Die Anfechtungsklage gegen den Untersuchungsbescheid (§ 71 Satz 5 und § 73 Satz 3), die Anfechtungsklage gegen den Heranziehungsbescheid (§ 72 Abs. 1 Satz 1 und § 73 Satz 1) und die Anfechtungsklage gegen die Aufhebung des Heranziehungsbescheides haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen. Vor der Anordnung ist die Wehrbereichsverwaltung zu hören.
SG § 85 Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
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Zitiert von
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 799/14
22. Juli 2014
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1 B 799/14 | 22. Juli 2014 |