Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
SG § 84 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
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Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 5 K 3625/17
19. Juli 2017
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5 K 3625/17 | 19. Juli 2017 |
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 C 23/14
28. Oktober 2015
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2 C 23/14 | 28. Oktober 2015 |
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 B 72/12
28. November 2012
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2 B 72/12 | 28. November 2012 |