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SHKAMAusbV § 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik und zur Anlagenmechanikerin für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und
2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse sind:

1.
Prüfen und Messen von Anlagen und Anlagenteilen,
2.
Fügen,
3.
manuelles Trennen, Spanen und Umformen,
4.
maschinelles Bearbeiten,
5.
Instandhalten von Betriebsmitteln,
6.
Instandhalten von versorgungstechnischen Anlagen und Systemen,
7.
Installieren von elektrischen Baugruppen und Komponenten in versorgungstechnischen Anlagen und Systemen,
8.
Montieren und Demontieren von Rohrleitungen und Kanälen,
9.
Montieren, Demontieren und Transportieren von versorgungstechnischen Anlagen und Systemen,
10.
Durchführen von Dämm-, Dichtungs- und Schutzmaßnahmen,
11.
Anwenden von Anlagen- und Systemtechnik sowie Inbetriebnahme von ver- und entsorgungstechnischen Anlagen und Systemen,
12.
Funktionskontrolle und Instandhaltung von ver- und entsorgungstechnischen Anlagen und Systemen,
13.
Unterscheiden und Berücksichtigen von nachhaltigen Systemen und deren Nutzungsmöglichkeiten,
14.
Durchführen von Hygienemaßnahmen,
15.
kundenorientierte Auftragsbearbeitung,
16.
Berücksichtigen von bauphysikalischen, bauökologischen und ökonomischen Rahmenbedingungen und
17.
Gebäudemanagementsysteme.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation,
6.
Planen und Steuern von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse und
7.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

(4) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach den Absätzen 2 und 3 sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:

1.
Sanitärtechnik,
2.
Heizungstechnik,
3.
Lüftungs- und Klimatechnik sowie
4.
erneuerbare Energien und Umwelttechnik.
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere als die in Satz 1 genannten Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach den Absätzen 2 und 3 vermittelt werden können.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Hessisches Landesarbeitsgericht (12. Kammer) - 12 SLa 1170/24 SK
18. November 2025
12 SLa 1170/24 SK 18. November 2025
Urteil vom Hessisches Landesarbeitsgericht (10. Kammer) - 10 Sa 82/22 SK
1. November 2024
10 Sa 82/22 SK 1. November 2024
Urteil vom Hessisches Landesarbeitsgericht (10. Kammer) - 10 Sa 433/23 SK
5. April 2024
10 Sa 433/23 SK 5. April 2024
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (5. Kammer) - 5 TaBV 8/21
19. Januar 2022
5 TaBV 8/21 19. Januar 2022
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (4. Kammer) - 4 K 459.18
28. Juli 2021
4 K 459.18 28. Juli 2021