze Sitze gewesen, sie glaube aus Leder. Das Auto, mit dem sie nach R. gefahren worden sei, hat T. am 23.11.2021 als weißen oder jedenfalls hellen Kleinwagen mit Sitzen aus grauem Stoff beschrieben. Ob es in den Autos unordentlich oder aufgeräumt gewesen sei, wisse sie nicht mehr (23.11.2021).
121Abgesehen von den vorstehend geschilderten Divergenzen zwischen den Vernehmungen wiesen die Aussagen der Nebenklägerin in allen drei Vernehmungen eine hohe Konstanz auf. Soweit es Inkonstanzen gibt, sind diese plausibel erklärbar und begründen keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit von T.: Wo ihr nunmehr Erinnerungen fehlten oder diese weniger genau waren als in den polizeilichen Vernehmungen, ist dies angesichts des bis zu den Vernehmungen in der Hauptverhandlung vergangenen Zeitraums von etwa drei Jahren erwartbar. Insbesondere betrifft die Verarmung der Aussage nicht das Tatgeschehen im Kern und die für das Gepräge der Tat wesentlichen Umstände: Den Anlass, aus dem sie mit den Angeklagten in das Auto gestiegen ist, nämlich die Behauptung, sie werde zu S. gebracht, den Beginn der Tatvornahme durch M. in Missionarsstellung und dessen insgesamt aktivere Rolle, die vaginale Penetration mindestens in einem Fall auch durch Z., ihre fehlende Mitwirkung an dem ihr ausschließlich erinnerlichen vaginalen Geschlechtsverkehr bei jedoch auch fehlendem Widerstand dagegen und ihren Zustand während der Tat hat T. über alle Vernehmungen gleichbleibend geschildert.
122Auch soweit sich Angaben der Nebenklägerin widersprachen – was in lediglich geringen Umfang der Fall war – stellte dies die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage nicht in Frage. Soweit sie sich in der Vernehmung vom 23.11.2021 anders als am 13.10.2021 daran erinnert haben will, dass es der Dickere gewesen sei, der sie ausgezogen habe, erscheint dies angesichts ihrer über alle Vernehmungen konstanten Aussage zum weiteren Tatgeschehen als eine sehr naheliegende Rekonstruktion des Geschehens, bei der die falsche Annahme einer tatsächlich bestehenden Erinnerung daher leicht auftreten kann: T. hat zu jedem Zeitpunkt angegeben, dass der dickere Dunkelhaarige – dem Erscheinungsbild der Angeklagten nach handelt es sich offensichtlich um M., wohingegen die Beschreibung des Z. als dünner und blond zu dessen Aussehen passt – als Erstes den Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen habe und dass er insgesamt aktiver gewesen sei. In Anbetracht dessen liegt der Schluss äußerst nahe, dass es von den beiden Angeklagten auch M. war, der sie ausgezogen hatte. Dass T. abweichend von den Polizeivernehmungen in der Hauptverhandlung geäußert hat, dass sie glaube, ihr sei auch das Oberteil ausgezogen worden, begründet bereits deshalb keine Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit, weil sie dies als Vermutung gekennzeichnet hat. Darüber hinaus handelt es sich angesichts der vaginalen Penetration auch nicht um einen für die Tat zentralen Aspekt und es ergibt sich aus den Videos der Tathandlung, die den in den Feststellungen geschilderten Inhalt haben, dass das Oberteil von T. bis über die Brust hochgezogen war. Dass es sich bei den Videos um solche der Tat handelte, stand für die Kammer fest, da sie sich nach glaubhaften Bekunden des Zeugen KOK FS. und dessen dazu gefertigten Vermerk auf den bei den Angeklagten jeweils sichergestellten Mobiltelefonen in deren „H.“-Chat in der Tatnacht miteinander befanden. Zudem konnte die Kammer T. in den beiden Videos erkennen und die Angeklagten haben eingeräumt, kurze Sequenzen des Geschlechtsverkehrs gefilmt zu haben.
123Soweit T. in ihrer 1. Zeugenvernehmung den Weg zur Tiefgarage als kurz, in der Hauptverhandlung jedoch als ihr am Tatabend ewig lang erschienen geschildert hat, erscheint dies angesichts des Zeitablaufs unauffällig; zudem handelt es sich lediglich um Randgeschehen. Darüber hinaus hat T. ihre Erklärung in der Hauptverhandlung, der Weg sei ihr ewig lang erschienen, mit der Bemerkung verknüpft, dass ihre Beine sich schwer angefühlt hätten. Über ein Gefühl körperlicher Schwäche bereits vor Erreichen der Kaserne hat T. indes bereits bei der Polizei berichtet: Am 13.10.2021 hat sie bekundet, ihr sei es so schlecht gegangen und sie habe sich im Auto daher hinlegen müssen. Am 23.11.2021 hat sie angegeben, dass sie sich beim Holen der Jacken aus dem „B.“ anders gefühlt habe als sonst und kaum die Treppe habe laufen können.
124Auch die Frage, ob sie sich vor dem „B.“ mit den Angeklagten unterhalten hat – dass dies der Fall war, ergibt sich aus den Aufnahmen der Videoüberwachung in diesem Bereich – betrifft ein Detail aus dem Randgeschehen, das für T. angesichts des sich anschließenden Geschehens nachvollziehbar nicht von großer Bedeutung war. Darüber hinaus ergibt sich aus Sprachnachrichten vom Morgen nach der Tat, dass T. bereits zu diesem Zeitpunkt keine genaue Erinnerung mehr an das Geschehen vor dem „B.“ und an das Aufeinandertreffen mit den Angeklagten hatte: So schildert sie in einer am 13.10.2021 um 11:35:09 Uhr an D. gesandten Sprachnachricht, dass die ganze Zeit „so zwei Typen“ bei ihnen gewesen seien, als sie vor dem „Klub“ gestanden hätten, sie habe keine Ahnung was es für Typen gewesen seien und woher die auf einmal gekommen seien, aber die hätten „wohl“ die ganze Zeit bei ihnen „gechillt“ und wären mitgekommen, als sie die Jacken geholt habe – „warum auch immer“. Dass die Sprachnachricht von T. aufgenommen wurde, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus folgenden Umständen: Die Kammer hat die Stimme T.s in dieser Sprachnachricht wie auch in den weiteren ihr im Folgenden zugeordneten Nachrichten wiedererkannt und sie wird in Textnachrichten an die Nummer – etwa einer solchen von „CF.“ am 13.10.21 um 07:09:37 Uhr (UTC+0) „O.“ genannt, was ihr Vorname ist. Nach Angaben des KOK FS. ist zudem das untersuchte Mobiltelefon von T. sichergestellt worden.
bb.
125Die Aussagen von T. zum Tatgeschehen entsprachen auch ihren Angaben der Zeugin YV. gegenüber, bei der es sich um ihre Halbschwester handelt, und stimmten weitestgehend mit ihrer Schilderung des Abends in verschiedenen an Freunde verschickten Sprachnachrichten überein.
126Nach glaubhafter Aussage von YV., die insoweit mit den Angaben von T. übereinstimmte, hat diese ihrer Schwester im Verlaufe des 13.10.2021 von der Tat berichtet. YV. habe auch in der Folgezeit mit ihrer Schwester darüber geredet und sei zumindest bei einer Polizeivernehmung dabei gewesen. Den Angaben von YV. über die Tatschilderung von T. einschließlich des Vorgehens ließen sich keinerlei Widersprüche zu ihrer in der Hauptverhandlung oder bei der Polizei zu der Tat abgegebenen Erklärungen entnehmen. Sie stimmten überein.
127Auch die in Sprachnachrichten an verschiedene Freunde am 13.10.2021 abgegebenen Sachverhaltsschilderungen stehen im Wesentlichen im Einklang mit den Aussagen von T. vor der Kammer und bei der Polizei. T. schildert in der bereits erwähnten Sprachnachricht an D. (Versand am 13.10.21, 11:35:11 Uhr) und in einer an „CF.“ um 10:28:28 Uhr versandten Sprachnachricht, dass D. geweint und T. ihre Jacken aus der Diskothek geholt hätte. „Zwei Typen“ wären bei ihr gewesen. Sie habe D. draußen nicht mehr gesehen und die beiden „Typen“ hätten ihr gesagt, sie brächten sie zu S.. Im Auto (so D. gegenüber) hätte sie gelegen, es sei ihr so schlecht gewesen. Sie seien dann an einem großen Gebäude gewesen, das ausgesehen habe, wie eine Schule, es sei jedoch eine Bundeswehrkaserne gewesen. Die Typen hätten gesagt, dass S. dort sei. Sie hätten sie ins Bett gelegt und sie ausgezogen. Der Gesprächspartner könne sich ja denken, was dann geschehen sei (so „CF.“ gegenüber) bzw. die beiden hätten sie dann „gefickt, aber so richtig dreckig“ (so D. gegenüber). Die Typen hätten sich beschwert, dass sie nicht feucht sei, obwohl sie da im Koma gelegen habe (so zu D.) und einer der Typen hätte mit seinem Finger ihr Handy entsperrt, Nachrichten geschrieben und Kontakte blockiert. Ihren Zustand während der Tat und zuvor schildert sie in beiden Sprachnachrichten der Sache nach wie bei der Polizei und vor der Kammer: Sie sei an dem Abend „so besoffen“ gewesen, hätte im Bett die Augen zugemacht und nichts mehr gekonnt, habe „einfach nur pennen“ wollen, ihr sei so schwindelig gewesen und sie sei „schlapp“ und „tot“ gewesen, habe da so gelegen (so „CF.“ gegenüber) bzw. sie sei „besoffen“, „wirklich Endlevel“ gewesen, sie hätte da einfach gelegen mit den Augen zu, ihr sei schlecht gewesen und sie habe kotzen müssen, sie hätte da im Koma gelegen und hätte nichts sagen können, sie könne sich an nichts erinnern (so D. gegenüber). In einer Sprachnachricht an „DU.“ vom 13.10.21 (11:27:27 Uhr) erklärt T., sie sei beim Feiern abgefüllt worden von Personen, die behauptet hätten, sie zu S. zu bringen. Sie sei in einer Kaserne gewesen, sei tot gewesen und habe gar nichts mehr gekonnt. Die schriftliche Frage „DU.s“ um 11:39:43, ob „die“ ihr noch mehr angetan hätten, bejaht T. gleichfalls schriftlich um 11:46:05 Uhr. In einer an „PG. CQ.“ um 10:02:52 Uhr versandten Sprachnachricht sagt T., dass sie alles später erzählen werde, es sei zu krass. Eigentlich zähle es schon als Vergewaltigung. Sie könne sich nur noch an Einzelteile erinnern, sie wisse nur noch, dass sie da gelegen habe, gar nichts habe machen können, sich nicht habe wehren und nicht einmal habe reden können, sie sei zu besoffen gewesen und hätte da einfach gelegen.
128Von der Aussage bei der Polizei und vor der Kammer weichen die Schilderungen in den Sprachnachrichten lediglich insoweit ab, als T. in ihnen behauptet, ins Auto gezogen worden zu sein, was nach den Videoaufnahmen aus der Tiefgarage, die den in den Feststellungen niedergelegten Inhalt haben, nicht zutrifft. Zudem hat sie ausschließlich in der Nachricht an D. behauptet, sich während der Tat übergeben zu haben. Diese Abweichungen stellen die Glaubhaftigkeit der Aussage von T. jedoch – auch unter Berücksichtigung ihrer noch zu erörternden Qualitätsmerkmale – nicht in Frage, denn vor der Kammer oder bei der Polizei hat sich T. zu keinem Zeitpunkt entsprechend geäußert und es handelt sich bei der Behauptung, in das Auto gezogen worden zu sein und sich während der Tat übergeben zu haben um lediglich punktuelle Übertreibungen, die nicht das Tatgeschehen im Kern betreffen und das Gepräge der Tat nicht wesentlich ändern.
129Unter Berücksichtigung der von T. am Morgen nach der Tat versandten Sprachnachrichten und deren weitgehender Übereinstimmung mit ihren Bekundungen bei der Polizei und vor der Kammer bot die Aussagegenese auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es fremdsuggestive Einflüsse auf T. gegeben haben könnte und diese ihre Angaben verfälscht haben.
130Die Kammer schließt – der Aussage von T. in der Hauptverhandlung folgend – aus, dass sie D. gegenüber wie von dieser in der Hauptverhandlung erklärt angegeben hat, dass die Angeklagten auch Analverkehr praktiziert oder dies versucht hätten. Es gibt mit Ausnahme der entsprechenden Behauptung von D. keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass T. dies jemals geäußert hat. In den Polizeivernehmungen war dies nicht der Fall und in Sprach- oder Textnachrichten taucht eine solche Behauptung gleichfalls nicht auf. Nach Angaben der Zeugin RL. hat zudem eine Untersuchung des Analbereichs von T. nicht stattgefunden, da es keine Anhaltspunkte für Analverkehr gegeben habe. Auch die Zeugin YV. hat bei Zusammenfassung der Angaben ihrer Schwester zum Tatgeschehen keinen danach stattgefundenen Analverkehr erwähnt.
c.
131Für die Glaubhaftigkeit der Aussage von T. sprach zudem, dass sie keine Tendenzen zu einer überschießenden Belastung der Angeklagten oder zu einer Übertreibung des Geschehens gezeigt hat. Sie hat sich im Gegenteil mit einer Belastung der Angeklagten zurückgehalten. So hat sie den Geschlechtsverkehr mit den Angeklagten als schmerzfrei geschildert und die Einschätzung geäußert, dass er möglicherweise nicht stattgefunden hätte, wenn sie einen entgegenstehenden Willen geäußert hätte. Auf Erinnerungslücken hat sie auch dort verwiesen, wo dies die Angeklagten offensichtlich entlastete. So hat sie stets erklärt, nicht sicher zu sein, ob die Angeklagten ein Kondom verwandt und ob sie ejakuliert haben, obwohl für die Nichtnutzung eines Kondoms und eine Ejakulation angesichts der ungewöhnlich großen Menge an Flüssigkeit, die die Zeugin RL. nach ihrem glaubhaften Bekunden bei der gynäkologischen Untersuchung T.s am 13.10.2021 in deren Vaginalbereich festgestellt hat, Anhaltspunkte bestanden. Auch T. selbst hat ausweislich ihrer entsprechenden Erklärung in der polizeilichen Vernehmung vom 13.10.2021 zur Kenntnis genommen, dass sie im Bereich ihres Unterkörpers sehr nass gewesen sei, aber dennoch erklärt, bezüglich der Nutzung eines Kondoms und einer Ejakulation keine sichere Aussage treffen zu können. Sie hat zudem in der Hauptverhandlung bekundet, keine Angaben dazu machen zu können, wie oft Geschlechtsverkehr vollzogen worden sei, und in der 2. Polizeivernehmung nicht ausschließen können, dass der Dünnere – Z. – sie lediglich einmal vergewaltigt habe. Auch hat sie stets verneint, sich an die Vornahme anderer Sexualpraktiken als einen Vaginalverkehr durch die Angeklagten zu erinnern. Die psychischen Folgen der Tat hat sie gleichfalls nicht übertrieben; sie sind vielmehr von YV. glaubhaft drastischer geschildert worden als von T. selbst. Während diese schlicht erklärt hat, dass sie das Geschehen belastet habe und sie sich aus Angst vor den psychischen Folgen ihrer hiesigen Zeugenaussage an die LVR-Klinik gewandt habe, um danach gegebenenfalls schnell einen Termin erhalten zu können, hat YV. glaubhaft geschildert, dass ihre Schwester infolge einer Berichterstattung über den Prozess eine regelrechte Panikattacke bekommen habe, sie mitten in der Nacht angerufen und geschildert habe, wie nun alles wieder hochkomme.
132Auch hinsichtlich der Frage, ob sie sich eine Bestrafung der Angeklagten wünsche, hat sich T. differenziert geäußert und hierzu erklärt, dass dies ursprünglich der Fall gewesen sei, dass es ihr jedoch reichen würde, wenn die Angeklagten sich eingestehen würden, was sie getan hätten und was dies mit ihr gemacht habe.
133Unbeschadet der zurückhaltenden Schilderung der Tatfolgen durch T. und ihrer Zurückhaltung auch hinsichtlich der Frage einer Bestrafung der Angeklagten ist indes festzuhalten, dass sie bei ihrer Aussage keineswegs den Eindruck machte, als würde sie das Geschehen nicht belasten, was gegen ihre Glaubwürdigkeit hätte sprechen können. Sie hat insbesondere zu Beginn ihrer Vernehmung und vor erstmaliger Schilderung der eigentlichen Tat mehrfach Tränen unterdrückt und ihre Stimme zitterte mehrmals.
d.
134Die Nebenklägerin war zudem umfassend auskunftsbereit, hat Komplikationen im Geschehensablauf geschildert und auch Ambivalenzen, die die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage ersichtlich hätten in Zweifel ziehen können, von sich aus offengelegt.
135So hat T. erklärt, sich gegen den an ihr vollzogenen Geschlechtsverkehr nicht gewehrt zu haben und darauf verwiesen, dass möglicherweise die Tat nicht stattgefunden hätte, wenn sie ihr fehlendes Einvernehmen ausdrücklich geäußert hätte. Hätte T. die Angeklagten zu Unrecht belasten wollen, wäre es naheliegend gewesen, zumindest zu behaupten, dass sie „Nein“ zum Geschlechtsverkehr gesagt hätte. Dies hätte auch nicht im Widerspruch zu ihrer Version des Geschehens im Übrigen gestanden, denn die Nebenklägerin hat nicht behauptet, zu einer Kommunikation insgesamt nicht mehr in der Lage gewesen zu sein. Sie hat vielmehr angegeben, sie habe über die Kaserne geäußert, es sehe dort aus wie in einer Schule; bei der Polizei hat sie zudem erklärt, sie habe in der Kaserne nach S. gefragt. T. hat zudem eigeninitiativ geschildert, dass sie sich in einem Fall dagegen gewehrt habe, von M. geküsst zu werden, einen Kuss des Z. jedoch zugelassen habe. Mit den dadurch aufgeworfenen Fragen ist T. offen umgegangen: Sie hat von sich aus angegeben, dass sie nicht verstehe, weshalb sie einen Kuss des Dickeren habe abwehren können, sich aber im Übrigen nicht gegen die Tat gewehrt habe, und weshalb sie den Kuss des Dünneren zugelassen habe. Die Nebenklägerin hat dabei den Eindruck vermittelt, sich hierüber tatsächlich und ernsthaft Gedanken zu machen – was für eine erlebnisbasierte Aussage spricht –, hingegen nicht vorschnell das eigene Verhalten rechtfertigen zu wollen: Den für sie weniger unangenehmen Geschlechtsverkehr mit „dem Dünneren“ hat sie als Erklärung in Betracht gezogen, dies aber nicht als sicheren Grund dargestellt. Auch bezüglich der Rückfahrt nach R. hat T. sehr offen über ihre Gedanken gesprochen und zudem nicht versucht, ihre Version des Geschehens durch Mutmaßungen aufzuwerten. So hat sie erklärt, dass sie sich noch heute frage, wie es sein könne, dass die Angeklagten sie nach der Tat nach Hause gefahren hätten. Sie hat hierzu angegeben, dass es möglich sei, dass sie ihre Anschrift von ihrem Personalausweis abgelesen hätten, den sie mitgehabt hätte, aber es sei auch möglich, dass sie ihre Anschrift selbst mitgeteilt habe.
136Auch Komplikationen wie einen Wechsel des Bettes, der während des Tatgeschehens stattgefunden habe, hat T. erwähnt und damit im Zusammenhang stehende Wahrnehmungs- bzw. Erinnerungslücken – sie wisse nicht, wie der Wechsel sich vollzogen habe – eingeräumt. Im Falle einer Falschaussage wäre demgegenüber ein zielgerichteteres Bekunden ohne die Benennung von Komplikationen oder ein Auffüllen von Wahrnehmungs- oder Erinnerungslücken mit Schilderungen, die die Version der Nebenklägerin stützen, naheliegend gewesen. So etwa im Falle des gewechselten Bettes die Behauptung, sie sei auf das Bett getragen worden.
137T. hat weiter mitgeteilt, dass es gut sein könne, dass sie sich von den Angeklagten in R. verabschiedet habe. Jedenfalls aber sei sie nicht aus dem Auto gestürmt. Dieses unauffällige Auseinandergehen von T. und den Angeklagten entspricht nicht der Schilderung, die zu erwarten gewesen wäre, wenn sie die Angeklagten zu Unrecht hätte belasten wollen. In einem solchen Fall hätte es vielmehr nahegelegen, zu behaupten, dass T. grußlos und möglichst schnell aus dem Fahrzeug regelrecht geflohen sei. Dennoch zieht der von T. geschilderte Umstand, jedenfalls nicht „davongestürmt“ zu sein, ihre Aussage nicht in Zweifel, sondern steht mit ihrer Schilderung des Geschehens im Einklang: Das unauffällige Verlassen des Fahrzeugs hat T. plausibel mit dem Verweis darauf erklärt, dass ihr erst später klargeworden sei, was eigentlich geschehen sei. Diese Aussage ist glaubhaft. Dass bei T. Unsicherheit darüber bestand, wie sie die Tat einzuordnen hatte, wird durch mehrere Sprachnachrichten vom 13.10.2021 bestätigt, in denen T. das Geschehen schildert oder andeutet und äußert, dass es sich „eigentlich“ oder „im Grunde“ schon um eine Vergewaltigung gehandelt habe. So in einer um 10:02:52 Uhr an den Kontakt „PG. CQ.“, um 10:28:28 Uhr an „CF.“, und um 11:35:11 Uhr an D. übersandten Sprachnachricht. In ihrer Sprachnachricht an „PG. CQ.“ stammelt T., was ihre schon in der relativierenden Formulierung („eigentlich“) zum Ausdruck kommende Unsicherheit über die korrekte Einordnung des Geschehens unterstreicht.
138Auch der von T. offen eingeräumte Umstand, sich nach Abschluss der Tat möglicherweise selbst angezogen zu haben, steht in gewisser Spannung zu ihren Angaben zu ihrem Zustand während und vor der Tat. Hätte sie die Angeklagten zu Unrecht belasten wollen, wäre es daher weit naheliegender gewesen zu behaupten, dass die Angeklagten sie wieder angezogen hätten. Dass T. sich möglicherweise selbst wieder angezogen hat, steht indes als solches der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage nicht entgegen. T. hat im Rahmen ihrer Vernehmung erklärt, dass es ihr gegen Ende des Geschehens etwas besser gegangen sei, was plausibel ist: Es liegt nahe, dass nach circa dreieinhalbstündiger Abwesenheit aus dem „B.“ eine gewisse Ausnüchterung stattgefunden hat. Einen Rauschmittelkonsum der Nebenklägerin in dieser Zeit haben weder die Angeklagten, noch T. erwähnt, noch hat die Beweisaufnahme hierfür Anhaltspunkte ergeben. Insbesondere sind nach den glaubhaften Angaben der Zeugen [Offizier] OG. und KK‘in SM. bei der am 15.10.2021 nach Versiegelung am Vortag durchgeführten Durchsuchung der „Stube“ der Angeklagten und ihrer Fahrzeuge keine Alkoholflaschen gefunden worden.
139T. hat des Weiteren auch zu Gegebenheiten offen bekundet, die wegen ihres privaten Charakters für sie naheliegenderweise schambehaftet waren: Dies gilt für den von ihr ohne entsprechende Nachfrage erwähnten Griff des XZ. in ihre Hose und für die ohne Umschweife beantwortete Frage nach etwaig in ihrem [„MV.“-Profil] vorhandenen Nacktbildern. Auch dies spricht für ihre Glaubwürdigkeit.
e.
140Überdies hat die Nebenklägerin originelle Details sowohl zum Kern- als auch zum Randgeschehen wiedergeben können und hierbei auch über ihr Innenerleben anschaulich berichtet, was beides für die Erlebnisbasiertheit ihres Bekundens spricht. So hat sie etwa erklärt, dass die Kaserne für sie zunächst ausgesehen habe wie eine verlassene Schule, was sie auch in ihrer bereits zitierten Sprachnachricht vom 13.10.2021. 11:35:11 Uhr an D. erwähnt hat. Zum Tatgeschehen hat sie ausgesagt, dass die Angeklagten sich beieinander darüber beschwert hätten, dass sie „trocken“ sei, und hat hierüber glaubhaft Unverständnis zum Ausdruck gebracht: Es sei ja logisch, denn sie habe nur dort gelegen. Ihren Zustand hat sie im Rahmen ihrer Vernehmung vor der Kammer detailliert und originell beschrieben, wobei sie nicht stets stereotyp lediglich eine Beschreibung abgegeben hat, sondern ihr Befinden zwar in der Sache gleich, aber in unterschiedlichen Worten und originell geschildert hat: Sie habe das Gefühl gehabt, sie sei nicht zuständig, sich zu dem Geschehen zu äußern, und dazu auch nicht in der Lage; sie habe zwar mitbekommen, was geschehe, habe aber das Gefühl gehabt, als sei sie nicht wirklich da; sie habe ein Gefühl gehabt, als sei sie in Watte gepackt; sie habe ein seltsames, stumpfes Gefühl gehabt; sie habe nicht wirklich etwas gefühlt; sie habe das Ganze wie eine Leiche über sich ergehen lassen; sie sei – so auf Vorhalt ihrer dahingehenden Angabe aus der polizeilichen Vernehmung – benebelt und weggetreten gewesen.
f.
141Zwischen eigener Erinnerung und Rekonstruktion hat T. an mehreren Stellen in ihrer Vernehmung klar unterschieden. So hat sie erklärt, sich nicht mehr daran zu erinnern, ob sie sich nach ihrer Rückkehr nach Hause übergeben habe, jedoch darauf verwiesen, dass ihre Schwester ihr erzählt habe, dass sie dies so berichtet habe. Auch an den Versand einer Sprachnachricht, wonach ihr eine Vergewaltigung drohe, habe sie sich selbst nicht mehr erinnert. Jedoch habe ihre Schwester ihr mitgeteilt, dass sie über eine solche bei der Polizei gesprochen habe. Dass sie in Sprachnachrichten um Hilfe gebeten und ihren Standort verschickt habe, erinnere sie gleichfalls nicht mehr. Es sei ihr jedoch von D. berichtet worden.
5.
142Die Bekundungen der Nebenklägerin fanden zudem Stütze in weiteren Beweismitteln, insbesondere in Videos vom Tatabend und der Tat, in den bereits beschriebenen Sprachnachrichten vom Tag nach der Tat sowie weiteren Sprach- und Textnachrichten.
a.
143Die Videos der Tathandlungen stützen die Beschreibung von T. zu ihrem Zustand während des an ihr vollzogenen Geschlechtsverkehrs. Sie haben den aus den Feststellungen ersichtlichen Inhalt, wobei die Kamera überwiegend auf den Unterleib der Geschädigten gerichtet ist und deren Oberkörper und Kopf jeweils nur einige Sekunden gefilmt werden.
144Die Kammer hat zunächst keine Zweifel, dass es sich um Videos des von M. und Z. in der Tatnacht an T. vollzogenen Geschlechtsverkehres handelt. Nach dem glaubhaften Bekunden des KOK FS. und seinem hierzu verfassten Vermerk hat dieser die bei M. und Z. sichergestellten Mobiltelefone ausgewertet und die Videos auf beiden Handys in einem „H.“-Chat aus der Tatnacht vorgefunden. M. hat sie danach und nach Extraktionsberichten, die zu den Mobiltelefonen der Angeklagten erstellt worden sind, am 13.10.2021 um 03:11:47 Uhr und 03:12:33 Uhr an Z. gesandt. Dass es sich um Videos des von Z. und M. an T. vollzogenen Geschlechtsverkehrs handelt, haben die Angeklagten auch zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt.
145In beiden Videos ist die Zeugin bis auf die durch das Eindringen der Angeklagten verursachten Bewegungen völlig regungslos und macht keine Geräusche, was für einen Zustand eingeschränkten Bewusstseins spricht. In dem Video, in dem T. auf dem Rücken liegt, sind ihre Augen zudem nur noch einen Schlitz geöffnet, was ihre Aussage stützt, sie habe ihre Augen kaum offenhalten können. Es handelt sich überdies nicht um eine Haltung der Augen, die typischerweise bei vollem Bewusstsein eingenommen wird, denn dann sind die Augen üblicherweise auf oder zu, aber nicht nur einen Schlitz offen. Dass die Augen einen Schlitz weit geöffnet sind, spricht vor diesem Hintergrund auch gegen die Einlassung der Angeklagten, wonach T. ihre Augen wegen des Blitzes der Kamera geschlossen habe. Wäre dies der Fall gewesen, hätte zudem ein Zukneifen der Augen nahegelegen, jedenfalls aber ein vollständiges Verschließen. In dem anderen Video, in dem man die Augen nur von der Seite sieht, sind diese entweder vollständig oder nahezu geschlossen. In Zusammenschau mit der Regungs- und Lautlosigkeit von T. spricht auch dies für einen Zustand eingeschränkten Bewusstseins.
146Das Wackeln des Kopfes und der nach innen gekrümmten Finger sowie der Hand in dem Video, in dem Z. in T. von hinten eindringt, belegt zur Überzeugung der Kammer zudem, dass T. in diesen Bereichen keine oder eine allenfalls geringe Körperspannung hatte. Das Wackeln ist derart erheblich, dass sich der Eindruck ergibt, dass Kopf und Hände bzw. Finger von T. keinerlei Widerstand gegen die von außen kommenden Bewegungen ausüben. Auch die während des Eindringens unter dem Kinn der Geschädigten liegende Handfläche von Z. spricht dafür, dass er ihren Kopf stützte und auf diese Weise verhinderte, dass der Kopf nach unten sackte. Es handelt sich bei einem Kinn auch nicht um eine gemeinhin als erogen angesehene Zone, weshalb auch unabhängig von den Zeichen fehlender Körperspannung jedenfalls nicht naheliegt, dass der Griff Z.s unter das Kinn sexuell motiviert war. Dafür, dass der Kopf von T. abgestützt werden musste, spricht auch, dass sie bereits im Vorfeld der Tat mehrfach Schwierigkeiten hatte, ihren Nacken selbständig in Position zu halten. Dies ergibt sich aus Videoaufnahmen von Überwachungskameras im Umfeld des „B.“ und aus der Tiefgarage, auf denen ihr Kopf mehrfach nach hinten oder zur Seite fällt. Ein Wegsacken des Kopfes von T. nach hinten oder zur Seite ist auf den genannten Videos in dem aus den Feststellungen ersichtlichen Umfang zu beobachten.
147Die Positionierung von zwei aufeinandergelegten Kissen, gegen die Ellenbogen und Hand von T. in dem Video lehnen, in dem sie kniet, belegt zur Überzeugung der Kammer in Zusammenschau mit der fehlenden Spannung in Nacken, Hand und Finger sowie der bereits beschriebenen Haltung der Augen zudem, dass die Nebenklägerin auch insoweit abgestützt werden musste. Vor diesem Hintergrund kann dem Umstand, dass ihre Knie und ihr Ellenbogen in diesem Video aufgestützt sind, auch nicht entnommen werden, dass sie sich an dem Geschlechtsverkehr aktiv beteiligt hat. Denn sie musste anders als dies bei einem Ablegen des Körpers auf Knien und Ellenbogen üblicherweise der Fall ist, ihre Arme nicht selbst halten.
148Die gekrümmt auf der Brust befindlichen Finger in dem Video, in dem T. auf dem Rücken liegt, belegen ebenso wenig wie die um die Fingernägel herum etwas eingedrückte Haut, dass sich T. an ihrer Brust willentlich festhält, was für ihre aktive Beteiligung an dem Geschlechtsverkehr sprechen könnte. Die leicht eingedrückte Haut ist zur Überzeugung der Kammer vielmehr auf das Gewicht der langen, künstlich anmutenden Fingernägel zurückzuführen und die Hände sind auf der Brust schlicht abgelegt. Davon geht die Kammer angesichts der Reglosigkeit der Nebenklägerin und ihrer wie dargelegt nur einen Schlitz weit geöffneten Augen aus.
b.
149Auch Videos der Überwachungskameras aus dem Umfeld des „B.“ und aus der Tiefgarage, auf denen T. zu sehen ist, stützen ihre Bekundungen, insbesondere hinsichtlich eines stark berauschten Zustands bereits in dieser Zeit. Die Videos aus dem Umfeld des „B.“ stammen von polizeilich installierten Kameras [auf dem umgebenden Straßenzug in Y., der auch überregional als Feiermeile bekannt ist], auf denen sich auch das „B.“ befindet. Die Videos aus der Tiefgarage sind von Überwachungskameras aufgenommen worden, die der Betreiber dort installiert hat. Sämtliche Videos sind im Anschluss an ihre polizeiliche Sicherung nach glaubhaften Bekunden von KK‘in SM. durch sie ausgewertet worden. Die Auswertevermerke hat die Kammer auszugsweise verlesen und mit KK’in SM. ausführlich erörtert. Zudem sind alle gesicherten Videos von Relevanz in Augenschein genommen worden.
aa.
150Die Videos zeigen die in den Feststellungen beschriebenen Ausfallerscheinungen von T. und haben auch sonst den daraus ersichtlichen Inhalt. Soweit in den Feststellungen zu dem Geschehen vor dem „B.“ und in der Tiefgarage Uhrzeiten genannt sind, ergaben sie sich aus den (jeweils exemplarisch zu Beginn und gegen Ende abgelesenen) Zeitstempeln der Videos, aus den teilweise urkundlich eingeführten Videoauswertevermerken und dem glaubhaften Bekunden von KK’in SM. hierzu.
151Soweit äußerlich erkennbare Ausfallerscheinungen in den Feststellungen nicht beschrieben werden, sind solche auf den Videos auch nicht zu sehen. Allerdings dokumentieren die Videos die Zeit zwischen dem Aufeinandertreffen der Angeklagten und T. und der Fahrt aus der Tiefgarage nicht lückenlos. Der Gang von D. und ihr folgend T. in den Park ist nicht vollständig auf Video festgehalten. Man sieht einen Teil des Weges außerhalb des Parks und sodann kurze Zeit später T. im Park. Auch Aufnahmen aus dem Zeitraum zwischen Aufeinandertreffen von D. mit XZ., T. und den Angeklagten im Park bis zum Verlassen des Parks von T. und M., um die Jacken aus dem „B.“ zu holen, gibt es nicht. Man sieht auf den Aufnahmen lediglich, wie sich im Park zunächst D. in eine Richtung begibt und dann kurz darauf auch XZ. sowie nachfolgend wie in den Feststellungen beschrieben T. und die zu ihr gestoßenen Angeklagten. Die zeitlich nächstgelegene Aufnahme zeigt den Weg von M. und T. in die Diskothek, wobei sie sich bereits außerhalb des Parks befinden. Innerhalb der Tiefgarage sieht man, wie T. und die Angeklagten sie betreten und die dortigen Schranken passieren. Man sieht außerdem, wie T. und der eng neben ihr laufende M. sich dessen Fahrzeug nähern, während sich Z. zunächst etwas von den Beiden entfernt. Sodann besteigen zunächst T., dann nach einiger Zeit M. und zuletzt der wieder erschienene Z. das Fahrzeug. Schließich gibt es Aufnahmen, auf denen das Fahrzeug die Garage verlässt. Die Videoaufnahmen aus der Tiefgarage sind dabei von schlechter Qualität und das Laufen zum Auto ist nicht vom Nahen zu sehen. Zudem steigt T. auf der der Kamera abgewandten Seite des Fahrzeugs in dieses ein. Den Videoaufnahmen lässt sich daher nicht entnehmen, ob T. auf dem Weg Ausfallerscheinungen hatte, ob M. sie stützte und ob sie eigenständig in das Fahrzeug stieg. Dass eine Person auf der Rückbank sitzt, als das Fahrzeug die Tiefgarage verlässt, ist nicht zu sehen; allerdings sind die Aufnahmen nicht von ausreichender Qualität, um allein anhand dessen verneinen zu können, dass T. dort saß.
bb.
152Das in den Videos dokumentierte Verhalten T.s stützt ihr Bekunden zu einem Zustand ganz erheblicher Intoxikation am Tatabend und stellt wegen der zeitlichen Nähe zur Tat ein Indiz für den Zustand bei Tatbegehung dar. Die Videos zeigen zwar nicht in jedem einzelnen Moment, wie aus den Feststellungen ersichtlich aber immer wieder rauschtypische Ausfallerscheinungen in Form von Gangunsicherheiten, Gleichgewichtsstörungen, fehlender Körperspannung im Bereich des Nackens und motorischen Einschränkungen (Fallenlassen des Handys). Darüber hinaus ist es ein bizarres Verhalten, einen Baumstamm zu tätscheln. Dieses Verhalten von T. spricht daher gleichfalls für einen erheblichen Rausch.
153Angesichts des Videomaterials ist auch die Behauptung des M., T. sei „voll bewusst“, wenngleich „nicht stocknüchtern“ gewesen bzw. sie habe sich – so beide Angeklagten auf Befragen zu einem etwaigen Schwanken oder Lallen – „ganz normal“ mit ihnen unterhalten, widerlegt. Da M. T. mehrfach stützte sowie führte und beide Angeklagten sich wie aus den Feststellungen ersichtlich nahezu die ganze Zeit unmittelbar bei T. befanden, bestehen auch keine Zweifel daran, dass sie die Ausfallerscheinungen zur Kenntnis genommen haben. Hierfür spricht auch das Bekunden des Zeugen XZ.. Dieser hat glaubhaft erklärt, dass T. an dem Abend betrunken gewesen sei, was sich durch Stolpern und dadurch geäußert habe, dass sie nicht mehr so deutlich gesprochen habe und der „Allgemeinzustand“ „durcheinander“ gewesen sei.
154Die Videoaufnahmen aus dem Umfeld des „B.“ stützen die Aussage von T. auch insoweit, als sich die von ihr beschriebene Zustandsverschlechterung hin zum Ende des Diskothekenbesuchs darin plausibel nachzeichnen lässt: Die erheblichsten darauf zu verzeichnenden Ausfallerscheinungen finden sich nach dem endgültigen Verlassen der Diskothek, als T. einen Baum tätschelt, erstmals erkennbar Schwierigkeiten hat, ihren Nacken selbst zu halten, ihr Handy fallenlässt, taumelt und sich im Kreis dreht, als M. sie loslässt. Die Videos der Tathandlung zeigen sodann wegen der Regungs- und Bewegungslosigkeit, der fehlenden Körperspannung sowie der ganz oder teilweise geschlossenen Augen von T. einen Zustand, der auch mit einer Bewusstlosigkeit im Einklang zu bringen wäre.
cc.
155Auch die durch Überwachungskameras aufgenommene Szene, in der M. T. nach Verlassen des „B.“ von zwei von ihr angesprochenen männlichen Jugendlichen wegschiebt, stützt ihre Aussage. Das Verhalten des M. wirkt übergriffig und zielgerichtet, als wolle er T. abschirmen, und fügt sich weit mehr in ihre Schilderung, wonach sie von den Angeklagten in von Anfang an bestehender sexueller Absicht unter Vorspiegelung falscher Tatsachen in das Auto „gelockt“ worden ist, als in diejenige der Angeklagten, wonach man spontan in die Kaserne fuhr und das gesamte Geschehen einvernehmlich abgestimmt war. Dass T. die beiden Jugendlichen vor dem „B.“ ansprach und sodann M. sie von ihnen wegschob, erkennt man auf dem betreffenden Video – trotz fehlender Tonspur – daran, dass T. stehenbleibt und sich den beiden Personen zuwendet, woraufhin beide sich zu ihr wenden. T.s Körper lehnt sich sodann zunächst etwas nach hinten und macht dann ruckartig einen Satz nach vorn, wobei eine Hand des M. sich auf ihrem Rücken im Bereich unterhalb des Nackens befindet; im Anschluss geht T. weiter.
156Anhand der Videos aus dem Umfeld des „B.“ und aus der Tiefgarage lässt sich auch die Schilderung T.s gut nachvollziehen, M. habe insgesamt die Zügel in der Hand gehalten, denn es ist stets M., der sich T. nähert und sie „führt“, wenn sie Schwierigkeiten beim Laufen hat. Die Kammer verkennt indes nicht, dass sowohl ein übergriffiges Verhalten von M. im Vorfeld der Tat als auch seine besonders aktive Stellung in der Anbahnung des späteren Geschlechtsverkehrs mit T. auch mit dem durch die Angeklagten geschilderten weiteren Geschehensablauf in Einklang zu bringen wäre.
c.
157Auch von der Kammer in Augenschein genommene Sprachnachrichten, die T. während ihres Aufenthalts im Umfeld des „B.“ versandte, sprechen wegen ihres Inhalts und wegen der Art, in der T. spricht, für ihre erhebliche Intoxikation in dieser Zeit:
158In einer um 23:07:49 Uhr, also sechs Minuten vor Aufeinandertreffen mit den Angeklagten versandten Sprachnachricht an eine Chatgruppe, äußert T., dass sie „besoffen“ sei, „besoffen wie ein Ofen“. Sie hat hierbei eine verwaschene Aussprache und redet mit schriller und aufgeregter Stimme, was beides für einen Alkoholrausch typische Erscheinungen sind. Die Kammer schließt aus, dass T. auch im nicht berauschten Zustand üblicherweise mit schriller Stimme und aufgeregt spricht. Beides war weder in ihren Vernehmungen vor der Kammer noch in den Sprachnachrichten vom 13.10.2021 der Fall.
159Aus der verwaschenen Aussprache T.s in der betreffenden Sprachnachricht hat die Kammer gefolgert, dass sie auch in den Gesprächen mit den Angeklagten im Umfeld des „B.“ teils mit verwaschener Sprache sprach. Dafür spricht auch das glaubhafte Bekunden des Zeugen XZ., dem zufolge T. betrunken gewesen sei, was sich unter anderem darin gezeigt habe, dass sie nicht mehr so deutlich gesprochen habe.
160In den eingangs erwähnten Gruppenchat sendet T. um 23:19:13 Uhr eine Sprachnachricht, in der sie ohne Konkretisierung dessen äußert „ich glaub ich brauch Hilfe“. In Anbetracht der auf den Videos in diesem Zeitraum zu beobachtenden rauschtypischen Ausfallerscheinungen ist die Kammer davon überzeugt, dass das Gefühl der Unsicherheit, das T. in der Nachricht ausdrückt, auf ihre erhebliche Berauschung und ihre dadurch eingeschränkten Fähigkeiten zurückzuführen ist.
161Um 23:22:32 Uhr – mithin zu der Zeit, als T. mit M. auf dem Weg in das „B.“ war – äußert sie in einer Sprachnachricht in dieselbe Chatgruppe, dass sie glaube, „hier gerade“ vergewaltigt zu werden. „Der“ mache so einen Eindruck. Sodann fragt sie: „Nein?“, woraufhin im Hintergrund M. verneint. Sie sagt daraufhin, dass es sich dann um einen „Notfallalarm, äh, Fehlalarm“ handeln würde, lacht schrill und äußert, dass sie kein Alkohol trinken dürfe und besoffen sei. Die Behauptung, „besoffen“ zu sein, wird durch den vorherigen Versprecher, das schrille Lachen – zumal es im Widerspruch zu der geäußerten Befürchtung einer Vergewaltigung steht – und auch den Inhalt der Nachricht gestützt: Dass T. im Moment der verfassten Sprachnachricht vergewaltigt wird, ist offensichtlich unzutreffend und sollte ersichtlich auch nicht behauptet werden. Angesichts dessen, dass T. sich insoweit rückversichert („nein?) und sagt, „der“ mache so einen Eindruck, wollte sie vielmehr erkennbar die Vermutung äußern, dass ihr eine Vergewaltigung drohe. Die falsche Ausdrucksweise spricht für rauschtypische kognitive Beeinträchtigungen; in ihrer Vernehmung vor der Kammer hatte T. keine Schwierigkeiten, sich verständlich und korrekt auszudrücken. Es ist darüber hinaus ein eigenartiges und auch aus diesem Grund zu einem starken Rauschzustand passendes Verhalten, eine neben sich stehende Person der potenziellen Vergewaltigung zu bezichtigen und sich dann von ihr bestätigen zu lassen, dass eine Vergewaltigung nicht beabsichtigt sei. Die betreffende Sprachnachricht stützt außerdem auch deshalb die Aussage von T. und spricht gegen die Version der Angeklagten, weil es nicht naheliegend ist, dass sie sich nur zwanzig bis dreißig Minuten, nachdem sie die Befürchtung äußert, von M. vergewaltigt zu werden, entschließt, mit diesem in dessen „Stube“ zu kommen und Geschlechtsverkehr mit ihm zu haben. Dass die in der Sprachnachricht angesprochene Person M. ist, ergibt sich aus dem Aufnahmezeitpunkt, der mit dem gemeinsamen Gang in das „B.“ zusammenfällt, außerdem aus dem in dem betreffenden Video zu beobachtenden Verhalten T.s: Man sieht, wie sie auf dem Weg in das „B.“ ihr Handy vor sich hält, sich dann zu dem neben ihr laufenden M. dreht, woraufhin dieser den Kopf schüttelt und T. wieder nach vorne und unten auf das Handy schaut.
d.
162Die Aussage von T. wird weiter dadurch gestützt, dass sie nach Begehung der Tat, gegen 3.00 Uhr morgens am 13.10.2021, mehrere Personen mittels „H.“-Chatnachricht um Hilfe bat und D. im Zusammenhang damit um 03:09:00 Uhr auch ihren Standort schickte, der auf einem Kartenausschnitt die X.-Kaserne zeigte. Entsprechende Textnachrichten versandte T. an D. zwischen 03:03:43 Uhr und 03:14:25 Uhr („wo bist du???!!!!!!!“; „Hilfe“ ; „Hilfe“; „S. ich heule“; „Ich brauche Hilfe“; „Ernst“), an „DU.“ um 03:07:55 Uhr („Hilfe“), an „WQ.“ um 03:07:44 Uhr („Hilfe“), an „GM.“ zwischen 03:08:01 Uhr und 03:15:59 Uhr („Hilfe“; Ich brauche ernsthaft Hilfe“; „CT.“; „Ich hab keine Ahnung“; „Ich weiß nichts“; „Ich brauche S.“; „Verzweifelt ich“) und an PG. CQ. um 03:08:53 Uhr („Ich brauche Hilfe“). Dass T. die Nachrichten versandte, als die Tat bereits beendet war, schließt die Kammer aus der glaubhaften Aussage des [Offiziers] OG.. Danach habe eine Auswertung der Videoüberwachung an der Ein- bzw. Ausfahrt der Kaserne ergeben, dass das Fahrzeug des Z. die dortige Schranke vom Kasernengelände aus kommend um 03:09 Uhr passiert habe. Dass der versandte Standort demjenigen der X.-Kaserne entsprach, hat die Kammer gleichfalls aufgrund der entsprechenden Angabe des [Offiziers] OG. festgestellt. Dieser kannte danach die betreffende Nachricht mit der Standortanzeige, weil die Polizei sie ihm zur Verfügung gestellt habe.
163Dass T. die Nachrichten versandte, weil sie beabsichtigte, die Angeklagten zu Unrecht der Vergewaltigung zu bezichtigen, schließt die Kammer aus. Das Aussageverhalten der Nebenklägerin, das wie dargelegt keine Tendenz zur überschießenden Belastung oder Übertreibung erkennen ließ, spricht ebenso dagegen wie die bereits erwähnten Sprachnachrichten vom 13.10.2021, nach denen T. sich noch nicht im Klaren darüber war, ob das Geschehene als Vergewaltigung zu qualifizieren sei. Auch ein Motiv ist nicht zu erkennen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass T. aus Scham über einen tatsächlich einvernehmlich und bei weitgehend erhaltenem Bewusstsein durchgeführten Geschlechtsverkehr handelte: T. hat glaubhaft erklärt, dass D. verschwunden war, als sie sich mit den Angeklagten in das Fahrzeug des M. begab. Dies entspricht auch ihrer Schilderung des Geschehensablaufs in den bereits erwähnten Sprachnachrichten an D. und „CF.“ am Morgen nach der Tat und den Einlassungen der Angeklagten. Auch XZ. war nach der Schilderung von T. nicht mehr zugegen, als sie mit den Angeklagten in die Tiefgarage ging. Dies steht im Einklang mit der Aussage des XZ., der danach entsprechendes nicht mitbekommen habe, sondern sich von der Gruppe einschließlich D. getrennt und die letzte Bahn nach Hause genommen habe. Auch die Angeklagten haben nicht erwähnt, dass XZ. noch bei ihnen gewesen sei, als sie sich dazu entschlossen, zum Fahrzeug des M. zu gehen. T. hätte demgemäß einen mit den Angeklagten durchgeführten Geschlechtsverkehr ohne weiteres geheim halten können.
164Die Kammer hat berücksichtigt, dass die gegen drei Uhr morgens versandten Textnachrichten orthographisch und grammatikalisch weitgehend fehlerfrei abgefasst waren und erwogen, ob dies gegen die Zustandsschilderung von T. und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage im Übrigen spricht. Lediglich die erwähnte Nachricht an GM., die lautet „Verzweifelt ich“ ist grammatikalisch inkorrekt. Zudem sandte T. vor ihrem Hilferuf an DU. zwei Nachrichten des Inhalts „Mein“; „Bin Tor“ (Nachrichten von 02:56:48 Uhr und 02:56:51 Uhr), nachdem dieser sie bereits in einer um 01:26:47 Uhr versandten Textnachricht gefragt hatte, ob sie ihm etwas über „JG.“ geschrieben habe. Statt „Mein“ wollte sie offensichtlich „Nein“ schreiben; der Verweis „Bin Tor“ ist zudem zusammenhangslos und spricht daher für einen Rauschzustand.
165Die weitgehend fehlerfreien Textnachrichten gegen 3 Uhr stehen indes der Glaubhaftigkeit der Aussage von T. nicht entgegen. T. hat sie etwa dreieinhalb Stunden nach endgültigem Verlassen des „B.“ abgefasst, wobei es wie bereits dargelegt keine Anhaltspunkte für einen Konsum von Rauschmitteln in diesem Zeitraum gibt (s. oben unter III. 4.d). Dass T. das weitgehend fehlerfreie Abfassen der Nachrichten möglich war, führt die Kammer deshalb auf eine bis zu diesem Zeitpunkt im gewissen Umfang eingetretene Ausnüchterung zurück, die auch T. selbst beschrieben hat. Darüber hinaus sind die Sprachnachrichten kurz und sprachlich sowie inhaltlich nicht komplex.
e.
166Die Aussage von T. wird auch durch die bereits erwähnten Sprachnachrichten gestützt, die sie am Tag nach der Tat versandt hat und in denen sie den Geschehensablauf sowie ihren Zustand während der Tat im Wesentlichen wie bei der Polizei und vor der Kammer schildert (s. oben III.4.b.bb). Mehrfach wird in diesen und in weiteren Sprachnachrichten vom 13.10.2021 zudem deutlich, dass sie durch das Geschehen mitgenommen ist. In der bereits zitierten Sprachnachricht an D., die T. um 11:35:11 Uhr versendet, äußert sie mit erregter Stimme, dass sie „ausrasten“ und „heulen“ könne; in einer Sprachnachricht an D. von 12:58:13 Uhr sagt sie, dass sie gerade wieder heulen könne und es „so krass“ finde. Sie werde – so in einer Nachricht an D. von 11:38:32 Uhr – an ihrem Geburtstag oder generell nicht mehr feiern. In einer an DU. um 12:00:06 Uhr versandten Sprachnachricht erklärt T. im Zusammenhang mit dem Geschehen vom Vorabend und ihrer geäußerten Unsicherheit darüber, ob sie zur Polizei gehen solle, obwohl sie „gar nix“ habe, weil sie sich an nichts erinnern könne, dass es „so reingeschissen alles“ sei und – so in einer Sprachnachricht um 12:49:35 Uhr – dass es „schon krank“ gewesen sei. In der bereits erwähnten Sprachnachricht an „PG. CQ.“ um 10:02:52 Uhr sagt T., dass sie „nie wieder feiern“ und „nie wieder nach Y.“ gehen werde. In zwei an einen Kontakt „WQ.“ gesandten Sprachnachrichten, in denen T. das Geschehen andeutet – sie könne den „Mädels“ es gerne erzählen, aber nicht am Telefon; sie müsse zur Polizei und zum Arzt – äußert sie zwar, dass es ihr „jetzt im Moment“ gut gehe (Versandzeit 14:06:22 Uhr). Sie sagt im unmittelbaren Anschluss jedoch, dass sie glaube, es werde etwas mit ihr machen, wenn sie es verarbeitet habe. In einer Folgenachricht um 14:20:29 Uhr zeigt sich überdies aus Sicht der Kammer, dass es T. auch in dem gegenwärtigen Moment anders als zuvor geäußert nicht gut geht. In der Nachricht heißt es: „Irgendwie ist alles so… Ich weiß nicht. Ich hab Angst. Ja.“ T. spricht dabei mit niedergeschlagener Stimme.
167Die Nachrichten stützen das Bekunden von T. auch insoweit, als sie in ihnen mehrfach erwähnt, sich noch betrunken oder „verkatert“ zu fühlen. So in Sprachnachrichten an D. um 11:38:32 Uhr und an CF. um 10:28:28 Uhr, in der sie äußert, sie sei „noch voll besoffen“ (so zu beiden) bzw. habe „voll den Kater“; ihr sei schlecht und sie habe bestimmt zwei Stunden über der Toilette gehangen (so zu D.). In den schon erwähnten Sprachnachrichten an DU., die T. um 11:27:27 Uhr und 12:49:35 Uhr versendet, äußert sie gleichfalls jeweils, ihr sei schlecht.
f.
168Auch die Angabe von T. bei der Polizei, dass „der Dickere“ ihr Handy entsperrt, „JG.“-Kontakte blockiert und an diese beleidigende Nachrichten geschickt habe, wird durch Sprach- und Textnachrichten an D., DU. und CF. bestätigt. In den Nachrichten schildert T., dass „der eine Typ“ ihren Fingerabdruck gemacht und über ihr Handy geschrieben habe (Sprachnachricht an D. um 11:35:11 Uhr) bzw. dass er in ihr Handy rein sei und die ganze Zeit irgendwas gemacht habe (Sprachnachricht an CF. um 10:28:28 Uhr). DU. habe ihr einen Screenshot einer Nachricht geschickt; der Typ habe u.a. auch ihrem Cousin geschrieben und alle angeschriebenen Accounts blockiert (vorzitierte Nachricht an D.). DU. schickt T. zudem um 11:24:08 Uhr den Screenshot einer anzüglichen und beleidigenden, von ihrem „JG.“-Profil „O. T.“ und „[Benutzername] JW.“ aus um 01:12 Uhr verfassten Nachricht aus der Tatnacht („Ich hab kein Bock mehr auf dich Verpiss dich Block dich ja Jetzt Ich will nicht mehr mit dir ficken Bin keine Schlampe Hast eh ein kleinen Ciao“). Inhaltsgleiche Nachrichten wurden vom „JG.“-Account der Nebenklägerin aus zwischen 01:12 Uhr und 01:13 Uhr an einen Kontakt „EH.“ gesendet. T. sendet DU. in dem bereits zitierten Chat mit ihm Screenshots von in ihrem „JG.“-Profil geblockten Konten.
169Die Kammer schließt aus, dass T. selbst die beleidigenden Nachrichten gesandt und die Konten blockiert hat. T. bringt sowohl in den Sprachnachrichten an CF. als auch insbesondere an D. zum Ausdruck, dass ihr der Versand peinlich sei und sie insbesondere Sorgen in Bezug auf eine möglicherweise an ihren Cousin versandte Nachricht hat. Auch DU. gegenüber äußert T. in einer Textnachricht um 11:26:08 Uhr, dass ihr dies „so peinlich“ sei und verweist in diesem Zusammenhang auf ihren Cousin, der sich unter den blockierten Kontakten finde (Textnachrichten 11:25 und 14, 29 und 57 Sekunden). Mag die falsche Behauptung eines Versands durch einen der Angeklagten DU. gegenüber noch unter der Annahme plausibel sein, dass sich T. für eine tatsächlich selbst verfasste Nachricht schämte, erschließt sich jedenfalls nicht, weshalb T. dann D. eigeninitiativ von den Nachrichten berichtet haben sollte. Es wäre weit naheliegender gewesen, den Versand der Nachrichten von sich aus nicht zu erwähnen, wenn ein solcher tatsächlich anders als behauptet von T. veranlasst worden und ihr dies nun peinlich gewesen wäre. Darüber hinaus wäre es selbst bei Zugrundelegung der Version der Angeklagten fernliegend, dass T. die Nachrichten um 01:12 Uhr und 01:13 Uhr selbst versandt und „JG.“-Kontakte blockiert hatte. Um diese Uhrzeit befand sie sich zur Überzeugung der Kammer in der Stube, denn die Kaserneneinfahrt fand wie bereits dargelegt um kurz nach Mitternacht, ein Betreten des Gebäudes um 00:10 Uhr – dies ergab sich aus der Aussage des [Offiziers] OG., wonach M. zu dieser Zeit seine Berechtigungskarte einsetzte, um in das Gebäude zu gelangen – und die Ausfahrt erst um 03:09 Uhr statt. Weder Z. noch M. haben indes berichtet, dass T. während ihres Aufenthalts auf der „Stube“ mit ihrem Handy befasst war. Nach ihren Schilderungen interagierte sie stets entweder mit Z. oder mit M..
g.
170Für die Richtigkeit des Bekundens von T. spricht außerdem ein Chat, den M. im Verlaufe des Tatzeitraums mit einem Kontakt namens „VA. KU.“ führte. M. schreibt ihm, dass die „krasseste Story“ gerade passiert sei (13.10.2021 um 00:32:51 Uhr) oder noch passiere (00:33:44 Uhr) und ob er anrufen könne (00:33:48 Uhr). Als „VA. KU.“ ihn auffordert, eine Sprachnachricht zu schicken, da er nicht telefonieren könne, antwortet M. um 00:34:13 und 00:34:17 Uhr „Nein Bruder“; „Beweismittel“. Er verneint sodann die Vermutung von „VA. KU.“, dass das Ganze peinlich sei, der daraufhin äußert, dass es sich dann um eine Minderjährige handeln müsse. Der Verweis auf eine Sprachnachricht über die „krasseste Story“ als ein zu vermeidendes Beweismittel zeigt zur Überzeugung der Kammer, dass M. von einem strafbaren Geschehen oder jedenfalls einem solchen Geschehen ausging, das mit der Tatschilderung der Angeklagten nicht in Einklang zu bringen ist, wonach ein sozialüblicher Geschlechtsverkehr stattgefunden hat, in den T. im nicht erheblich beeinträchtigten Zustand eingewilligt hat. Die Einlassung des M., mit dem Verweis auf eine Sprachnachricht als „Beweismittel“ habe er das unerlaubte Einbringen von T. in die Kaserne gemeint, bewertet die Kammer als fernliegende Schutzbehauptung. Das im Einbringen einer unbefugten Person auf eine Kaserne liegende Dienstvergehen erscheint nicht derart brisant und interessant für Dritte, dass hierüber noch in der Nacht einem Bekannten telefonisch berichtet werden soll. Auch „VA. KU.“ versteht den Verweis auf die „krasseste Story“ ausweislich seiner Vermutung, es sei entweder „so peinlich“ oder gehe um eine Minderjährige, als einen solchen auf stattfindenden Geschlechtsverkehr. Diese Annahme korrigiert M. in dem Chat nicht.
171Teilweise Stütze findet T.s Schilderung auch in den bereits erwähnten Textnachrichten, die Z. während der Tat an einen Kontakt „OD.“ sendet (s. oben III. 2). Die Formulierung, wonach sie die auf die Stube mitgenommene Person „die ganze Zeit“ „bearbeite[te]n“ spricht für eine gänzlich passive und aus Sicht der Angeklagten objekthafte Stellung von T..
6.
172Die Kammer hat geprüft, ob die noch moderate Mindest-Blutalkoholkonzentration, die sie aus der festgestellten Mindesttrinkmenge von T. errechnet hat, ihrer Zustandsschilderung entgegensteht, dies aber im Ergebnis verneint.
a.
173Die Feststellungen zu der von T. an dem Abend mindestens konsumierten Menge Alkohol beruhen auf dem Bekunden von T., D. und XZ..
174Das Bekunden von T. in der Hauptverhandlung, dass es sich bei den von ihr genannten Getränken um solche handele, deren Konsum sie sicher erinnere, wohingegen sie nicht ausschließen könne, mehr getrunken zu haben, ist glaubhaft. Es handelt sich bei der getrunkenen Alkoholmenge in einem Club nicht um ein Detail, bei dem typischerweise mit einer präzisen Erinnerung zu rechnen ist, und zwar insbesondere mit steigendem Konsum. Darüber hinaus spricht der Zustand von T., wie er in den Videos vom Tatabend beobachtet werden kann und wie er zudem durch die bereits erwähnten Sprachnachrichten dokumentiert ist, ebenso für einen erheblicheren Alkoholkonsum wie das glaubhafte Bekunden des XZ.: Danach habe er keine Kenntnis, was T. und D. an dem Abend getrunken hätten, er habe T. jedoch jedenfalls mit – von T. selbst nicht als getrunken benannten – Bier gesehen. Die Kammer hat den Feststellungen zur Trinkmenge außer diesen Angaben des XZ. die Aussage von T. in ihrer ersten polizeilichen Vernehmung zugrunde gelegt (anderthalb [Cola-Dosen mit dem o.g. Markennamen] eine weitere Whiskey-Cola Mischung und zwei [„WI“-Shots]), die von den Angaben in der Hauptverhandlung leicht abwichen. Denn das Bekunden bei der Polizei erschien wegen der zeitlichen Nähe zum 12.10.2021 zuverlässiger. Daran, dass T. ihre Trinkmengen insoweit jedenfalls nicht übertrieben hat, hat die Kammer aufgrund ihres in Videos und Sprachnachrichten dokumentierten Zustands am Tatabend und angesichts der hohen Qualität ihrer Aussage, zu der bereits ausgeführt worden ist, keine Zweifel. Die Angaben aus der Vernehmung passen zudem auch eher zu den – auch gegenüber diesen noch etwas höheren – Trinkmengen, die D. in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 13.10.2021 genannt und auf Vorhalt in der Hauptverhandlung bestätigt und ergänzt hat: Danach hat sie an dem Abend vor Betreten des „B.“ gemeinsam mit T. zwei anderthalb [Cola-Dosen mit dem o.g. Markennamen] mit jeweils 0,33 l, sodann im Club ein Longdrinkglas [mit 0,5l desselben Mischgetränks und zwei „WI.“-Shots] getrunken. Sie und T. hätten gleichviel getrunken. Die Füllmenge der konsumierten Dosen und Gläser hat die Kammer aufgrund dieser Angaben festgestellt. Die Alkoholgehalte hat die Kammer ihren Feststellungen nach entsprechendem Hinweis als offenkundig zugrunde gelegt.
b.
175Die in den Feststellungen als jedenfalls überschritten angegebene Blutalkoholkonzentration ergibt sich unter Anwendung der Widmark-Formel aus der festgestellten Mindesttrinkmenge ohne Berücksichtigung von Bier und bei Annahme eines Trinkbeginns bereits um 20 Uhr – obwohl nach Textnachrichten von D. an T. D. erst um kurz nach 20 Uhr am Hauptbahnhof [in Y.] eintraf (Nachrichten vom 12.10.2021, 19:39:11 Uhr und 19:39:19 Uhr sowie 20:03:58 Uhr) – und einem Tatbeginn um 00:30 Uhr, obwohl die Angeklagten und T. das Kasernengebäude bereits um 00:10 Uhr betraten und M., der T. als erstes vergewaltigte, wie schon dargelegt bereits um etwa 00:31:57 Uhr einen Freund per Textnachricht kontaktierte, um ihm davon zu berichten, dass gerade die „krasseste Story“ passiere.
176Für die Berechnung hat die Kammer den getrunkenen Alkohol in Milliliter mit dem Quotienten aus dem Alkoholgehalt und der Zahl 100 multipliziert. Das Ergebnis hat sie durch das Produkt aus dem Körpergewicht T.s (65 Kilogramm nach ihrem glaubhaften Bekunden in der Hauptverhandlung) und dem Reduktionsfaktor 0,6 dividiert und von dem Ergebnis 10% abgezogen. Wie in den Feststellungen dargelegt ist sodann von einem Abbau von 0,1 bis 0,2 Promille ab Trinkbeginn ausgegangen worden.
c.
177Die nach alledem lediglich annäherungsweise errechnete Mindest-Blutalkoholkonzentration von T. steht der von ihr abgegebenen Zustandsschilderung nicht entgegen. Zunächst handelt es sich lediglich um eine rechnerische Annährung und es existieren konkrete Anhaltspunkte dafür, dass T. tatsächlich mehr getrunken hat, als ihr erinnerlich war: XZ. hat nach seinem glaubhaften Bekunden T. Bier trinken sehen und D. hat die ihr erinnerliche Trinkmenge als etwas größer angegeben als T.. Darüber hinaus sprechen auch die Videoaufnahmen vom Tatabend ebenso wie die Sprachnachrichten für einen umfangreicheren Alkoholkonsum. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben von T. spricht außerdem auch der bei D. eingetretene Zustand, dass diese annähernd gleiche Trinkmengen wie T. erinnerte und gleichfalls ganz erheblich berauscht war. So wusste sie nach ihrem Bekunden am Folgetag nicht mehr, wie sie in das Taxi nach R. gekommen war, konnte auch die Heimfahrt nicht mehr im Einzelnen erinnern und habe sich derart merkwürdig gefühlt, wie sie es sonst von einem Alkoholkonsum nicht kenne. Diese Aussage war glaubhaft. Sie stimmt mit den Erklärungen von T. überein und fand auch Stütze in einer Sprachnachricht, die D. am 13.10.2021 um 12:53:23 Uhr an T. versandte: Danach könne sie sich an nichts mehr erinnern; man hätte mit ihr machen können, was man gewollt hätte; sie hätte nichts mehr „gecheckt“, weil sie so besoffen gewesen sei. Ihre Oma habe gesagt, dass sie „voll wie ne Haubitze“ gewesen sei, als sie nach Hause gekommen sei.
7.
178Die Kammer hat aufgrund einer Gesamtwürdigung aller zuvor genannten Umstände, insbesondere der zahlreichen Qualitätsmerkmale der – wenngleich von erheblichen Erinnerungslücken geprägten – Aussage von T. und der vielen sie stützenden objektiven Beweismittel, hierunter vor allem die Videos der eigentlichen Tat und des Zustands T.s vor dem „B.“ – den Bekundungen von T. vollumfänglichen Glauben geschenkt und hat die bereits für sich genommen nicht glaubhafte Einlassung der Angeklagten dadurch als widerlegt angesehen.
179Bei der Würdigung der Aussage von T. hat die Kammer in Rechnung gestellt, dass ihre Leistungsfähigkeit am Tatabend und insbesondere während des Tathergangs rauschbedingt erheblich eingeschränkt war. Die Kammer schließt jedoch aus, dass der Rausch die Wahrnehmung des Geschehens durch T. oder ihre Erinnerung hieran verfälscht hat mit der Folge, dass ihren Angaben keinen Glauben geschenkt werden konnte. Zwar hatte sie erhebliche Erinnerungslücken, hat diese jedoch unumwunden eingeräumt und war sich – in Anbetracht dessen sowie unter Berücksichtigung der bereits erörterten Qualitätsmerkmale ihrer Aussage: glaubhaft – hinsichtlich bestimmter Umstände über alle Vernehmungen hinweg völlig sicher. Das gilt insbesondere für den Anlass, aus dem sie mit den Angeklagten in das Auto gestiegen ist, nämlich die Behauptung, sie werde zu S. gebracht, den Beginn der Tatvornahme durch M. in Missionarsstellung und dessen insgesamt aktivere Rolle, die vaginale Penetration mindestens in einem Fall auch durch Z., ihre fehlende Mitwirkung an dem Geschlechtsverkehr bei jedoch auch fehlendem Widerstand dagegen und ihren Zustand während der Tat. Weite Teile ihrer Aussage werden überdies durch andere Beweismittel gestützt.
180Es gibt weiter auch keine Anhaltspunkte dafür, dass T. rauschbedingte Wahrnehmungs- oder Erinnerungsstörungen dergestalt hatte, dass sie jeden Sexualkontakt an dem Tatabend als Übergriff bewertet hätte: Dass XZ. ihr in die Hose gegriffen hat, hat T. nicht als Übergriff empfunden. Dies ergibt sich aus ihrer bereits wiedergegebenen Aussage in der Hauptverhandlung, wonach sie an den sexuellen Kontakt mit VL. nicht mehr gedacht und dieser sie nicht belastet habe, und aus einer Sprachnachricht, die sie am Morgen nach der Tat um 09:35:11 Uhr an D. geschickt hat. Hierin schildert T., dass sie mit VL. „rumgeleckt“ habe und er ihr in die Hose gefasst habe. Sie stellt dies als ekelig, zugleich aber belustigend dar, indem sie ihre Ausführungen mit einem „Ihh“ kommentiert, hierbei jedoch lacht und sodann unumwunden zum weiteren Geschehensverlauf an dem Abend kommt, ohne noch einmal auf die sexuelle Annäherung mit VL. zu sprechen zu kommen. Auch die Zeugin D. hat bekundet, dass T. den sexuellen Kontakt zu VL. „normal“ gefunden habe. Auch zu sexuell übergriffigen Handlungen der Angeklagten hat T. sich durchaus differenziert geäußert und von sich aus angegeben, dass sie es anders als bei M. in einem Fall zugelassen habe, als Z. sie auf den Mund geküsst habe. Sie hat überdies darauf hingewiesen, dass sie den durch Z. vollzogenen Geschlechtsverkehr als weniger unangenehm empfunden hat als denjenigen mit M..
181Als Umstände, die gegen die Richtigkeit der Bekundungen von T. sprechen könnten, hat die Kammer außer den im Rahmen der Beweiswürdigung bereits erwähnten insbesondere die teilweise gute Erinnerung T.s an Details wie die Innenausstattung der Fahrzeuge von M. und Z. (dunkle Ledersitze bei M. und Sitze aus hellem Stoff bei Z., wobei ausweislich von Lichtbildern die Beschreibungen außer möglicherweise hinsichtlich des Materials der Sitze in M.s Auto zutreffen), den Weg in die Stube und deren Ausstattung berücksichtigt, die T. ausweislich der Lichtbilder von Kaserne und Stube bei der Polizei und teilweise auch in der Hauptverhandlung gleichfalls zutreffend beschrieben hat. Ferner fand besondere Berücksichtigung, dass T. auch im Tatzeitraum zumindest partiell in der Lage war, einen Willen zu bilden und ihn auszudrücken, nämlich in Bezug auf einen Kuss des M., den sie abwehrte. Auch zog sich T. nach Abschluss der Tathandlungen möglicherweise selbständig wieder an und es kann nicht festgestellt werden, inwieweit sie auf dem Weg in die Stube gestützt werden musste. All dies steht indes der Zustandsbeschreibung von T. ebenso wenig entgegen wie der darauf und auf weiteren Beweismitteln (v.a. Videos und Sprachnachrichten) gründenden Feststellung, dass die Fähigkeit von T. zur Bildung und Betätigung eines Willens im Tatzeitraum erheblich eingeschränkt war. Die Erinnerung lediglich einzelner Details bei glaubhaft erheblichen Erinnerungslücken widerspricht dem festgestellten Zustand ebenso wenig wie die teilweise noch erhaltene Fähigkeit, zu gehen oder die punktuelle Äußerung eines einer bestimmten sexuellen Handlung entgegenstehenden Willens im Rahmen eines mehrstündigen Tatgeschehens. Insbesondere hat die Kammer nicht festgestellt, dass T. gänzlich unfähig war, einen Willen zu bilden und zu äußern. Dass T. sich möglicherweise nach Abschluss der Tat selbständig anzog, ist überdies zur Überzeugung der Kammer auch auf eine gewisse Ausnüchterung zurückführbar, die eingetreten sein wird, weil es wie dargelegt keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass T. nach endgültigem Verlassen des „B.“ um 23:28 Uhr noch Rauschmittel konsumierte.
182Auch die – auf Befragen geäußerte – Erklärung von T., in ihrer Jugend bereits Opfer eines Sexualdelikts geworden zu sein, bei dem sie gefilmt und im Anschluss aufgrund der Filme lange Zeit gehänselt worden sei, steht der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage nicht entgegen. Zunächst hat die Kammer keine Zweifel daran, dass es einen solchen Vorfall tatsächlich gegeben hat. T. hat hierüber sachlich und ruhig berichtet und das Thema nach Angaben der Zeugin Dr. YX. wie in der Hauptverhandlung bekundet auch zum Gegenstand ihrer Therapie in der LVR-Klinik gemacht. Zudem hat auch die Zeugin D., die danach seit der 1. Klasse die beste Freundin von T. war und mit ihr zur Schule ging, berichtet, dass T. in der Vergangenheit innerhalb einer Jugendclique einmal im betrunkenem Zustand Oralverkehr ausgeführt habe und hierbei gefilmt worden sei; dies sei sodann „rumgegangen“. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Anhaltspunkte für eine Tendenz von T., sich Sexualdelikte zu ihren Lasten auszudenken. Keine Anhaltspunkte gibt es auch dafür, dass der frühere sexuelle Übergriff zur Scheinerinnerung eines im hiesigen Fall tatsächlich nicht stattgefundenen Übergriffs geführt hat. Der frühere Vorfall unterscheidet sich nach seinem Gepräge von der hiesigen Tat, da er innerhalb des Bekanntenkreises von T. stattfand und T. im Anschluss daran aufgrund der Videos lange Zeit immer wieder mit der Tat konfrontiert war. Darüber hinaus hatte sie nach ihrem glaubhaften Bekunden den Übergriff bereits therapeutisch aufgearbeitet und das Geschehen für sich als abgeschlossen betrachtet, als sich die hiesige Tat ereignete.
8.
183Die Feststellung, dass M. nach Entsperren des Handys von T. nicht nur – wie schon dargelegt – [„JG.“-Konten] blockierte und beleidigende Nachrichten schrieb, sondern über das [„JG.“-Konto] von T. auch eine „Followeranfrage“ an Z. sandte, hat die Kammer aufgrund folgender Umstände festgestellt: Auf dem Handy des Z. ist ein Screenshot gesichert worden, der eine Followeranfrage zeigt, die vom „JG.“-Account der Nebenklägerin gesendet wurde. Der Versandzeitpunkt liegt elf Stunden vor Aufnahme des Screenshots („[Benutzername ‚JW.‘ möchte dir folgen 11 Std.“). Z. hat zu einem [„JG.“-Kontakt] mit T. angegeben, dass sie ihm am Tag nach der Tat entfolgt sei, was glaubhaft ist. Denn ein Grund, weshalb Z. insoweit hätte lügen sollen, ist nicht zu erkennen; die Behauptung eines frühen Zeitpunkts des Entfolgens hatte für ihn keine erkennbaren Vorteile. Der Screenshot zeigt als auf dem Handy angegebene Uhrzeit 12:55 Uhr an, sodass die Followeranfrage am 13.10.2021 gegen 01:55 Uhr gesendet wurde. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich T. und die Angeklagten noch auf der „Stube“ (s.o. unter III. 2). Wegen des auf den Tatvideos dokumentierten Zustands von T., ihrem dahingehend und auch im Übrigen glaubhaften Bekunden sowie der bereits festgestellten missbräuchlichen Nutzung des Handys von T. durch M. an dem Tatabend ist die Kammer davon überzeugt, dass T. selbst die Anfrage nicht gesandt hat, sondern dies M. war.
9.
184Dass die Angeklagten keine Kondome verwandten, ergibt sich daraus, dass sie dies – obschon anwaltlich vertreten – nicht erwähnt haben. Zudem sieht man in beiden Videos von der Tat einen Teil ihres Penis (den zum Oberkörper hin gelegenen Teil), aber kein Kondom. Z. hat zudem bezüglich des zweiten an T. vollzogenen Geschlechtsverkehrs die Nichtnutzung eines Kondoms ausdrücklich eingeräumt, da er danach gefragt haben will, wohin er ejakulieren solle. Was M. anbelangt, so ergibt sich aus dem DNA-Gutachten vom 19.07.2023, dass sich Sperma des M. am Scheideneingang und am hinteren Scheidengewölbe von T. befand.
185Dass Z. den Geschlechtsverkehr an T. mindestens zweimal vollzog, hat die Kammer aufgrund seiner insoweit glaubhaften Einlassung festgestellt. Z. hätte keinen Anlass gehabt, einen zweimaligen Geschlechtsverkehr zu behaupten und sich insoweit wahrheitswidrig zu belasten, wenn er tatsächlich nur einmal den Beischlaf durchgeführt hätte. Davon, dass auch M. mindestens zweimal mit seinem Penis in die Vagina von T. eingedrungen ist, ist die Kammer überzeugt, weil nach T.s wie dargelegt glaubhaften Bekunden M. insgesamt aktiver war und – so noch ihre Erinnerung bei der Polizei – häufiger als Z. und mehr als zwei oder drei Mal in sie eingedrungen ist.
186Davon, dass die Angeklagten den Zustand von T. erkannten und wussten, dass ihnen dieser die Durchführung des Geschlechtsverkehrs erleichterte oder erst ermöglichte, ist die Kammer überzeugt, weil er bei Vornahme der Tathandlungen offen zutage trat, wie sich aus den von M. und Z. aufgenommenen Videos ergab. Dass die Fähigkeit von T., einen Willen zu bilden und ihn auszudrücken erheblich beeinträchtigt war, zeichnete sich außerdem bereits im Umfeld des „B.“ ab, als die Angeklagten mit T. mehr als 20 Minuten lang nahezu durchgehend in Kontakt standen. Sie befanden sich dabei wie aus den Feststellungen ersichtlich ganz überwiegend in unmittelbarer Nähe zu T.. Als T. [ihrer Freundin] D. folgend in den Park lief, war dies zwar nicht der Fall, auf den Videoaufnahmen ist jedoch zu sehen, wie M. und Z. der teils schwankenden T. hinterherschauen. Auch als T. den Baum tätschelte, M. sie wegzog und Z. etwas entfernt vor ihnen stand, blickte er in Richtung von T. und lief im Anschluss neben oder teils etwas hinter ihr und M.. Lediglich hinsichtlich von zwei Videoaufnahmen sieht die Kammer Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten in diesen beiden Fällen Ausfallerscheinungen von T. möglicherweise nicht wahrnahmen: Auf dem Video, auf dem T. sich zu Beginn der zwischen ihr, den Angeklagten sowie XZ. geführten Gespräche von der Gruppe abwandte, einige torkelnde Schritte lief und ihre Arme von sich streckte, ist zu sehen, wie Z. und M. zumindest teilweise in eine andere Richtung schauen. Des Weiteren ist den Videos zu entnehmen, dass Z. auf sein Handy schaute, als T. vor dem „B.“ ihre Jacke anzog und dabei schwankte.
10.
187Dass M. und Z. die Tat des anderen jeweils kurz filmten, ergibt sich aus ihrem dahingehenden Teilgeständnis. Es fand Stütze in den Tatvideos und im glaubhaften Bekunden des KOK FS., wonach dieser die Videos auf den sichergestellten Mobiltelefonen der Angeklagten in deren „H.“-Chat miteinander vorgefunden hat und M. sie in der Tatnacht an Z. sandte. Ausweislich der entsprechenden Extraktionsberichte fand der Versand um 03:11:47 Uhr und um 03:12:33 Uhr statt. Die Aufforderung des Z. an M., ihm das Videomaterial zu schicken, ist auf dem Tatvideo zu hören, in dem M. mit seinem Penis vaginal in die auf dem Rücken liegende T. eindringt.
11.
188Dass T. an dem Abend K.O.-Tropfen verabreicht worden sind, konnte die Kammer nicht feststellen. Zwar sprach hierfür das übereinstimmende Bekunden von D. und T., sich an dem Abend in einem anderen Zustand befunden zu haben, als sie dies von Alkohol kennen würden. Die Zeuginnen haben eine Gabe entsprechender Mittel jedoch nicht beobachten können, solche sind bei der Durchsuchung der „Stube“ oder PKWs der Angeklagten nicht aufgefunden worden und das Blut von T. ist nicht entsprechend untersucht worden.
12.
189Anhaltspunkte für eine verminderte oder gar aufgehobene Schuldfähigkeit der Angeklagten, insbesondere eine solche, die auf den Konsum von Alkohol oder anderen Rauschmitteln zurückzuführen gewesen wäre, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Auf den Videos aus dem Umfeld des „B.“ und den Videos von der Tat sind keinerlei motorische oder sonstigen Ausfallerscheinungen der Angeklagten zu erkennen. Auch XZ. hat hierüber – ebenso wenig wie T. und D., die jedoch erhebliche Erinnerungslücken hatten – nichts berichtet und die Angeklagten selbst haben gleichermaßen nicht angegeben, am Tatabend im erheblichen Maße berauscht gewesen zu sein. Hiergegen spricht auch, dass es ihnen in der Nacht unfallfrei möglich war, ihre PKWs zu führen.
13.
190Die von den Angeklagten gestellten Anträge, hilfsweise für den Fall, dass die Voraussetzungen einer schuldhaften Verwirklichung von § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB bejaht werden, einen psychiatrischen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen, werden abgelehnt.
a.
191Es liegen keine Beweisanträge im Sinne des § 244 Abs. 3 S. 1 StPO vor, weshalb für die Ablehnung nicht die Gründe aus § 244 Abs. 3, Abs. 4 StPO maßgeblich sind, sondern lediglich die gerichtliche Aufklärungspflicht zu beachten ist.
192aa.
193Mit dem Großteil der Anträge soll unter Beweis gestellt werden, dass gewisse näher benannte Umstände, die bei der Nebenklägerin vorliegen oder nicht vorliegen sollen, unvereinbar seien mit einer erheblichen Einschränkung der Fähigkeit zur Bildung oder Äußerung eines Willens. Die Feststellung einer Erheblichkeit i.S.v. § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist jedoch das Ergebnis einer normativen Bewertung (MüKoStGB/Renzikowski, 4. Aufl. 2021, StGB § 177 Rn. 76, beck-online). Mit den Anträgen wird daher keine Tatsache unter Beweis gestellt, sondern die Beantwortung einer Rechtsfrage begehrt. Dasselbe gilt für die übrigen Anträge. Mit ihnen stellen die Angeklagten zunächst ohne konkreten Fallbezug die Beweisbehauptung auf, dass ein Zustand erheblicher Einschränkung der Fähigkeit zur Bildung oder Äußerung eines Willens das Vorliegen bestimmter Merkmale voraussetze (ein Zustand nach § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB führe zu Erinnerungslücken; er führe zur Beeinträchtigung feinmotorischer Fähigkeiten; er führe zur fehlenden Fähigkeit, einen Kuss zuzulassen und einen weiteren abzuwehren; er führe zur Beeinträchtigung der Fähigkeit zur sprachlichen Interaktion). Es ergibt sich sodann aus den weiteren Ausführungen in dem Antrag, dass die entsprechenden Merkmale nach Wertung der Angeklagten nicht vorliegen sollen, weil danach die feinmotorischen Fähigkeiten der Nebenklägerin nicht beeinträchtigt gewesen seien etc. Auch insoweit begehren die Angeklagten folglich, dass ein Sachverständigengutachten die Rechtsfrage klärt, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Fähigkeit von T. zur Bildung oder Äußerung eines Willens vorlag.
194bb.
195Darüber hinaus formulieren sämtliche der Anträge auch deshalb keine konkrete Beweistatsache, weil sie lediglich das verfolgte Beweisziel umschreiben, nämlich die Wertung der Kammer, dass Tatbestandsmerkmale des § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB (erhebliche Einschränkung der Fähigkeit zur Bildung oder Äußerung eines Willens) aufgrund des (angeblichen) Vorliegens oder Nicht-Vorliegens bestimmter Umstände nicht erfüllt sind (s. etwa die Beispiele in BGH NStZ 2023, 250 und BGH 3 StR 66/12).
196b.
197Sollten die Anträge dahingehend auszulegen sein, dass ein Sachverständigengutachten aufgrund bestimmter Umstände nicht erst eine erhebliche Einschränkung der Fähigkeit zur Bildung oder Äußerung eines Willens, sondern bereits die Einschränkung der Fähigkeit zur Willensbildung bzw. Willensäußerung als solche verneinen können soll – wovon die Kammer wegen ihrer eindeutigen, abweichenden Formulierung nicht ausgeht – , beschreiben sie gleichfalls lediglich ein Beweisziel, nämlich die Wertung der Kammer, dass ein Tatbestandsmerkmal des § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB (Einschränkung der Fähigkeit zur Bildung oder Äußerung eines Willens) aufgrund des Vorliegens oder Nicht-Vorliegens bestimmter Umstände nicht erfüllt ist.
198c.
199Hinsichtlich sämtlicher Anträge besitzt darüber hinaus die Kammer auch selbst die erforderliche Sachkunde, § 244 Abs. 4 S. 1 StPO. Daher gebietet auch die Aufklärungspflicht nicht die Einholung eines Sachverständigengutachtens.
200Versteht man die Anträge entsprechend ihrer Formulierung dahingehend, dass ein Sachverständigengutachten das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Bildung oder Äußerung eines Willens aufgrund gewisser Umstände verneinen soll, ergibt sich die eigene Sachkunde der Kammer bereits daraus, dass der Maßstab für die von § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB vorausgesetzte Erheblichkeit der Standpunkt eines unbefangenen, objektiven Beobachters ist, für den sich die Einschränkung aufdrängt und für den sie auf der Hand liegt (BT-Drs. 18/9097, S. 24). Ein besonderes Fachwissen, das in der Regel nicht Allgemeingut von Richtern ist, setzt die Beurteilung dieses Tatbestandsmerkmals daher ersichtlich nicht voraus.
201Aber auch wenn die Anträge dahingehend ausgelegt würden, dass ein Sachverständigengutachten das Vorliegen bereits einer Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Bildung oder Äußerung eines Willens aufgrund gewisser Umstände verneinen soll, besitzt die Kammer selbst die erforderliche Sachkunde. Es handelt sich auch bei der Frage einer beschränkten Fähigkeit zur Willensbildung bzw. Willensäußerung nicht um Fachwissen, das in der Regel nicht Allgemeingut von Richtern ist mit der Folge, dass es besonderer Rechtfertigung bedarf, wenn sich die Kammer eigene Sachkunde zutraut. Denn es gibt keine Wissenschaft, die eine Differenzierung zwischen Fähigkeit und Unfähigkeit zur Willensbildung bzw.-betätigung und der (erheblichen) Einschränkung einer solchen vornimmt (Fischer, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 71. Aufl. 2024, § 177 Rn. 28). Darüber hinaus liegt es auf der Hand und kann daher von der Kammer aufgrund eigener Sachkunde beurteilt werden, dass es nicht ein einziges Merkmal gibt, das zwingend vorliegen muss oder nicht vorliegen darf, damit eine Einschränkung der Fähigkeit zur Bildung oder Äußerung eines Willens bejaht werden kann. Die einzelnen Anträge zielen jedoch auf die Feststellung eines solchen Zusammenhangs.
202d.
203Hinsichtlich eines Teils der Anträge lehnt die Kammer die Einholung eines Sachverständigengutachtens zudem ab, weil die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist.
204Eine unter Beweis gestellte Tatsache ist bedeutungslos, wenn ein Zusammenhang zwischen ihr und der abzuurteilenden Tat nicht besteht oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs nicht geeignet ist, die Entscheidung irgendwie zu beeinflussen
205(BGH NStZ-RR 2010, 211). Bedeutungslosigkeit ist danach gegeben, soweit die Angeklagten die abstrakten Behauptungen unter Beweis stellen, dass ein Zustand einer erheblichen Einschränkung der Fähigkeit zur Bildung oder Äußerung eines Willens dazu führe, dass die Erinnerungsfähigkeit beeinträchtigt sei, ferner dazu, dass die feinmotorischen Fähigkeiten beeinträchtigt seien, dass die Fähigkeit, einen Kuss zuzulassen und unmittelbar im Anschluss einen Kussversuch einer anderen Person in der Tatsituation verbal abzuwehren, nicht vorhanden sei, und dass der Zustand weiter dazu führe, dass die Fähigkeit zur sprachlichen Interaktion beeinträchtigt sei.
206Die Kammer hat eine Beeinträchtigung der Erinnerungsfähigkeit und der Fähigkeit zur sprachlichen Interaktion von T. festgestellt, sodass eine Feststellung der Relevanz dessen für den Zustand nach § 177 Abs. 2 Nr. 2 StPO das Urteil nicht beeinflussen würde. Dasselbe gilt für den Inhalt eines Sachverständigengutachtens, wonach ein Zustand nach § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB zu einer Beeinträchtigung feinmotorischer Fähigkeiten führe. Denn es ist nicht festgestellt worden, dass feinmotorische Fähigkeiten von T. im Tatzeitraum nicht beeinträchtigt waren. Um 03:09 Uhr, als T. eine kurze Nachricht an D. („Hilfe“) fehlerfrei schrieb, war die Tat ausweislich der getroffenen Feststellungen bereits beendet. Das Abfassen dieser Nachricht sowie anderer fehlerfreier kurzer Nachrichten zwischen 03:03:43 Uhr und 03:15:59 Uhr lässt daher nicht den zwingenden Schluss zu, dass die feinmotorischen Fähigkeiten T.s im Tatzeitraum nicht beeinträchtigt waren. Das Gericht hat diesen Schluss auch nicht gezogen, sondern ist davon ausgegangen, dass das fehlerfreie Abfassen einiger kurzer Nachrichten im genannten Zeitraum bei zudem auch vorhandenen konfusen und orthographisch fehlerhaften Nachrichten auf eine gewisse Ausnüchterung zurückzuführen ist.
207e.
208Hinsichtlich eines weiteren Teils der Anträge ist überdies ein Sachverständigengutachten völlig ungeeignet, § 244 Abs. 3 Nr. 4 StPO.
209Ein Beweismittel ist völlig ungeeignet i.S.v. § 244 Abs. 3 Nr. 4 StPO, wenn die Kammer die im Antrag genannten Anknüpfungstatsachen als Beweisgrundlage ausschließt (BGH NStZ 2018, 300, 301). Das ist ausweislich der Urteilsgründe hinsichtlich eines Teils der in den Anträgen genannten Anknüpfungstatsachen der Fall:
210Die Kammer schließt aus, dass T. während der Tat Gespräche mit Z. oder M. über ihren Vater, ihren Ex-Freund, die Inhalte ihres „MV.“-Accounts, ihren Geburtstag oder ihren „JG.“-Namen führte. Die Kammer hält es wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt lediglich für möglich, dass Gespräche über den Vater, den Ex-Freund, den Geburtstag von T. oder ihren “ JG.“-Namen im Vorfeld der Tat, im Umfeld des „B.“, oder auf der Heimfahrt nach bereits eingetretener teilweiser Ausnüchterung stattfanden.
211Die Kammer schließt des Weiteren auch aus, dass T. den Angeklagten bei „JG.“ gefolgt ist. Sie geht wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt vielmehr davon aus, dass M. über den [„JG.“-Account] von T. eine Kontaktanfrage an den Account von Z. sandte, als er ihr Handy entsperrt hatte. Dass es einen[„JG“-Kontakt] zwischen M. und T. gegeben hat, hat die Kammer nicht festgestellt, weil die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür ergeben hat.
212Die Kammer stellt auch nicht fest, dass T. in der Tiefgarage selbständig und ohne Gangschwierigkeiten läuft. Sie wurde bei Betreten der Tiefgarage vielmehr wie festgestellt von M. gestützt und ihr Kopf kippte leicht nach hinten. Die weiteren Aufnahmen aus der Tiefgarage lassen wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt aufgrund ihrer Qualität Art und Ausmaß etwaige Gangschwierigkeiten nicht erkennen.
213Die Kammer schließt es wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt aus, dass T. selbständig in der im Antrag so bezeichneten „Doggy-Position“ kniet, ihren Kopf selbst hält, den Po herausstreckt und Körperspannung hat. Ebenso schließt sie wie aus der Beweiswürdigung ersichtlich aus, dass T. während des an ihr in Rückenlage vollzogenen Geschlechtsverkehrs ihre Brust hält.
214Die Kammer hat auch nicht festgestellt, dass T. auf den Sprachnachrichten vom Tatabend lediglich angetrunken wirkt, fähig ist, die Situation kognitiv zu erfassen und mit ihrer Angetrunkenheit kokettiert. Die Kammer schließt dies aus; T. wirkt wie in der Beweiswürdigung dargelegt betrunken, zeigt angesichts ihrer konfusen Äußerungen gegenüber M. kognitive Einschränkungen und kokettiert nicht mit ihrer Angetrunkenheit.
215Sollte dem Antrag als Anknüpfungstatsache zu entnehmen sein, dass die Erinnerungsfähigkeit von T. nicht beeinträchtigt war („[…] zum Beweis der Tatsachen […] dass ein Zustand einer erheblichen Einschränkung der Fähigkeit zur Bildung oder Äußerung eines Willens dazu führt, dass die Erinnerungsfähigkeit beeinträchtigt ist“ […]“), so ist auch insoweit ein Sachverständigengutachten ein völlig ungeeignetes Beweismittel. Die Kammer hat T. geglaubt und schließt demnach aus, dass ihre Erinnerungsfähigkeit an dem Tatabend nicht beeinträchtigt war. Sie hatte zahlreiche Erinnerungslücken.
216Sollte dem Antrag als Anknüpfungstatsache zu entnehmen sein, dass T.s Fähigkeit zur sprachlichen Interaktion nicht beeinträchtigt gewesen ist, hat die Kammer auch dies als Beweisgrundlage ausgeschlossen: T.s Fähigkeit, sich zu äußern, war während des an ihr vollzogenen Geschlechtsverkehrs erheblich beeinträchtigt und sie zeigte bereits im Umfeld des „B.“ beeinträchtigte Fähigkeiten, sprachlich zu interagieren: Sie sprach teils mit verwaschener Sprache und äußerte sich zumindest teilweise konfus.
217Wenn der Antrag dahingehend zu verstehen sein sollte, dass T. den Kuss des M. verbal abwehrte und dies unmittelbar geschah, nachdem sie einen Kuss des Z. zuließ, liegen gleichfalls keine Anknüpfungstatsachen vor, von denen ein Sachverständiger auszugehen hätte. Es ist lediglich festgestellt worden, dass T. einen Kuss des M. abgewehrt hat, jedoch nicht, wie dies geschehen ist. Dass T. dies unmittelbar nach Zulassen eines Kusses des Z. tat, ist gleichfalls nicht festgestellt. Es gibt dafür keinerlei Anhaltspunkte.
IV.
218Die Angeklagten haben sich danach wegen mittäterschaftlicher Vergewaltigung in Tateinheit mit der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen strafbar gemacht, §§ 177 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 1 und 2, 201a Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 2, 52 Abs. 1 StGB. M. ist dabei hinsichtlich des § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB auch die durch Z. gefertigte Videoaufnahme nach § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen.
1.
219Die Angeklagten haben T. gemeinschaftlich vergewaltigt, §§ 177 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 1 und 2 StGB.
220Die Voraussetzungen von § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB waren erfüllt. Danach macht sich u.a. strafbar, wer sexuelle Handlungen an einer Person vornimmt, wenn der Täter ausnutzt, dass die Person aufgrund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung der Person versichert. T. war im wesentlich geringeren Umfang als eine Person im nicht berauschten Zustand dazu in der Lage, sich zu dem Geschehen innerlich zu positionieren und einem gebildeten Willen Ausdruck zu verleihen. Die gegebenen Beeinträchtigungen waren erheblich. Erheblichkeit liegt vor, wenn die Einschränkung aus objektiver Sicht offensichtlich auf der Hand liegt und sich dem unbefangenen Beobachter ohne Weiteres aufdrängt (BT-Drs. 18/9097; OLG Hamm Beschl. v. 16.2.2021 – 4 RVs 10/21, BeckRS 2021, 3844 Rn. 6 f. beck-online). Das Denk- und Urteilsvermögen muss in deutlichem Maß herabgesetzt sein (Hörnle, in: LK-STGB, 13. Aufl. 2023, § 177 Rn. 79). Erfasst werden auch stark betrunkene Menschen, deren Trunkenheitsgrad die Fähigkeit zur Willensbildung oder –äußerung nicht absolut ausschließt (BT-Drs., a.a.O.). Die Fähigkeit des Opfers, einen entgegenstehen Willen zu bilden und zu äußern, muss im Vergleich zu Personen ohne eine Beeinträchtigung deutlich herabgesetzt sein (OLG Hamm, a.a.O.). Leichte bis mittelschwere Verhaltensveränderungen nach dem Rauschmittelkonsum, die als Enthemmung u.ä. zu charakterisieren wären, genügen nicht. Ein apathischer, dem Koma naher Zustand ist aber nicht erforderlich und es ist mit einer erheblichen Einschränkung zu vereinbaren, dass die betroffene Person noch zu koordinierten Handlungen fähig ist (Hörnle, a.a.O.). Zur Feststellung des von § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB vorausgesetzten Zustands ist eine umfassende Auseinandersetzung mit allen relevanten Umständen erforderlich, und zwar sowohl solchen, die für das Vorliegen des o.g. Zustands sprechen, als auch solchen, die dagegen sprechen (OLG Hamm, a.a.O.).
221Die festgestellten Beeinträchtigungen mussten sich einem unbefangenen Beobachter aufdrängen: T. war während des an ihr vollzogenen Geschlechtsverkehres regungslos und gab keine Geräusche von sich, ihr fehlte zumindest teilweise die Körperspannung und sie hatte die Augen geschlossen oder nur teilweise – in zumindest einem Fall nur einen Schlitz weit – auf, was für einen Zustand eingeschränkten Bewusstseins spricht. Auch ihr Verhalten im Vorfeld der Tat spricht für eine offensichtlich erheblich beeinträchtigte Fähigkeit der T. zur Bildung und zum Ausdruck eines Willens: Sie hatte zwar nicht zu jedem Zeitpunkt vor dem „B.“, aber immer wieder Gleichgewichtsschwierigkeiten, Probleme, ihren Kopf zu halten, zeigte ein teils bizarres Verhalten (so das Tätscheln eines Baums und die konfus formulierte Frage an M., ob er sie vergewaltigen werde), hatte motorische Schwierigkeiten, eine teils verwaschene Aussprache und war – wie sich daran zeigte, dass sie sich im Auto auf die Rückbank legte – körperlich schwach.
2.
222Bezüglich § 201a StGB haben die Angeklagten jeweils eigenhändig den Tatbestand von § 201a Abs. 1 Nr. Alt. 1 StGB (Herstellung) verwirklicht.
223M. hat darüber hinaus auch hinsichtlich des durch Z. hergestellten Films mittäterschaftlich gehandelt, § 25 Abs. 2 StGB: Mittäterschaftlich handelt, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Ob danach Mittäterschaft oder nur Teilnahme an fremder Tat anzunehmen ist, ist aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (vgl. BGH Urt. v. 5.7.2012 – 3 StR 119/12, BeckRS 2012, 18738 Rn. 14, beck-online, m.w.N). Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 StGB sind danach zu bejahen, da M. insoweit Tatherrschaft hatte, als er dem Z. das für die Aufnahme verwandte Mobiltelefon überlassen und ihn überdies zum Filmen aufgefordert hat. Auch hatte er in Anbetracht dieser beiden Umstände ein hohes Tatinteresse und der Umfang seiner Tatbeteiligung war gewichtig.
224Die beiden Vorgänge des Filmens sind jedoch als eine Tat zu bewerten, da die Anfertigung mehrerer Bildaufnahmen in räumlichem und zeitlichem Zusammenhang eine einheitliche Tat darstellt (Valerius in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 201a StGB, Rn. 124) und keine Feststellungen dazu möglich waren, wie weit die Aufnahmen auseinanderlagen. Die im Hinblick auf den Videoversand an Z. durch M. auch verwirklichte Tatvariante der Zugänglichmachung an Dritte (Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 StGB) bildet mit § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB eine einheitliche Tat, da mangels entgegenstehender Anhaltspunkte zu Gunsten des M. davon auszugehen ist, dass er von Anfang an beabsichtigte, Z. das Video zu senden (vgl. zu einer solchen Konstellation MüKoStGB/Graf, 4. Aufl. 2021, StGB § 201a Rn. 116, beck-online). Die der Sache nach auch gegebene Anstiftung des Z. zu der Zugänglichmachung stellt sich aus denselben Gründen als eine einheitliche Tat mit § 201a Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB dar.
225Der nach § 205 Abs. 1 StGB erforderliche Strafantrag von T. liegt in Anbetracht ihres in ihrer zweiten polizeilichen Vernehmung geäußerten Wunschs, dass die Täter bestraft werden sollten, vor.
V.
1.
226Der Strafzumessung hat die Kammer hinsichtlich des M. gemäß §§ 52 Abs. 2, 177 Abs. 6, 201a Abs. 1 StGB wegen der Verwirklichung der Regelbeispiele aus § 177 Abs. 6 Nr. 1 und 2 StGB den dortigen Strafrahmen zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe zwischen zwei und 15 Jahren vorsieht.
a.
227Ein Absehen von der Regelwirkung des § 177 Abs.6 StGB kam nach einer Gesamtwürdigung aller für die Wertung von Tat und Täter bedeutenden Umstände trotz erheblicher Strafmilderungsgründe (zu den Voraussetzungen vgl. BGH NStZ-RR 2009, 203, m.w.N.) nicht in Betracht, weil die Tat die von § 177 Abs. 6 StGB vorausgesetzte Schwere hat. Insoweit sind tragend folgende Umstände berücksichtigt worden:
228Strafmildernd war zu sehen, dass M. bei der Tatbegehung nicht vorbestraft war und auch danach strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, sondern vielmehr bisher geordnete Lebensverhältnisse hatte. Die Tat stellt sich insoweit als „Ausreißer“ dar. Sie liegt zudem bereits mehr als drei Jahre zurück und das Verfahren hat ebenso lange gedauert. Die lange Verfahrensdauer, die der Angeklagte nicht zu vertreten hat, stellte sich insbesondere in Anbetracht seines bisher fehlenden Kontakts mit Strafverfolgungsorgangen und des gewichtigen Tatvorwurfs als erhebliche Belastung für ihn dar, zumal das Verfahren in eine Zeit fiel, in der er altersgemäß zentrale Lebensentscheidungen zu treffen hatte (Berufswahl, Beziehung), die durch eine Verurteilung in Frage gestellt werden. Überdies hat der Angeklagte im Zusammenhang mit der hier abgeurteilten Tat bereits erhebliche Nachteile erlitten, da ihm durch die Bundeswehr eine Disziplinarbuße von 700 Euro auferlegt worden und er insbesondere vorzeitig entlassen worden ist. Mit Blick auf die im Ermessen der Kammer stehende Einziehung seines Mobiltelefons erleidet er infolge seiner Verurteilung zudem eine gesetzlich nicht zwingende oder regelmäßig eintretende Vermögenseinbuße. Auch ist er als Erstverbüßer besonders haftempfindlich. Die Kammer hat weiter in Rechnung gestellt, dass M. mit Gewalt gegen Frauen aufgewachsen ist. Das mag seine Hemmschwelle hinsichtlich der Begehung der hier ausgeurteilten Tat herabgesetzt haben.
229Strafschärfend fiel hingegen ins Gewicht, dass M. beide Regelbeispiele des § 177 Abs. 6 StGB verwirklicht und zudem mindestens zweimal den Beischlaf vollzogen hat. Darüber hinaus hat er kein Kondom verwendet und intravaginal ejakuliert, wodurch die Gefahr einer Infektion der Nebenklägerin mit sexuell übertragbaren Krankheiten und diejenige einer Schwangerschaft bestand. Zur Ermöglichung der Vergewaltigung hat er überdies List angewandt, da die Angeklagten T. vorspiegelten, dass man sie zu D. fahren werde. In dem Gesamtgeschehen kam M. zudem eine führende Rolle zu: Er war derjenige, der die Idee hatte, T. in die Kaserne mitzunehmen, er führte sie in die Tiefgarage und er führte das Fahrzeug, mit dem T. zum Tatort gebracht wurde. Auch wirkte sich zu seinen Lasten aus, dass er zwei Tatbestände tateinheitlich verwirklicht hat. Im Rahmen der Verwirklichung des § 201a Abs. 1 StGB hat die Kammer des Weiteren berücksichtigt, dass Tatobjekt zwei Videos waren und das Persönlichkeitsrecht von T. durch die Aufnahmen besonders stark beeinträchtigt war, da es sich jeweils um Aufnahmen von Geschlechtsverkehr handelte, über den sie nicht freiverantwortlich entscheiden konnte.
b.
230Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer die vorgenannten Umstände erneut berücksichtigt und gegeneinander abgewogen. Sie hat in Anbetracht dessen eine Freiheitsstrafe von
231drei Jahren und neun Monaten
232für erforderlich und ausreichend gehalten, um den Angeklagten das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen und ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
c.
233Das Verfahren ist entgegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK rechtsstaatswidrig verzögert worden.
aa.
234Die Kammer geht in der Summe von einer dem Angeklagten nicht zurechenbaren Verzögerung von rund anderthalb Jahren aus:
235Die Erstellung des Gutachtens, mit dem die in Abstrichen der Nebenklägerin am Abend nach der Tat enthaltene DNA mit Vergleichsproben der Angeklagten abgeglichen worden ist, hätte anstatt am 10.05.2023 bereits Ende April 2022 veranlasst werden müssen und hätte dann anstatt am 19.07.2023 bereits etwa Ende Juni 2022 vorgelegen. So lag die Vergleichsprobe des Z. am 15.10.2021 und diejenige des M. am 19.04.2022 vor, nachdem wegen anfänglicher Weigerung des M. insoweit zunächst ein die Entnahme anordnender Beschluss des Amtsgerichts erwirkt wurde und sodann M. zweimal für die Entnahme vereinbarte Termine kurzfristig mit der Angabe fehlender finanzieller Mittel für die Anreise nach Y. abgesagt hatte. Bei der gebotenen beschleunigten Verfahrensführung hätte die erst etwa ein Jahr später veranlasste und seit dem 04.05.2023 vorliegende Vergleichsspeichelprobe von T. im April 2022 bereits vorliegen müssen, weil die Einholung eines Gutachtens schon mit Blick auf die seit Oktober 2021 vorliegende Probe des Z. abzusehen war. Ende Juni 2022 hätte auch schon die am 27.10.2021 in Auftrag gegebene Sicherung der beiden Mobiltelefone der Angeklagten vorliegen, eine Auswertung vorgenommen worden sein und den Angeklagten rechtliches Gehör hierzu gewährt werden müssen. Tatsächlich lag die Datensicherung indes am 05.07.2022 und eine Auswertung erst am 21.02.2023 vor, ohne dass sich der Akte – mit Ausnahme von dem Verweis auf ein hohes Arbeitsaufkommen bezüglich der Sicherung – Gründe für die lange Dauer entnehmen lassen oder solche sonst ersichtlich sind. Da ausweislich des Akteninhalts Ende Juni 2022 weitere Ermittlungen nicht mehr ausstanden, hätte es unter Berücksichtigung der erforderlichen Datensichtung bei im Übrigen überschaubarem Verfahrensstoff bis zur Anklageerhebung nicht länger als bis etwa Ende September 2022 gedauert. Die angemessene Dauer ab Eingang bei der Kammer bis zum Beginn einer Hauptverhandlung veranschlagt die Kammer bei etwa einem halben Jahr, sodass die Hauptverhandlung etwa Mitte April 2023 hätte beginnen müssen. Stattdessen hat es von Eingang der Anklage Mitte Oktober 2023 bis Beginn der Hauptverhandlung Anfang November 2024 etwas mehr als ein Jahr gedauert, weil die Kammer ab Januar bis einschließlich August 2024 mit der Bearbeitung von zwei bei ihr nach Totalaufhebung durch den Bundesgerichtshof anhängigen überjährigen Großverfahren belastet war und zudem noch bis Ende 2023 eingegangene Haftsachen sowie eine noch länger als das hiesige Verfahren anhängige Jugendstrafsache zu verhandeln hatte.
236Eine fiktive Dauer des Verfahrens von etwa achtzehn Monaten bis zum Beginn der Hauptverhandlung wäre in Anbetracht des zu bewältigenden Verfahrensstoffs auch angemessen gewesen.
bb.
237Zur Kompensation der festgestellten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hat die Kammer es unter Berücksichtigung insbesondere des erheblichen Umfangs der staatlich verursachten Verzögerung, des in Rechnung zu stellenden Ausmaßes des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane und der Auswirkungen auf den Angeklagten (zu den Kriterien vgl. Fischer, Strafgesetzbuch, 71. Aufl. 2024, § 46 Rn. 134, m.w.N.) als angemessen angesehen,
238drei Monate
239der verhängten Freiheitsstrafe für vollstreckt zu erklären. Dabei hat die Kammer insbesondere in Rechnung gestellt, dass die Verzögerung für den Angeklagten – wenngleich es sich zu keinem Zeitpunkt um eine Haftsache handelte – wegen des gravierenden Tatvorwurfs und der hohen Strafdrohung eine erhebliche Belastung bedeutete, zumal er noch nie mit einem gegen sich gerichteten Strafverfahren konfrontiert war.
2.
240Hinsichtlich des Z. waren für die Strafzumessung folgende Umstände maßgebend:
a.
241Z. war bei Begehung der Tat Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG, da er […] noch nicht einundzwanzig Jahre […] alt war. Die Kammer hat auf ihn gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht angewendet, weil in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Jugendgerichtshilfe eine Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergeben hat, dass er zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Hierfür spricht zunächst die für einen Jugendlichen typische fehlende selbständige Lebensführung: Z. lebte bei Begehung der Tat zwar erstmals seit etwa einem halben Jahr außerhalb seines Elternhauses, dies jedoch in einer Kaserne und damit einem stark extern strukturierten Umfeld mit wenig Raum für Eigenständigkeit. Beruflich hatte er sich angesichts einer fehlenden Ausbildung oder einer längerfristig ausgeübten beruflichen Tätigkeit noch nicht etabliert. Ersichtlich fehlte ihm zudem eine ernsthafte Einstellung zur Arbeit: Er hatte eine Ausbildung und die Volkshochschule nach etwa einem Jahr abgebrochen, längere Zeiten ohne Erwerbstätigkeit verbracht und auch seine Beschäftigung bei der Bundeswehr nach nur rund einem halben Jahr durch das Verbringen von T. auf seine „Stube“ äußerst leichtfertig riskiert. Dass der Angeklagte zur Tatzeit noch nicht die einen jungen Erwachsenen kennzeichnende Ausformung erhalten hat, lässt sich auch aus seinem Verhalten nach der Entlassung bei der Bundeswehr rückschließen: Er lebt seither wieder bei seinen Eltern, hat keine Ausbildung absolviert oder auch nur begonnen, überwiegend lediglich Aushilfstätigkeiten ausgeübt und eine gut bezahlte Vollzeitanstellung durch eigenes Verschulden innerhalb von einem Monat verloren.
b.
242Gegen den Angeklagten war gemäß § 17 Abs. 2 Var. 2 JGG die Verhängung einer Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld erforderlich, wohingegen die Kammer in Anbetracht insbesondere von fehlenden Vorstrafen des Z. schädliche Neigungen i.S.v. § 17 Abs. 2 Var. 1 JGG verneint hat.
243Bei der Beurteilung der Schuldschwere i.S. des § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG ist die innere Tatseite entscheidend, d.h. inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Jugendlichen bzw. Heranwachsenden in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Der äußere Unrechtsgehalt der Tat ist nur insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und das Ausmaß der Schuld gezogen werden können (BGH NStZ 2024, 111 Rn. 10, beck-online, m.w.N.). Es ist eine umfassende Abwägung aller relevanten Umstände vorzunehmen, in die das konkrete Tatbild, die Art und Weise der Einwirkung auf das Tatopfer, die Gefährlichkeit der Tathandlung, die Schwere der erlittenen Verletzungen sowie das Vor- und Nachtatverhalten einzustellen sind (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 – 3 StR 471/21 –, Rn. 8 ff, juris). Die Anforderungen an die Schuldschwere variieren wegen des unterschiedlichen Reifegrads nach Alter des Jugendlichen bzw. Heranwachsenden (BGH NStZ 2018, 728, 729; MüKoStGB/Radtke/Scholze, 4. Aufl. 2022, JGG § 17 Rn. 65). Je älter ein Täter ist, desto stärker fallen daher die äußerlichen Unrechtsaspekte ins Gewicht (Eisenberg/Kölbel/Kölbel, 25. Aufl. 2024, JGG § 17 Rn. 49).
244Nach den genannten Maßstäben sprach gegen die Anwendung von § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG, dass Z. nach Bekunden von T. weniger „hart“ mit ihr umgegangen ist als M. und sie den Geschlechtsverkehr mit ihm deshalb als weniger unangenehm empfunden hat als mit M.. Darüber hinaus ist zugunsten des Z. zu unterstellen, dass er T. unterstützt haben könnte, einen Kuss des M. abzuwehren, weil die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung geäußert hat, dass dies „vom Gefühl her“ so gewesen sein könne. Auch hat Z. T. nach der Tat nach Hause gefahren und T. hat keine körperlichen Verletzungen durch die Tat erlitten.
245Auch unter Berücksichtigung dieser Faktoren lagen indes die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG insbesondere aufgrund folgender Umstände vor:
246Z. zeigte eine besondere Rücksichtslosigkeit, indem er den Geschlechtsverkehr ohne Kondom durchführte, denn auch ohne eine Ejakulation setzte er T. damit der Gefahr einer Ansteckung mit sexuell übertragbaren Krankheiten aus. Überdies führte er bei T. jedenfalls zweimal den Beischlaf aus und verwirklichte durch die Filmaufnahme tateinheitlich ein weiteres Delikt, mit dem er die Persönlichkeitsrechte der Nebenklägerin erheblich verletzte. Während der Tat prahlte er zudem seinem Kontakt „OD.“ gegenüber mit der Tat, worin sich eine besondere Ignoranz gegenüber der verletzten sexuellen Selbstbestimmung der Nebenklägerin widerspiegelt. Darüber hinaus hatten die Angeklagten T. gegenüber List angewandt, um die Tat durchführen zu können. Dies belegt eine besondere Skrupellosigkeit.
247Dass Z. noch erziehungsbedürftig und –fähig ist, konnte die Kammer demgegenüber in Anbetracht des Alters des bei Urteilsverkündung fast 24 Jahre alten Angeklagten nicht feststellen; dies ist indes für eine auf § 17 Abs. 2 Alt. 2 StGB gestützte Jugendstrafe unschädlich (BGH NStZ 2024, 615, 616).
c.
248Ausgehend von dem aus §§ 18 Abs. 1 S. 1, 105 Abs. 3 S. 1 JGG folgenden Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren und unter Berücksichtigung des § 18 Abs. 2 JGG waren sodann folgende Erwägungen für die Bemessung der Jugendstrafe entscheidend:
aa.
249Die Kammer hatte zunächst in Betracht zu ziehen, ob bei Anwendung des Erwachsenenstrafrechts die Regelwirkung des § 177 Abs. 6 StGB entfiele (vgl. MüKoStGB/Radtke/Scholze, 4. Aufl. 2022, JGG § 18 Rn. 25). Ein Absehen von der Regelwirkung des § 177 Abs. 6 StGB wäre jedoch bei Anwendung von Erwachsenenstrafrecht nach einer Gesamtwürdigung aller für die Wertung von Tat und Täter bedeutenden Umstände trotz erheblicher Strafmilderungsgründe (zu den Voraussetzungen vgl. BGH NStZ-RR 2009, 203, m.w.N.) nicht in Betracht gekommen, weil die Tat die von § 177 Abs. 6 StGB vorausgesetzte Schwere hat. Dies ergab sich aus den folgenden Umständen:
250Gegen die erforderliche Tatschwere sprach, dass Z. nicht vorbestraft ist und auch nach Begehung der abgeurteilten Tat keine weiteren Straftaten begangen hat. Die Tat stellt sich insoweit als „Ausreißer“ dar. Sie liegt zudem bereits mehr als drei Jahre zurück und das Verfahren hat ebenso lange gedauert. Die lange Verfahrensdauer, die Z. nicht zu vertreten hat, stellte sich insbesondere in Anbetracht seines bisher fehlenden Kontakts mit Strafverfolgungsorgangen und des gewichtigen Tatvorwurfs als erhebliche Belastung für ihn dar. Als Erstverbüßer ist er überdies besonders haftempfindlich. Er hat außerdem im Zusammenhang mit der Tatbegehung bereits erhebliche Nachteile erlitten: Er ist wegen des Einbringens von T. in die Kaserne vorzeitig aus der Bundeswehr entlassen worden und ihm ist eine Disziplinarbuße von 600 Euro auferlegt worden. Im Verhältnis zu M. hatte er zudem bei der Ausführung der Tat und deren Vorbereitung eine untergeordnete Rolle: Es war M., der T. in die Tiefgarage führte, der die Idee hatte, zur Kaserne zu fahren und der das Fahrzeug führte, mit dem dieses Vorhaben umgesetzt wurde. Auch empfand T. den Geschlechtsverkehr mit Z. als weniger unangenehm als denjenigen mit M..
251Dennoch hätten bei Anwendung von Erwachsenenstrafrecht folgende strafschärfende Faktoren entscheidend für das Eingreifen der Regelwirkung des § 177 Abs. 6 StGB gesprochen:
252Der Angeklagte hat beide in § 177 Abs. 6 StGB enthaltenen Regelbeispiele verwirklicht und den Tatbestand mehrfach erfüllt, indem er jedenfalls zweimal den Beischlaf vollzog. Er hat dabei kein Kondom verwandt, wodurch für T. die Gefahr von sexuell übertragbaren Krankheiten bestand. Die Begehung der Tat wurde zudem durch eine vorangehende Täuschung der Nebenklägerin ermöglicht, was sie als besonders skrupellos erscheinen lässt. Überdies verwirklichte Z. zwei Tatbestände tateinheitlich. Das von § 201a StGB geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht war dabei besonders stark beeinträchtigt, weil Z. eine Aufnahme von einem Geschlechtsverkehr fertigte, über den T. nicht freiverantwortlich entscheiden konnte.
bb.
253Bei der Bemessung der konkreten Jugendstrafe hat die Kammer sämtliche der vorstehend genannten, für die Schuld des Angeklagten entscheidenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen und des Weiteren gemäß §§ 105 Abs. 1, 18 Abs. 2 JGG den Erziehungsgedanken berücksichtigt (zur Geltung des § 18 Abs. 2 JGG auch bei Verhängung der Jugendstrafe ausschließlich wegen Schuldschwere BGH NStZ 2024, 615, 617), wenngleich diesem kein großes Gewicht mehr zukam, da der Angeklagte bei Urteilsverkündung bereits im strafrechtlichen Sinne erwachsen war (vgl. BGH NStZ 2016, 101). Bei der insoweit vorzunehmenden Abwägung des Gewichts des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Angeklagten hat die Kammer in Rechnung gestellt, dass die Verhängung einer vollstreckbaren Jugendstrafe sich nachteilig auf die von ihm noch zu bewältigenden Entwicklungsaufgaben auswirken kann, insbesondere auf das Absolvieren einer Ausbildung oder die anderweitige Erarbeitung einer langfristigen beruflichen Perspektive. Auf der anderen Seite war zu sehen, dass aufgrund des hohen Tatunrechts ein gerechter Schuldausgleich eine erhebliche Jugendstrafe erforderte.
254Unter Berücksichtigung der genannten Umstände hat die Kammer eine Jugendstrafe von
2552 Jahren und 4 Monaten
256für tat- und schuldangemessen sowie erzieherisch geboten gehalten.
d.
257Das Verfahren ist entgegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK rechtsstaatswidrig verzögert worden. Insoweit wird auf die Ausführungen zu einer rechtstaatswidrigen Verzögerung des gegen M. geführten Verfahrens Bezug genommen (s.o. V.1.c.).
258Eine fiktive Dauer des Verfahrens von etwa achtzehn Monaten bis zum Beginn der Hauptverhandlung wäre in Anbetracht des zu bewältigenden Verfahrensstoffs auch angemessen gewesen.
bb.
259Zur Kompensation der festgestellten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hat die Kammer es unter Berücksichtigung insbesondere des erheblichen Umfangs der staatlich verursachten Verzögerung, des in Rechnung zu stellenden Ausmaßes des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane und der Auswirkungen auf den Angeklagten (zu den Kriterien vgl. Fischer, Strafgesetzbuch, 71. Aufl. 2024, § 46 Rn. 134, m.w.N.) als angemessen angesehen,
260drei Monate
261der verhängten Jugendstrafe für vollstreckt zu erklären. Dabei hat die Kammer insbesondere in Rechnung gestellt, dass die Verzögerung für den Angeklagten – wenngleich es sich zu keinem Zeitpunkt um eine Haftsache handelte – wegen des gravierenden Tatvorwurfs und der hohen Strafdrohung eine erhebliche Belastung bedeutete, zumal er noch nie mit einem gegen sich gerichteten Strafverfahren konfrontiert war.
VI.
262Die Einziehungsentscheidung beruht auf § 205a Abs. 5 S. 1, 74 StGB. Die Kammer hat das ihr obliegende Ermessen zugunsten einer Einziehung ausgeübt, um das Persönlichkeitsrecht der Nebenklägerin zu schützen.
263VI.
264Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen beruht hinsichtlich von M. auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO und hinsichtlich von Z. auf §§ 109, 74 JGG, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.
265Die Kammer hat davon abgesehen, Z. von der Pflicht zur Erstattung der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin nach § 472 Abs. 1 S. 1 StPO freizustellen, um die Position der Nebenklägerin als Opfer einer Straftat des Angeklagten zu verdeutlichen und eine Abschwächung der Verurteilung durch eine Kostenfreistellung zu vermeiden (BGH, Urt. v. 20.12.2012 – 3 StR 117/12, BeckRS 2013, 2880 Rn. 52, beck-online). Für ein Absehen der Auferlegung der notwendigen Auslagen aus Billigkeitsgründen (§ 472 Abs. 1 S. 3 StPO) bestand bei keinem der beiden Angeklagten Anlass.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- StGB § 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung 24x
- StGB § 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen 13x
- StGB § 25 Täterschaft 7x
- StGB § 52 Tateinheit 6x
- StGB § 74 Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern 4x
- JGG § 1 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich 3x
- JGG § 17 Form und Voraussetzungen 5x
- JGG § 105 Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende 5x
- 17 KLs 29/23 1x (nicht zugeordnet)
- 53 Js 172/21 1x (nicht zugeordnet)
- SG § 58h Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b 2x
- SG § 75 Entlassung aus den Dienstleistungen 1x
- 32 Am 12.10 1x (nicht zugeordnet)
- 53 Vor 3.00 1x (nicht zugeordnet)
- 51 UJs 39/22 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen 5x
- NStZ 2023, 250 1x (nicht zugeordnet)
- 3 StR 66/12 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ-RR 2010, 211 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 177 Kosten 1x
- NStZ 2018, 300, 301 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 2 Zeitliche Geltung 3x
- Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 RVs 10/21 1x
- 3 StR 119/12 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 205 Strafantrag 1x
- NStZ-RR 2009, 203 2x (nicht zugeordnet)
- NStZ 2024, 111 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof - 3 StR 471/21 1x
- NStZ 2018, 728, 729 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 17 Verbotsirrtum 1x
- NStZ 2024, 615, 616 1x (nicht zugeordnet)
- JGG § 18 Dauer der Jugendstrafe 3x
- NStZ 2024, 615, 617 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ 2016, 101 1x (nicht zugeordnet)
- § 205a Abs. 5 S. 1, 74 StGB 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
- StPO § 472 Notwendige Auslagen des Nebenklägers 4x
- JGG § 109 Verfahren 1x
- JGG § 74 Kosten und Auslagen 1x
- 3 StR 117/12 1x (nicht zugeordnet)