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SGB 5 § 226 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,
2.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
3.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge),
4.
das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
Dem Arbeitsentgelt steht das Vorruhestandsgeld gleich. Bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, steht die Ausbildungsvergütung dem Arbeitsentgelt gleich.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigen.

(3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, gelten die Bestimmungen der Satzung.

(4) Bei Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag der Gleitzone (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt sind, gilt der Betrag der beitragspflichtigen Einnahme nach § 163 Absatz 10 Satz 1 bis 5 und 8 oder § 276b des Sechsten Buches entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (9. Senat) - L 9 KR 287/21
4. Juli 2024
L 9 KR 287/21 4. Juli 2024
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (10. Senat) - L 10 KR 115/23
28. Mai 2024
L 10 KR 115/23 28. Mai 2024
Urteil vom Landessozialgericht Hamburg (1. Senat) - L 1 KR 2/23 D
14. September 2023
L 1 KR 2/23 D 14. September 2023
Urteil vom Thüringer Landessozialgericht (6. Senat) - L 6 KR 727/14
25. April 2017
L 6 KR 727/14 25. April 2017
Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (1. Senat) - L 1 KR 48/13
12. Juni 2015
L 1 KR 48/13 12. Juni 2015