SG § 84 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts

Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 5 K 3625/17
19. Juli 2017
5 K 3625/17 19. Juli 2017
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 C 23/14
28. Oktober 2015
2 C 23/14 28. Oktober 2015
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 B 72/12
28. November 2012
2 B 72/12 28. November 2012