SG § 85 Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage

Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

Die Anfechtungsklage gegen den Untersuchungsbescheid (§ 71 Satz 5 und § 73 Satz 3), die Anfechtungsklage gegen den Heranziehungsbescheid (§ 72 Abs. 1 Satz 1 und § 73 Satz 1) und die Anfechtungsklage gegen die Aufhebung des Heranziehungsbescheides haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen. Vor der Anordnung ist die Wehrbereichsverwaltung zu hören.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 799/14
22. Juli 2014
1 B 799/14 22. Juli 2014