Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (4. Kammer) - 4 K 459.18

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner griechischen Berufs-qualifikation mit der deutschen Referenzqualifikation „Meister im Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk".

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Der Kläger ist 1971 geboren und griechischer Staatsangehöriger. Nach seinem Fachabitur 1988 besuchte er zwischen dem 15. Oktober 1993 und dem 11. Juli 1994 den Unterricht der Fachausbildung Installateur und Heizungsbauer des Zentrums für Technische Berufsausbildung in Moschato/Athen (Griechenland) und legte dort ausweislich eines als „Abschlusszeugnis“ bezeichneten Dokuments dieser Einrichtung, welches auf den 12. März 2014 datiert, eine Abschlussprüfung ab. Diese Ausbildung belief sich auf insgesamt 1.070 Unterrichtseinheiten, die im Schnitt 45 Minuten dauerten. Die Lehrveranstaltungen umfassten unter anderem die technischen Bestimmungen zu Sanitäranlagen (Wasserversorgung und Abwasserentsorgung), zu Flüssigbrennstoffen, zu Heizungsanlagen, zu Gasanlagen, zu Feuerlöschanlagen sowie Technische Mathematik, Physik und Chemie, Arbeit und Sicherheit, Wartung und Reparatur von Gasanlagen und -geräten, Klima- und Lüftungsanlagen, Dampfanlagen, Kostenberechnung, Zeichnen und dessen Anwendung, Sauerstoff- und Elektroschweißung sowie Betriebswirtschaft.

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Seit 2012 ist der Kläger in Deutschland tätig. Mit Bescheid vom 20. August 2012 erteilte ihm die Handwerkskammer Berlin eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle für eine Selbstständigkeit im genannten Handwerk auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 1 der Handwerksordnung (HwO). Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass die Ausnahmebewilligung nicht zum Ausbilden von Lehrlingen berechtige, sondern dies zusätzlich den bestandenen Teil IV der Meisterprüfung oder eine andere gleichwertige Prüfung voraussetze. In Folge wurde der Kläger im September 2012 in die Handwerksrolle eingetragen. Er ist seitdem als selbstständiger Installateur und Heizungsbauer tätig.

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Mit Formularantrag vom 19. Januar 2018 begehrte der Kläger von der Handwerkskammer Berlin die Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 50b HwO und benannte als Referenzqualifikation den Meister im Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk. Zugleich ergänzte er seinen Antrag um die Feststellung, auch „die Gaslizenz“ zu erhalten. Dem Antrag fügte der Kläger eine Vielzahl von Kopien von Belegen und Nachweisen im jeweiligen griechischen Original und in Übersetzung bei. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf Blatt 111 ff. des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen.

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Mit Schreiben vom 5. Februar 2018 wies die Handwerkskammer Berlin den Kläger zunächst informatorisch darauf hin, dass es ihm für das Verfahren auf Gleichwertigkeitsfeststellung nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) an der Antragsberechtigung fehle. Die von ihm absolvierte Ausbildung genüge nicht, um eine Ausbildung im Sinne von § 3 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes nachzuweisen. Erforderlich sei, dass die Berufsausbildung nach einem geordneten Bildungsgang zu einer umfassenden beruflichen Handlungsfähigkeit führe, welche die notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zum Inhalt habe. Dies sei beim Kläger nicht der Fall: Er habe nur eine verkürzte Ausbildung mit insgesamt 1.200 Unterrichtsstunden absolviert; dies entspreche bei etwa 20 Arbeitstagen im Monat insgesamt nur einer siebeneinhalbmonatigen Ausbildung. Demgegenüber betrage die Regelausbildungszeit für den deutschen Referenzberuf Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik insgesamt 42 Monate. Bei den vom Kläger eingereichten Dokumenten handele sich nicht um Ausbildungsnachweise im Sinne von § 3 Abs. 2 BQFG, sondern um sonstige Befähigungsnachweise, die vorgelegt werden könnten, um bestehende wesentliche Unterschiede zwischen der nachgewiesenen Berufsqualifikation und dem zugrunde gelegten deutschen Referenzberuf auszugleichen. Im Übrigen habe der Kläger im Hinblick auf die Berufsausübung bereits aufgrund der ihm bereits erteilten unbefristeten Ausnahmebewilligung die gleichen Rechte wie Personen mit einem deutschen Prüfungszeugnis.

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Hierauf erwiderte die Bevollmächtigte des Klägers unter dem 9. März 2018, dieser habe einen Anspruch auf Überprüfung der Gleichwertigkeit seiner im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit dem entsprechenden deutschen Berufsabschluss. Er habe seine Berufsausbildung 1994 absolviert und dies durch entsprechende Zeugnisse auch belegt. Habe er die Berufszulassung in Griechenland nach griechischem Recht erhalten, liege eine Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes vor, da die in Griechenland absolvierte Ausbildung die zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit erforderliche Handlungsfähigkeit vermittelt habe. Die Dauer der absolvierten Ausbildung sei in diesem Zusammenhang irrelevant. Entscheidend sei, ob die absolvierte Ausbildung einen Anspruch vermittele, den Beruf im Ausland auszuüben. Dies sei hier der Fall, und jede andere Rechtsauffassung widerspreche dem Unionsrecht, da darin ansonsten eine Ungleichbehandlung von EU-Bürgern liege. In diesem Zusammenhang sei auch die bereits erteilte Ausnahmebewilligung zu berücksichtigen. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn einerseits eine solche Ausnahmebewilligung erteilt, andererseits die qualifizierte Berufsausbildung abgesprochen werde.

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Mit Bescheid vom 22. Mai 2018 lehnte die Handwerkskammer Berlin den Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung ab. Zur Begründung führte die Behörde aus, es fehle an der Antragsberechtigung des Klägers. Im Einzelnen wiederholte die Behörde im Wesentlichen die Gründe des Schreibens vom 5. Februar 2018.

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Hiergegen legte der anwaltlich vertretene Kläger am 22. Juni 2018 Widerspruch ein und vertiefte seine Argumentation, wonach die Dauer der Berufsausbildung in Griechenland für die Vergleichbarkeit mit der entsprechenden deutschen Ausbildung keine Relevanz habe. Konkret verstoße diese Ansicht auch gegen den Wortlaut und den Zweck der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die das BQFG gerade umsetzen solle. Im Übrigen könne er auf eine insgesamt 32-jährige Arbeitspraxis in dem begehrten Beruf (26 Jahre in Griechenland, sechs Jahre in Deutschland) vorweisen. Habe er bereits vor seiner Ausbildung sieben Jahre Berufserfahrung gehabt, so sei die Annahme einer insgesamt nur siebeneinhalbmonatigen Gesamt-Ausbildungsdauer realitätsfern. Schwer nachvollziehbar sei auch die Behauptung, seine lückenlos nachgewiesen Berufsausbildung habe ihn nicht zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit befähigt. Die zuständigen griechischen Behörden hätten die erforderlichen Berufszulassungen nachweislich erteilt. Er sei als Obermeister Installateur für Gasanlagen, Sanitär-, Heizungs- und Klima/Klimatechnik- und Dampfinstallation auch Mitglied der Prüfungskommission für die Erteilung von Zulassungen der Präfektur Chania in Griechenland. Lege Art. 3 der genannten Richtlinie fest, dass der Aufbau und das Niveau der Berufsausbildung, des Berufspraktikums und der Berufspraxis in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats festgelegt sein müssten oder werde dies von einer zu diesem Zweck bestimmten Behörde kontrolliert und genehmigt, verbleibe für eine zusätzliche Qualitäts- oder Qualitätskontrolle durch die Beklagte kein Raum. Die Gleichwertigkeit sei gegeben, weil seine in Griechenland erworbenen Ausbildung nach der Befähigung zur Ausübung handwerklicher Tätigkeiten eines Installateur- und Heizungsbauermeisters belegten und zwischen seiner erworbenen und der entsprechenden inländischen Berufsqualifikation kein wesentlicher Unterschied bestehe.

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Nachdem die Handwerkskammer Berlin umfangreiche weitere Auskünfte zur Berufs-ausbildung des Klägers eingeholt hatte, wies sie den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 12. November 2018 zurück. In Ergänzung des Ausgangsbescheides führte sie aus, der Kläger habe keinen im Sinne von § 50b Abs. 1 Nr. 1 HwO zu fordernden Ausbildungsnachweis vorgelegt. Zwar sei formal der erfolgreiche Abschluss einer griechischen Fachausbildung zum Heizungsbauer nachgewiesen. Auch handele es sich bei dem eingereichten Abschlusszeugnis um ein Prüfungszeugnis der verantwortlichen Stelle. Allerdings entspreche die absolvierte Berufsausbildung in qualitativer Hinsicht nicht den zu stellenden Anforderungen. Sie führe nicht in der zu fordernden qualifizierten Weise zu einer umfassenden beruflichen Handlungsfähigkeit. Die Dauer der Ausbildung verkürzte sich sogar auf nur 5,6 Monate, lege man eine durchschnittliche Dauer der Unterrichtseinheit von 45 Minuten zugrunde. Eine derart kurze Ausbildung könne aber keine umfassende berufliche Handlungsfähigkeit vermitteln. Die qualifizierte Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden solle, müsse ein Mindestmaß an Komplexität aufweisen. In der Regel erfordere dies eine Ausbildungsdauer von einem Jahr unter Zugrundelegung der hiesigen Arbeitszeiten. Die Ausbildung des Klägers sei erheblich kürzer gewesen. Gründe für eine Abweichung hiervon seien nicht ersichtlich. Nach Auskunft des Direktors der vom Kläger besuchten Schule habe die Ausbildung nur zur Helfertätigkeit qualifiziert; denn bei seiner Ausbildung seien nicht alle Inhalte einer regulären Ausbildung wie in der sekundären oder postsekundären Bildung in Griechenland vermittelt worden. Der Bildungsgang habe im Übrigen im Gegensatz zu einer regulären, einen gymnasialen Abschluss fordernden Erstausbildung lediglich den Abschluss der sechsten Klasse zur Voraussetzung gehabt. Demgegenüber sehe der deutsche Referenzberuf eine Regelausbildungszeit von 42 Stunden voraus. Entgegen der Auffassung des Klägers diene das deutsche Anerkennungsrecht nicht der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG. Vielmehr vermittle es einen selbständigen Anspruch auf Gleichwertigkeit nach eigenen Regelungen, nicht aber nach Art. 3 Abs. 1 e) dieser Richtlinie. Die (im Übrigen nicht näher nachgewiesene) einschlägige Berufserfahrung einer Dauer von insgesamt 32 Jahren belege keine Ausbildungsdauer, da es sich bei einer reinen Arbeitspraxis nicht um einen geordneten Ausbildungsgang handele. Auch führe der Umstand, dass der Kläger über eine Ausnahmebewilligung verfüge, nicht zu einer anderen Bewertung, da sich die Prüfkriterien für eine Gleichwertigkeitsprüfung nach § 50b HwO von denjenigen des § 9 HwO unterschieden. Habe der Antrag bereits wegen fehlender Antragsberechtigung abgelehnt werden müssen, sei keine inhaltliche Vergleichsprüfung durchzuführen.

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Mit seiner am 12. Dezember 2018 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, zu deren Begründung er vorträgt: Da er in Griechenland nachweislich als Installateur-Meister, als Obermeister-Installateur, als Obermeister Klima/Klimatechnik, als Obermeister Gasanlagen-Installateur, als Obermeister Dampf-Installateur sowie als Obermeister für Gasanlagen zugelassen sei, und Voraussetzung für diese Zulassungen jeweils neben der langjährigen Berufserfahrung auch der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung gewesen sei, verfüge er über die erforderliche Qualifikation. Die von ihm absolvierte Berufsausbildung habe überdies eine Berufserfahrung von mindestens 2.250 Tagelöhnen erfordert, was einer etwa zweijährigen Berufserfahrung nach dem 15. Lebensjahr entspreche. Zum Zeitpunkt des Beginns seiner Ausbildung sei er 22 Jahre alt gewesen und habe bereits über eine Berufserfahrung von sieben Jahren verfügt. Daher sei bei der Berechnung der Dauer der von ihm absolvierten Ausbildung nicht nur die Dauer der Unterrichtseinheiten, sondern auch die Dauer der vorausgesetzten Berufserfahrung zu berücksichtigen. Danach betrage die von ihm absolvierte Ausbildung sogar fast acht Jahre, zusammengesetzt aus neun Monaten theoretischer Ausbildung sowie sieben Jahren an absolvierter Praxis. Nachweislich habe er sich während der Ausübung seines Berufs in Griechenland auch fortgebildet. Die Beklagte habe zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, dass er über insgesamt vier in einem anderen Land anerkannten Obermeistertitel verfüge, und dass er in Griechenland zusätzlich als Anlagenmechaniker ausgebildet worden und zugelassen sei. Die Beklagte habe zu Unrecht eine Antragsberechtigung verneint. Nach § 3 Abs. 2 BQFG sei jede Person antragsberechtigt, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis erworben habe. Berufsausbildung in diesem Sinne sei jede nach den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Landes geregelte Berufsausbildung oder berufliche Fortbildung. Eine solche Ausbildung habe er absolviert und deswegen die erforderliche berufliche Handlungsfähigkeit erlangt. Die von der Beklagten vorgenommen Reduzierung der Prüfung auf die Dauer der im Ausland absolvierten Ausbildung sei weder im Gesetz vorgesehen noch entspreche sie dem Willen des Gesetzgebers, der das Anerkennungsverfahren im EU-Raum gerade habe vereinfachen wollen. Übe er in Deutschland aufgrund der Erteilung der Ausnahmebewilligung und der Eintragung in die Handwerksrolle sein Gewerbe fortlaufend aus, habe die Beklagte allein schon deshalb den Meistertitel zuerkennen müssen. Denn bereits in diesem Verfahren habe die Beklagte seine bisherige Qualifikation anerkannt.

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Der Kläger beantragt wörtlich,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Handwerkskammer Berlin vom 22. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 12. November 2018 zu verpflichten, die Gleichwertigkeit der Einrichtung für technische Berufsausbildung KETEK Moschato vom 26. Juli 2017 mit der deutschen Referenzqualifikation „Meister im Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk" festzustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie beruft sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus: Soweit sich der Kläger auf die Richtlinie 2005/36/EG beziehe, sei diese zwischenzeitlich geändert worden durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013. Die Regelungen der Richtlinie erfassten ausschließlich Qualifikationen für Berufe, die im EU-Aufnahmestaat reglementiert seien. Darunter falle auch die selbstständige Tätigkeit im Installateur- und Heizungsbauerhandwerk in Deutschland. Die Umsetzung habe Deutschland mit der EU/EWR-Handwerksverordnung vorgenommen. Deshalb habe der Kläger bereits 2012 eine Ausnahmebewilligung nach § 9 HwO i.V.m. der damaligen Fassung der EU/EWR-Handwerksverordnung erhalten. Diese berechtige ihn bereits jetzt, selbständig im besagten Handwerk tätig zu werden. Dass der Kläger nicht im Installateurverzeichnis etwa der Stromnetz Berlin GmbH oder der Berliner Wasserbetriebe eingetragen sei, beruhe nicht auf der mangelnden Eintragung in der Handwerksrolle, sondern der möglicherweise diskriminierenden Praxis dieser Unternehmen.

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Seinerzeit sei kein Vergleich der Berufsqualifikation vorgenommen worden, weshalb auch kein Wertungswiderspruch mit der in Streit stehenden Gleichwertigkeitsfeststellung bestehe. Im Erwägungsgrund 3 der Richtlinie 2005/36/EG werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Richtlinie nur solchen Personen einen Zugang zum selben Beruf ermögliche, die in einem anderen Mitgliedstaat eine Qualifikation erworben hätten, die bestimmte nichtdiskriminierende Ausübungsvoraussetzungen erfüllten. Das Verfahren nach § 50b HwO diene nicht der Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben. Es stehe neben diesen, die allein in § 9 HwO umgesetzt worden seien. Die auch im Fall des Klägers allein einschlägigen Bestimmungen des § 50b HwO sowie des BQFG seien im Einzelnen viel weitreichender. § 50b HwO stelle auf das Vorliegen eines Ausbildungsganges ab. Dieser Begriff werde in § 3 BQFG legal definiert. Gefordert werde eine berufliche Erstausbildung oder eine berufliche Fortbildung. Der Begriff sei allein nach deutschem Recht auszulegen, aus den vorgenannten Gründen aber nicht unter Berücksichtigung der EU-Anerkennungsrichtlinie. Mithin sei nicht entscheidend, ob die in Rede stehende Ausbildung einen Zugang zum Beruf im Herkunftsstaat gebe, sondern, ob diese den Mindestanforderungen des deutschen Rechts genüge. Tatsächlich habe der Kläger lediglich eine beruflich verkürzte Erwachsenenbildung zum Heizungsbauer genossen. Die hierbei vermittelten Kenntnisse seien in der deutschen Gesellenausbildung des Installateurs enthalten, wobei die Ausbildungsordnung sogar mehr Kenntnisse vermittele. Soweit die Bescheinigungen mit „Anlagenmechaniker mit „Sanitär -, Gas -, Heizung und Klimatechnik" bzw. „Installateur- und Heizungsbauer" übersetzt worden sein, bestünden teilweise Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Übersetzungen der vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen. Dies gelte auch für die in den Übersetzungen verwendeten Begriffe „Obermeister" und „Meister". Damit nähmen die übersetzten Dokumente unzulässigerweise eine eigene Interpretation vor. Die vom Kläger eingereichten Berufszulassungen seien jeweils auf fünf Jahre befristet gewesen und daher inzwischen sämtlich abgelaufen. Bei dem Begriff des „Obermeisters“ handele es sich auch nicht um eine Qualifikation, sondern um ein ausgeübtes Amt, das in Deutschland am ehesten einem Kolonnenführer entspreche und das sich auch der tariflichen Bezahlung nach auf Gesellenebene befinde. Hierzu verweist die Beklagte auf den Entgelt-Tarifvertrag zwischen der Innung Sanitär Heizung Klempner Klima Berlin und der Christlichen Gewerkschaft Metall (vgl. Bl. 249 – 254 der Gerichtsakte).

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Abzustellen sei daher allein auf die verkürzte Erwachsenenausbildung des Klägers. Auch nach dem griechischen Bildungssystem sei diese Ausbildung lediglich als Weiterbildung angesehen worden. Ein Vergleich der Ausbildungszeiten bestätige diesen Befund: Während in Deutschland eine Ausbildungszeit von 42 Monaten gefordert werde, habe der Kläger unter Berücksichtigung von 1200 Unterrichtsstunden ä 45 Minuten lediglich eine 5,6-monatige Ausbildung genossen und damit lediglich 16,2 % hiervon. Auch wenn das Gesetz selbst keine Vorgabe zur Dauer des ausländischen Ausbildungsgangs mache, sei der Begriff auszulegen. Entscheidend sei ein durch die Berufsausbildung erlangter umfassender Kompetenzerwerb für die Ausübung eines Berufes (berufliche Handlungsfähigkeit). Auch im griechischen Recht hätten erst Ausbildungen im Berufsfeld des Klägers zwischen 1988 und 1992 sowie ab 1995 in der Regel drei Jahre betragen. Damit handele es sich nicht um eine Erstausbildung; vielmehr sei er auch nach der Auskunft des Schulleiters des Berufsbildungszentrums, an dem auch der Kläger gelernt habe, lediglich zu einer Helfertätigkeit ausgebildet worden. Dies habe die Deutsch-Griechische Industrie- und Handelskammer bestätigt. Insoweit nimmt die Beklagte Bezug auf die vom Deutschen Institut für Erwachsenenbildung herausgegebene Publikation „Erwachsenenbildung in Griechenland" von Skevos Papaioannou. Durch die Mitarbeit des Klägers in seinem elterlichen Betrieb habe er nur eine informelle Befähigung erworben. Bei dem von ihr zugrunde gelegten Verständnis müsse § 50b HwO auch deshalb eng ausgelegt werden, weil es sich bei dem vom Kläger ausgeübten Beruf um eine gefahrgeneigte Tätigkeit handele. Soweit der Kläger beruflich fortgebildet worden sei, setze dies die vorangegangene qualifizierte Berufsausbildung voraus und könne nicht eigenständig eine Ausbildung darstellen. Schließlich könne der Kläger mit dem Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren ohnehin kein Recht zum Führen des Meistertitels erlangen, wovon er aber offenbar irrig ausgehe. Daher sei letztlich unklar, was der Kläger mit dem Verfahren überhaupt erreichen wolle. Denn schon jetzt könne er durch die Eintragung in die Handwerksrolle wie ein Meister seinen Betrieb selbstständig führen, mit der Ausnahme der Ausbildungsmöglichkeit, die im Übrigen – vor dem Hintergrund, dass Auszubildende ihrerseits Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 vorweisen müssten – ein Sprachniveau von C1 verlange, worüber der Kläger nicht verfüge. Es treffe jedenfalls nicht zu, dass jemand, der mit einer Ausnahmebewilligung in der Handwerksordnung eingetragen sei, keine Aufträge im eigenen Namen übernehmen und ausführen dürfe. Der einzige Unterschied zwischen dem Meister und demjenigen, dem eine Ausnahmebewilligung im selben Beruf erteilt worden sei, bestehe darin, dass letzterer nicht ausbilden dürfe. Allein wegen dieser fehlenden Möglichkeit bestehe aber nicht die Gefahr, dass der Betrieb ansonsten nicht aufrechterhalten bleiben könne. Im Gegenteil würden zahlreicher Mitgliedsbetriebe gerade nicht ausbilden, weil hiermit ein zu hohes finanzielles Risiko einhergehe. Die Beklagte bestreitet, im Rahmen der erteilten Ausnahmebewilligung eine inhaltliche Prüfung der Qualifikation des Klägers vorgenommen zu haben. Hierzu legt sie den seinerzeitigen Antrag des Klägers vor und ergänzt, die Bescheinigung sei aufgrund des seinerzeitigen Nachweises, dass er von 1997 an mindestens sechs Jahre ununterbrochen als selbstständiger oder als Betriebsverantwortlicher das in Rede stehende Handwerk in seinem Herkunftsland ausgeübt habe, ausgestellt worden. Es entbehre jeder Grundlage, dass die Qualifikation im Ausnahmebewilligungsverfahren anerkannt und berücksichtigt worden sei. Letztlich erscheine es angesichts der kurzen Ausbildung des Klägers noch nicht einmal möglich, ihm eine Anerkennung als Installateur- und Heizungsbauergeselle zu erteilen.

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Mit Beschluss vom 6. Mai 2020 hat die Kammer den Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen.

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Das Gericht hat die Sache mit den Beteiligten am 15. Juni 2020 verhandelt, wobei sich der Kläger einer Dolmetscherin für die griechische Sprache bedient hat. Das Gericht hat daraufhin einen umfangreichen Auflagenbeschluss erlassen. Wegen seiner Einzelheiten wird auf Bl. 236 f. der Gerichtsakte verwiesen.

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Der Kläger hat im Nachgang weitere Unterlagen vorgelegt. Hierzu zählt die (bloße) Übersetzung eines mit dem Datum des „10. März 2014“ ausgestelltes Abschlusszeugnis des „Allgemeinlyzeums Agios Ioannis Rentis“, mit welchem ihm die allgemeine Hochschulreife zuerkannt wird und welches ausdrücklich als Ersatz für ein abhanden gekommenes Abiturzeugnis ausgestellt wurde. Ferner hat der Kläger eine am 7. September 2020 auf seinen Antrag hin ausgestellte Bestätigung der „Direktion für Entwicklung der Präfektur Chania – Berufsabteilung“ in Kopie und Übersetzung vorgelegt. Darin ist er Inhaber einer Zulassung (Nr. …) des Installateurmeisters gemäß Präsidialverordnung 112/2012 zur „Festlegung der Berufsfachbereiche und des –qualifikationsniveaus zur beruflichen Tätigkeit im Bereich des Baus, der Wartung und Reparatur von Installateur-Anlagen sowie der Voraussetzungen zur Ausübung dieser Tätigkeit von natürlichen Personen“; ferner ist er Inhaber einer Zulassung (Nr. …) des Installateurleiters gemäß der Präsidialverordnung 112/2012. Am Ende der Bescheinigung heißt es, die dem Kläger erteilte Zulassung gewähre ihm „die Berufsrechte eines Installateurleiters, welche voll die Rechte eines Installateurmeisters deckt“. Nähere Einzelheiten zu den mit den beiden Berufszulassungen verbundenen Berufsrechten ergeben sich aus zwei beigefügten Urkunden nebst Übersetzung. Desweiteren legt der Kläger eine Bescheinigung vor, nach der er private Deutschkurse bei Frau A ... besucht. Das Modul B2 habe er im März 2020 abgeschlossen, er plane nach dem Lockdown, weitere Unterrichtsstunden für das C1-Modul zu nehmen. Schließich heißt es in der Übersetzung einer vom Kläger vorgelegten Zulassungsbescheinigung der Direktion für Entwicklung der Präfektur Chania vom 16. September 2020 wörtlich:

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„Die Zulassung Nr. … des Installateurmeisters wurde Ihnen von unserem Amt zur Anpassung der Berufszulassung Nr. …. des Installateurs des Fachbereichs 1 der 1. Klasse erteilt, welche Ihnen von der Präfekturalen Selbstverwaltung Lasithi nach Prüfungsablegung und der Einreichung der erforderlichen Arbeitszeugnisse (Berufserfahrungszeugnisse) gemäß der Präsidialverordnung 38/1991 (…) sowie der Ausbildungszeugnisse (das vom Amt für die Beschäftigung von Arbeitskräften OAED Ihnen erteilte Berufsbildungszeugnis Nr. 5320/69695/27-07-1994). Anhand unserer Archivdaten beträgt Ihre Beschäftigung im Installateur-Beruf 9 Jahre. Dadurch erfüllen Sie die Voraussetzungen zum Erwerb der entsprechenden Berufszulassung.

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Die Berufszulassungen für den Installateur-Beruf betragen, gemäß der Präsidialverordnung 112/2002 die folgenden 3 Stufen: Installateur-Techniker (1. Stufe), Installateurmeister (2. Stufe), Installateur-Leiters (3. Stufe). Folglich ist die von Ihnen erworbene Zulassung Nr. 10/02-09-2020 des Installateur-Leiters die höchste Stufe und dadurch höher als die Zulassung des Installateur-Meisters bzw. des Installateur-Technikers.“

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Mit einer Überprüfung seiner Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse durch eine praktische Überprüfung hat sich der Kläger ausdrücklich nicht einverstanden erklärt. Bereits Anfang 2014 habe er einen Antrag bei der Netzwerkgesellschaft Berlin-Brandenburg auf Aufnahme in das Installateurverzeichnis gestellt. Dieser Antrag sei unter dem 3. Februar 2014 mit der Begründung abgelehnt worden, die bloße Eintragung in die Handwerksrolle sei hierfür nicht ausreichend.

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Die Beklagte erwidert hierzu: Nahezu jeder Schüler besuche bei einer insgesamt neunjährigen Schulpflicht in Griechenland das Gymnasium. Der Kläger behaupte weiterhin lediglich, seine Berufserfahrung sei Voraussetzung für die Teilnahme an einer stark verkürzten Ausbildung gewesen, belege dies aber nicht. Es stehe nur fest, dass der Kläger nach einer stark verkürzten Ausbildung eine Prüfung abgelegt habe, ohne dass der genaue Inhalt einer Prüfung bekannt sei. Die nunmehr vorlegten Zulassungsbescheinigungen verwirrten mehr als dass sie nützten. Da eine erneute Überprüfung seiner Kenntnisse offensichtlich nicht stattgefunden habe, könne es sich bei den vorgelegten Bescheinigungen nur um Aktualisierungen bzw. Verlängerungen der bisherigen Zulassungsbescheinigung handeln. Die entsprechenden Zulassungsbescheinigungen von 2007 und 2008 habe der Kläger aber bereits der Klage beigefügt. Die neuen Bescheinigungen enthielten nun aber andere Begrifflichkeiten gegenüber den genannten Bescheinigungen. Während ursprünglich als fachliche Qualifizierung der Begriff „Verantwortlicher einer Arbeitskolonne“ angegeben worden sei – was in Deutschland einem Vorarbeiter, der höchsten Stufe der Gesellenebene, entspreche – erschienen nunmehr plötzlich die Worte „Meister“ und „Installateurleiter“. Offensichtlich sei das System der Berufszulassungen und der fachlichen Qualifizierung in Griechenland ein anderes als in Deutschland. Mit dem hiesigen handwerklichen Ausbildungssystem sei es jedenfalls nicht vergleichbar, wonach bis zum Führen des Meistertitels eine mindestens dreijährige Ausbildung mit einer anschließenden komplexen Abschlussprüfung zur 1. Qualifikation des Gesellen zu absolvieren sei sowie eine mindestens einjährige Weiterbildung mit der Meisterprüfung in verschiedensten Fächern. Es sei in Deutschland nicht möglich, diese Qualifikationsebenen allein durch praktische berufliche Tätigkeit zu erlangen. Allein möglich sei es, eine Ausnahmebewilligung zu erhalten, was der Kläger aber bereits erreicht habe. Der Kläger habe aber offensichtlich lediglich eine Art Abschlussprüfung nach einer verkürzten Ausbildung zum 1. Qualifikationsniveau in Griechenland abgelegt, welche am ehesten allenfalls mit einer Gesellenprüfung vergleichbar sei. Es verwundere ferner, dass der Kläger keine Belege für einen Antrag auf Aufnahme in entsprechende Installateurverzeichnisse vorgelegt habe. Solange dies nicht tue, sei unklar, was der Kläger mit seiner Klage erreichen wolle. Für seine fachliche Eignung zur Ausbildung fehle es an ausreichenden Deutschkenntnissen. Ferner müsse er, da er eine Meisterprüfung weder abgelegt noch bestanden habe, eine Ausbildereignungsprüfung nach einer auf der Grundlage von § 30 Abs. 5 BBiG erlassenen Rechtsverordnung bestanden haben. Dies stehe dem Kläger aber frei. Anderenfalls könne er allerdings auch nicht ausbilden. Er benötige hierfür berufs- und arbeitspädagogische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Da es sich bei dem von ihm ausgeübten Beruf um ein gefahrgeneigtes Handwerk handele, müsse der Ausbilder in diesem Handwerk besonderen Anforderungen an die pädagogisch wirkungsvolle Vermittlung wichtiger Ausbildungsinhalte genügen.

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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den Inhalt des Verwaltungsvorgangs der Beklagten (ein Halbhefter) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Nach § 6 Abs. 1 VwGO entscheidet nach Übertragung des Rechtsstreits auf ihn der Einzelrichter. Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO).

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I. Die Klage richtet sich bei sachdienlicher Auslegung des Klageantrags (§ 88 VwGO) auf die Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung, die der Kläger im Zeitraum vom 15. Oktober 1993 bis zum 11. Juli 1994 bei der Einrichtung für technische Berufsausbildung KETEK Moschato absolviert hat, mit einer entsprechenden deutschen Meisterprüfung. Wörtlich stellt der in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2020 protokollierte Antrag zwar auf die Gleichwertigkeit der genannten Bildungseinrichtung ab. Dafür ist aber nach dem Gesetz kein Raum. Der wörtliche Klageantrag benennt mit dem Datum des 26. Juli 2017 auch lediglich das Datum der nachträglich über die Ausbildung ausgestellten Bescheinigung, worauf es ebenso wenig ankommt. Entscheidend ist vielmehr die absolvierte Ausbildung selbst. Nichts anderes hat der Kläger in seinem Antrag vom 19. Januar 2018 als Referenz („Angaben zum im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweis“) zur behördlichen Überprüfung gestellt, und Klagegenstand ist die diesbezügliche Ablehnung im Bescheid der Beklagten vom 22. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2018. Um den angeblich im Jahre 1997 vom Kläger erzielten, aber nicht belegten Abschluss "Meister für Installation und Heizungsbauer" bei der Berufsschule für Installateur- und Heizungsbauer des Arbeitsamtes Athen geht es von vornherein nicht.

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II. Die so verstandene Klage ist zulässig. Zwar bestehen erhebliche Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis, weil fraglich erscheint, ob der Kläger an der begehrten Gleichwertigkeitsfeststellung überhaupt ein schützenswertes Interesse hat. Soweit es ihm nämlich in erster Linie darum gehen dürfte, in das von der Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg geführte Installateurverzeichnis aufgenommen zu werden, könnte er dieses Begehren möglicherweise unmittelbar aus der ihm mit Bescheid der Handwerkskammer Berlin vom 20. August 2012 nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks – Handwerksordnung – HwO – in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. S. 3074; 2006, S.2095, zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 28. März 2021 - BGBl. I S. 591 - geändert) erteilten Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle herleiten; sollte ihm die Aufnahme ins Verzeichnis ggf. zu Unrecht verweigert worden sein, müsste und könnte er sich zumutbarerweise unmittelbar hiergegen wenden und den Anspruch ggf. gerichtlich durchsetzen. Im Übrigen könnte er ausweislich des eingereichten Schreibens der Netzgesellschaft vom 3. Februar 2014 den Nachweis hierfür erforderlicher ausreichender Kenntnisse und Fähigkeiten auch durch die Absolvierung einer entsprechenden Prüfung bei der Netzgesellschaft erbringen, und zwar – was mit Blick auf seine Behauptung seiner umfassenden Qualifikation naheliegt – sogar ohne Besuch des regelmäßig dafür vorgesehenen 100-stündigen „TRGI-Lehrgangs“.

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Soweit der Kläger überdies mit der Feststellung der Gleichwertigkeit das Ziel verfolgen sollte, in seinem Beruf auszubilden, verhilft ihm auch ein Erfolg der Klage hierzu möglicherweise nicht. Denn das Gericht hat erhebliche Zweifel an seiner hierfür zu fordernden Ausbildungskompetenz. Der Kläger verfügt gegenwärtig (noch) nicht über die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse. Zwar behauptet er zwischenzeitlich von sich, Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 zu besitzen. Jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Juni 2020 bestanden hieran aber erhebliche Zweifel, weil der Kläger ihr nur unter Zuhilfenahme einer Dolmetscherin für die griechische Sprache zu folgen imstande war. In seinem „europass“-Lebenslauf (Bl. 65 des Verwaltungsvorgangs) gab er zu seinen Deutschkenntnissen bei den Kategorien Hören und Lesen jeweils nur B1 und bei der Kategorie „An Gesprächen teilnehmen“ sogar nur A2 an. Auch gegenwärtig führt er nur aus, ein Sprachmodul B2 abgeschlossen zu haben, belegt das Vorhandensein derartiger Kenntnisse aber nicht durch ein entsprechendes Prüfungszeugnis. Ungeachtet dessen wären Sprachkenntnisse lediglich auf diesem Niveau ohnehin unzureichend, um eine qualifizierte Lehrlingsausbildung zu gewährleisten. Denn nach Auskunft der Beklagten wird von Ausbildern mindestens eine Sprachkompetenz von C1 verlangt, die beim Kläger offensichtlich nicht vorhanden ist. Allein die bekundete Absicht, „nach dem Lockdown“ Unterrichtsstunden zur „Erschaffung des C1-Moduls“ zu nehmen, reicht hierfür nicht aus.

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Das Gericht kann allerdings nicht gänzlich ausschließen, dass mit der begehrten Gleichwertigkeitsfeststellung weitere Vorteile verbunden sein mögen, die rechtlich geschützt und nicht auf andere Weise als auf dem hier beschrittenen Klageweg zu erreichen sind. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist dem Kläger daher im Ergebnis nicht völlig abzusprechen. Er kann schließlich nicht darauf verwiesen werden, das Ziel der Gleichwertigkeitsfeststellung über das in § 50 Abs. 4 HwO vorgesehen Verfahren leichter zu erreichen. Danach können die für einen Vergleich mit der Meisterprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk relevanten beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Antragstellerin oder des Antragstellers im Rahmen geeigneter Verfahren festgestellt werden, etwa durch Arbeitsproben, Fachgespräche sowie praktische und theoretische Prüfungen. Denn Voraussetzung hierfür ist gerade, dass die vorgelegten Nachweise für die Gleichwertigkeitsfeststellung nicht ausreichen, worüber die Beteiligten hier aber streiten. Auch wenn die Ablehnung des Klägers, diesen Weg – den das Gericht den Beteiligten im Rahmen einer vergleichsweisen Lösung des Falles vorgeschlagen hat – einzuschlagen, vor dem Hintergrund behaupteter Kenntnisse und Fähigkeiten wenig nachvollziehbar ist, spricht dies nicht von vornherein gegen die klageweise Verfolgung des Begehrens.

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III. Die Klage ist aber unbegründet. Die Versagung der Feststellung der Gleichwertigkeit des Abschlusses des Klägers mit einem Meister im Installateur- und Heizungsbauerhandwerk im angefochtenen Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Gleichwertigkeitsfeststellung. Nach § 50b Abs. 1 Satz 1 HwO ist die Gleichwertigkeit festzustellen, wenn 1. der Antragsteller einen Ausbildungsnachweis besitzt, der im Ausland erworben wurde, und 2. dieser Ausbildungsnachweis – soweit erforderlich – unter Berücksichtigung sonstiger Befähigungsnachweise der Meisterprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk gleichwertig ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

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1. Zwar hat der Kläger einen Ausbildungsnachweis vorgelegt. Hierbei handelt es sich nach § 50b Abs. 1 Satz 2 HwO um Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von verantwortlichen Stellen für den Abschluss einer erfolgreich absolvierten Berufsbildung ausgestellt werden. Konstituierendes Element eines Ausbildungsnachweises ist die förmliche Beurkundung einer erfolgreich abgelegten Prüfung oder eine andere Form der formalen Bestätigung einer individuellen (Berufs-)Befähigung. Die Aussage über die berufliche Qualifikation muss von einer verantwortlichen Stelle getroffen worden sein (Witt in: Schwannecke, Die Deutsche Handwerksordnung, 2018, § 50b Rn. 15). Nach diesem Maßstab liegt ein solcher Nachweis in dem vom Kläger eingereichten Abschlusszeugnis vom 10. März 2014 bzw. der (erläuternden) Bescheinigung vom 26. Juli 2017 über eine Berufsfachausbildung zum „Anlagenmechaniker in Sanitär-, Gas-, Heizungs- und Klimatechnik“ an der Einrichtung für Technische Berufsausbildung KETEK Moschato/Amt für Beschäftigung von Arbeitskräften (OAED). Darin wird ihm bescheinigt, im Zeitraum vom 15. Oktober 1993 bis zum 11. Juli 1994 den Unterricht der Fachausbildung Installateur und Heizungsbauer am Berufsbildungszentrum Moschato absolviert zu haben. Ferner werden in der zweitgenannten Bescheinigung die Unterrichtseinheiten und die zu absolvierende Stundenzahl genannt.

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2. Allerdings ist dieser Nachweis nicht gleichwertig mit dem in Bezug genommenen Referenzberuf.

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a) Die Gleichwertigkeit folgt entgegen der Ansicht des Klägers nicht bereits aus der mit Bescheid der Handwerkskammer Berlin vom 20. August 2012 erteilten Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 HwO. Insoweit beseht keine Bindungswirkung. Gegenstand eines Gleichstellungsverfahrens nach § 50b HwO können auch im EU/EWR-Ausland erworbene Ausbildungsnachweise sein. Der Antragsteller hat ein Wahlrecht, ob er das Feststellungsverfahren vor der Handwerkskammer nach § 50b HwO wählt oder ob er die behördliche Erteilung einer Ausnahmebewilligung oder Erlaubnis nach Maßgabe von § 9 HwO i.V.m. der EU/EWR-Handwerk-Verordnung beantragt (BT-Drucks. 17/6260, 55 zur Nr. 7). Schon allein deshalb, weil die Gegenstände der beiden Verfahren nicht deckungsgleich sind, kann eines dieser beiden Verfahren auch dann noch durchgeführt werden, wenn das andere Verfahren erfolglos geblieben ist. Handwerkskammer und zuständige Behörde sind an die Negativfeststellungen der jeweils anderen Stelle nicht gebunden (Nomos-BR/Detterbeck HwO/Steffen Detterbeck, 3. Aufl. 2016, HwO § 51 Rn. 8; Gesetzesbegründung BT-Drs. 211/11 S. 139 f.).

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b) Auch die Voraussetzungen des § 50b Abs. 2 Satz 1 HwO – der entgegen der Ansicht des Klägers keine Umsetzung der RL 2005/36/EG darstellt, die ihrerseits in § 9 HwO erfolgt ist (vgl. dazu Stork in: Schwannecke, Die Deutsche Handwerksordnung, 2018, § 9 Rn. 3 f.) – sind nicht erfüllt. Danach ist ein Ausbildungsnachweis – soweit erforderlich – unter Berücksichtigung sonstiger Befähigungsnachweise als gleichwertig anzusehen, sofern 1. der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis, bezogen auf die Meisterprüfung, in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten belegt, 2. der Antragsteller im Ausbildungsstaat zur Ausübung des zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks berechtigt ist oder die Berechtigung zur Ausübung des zu betreibenden Handwerks aus Gründen verwehrt wurde, die der Ausübung im Inland nicht entgegenstehen, und 3. zwischen der nachgewiesenen Befähigung und der Meisterprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Wesentliche Unterschiede zwischen der nachgewiesenen Befähigung und der entsprechenden Meisterprüfung liegen nach Absatz 3 der Vorschrift vor, sofern 1. sich der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis auf Fertigkeiten und Kenntnisse bezieht, die sich wesentlich von den Fertigkeiten und Kenntnissen der entsprechenden Meisterprüfung unterscheiden; dabei sind Inhalt und Dauer der Ausbildung zu berücksichtigen, 2. die entsprechenden Fertigkeiten und Kenntnisse maßgeblich für die Ausübung zumindest einer wesentlichen Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks sind und 3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen hat.

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aa) Nach Maßgabe dieser Vorschriften sind die Voraussetzungen für eine Gleichwertigkeitsfeststellung hier nicht gegeben. Die Voraussetzungen von § 50b Abs. 2 HwO sind kumulativ zu erfüllen (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drs. 211/11 S. 139 f.; BeckOK HwO/Leisner, 13. Ed. 1.1.2021, HwO § 50b Rn. 8). Fehlt es bereits an einer der hier aufgeführten Voraussetzungen, kann dieser Mangel durch das Vorhandensein der anderen Maßgaben ausgeglichen werden. So liegt der Fall hier, weil bereits § 50 Abs. 2 Nr. 1 HwO hier nicht erfüllt ist. Der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis des Klägers in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk belegt, bezogen auf die Meisterprüfung, nicht die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten, weil noch nicht einmal eine Vergleichbarkeit zur Gesellenprüfung besteht. Eine Gleichwertigkeitsfeststellung für die Meisterprüfung als inländische Referenzqualifikation ist aber ausgeschlossen, wenn sich die Berufsqualifikation eines Antragstellers – auch unter Berücksichtigung seiner einschlägigen Berufserfahrungen – nur auf Erstausbildungsniveau bewegt (Witt in: Schwannecke, Die Deutsche Handwerksordnung, 2018, § 50 b Rn. 28). So liegt der Fall hier.

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Im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung ist in erster Linie ein inhaltsbezogener Soll-Ist-Vergleich zwischen der ausländischen und der inländischen Qualifikation durchzuführen: Ein Unterschied liegt vor, wenn die der ausländischen Ausbildung zugrundeliegenden Inhalte (= Ist-Qualifikation) nicht auf Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für dieselben Tätigkeitsbereiche wie die deutsche Berufsbildung (= Soll-Qualifikation) bezogen sind und sich daraus ein wesentliches Defizit bezogen auf die deutsche Referenzqualifikation ergibt (negativer Soll-Ist-Vergleich). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung der Qualifikationsinhalte der ausländischen und der inländischen Qualifikation (Witt in: Schwannecke, Die Deutsche Handwerksordnung, 2018, § 50 b Rn. 22). Hier liegt ein gravierender Unterschied schon in Bezug auf die Ausbildungsinhalte vor. Denn die Bildungsinhalte, die dem Kläger in seiner Ausbildung 1993/1994 vermittelt worden sind, entsprachen nicht einmal vollständig denjenigen, die in Deutschland bei einer entsprechenden Gesellenausbildung vermittelt würden. Einzelheiten zu den Ausbildungsinhalten lassen sich der Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnikanlagenmechanikerausbildungsverordnung (SHKAMAusbV) vom 28. April 2016 (BGBl. I S.1025) entnehmen. Nach deren § 4 Abs. 1 gliedert sich die Berufsausbildung in 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Einzelheiten der Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse ergeben sich aus § 4 Abs. 2 SHKAMAusbV, und aus § 4 Abs. 3 SHKAMAusbV folgen die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Der übersetzte Lehrplan über die Kurzausbildung, die der Kläger absolviert hat und den die Beklagte nochmals mit Schriftsatz vom 25. Juni 2020 eingereicht hat, lässt deutlich erkennen, dass zahlreiche Ausbildungsthemen dort keine Berücksichtigung gefunden haben, die nach der genannten Verordnung zwingend vorgeschrieben sind. Nur beispielhaft ist hier auf § 4 Abs. 2 Nr. 13 - 17 SHKAMAusbV (Unterscheiden und Berücksichtigen von nachhaltigen Systemen und deren Nutzungsmöglichkeiten, Durchführen von Hygienemaßnahmen, kundenorientierte Auftragsbearbeitung, Berücksichtigen von bauphysikalischen, bauökologischen und ökonomischen Rahmenbedingungen und Gebäudemanagementsysteme) oder auf § 4 Abs. 3 Nr. 1 - 5 SHKAMAusbV zu verweisen (Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation); für die Vermittlung entsprechender Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten lässt sich dem Lehrplan über die vom Kläger absolvierte Kurzausbildung nichts entnehmen.

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Ein Soll-Ist-Vergleich ist außerdem in Bezug auf die Ausbildungsdauer durchzuführen (Witt in: Schwannecke, Die Deutsche Handwerksordnung, 2018, § 50 b Rn. 22). Auch in dieser Hinsicht sind die beiden in Bezug genommenen Ausbildungen nicht ansatzweise vergleichbar. Nach § 2 der der Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnikanlagenmechanikerausbildungsverordnung vom 28. April 2016 (BGBl. I S.1025) dauert die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf des Anlagenmechanikers für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik dreieinhalb Jahre. Demgegenüber hat der Kläger bestenfalls lediglich eine Ausbildung im Zeitraum von neun Monaten absolviert. Die Definition des Begriffs des Ausbildungsnachweises in § 50b Absatz 1 Satz 2 entspricht der Definition in § 3 Absatz 2 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist – BQFG –.. Aufgrund der subsidiären Anwendbarkeit der Regelungen des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes sind auch die weiteren Definitionen in § 3 BQFG – insbesondere der Begriff der „Berufsbildung" in Absatz 3 – im Handwerksbereich maßgeblich (Witt in: Schwannecke, Die Deutsche Handwerksordnung, 2018, § 50 b Rn. 15). Laut der damit dem Rechtsgedanken nach auf den hiesigen Fall übertragbaren Gesetzesbegründung zu § 4 BQFG soll ein wesentlicher Unterschied hinsichtlich der Ausbildungsdauer bestehen, wenn „diese mehr als ein Drittel unterhalb der entsprechenden inländischen Regelausbildungsdauer liegt“ (vgl. BT-Drs. 17/6260, S. 46). Schon dieser Richtwert wird in der Literatur zwar als „ausgesprochen großzügig“ kritisiert (vgl. Witt in: Schwannecke, Die Deutsche Handwerksordnung, 2018, § 50b Rn. 40). Hierauf kommt es aber nicht an, weil auch nach einem großzügigeren Maßstab die hier in Rede stehende Ausbildung des Klägers allenfalls ein Viertel der Zeit in Anspruch genommen hat, die für die Referenzqualifikation – und zwar auch nur diejenige eines Gesellen – anzusetzen wäre.

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Entgegen der Ansicht des Klägers ist weder die der Ausbildung am Zentrum KETEK Moschato vorangegangene Schulzeit noch diejenige seiner praktischen Tätigkeit im elterlichen Betrieb, die – angeblich – Voraussetzung für die Aufnahme in die Bildungseinrichtung war, zeitlich zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gleichwertigkeitsfeststellung ist der Antragsteller beibringungspflichtig, während die Handwerkskammer keine Amtsermittlungspflicht trifft (Witt in: Schwannecke, Die Deutsche Handwerksordnung, 2018, § 50b Rn. 37). Trotz der gerichtlichen Aufforderung im Auflagenbeschluss vom 15. Juni 2020 hat der Kläger aber nicht dargelegt, dass die von ihm angeführten Vorzeiten Voraussetzung für die dortige Aufnahme gewesen sein sollen. Im Gegenteil fordert der – von der Beklagten übersetzt eingereichte (Bl. 246 f. der Gerichtsakte) – Lehrplan ausdrücklich lediglich einen Grundschulabschluss.

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bb) Dieser – nach gerichtlicher Überzeugung: gravierende – Mangel wird vorliegend auch nicht durch die in § 50b Abs. 1 Nr. 2 HwO vorgesehene Berücksichtigung sonstiger Befähigungsnachweise ausgeglichen. Eine Begriffsdefinition für „sonstige Befähigungsnachweise" findet sich weder in der Handwerksordnung noch in den Begriffsbestimmungen des § 3 BQFG. Der Begriff stammt dem Ursprung nach aus der RL 2005/36/EG. So heißt es in Artikel 3 Absatz 1 c) RL 2005/36/EG zur Definition des Begriffs „Ausbildungsnachweise", dieser erfasse,,Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von der Behörde eines Mitgliedstaats, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, für den Abschluss einer [...] absolvierten Berufsausbildung ausgestellt werden“ (Witt in: Schwannecke, Die Deutsche Handwerksordnung, 2018, § 50 b Rn. 24). Konkretisierend sollen hierunter nach der Gesetzesbegründung zu § 3 BQFG z.B. Nachweise über Fort- und Weiterbildungen fallen (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/6260, S. 45). Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen zählen indes nach der Gesetzesbegründung nicht zu den sonstigen Befähigungsnachweisen (vgl. dazu Honig/Knörr/Thiel/ Thiel, 5. Aufl. 2017, HwO § 50b Rn. 8; a.A. wohl: Witt in: Schwannecke, Die Deutsche Handwerksordnung, 2018, § 50 b Rn. 24). Die Intention des Gesetzgebers war es, die Gleichwertigkeitsfeststellung nicht allein an formale Ausbildungsnachweise zu binden, sondern in flexibler Reaktion auf die unterschiedlichen Formalisierungsgrade beruflicher Bildung im Ausland „ein ganzes Bündel an formal, non-formal und sogar informell erworbenen Qualifikationen, die ein Individuum im Verlauf seiner Bildungs- und Erwerbsbiographie erworben hat“ der „deutschen Formalqualifikation“ gegenüberstellen zu können (Honig/Knörr/Thiel/Thiel, 5. Aufl. 2017, HwO § 50b Rn. 8; Witt in: Schwannecke, Die Deutsche Handwerksordnung, 2018, § 50 b Rn. 25).

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Schon die gesetzliche Formulierung, wonach derartige Nachweise lediglich berücksichtigt werden sollen, legt allerdings nahe, dass sie das Fehlen der tatbestandlichen Voraussetzungen keinesfalls vollständig ausgleichen können, sondern nur dann zum Zuge kommen, wenn die Mängel weniger schwerwiegend sind. Hiervon kann angesichts der – wie dargelegt – sehr deutlichen Defizite in den Unterrichtsinhalten und der klaren Unterschreitung der regulär vorgesehenen Ausbildungszeit keine Rede sein.

43

Ungeachtet dessen wären aber sämtliche vom Kläger vorgelegten weiteren Bescheinigungen keine über (nennenswerte) Fort- oder Weiterbildungen, die im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung wären. Es handelt sich um Bestätigungen von Berufszulassungen, die offenbar allein aufgrund einer Berufstätigkeit, nicht aber absolvierten Fort- oder Weiterbildungen geschuldet sind. Dies gilt zum einen für die am 7. September 2020 auf Antrag des Klägers hin ausgestellte Bestätigung der „Direktion für Entwicklung der Präfektur Chania – Berufsabteilung“, die ihm bescheinigt, Inhaber verschiedener Berufszulassungen (jeweils auf den 2. September 2020 datierend) zu sein, in der aber von über die Berufsausbildung hinausgehenden sonstigen Fortbildungen nicht die Rede ist. Vielmehr knüpfen diese Zulassungen ausdrücklich (nur) an die bloße praktische Tätigkeit in verschiedenen „Fachbereichen“ an. Gleiches gilt schließlich für die Zulassungsbescheinigung der Direktion für Entwicklung der Präfektur Chania vom 16. September 2020, worin es ausdrücklich heißt, die Beschäftigungszeit im Installateur-Beruf betrage nunmehr neun Jahre, weshalb der Kläger die Voraussetzungen zum Erwerb der entsprechenden Berufszulassung erhalte. Entsprechendes gilt für die zahlreichen im Verwaltungsverfahren eingereichten Bescheinigungen, die lediglich Berufszulassungen aufgrund von Berufstätigkeit darstellen, nicht aber Fort- und Weiterbildungen bescheinigen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.

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BESCHLUSS
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf
15.000,00 Euro
festgesetzt, wobei sich das Gericht an Nr. 54.3.2. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert hat.


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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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