Die Ermittlung des Pflegegrades erfolgt durch ein Begutachtungsinstrument nach Maßgabe des § 15 des Elften Buches. Die auf Grund des § 16 des Elften Buches erlassene Verordnung sowie die auf Grund des § 17 des Elften Buches erlassenen Richtlinien der Pflegekassen finden entsprechende Anwendung.
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SGB 12 § 62 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
Referenzen
Zitiert von
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Beschluss vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (15. Senat) - L 15 SO 175/15 B ER
3. September 2015
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L 15 SO 175/15 B ER | 3. September 2015 |