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SGB 12 § 41 Leistungsberechtigte

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.

(2) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:


für den Geburtsjahrgangerfolgt eine Anhebung um Monateauf Vollendung eines Lebensalters von1947165 Jahren und 1 Monat1948265 Jahren und 2 Monaten1949365 Jahren und 3 Monaten1950465 Jahren und 4 Monaten1951565 Jahren und 5 Monaten1952665 Jahren und 6 Monaten1953765 Jahren und 7 Monaten1954865 Jahren und 8 Monaten1955965 Jahren und 9 Monaten19561065 Jahren und 10 Monaten19571165 Jahren und 11 Monaten19581266 Jahren19591466 Jahren und 2 Monaten19601666 Jahren und 4 Monaten19611866 Jahren und 6 Monaten19622066 Jahren und 8 Monaten19632266 Jahren und 10 Monatenab 19642467 Jahren.

(3) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

(3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie

1.
in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder
2.
in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des Neunten Buches) erhalten.

(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (1. Senat) - L 1 AS 1007/25 B ER
24. Oktober 2025
L 1 AS 1007/25 B ER 24. Oktober 2025
Urteil vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (8. Senat) - L 8 SO 35/22
20. Februar 2024
L 8 SO 35/22 20. Februar 2024
Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (23. Senat) - L 23 SO 208/17
25. Oktober 2018
L 23 SO 208/17 25. Oktober 2018
Beschluss vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (9. Senat) - L 9 KR 239/18 B ER, L 9 KR 240/18 B ER PKH
1. Oktober 2018
L 9 KR 239/18 B ER, L 9 KR 240/18 B ER PKH 1. Oktober 2018
Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (16. Senat) - L 16 R 39/15
9. September 2015
L 16 R 39/15 9. September 2015
Beschluss vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (23. Senat) - L 23 SO 209/09 B PKH
13. April 2010
L 23 SO 209/09 B PKH 13. April 2010
Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (23. Senat) - L 23 SO 68/09
15. Januar 2010
L 23 SO 68/09 15. Januar 2010