Urteil vom Hessisches Landesarbeitsgericht (12. Kammer) - 12 SLa 1170/24 SK

Anmerkung

Unbegründete Berufung eines Arbeitgebers in einer Beitragsstreitigkeit.
Der Betrieb des Beklagten führt zu annähernd 100 % Tätigkeiten des Heizungsbauergewerbes aus. Er wird für Meisterbetriebe des Heizungsbauerhandwerk als Subunternehmer tätig und verlegt Heizschläuche auf Tackerplatten für Fußbodenheizungen nach feststehenden Vorgaben. Auch prüft er nach Abschluss seiner Tätigkeiten die Dichtigkeit der von ihm verlegten Heizschleifen.
Von dem Betrieb werden keine Fachleute des Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbes oder des Klimaanlagenbaus beschäftigt. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, es genüge die Anleitung durch den ihn beauftragenden Meisterbetrieb, etwaige Zwischenüberprüfungen bei mehrtägigen Bauarbeiten durch den Meisterbetrieb sowie eine abschließende Kontrolle durch Fachkräfte des Meisterbetriebs.
Unter Beachtung der Rechtsprechung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 18. November 2003 (15 SA 2747/98, juris) vermochte die Kammer dieser Einschätzung nicht zufolgen. Die Ausführungen bzw. die Anleitung und Überwachung von Tätigkeiten, die einem ausgenommenen Gewerk zuzurechnen sind, hat durch Mitarbeiter des ausführenden Betriebs und nicht durch Dritte zu erfolgen.

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Wiesbaden, 4. November 1924, 10 Ca 281/23 SK, Urteil

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 04. November 2024 – 10 Ca 281/23 SK – wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger Beiträge zum Sozialkassenverfahren des Deutschen Baugewerbes zahlen zu müssen.

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist auf Grundlage des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes berechtigt und verpflichtet.

Der in A in Bayern ansässige und nicht tarifgebundene Beklagte nimmt als Subunternehmer, aber auch unmittelbar gegenüber Endkunden die Verlegung von Heizschleifen auf sog. Tackerplatten (Verlegeplatten) für Fußbodenheizungen vor. Dabei werden die aus Kunstsoff bestehenden Schläuche (Heizschleifen), zugeschnitten, gebogen, mit anderen Schläuchen verbunden und am Boden auf den Tackerplatten befestigt. Teilweise wird eine "schwimmende" Dämmung bodenseits verlegt, teilweise eine Schüttung, um die Tackerplatten zu verlegen. Die Unterbauleistung entspricht maximal 10% der Tätigkeiten. Des Weiteren werden Randdämmstreifen gesetzt. Bei der Verlegung der Heizschleifen hat sich der Beklagte an die Einbauvorschriften des Herstellers zu halten, mithin an die vorgegebenen Abstände. Er nimmt die Druck- und Dichtigkeitsprüfung der Heizungsschleifen vor. Der Beklagte übernimmt keine Planungsarbeiten, die Planung erfolgt entweder von einem Heizungs- und Sanitärfachmann oder von dem Kunden. Die abschließende Inbetriebnahme erfolgt durch einen Heizungs- und Sanitärfachmann, der nicht Mitarbeiter des Beklagten ist. Auf die Verlegung der Tackerplatten und der Heizschleifen nebst der Ausführung der Anschlüsse sind in den Kalenderjahren 2020 bis 2023 jeweils etwa 90 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit entfallen.

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Mindestbeitrage wegen der Beschäftigung von jeweils sechs gewerblichen Arbeitnehmern in den Kalendermonate April 2022 und Mai 2022 i.H.v. 9.552,- EUR sowie Verzugszinsen aufgrund nicht vollständig oder nicht pünktlich gezahlter Sozialkassenbeiträge in den Kalendermonaten August 2019 bis November 2019, November 2020, Februar 2021 bis Dezember 2021, Februar 2022 sowie April 2022 und Mai 2022 für verschiedene Zinszeiträume in den Kalenderjahren 2020 bis 2022 i.H.v. 1.591,77 EUR. Hinsichtlich der Aufstellung der zugrunde liegenden Beitragspflichten sowie der Zinszeiträume wird auf Blatt 9 bis 11 und 13 bis 18 der Akte des von dem Arbeitsgericht hinzuverbundenen Verfahrens 10 Ca 66/24 SK verwiesen.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, bei den in dem Betrieb des Beklagten ausgeführten Arbeiten handle es sich um baugewerbliche Trocken- und Montagebauarbeiten (§ 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 37 VTV) bzw. um Rohrleitungsbauarbeiten (§ 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 25 VTV) bzw. um Dämm- und Isolierarbeiten (§ 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 9 VTV) bzw. jedenfalls um Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV.

Der Kläger hat beantragt, den Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.143,77 EUR zu zahlen.

Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und widerklagend die Feststellung erstrebt, dass er ab dem Jahr 2023 nicht der Beitragspflicht unterfällt.

Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, der betriebliche Geltungsbereich des VTV sei nicht eröffnet, da sein Unternehmen der tarifvertraglichen Ausnahmeregelung für das Sanitär- und Heizungsbauergewerbe nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 12 VTV unterfalle. Auch hat er gemeint, die in der Regelung enthaltene Rückausnahmebestimmung sei nicht einschlägig, weil weder Rohrleitungsbauarbeiten nach § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 25 VTV noch Montagebauarbeiten nach § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 37 VTV ausgeführt worden seien.

Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Niederschriften der mündlichen Verhandlungen und auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 04. November 2024 der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Es hat angenommen, der betriebliche Geltungsbereich des VTV sei jedenfalls nach § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV in den streitgegenständlichen Kalenderjahren eröffnet, weil das Verlegen der Heizungsschläuche der Fertigstellung von Bauwerken gedient habe. Auch seien die Heizschleifen aus typischen Werkstoffen des Baugewerbes gefertigt und mit solchen Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden montiert und verlegt worden, die für das Baugewerbe typisch seien.

Das Arbeitsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass die von den Arbeitnehmern vorgenommenen baugewerblichen Tätigkeiten auch dem Berufsbild des Heizungsbauers entsprochen hätten. Die Arbeitnehmer hätten Leitungen aus Kunststoff, die Teil der Heizungsanlage seien, im Fußboden verlegt. Diese Tätigkeit werde vom Berufsbild eines Heizungsbauers erfasst. Dabei sei es unerheblich, dass es sich nur um eine relativ einfache Tätigkeit handele.

Da die Arbeiten sowohl baugewerblicher Natur als auch Arbeiten eines ausgenommenen Gewerks des § 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV seien, komme es entscheidend darauf an, welches Gepräge diese sog. "Sowohl-als-auch-Tätigkeiten" dem Betrieb gäben. Entscheidend sei in erster Linie der Charakter der überwiegend ausgeführten Tätigkeiten. Die Abgrenzung richte sich insbesondere danach, ob die Sowohl-als-auch-Tätigkeiten von Fachleuten des ausgenommenen Gewerks angeleitet und verrichtet würden. Erforderlich wäre also für das Vorliegen eines Heizungsbauerbetriebs im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 12 VTV, dass die beschäftigten Arbeitnehmer selbst als Heizungsbauer qualifiziert wären oder von solchen angeleitet würden. Hierzu fehle der erforderliche Vortrag. Der Beklagte habe weder Aufsicht noch Anleitung durch eine Fachkraft des Heizungsinstallationsgewerbe schlüssig vorgetragen. Aus der Darstellung der Tätigkeiten könne nicht auf eine im Betrieb vorhandene Sachkunde geschlossen werden, zumal die qualifizierten Tätigkeiten eines Heizungs- und Sanitärfachmanns nach dem Vortrag der Beklagten durch externe Personen zeitlich vor oder zeitlich nach dem von dem Beklagten durchgeführten Gewerk erfolgt seien.

Das Arbeitsgericht hat zusammenfassend erkannt, dass wegen des Unterfallens des Betriebs des Beklagten während der streitgegenständlichen Zeiträume sowie des Nichteingreifens eines Ausnahmetatbestands nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV die Forderungen sowohl hinsichtlich der Mindestbeitragsklage für unstreitig sechs beschäftigte gewerbliche Arbeitnehmer in den Kalendermonaten April 2022 und Mai 2022 als auch hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung der begehrten Verzugszinsen begründet seien. Der hinreichend bestimmt gestellte Widerklageantrag des Beklagten sei aufgrund des Bestehens der Beitragspflicht unbegründet.

Bezüglich der Einzelheiten der Argumentation des Arbeitsgerichts werden die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils in Bezug genommen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts ist dem Beklagten am 13. November 2024 zugestellt worden. Hiergegen hat er mit Schriftsatz vom 25. November 2024 am 27. November 2024 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 12. Februar 2025 am 12. Februar 2025 begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf Antrag vom 23. Dezember 2024 am 02. Januar 2025 bis zum 12. Februar 2025 verlängert worden war.

Der Beklagte ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe seine Beitragspflicht zu Unrecht angenommen und die Widerklage fehlerhaft abgewiesen. Er meint, es sei unrichtig, dass keine Aufsicht oder Anleitung durch eine Fachkraft des Heizungsinstallationsgewerbes bestanden habe. Sein Unternehmen habe die Verlegearbeiten der Heizschleifen überwiegend als Subunternehmer erbracht und sei mithin einem Meisterbetrieb unmittelbar unterstellt gewesen. In dem geringen Umfang von ca. 10 % sei er unmittelbar beauftragt worden, die Verlegearbeiten nach Vorgabe eines Meisterbetriebs auszuführen. Die erbrachten Verlegearbeiten seien Teilgewerke der von dem jeweiligen Meisterbetrieb durchzuführenden Heizungs- und Sanitärarbeiten gewesen.

Der Meisterbetrieb bzw. eine hier beschäftigte Fachkraft weise im Vorfeld an, in welchen Räumen die Heizschleifen zu verlegen seien. Die Abstände der Heizschleifen seien vorgegeben, entweder durch den Hersteller oder bei Modifikationen durch den Meisterbetrieb bzw. durch einen Planer. Das Verlegen der Schläuche nebst Schlauchkupplungen, ein Stecksystem, wie auch das Anbringen der Schläuche auf den Tackerplatten, unter Verwendung des dortigen Rasters, bedürfe keiner fachlichen Eignung. Die Arbeit benötige auch keine permanente Aufsicht durch einen Meisterbetrieb bzw. durch eine Fachkraft des Heizungsinstallationsgewerbes. Entscheidend sei alleine die Anweisung der Arbeiten zu Beginn, die Überwachung der Arbeiten durch Zwischenkontrollen bei mehrtägigen Arbeiten und eine Endkontrolle jeweils durch eine Fachkraft des Heizungsinstallationsgewerbes. Nicht anders verhalte es sich im Übrigen in einem Meisterbetrieb, in welchem ungelernte Fachkräfte beschäftigt werden, deren Arbeitsleistung nach Durchführung der Arbeiten überprüft würden.

Im Übrigen erfolge durch Mitarbeiter des Beklagten weder eine Planung und Berechnung der Heizung noch eine Materialauswahl oder Materialbestellung.

Hinsichtlich der genauen Begründung der Berufung wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 12. Februar 2025, auf den Schriftsatz des Beklagten vom 04. November 2025 sowie auf Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2025 verwiesen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 04. November 2024 – 10 Ca 281/23 SK – abzuändern und die Klage abzuweisen sowie

festzustellen, dass der Beklagte mit seiner Einzelfirma B im Jahr 2023 nicht der Beitragspflicht nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) unterfällt.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Hinsichtlich seines Vorbringens wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 12. März 2025 und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2025 verwiesen.

Entscheidungsgründe

I. Die gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 04. November 2024 – 10 Ca 281/23 SK – eingelegte Berufung des Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 b) ArbGG statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,- EUR übersteigt. Die Berufung ist auch fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 4 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO.
II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht und mit richtiger Begründung stattgegeben und die Widerklage fehlerfrei abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht folgt den Ausführungen des Arbeitsgerichts, macht sich diese zu eigen und nimmt auf sie zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Lediglich ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen:
1. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV ist vorliegend eröffnet.
a. Das Vorbringen des Klägers zum Unterfallen des Betriebs des Beklagten unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV ist schlüssig. Unabhängig von der Frage, ob das Verlegen der Heizschleifen bzw. Heizschläuche eine Tätigkeit des Rohrleitungsbaus i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 25 VTV darstellt, ist jedenfalls der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV eröffnet. Das Verlegen der Heizungsschleifen dient der Fertigstellung des Bauwerks. § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV umfasst alle Arbeiten, die irgendwie – wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet – dazu dienen sollen, Bauwerke zu errichten und zu vollenden, sie instand zu setzen oder instand zu halten, so dass die Bauwerke in vollem Umfang ihre bestimmungsgemäßen Zwecke erfüllen können. Die Tarifvertragsparteien wollten nicht nur das Bauhauptgewerbe erfassen, sondern auch das sog. Baunebengewerbe. Zu der Erstellung des Bauwerks gehört nicht nur die Fertigstellung des Rohbaus, sondern auch der vollständige Ausbau, wie er vom Bauherrn in Auftrag gegeben worden ist (vgl. BAG 15. Juli 2020 - 10 AZR 337/18 - Rn. 58, Juris).
b. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass aufgrund des Vortrags des Beklagten vom Vorliegen sog. Sowohl-als-auch-Tätigkeiten auszugehen ist. Der Beklagte behauptet, einen Heizungsbaubetrieb i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 12 VTV zu unterhalten.

Führen Arbeitnehmer Tätigkeiten aus, die sowohl baulicher Natur als auch einem der ausgenommenen Gewerke des § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV zuzuordnen sind, kommt es darauf an, welches Gepräge diese Sowohl-als-auch-Tätigkeiten dem Betrieb geben. Entscheidend ist in erster Linie der Charakter der überwiegend ausgeführten Tätigkeiten. Die Abgrenzung richtet sich insbesondere danach, ob die Sowohl-als-auch-Tätigkeiten von Fachleuten des ausgenommenen Gewerks angeleitet und verrichtet werden. Werden sie von Fachleuten eines Baugewerbes oder von ungelernten Arbeitskräften durchgeführt, ist regelmäßig eine Ausnahme vom Geltungsbereich des VTV abzulehnen (vgl. BAG 28. April 2021 - 10 AZR 34/19 - Rn. 19, Juris; BAG 27. März 2019 - 10 AZR 512/17 - Rn. 27, Juris; BAG 15. Juni 2011 - 10 AZR 861/09 - Rn. 29, AP Nr. 334 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

Ein Betrieb im Sinn der Ausnahmetatbestände des § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV setzt ferner voraus, dass in ihm zu mehr als der Hälfte der Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten ausgeübt werden, die einem der Tatbestände des Ausnahmekatalogs zuzuordnen sind. Verschiedenen Ausnahmetatbeständen zuzuordnende Tätigkeiten sind nicht zusammenzurechnen (vgl. BAG 27. März 2019 - 10 AZR 512/17 - Rn. 30, Juris). Es müssen nicht arbeitszeitlich überwiegend solche Tätigkeiten ausgeübt werden, die das gesamte Spektrum dieses Gewerkes abbilden, um ausgenommen zu werden (vgl. BAG 28. April 2021 - 10 AZR 34/19 - Rn. 17, Juris).

c. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten sind in den streitgegenständlichen Kalenderjahren jeweils etwa 90 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit auf das Verlegen der Heizschläuche auf den Tackerplatten entfallen. Diese Tätigkeit gehört zum Berufsbild des Heizungsbauers.

Das Berufsbild des Heizungsbauers ist in der Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnikanlagenmechaniker Ausbildungsverordnung vom 28. April 2016 (BGBl. I S. 1025) (SHKAMAusbV) geregelt. Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 8 SHKAMAusbV montieren und demontieren Heizungsbauer Rohrleitungen und Kanäle. Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 9 montieren, demontieren und transportieren sie versorgungstechnischen Anlagen und Systemen. Gemäß dem Ausbildungsrahmenplan (Anl. zu § 3 Abs.1) Nr. 8 f werden Rohre und Kanäle unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten sowie der zu fördernden Medien durch Trennen und Umformen vorbereitet und verlegt. Heizungsbauer montieren neben Wasserversorgungssystemen insbesondere auch Heizungssysteme (www.berufenet.de Stichwort: Anlagenmechaniker/in - Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik / Überblick [abgerufen am 3. April 2024]). Sie verlegen u.a. Heizschlangen für Fußbodenheizungen, wobei sie dabei auch Messungen vornehmen müssen, z.B. um die Flächenmaße für die Fußbodenheizung zu ermitteln (www.berufenet.de Stichwort: Anlagenmechaniker/in - Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik / Tätigkeit [abgerufen am 3. April 2024]) (zitiert nach Hessisches Landesarbeitsgericht 05. April 2024 – 10 Sa 433/23 SK – juris).

Diese Tätigkeiten haben die Arbeitnehmer des Beklagten erbracht. Sie haben Leitungen aus Kunststoff, die Teil der Heizungsanlage sind, im Fußboden verlegt und Dichtigkeitsprüfungen vorgenommen. Funktional sind die Schläuche als Teil der Heizungsanlage anzusehen. Nicht entscheidend ist, dass die Mitarbeiter des Beklagten nicht auch die eigentliche Heizungsanlage montiert und angeschlossen haben. Es ist nicht erforderlich, dass sämtliche Arbeiten aus einem Handwerksbereich erbracht werden. Ausreichend ist, dass sich ein Unternehmen nur mit wenigen, speziellen und relativ einfachen Tätigkeiten aus dem Berufsfeld eines Handwerksbereichs, der in § 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV aufgeführt wird, befasst.

d. Entgegen der Auffassung der Beklagten bestand jedoch für die Tätigkeit keine Aufsicht durch eine Fachkraft der Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik.

Entscheidend für eine Zuordnung zu § 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV ist nach der Rechtsprechung, welches Gepräge die Sowohl-als-auch-Tätigkeiten dem Betrieb geben. Der Betrieb wird also durch die von seinen Mitarbeitern ausgeführten Arbeiten geprägt. Eine solche Prägung des Betriebs kann nicht von Handlungen solcher Personen abhängen, die – im Gegensatz etwa zu Leiharbeitnehmern, die im Betrieb eingesetzt und dem Weisungsrecht des Betriebsinhabers unterstehen – nicht von dem Betrieb beschäftigt werden. Wollte man dies anders sehen, bedeutete dies einerseits, dass die Prägung von betriebsfremden Personen abhängig wäre und von diesen jederzeit geändert werden könnte. Andererseits bewirkte es, dass jeder Subunternehmerbetrieb, der über keinerlei Fachpersonal und Fachwissen verfügt, als ein Fachbetrieb des ausgenommenen Gewerks anzusehen wäre, wenn sein Auftraggeber eine konkrete Einweisung durchführt und die erbrachten Leistungen später als vertragsgemäß abnimmt. Dies wäre jedoch von dem Zweck von § 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV, Tarifkonkurrenzen zu vermeiden, nicht gedeckt. Tarifkonkurrenzen können im Zusammenhang mit § 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV nur bestehen, wenn die Arbeitsverhältnisse der im Betrieb beschäftigten Mitarbeiter einem Tarifvertrag unterfallen, der den ausgenommenen Gewerken zuzuordnen ist. Für die Zuordnung von Mitarbeitern zu einem Tarifvertrag spielen jedoch eine etwaige Anweisung und Überprüfung von Arbeiten durch einen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Betrieb/Unternehmen stehenden Dritten keine Rolle. Deshalb geht auch die Rechtsprechung zutreffend davon aus, dass die Aufsicht durch einen externen Meister, wenn es um die Qualifizierung des Betriebs geht, völlig ohne Belang ist (Hessisches Landesarbeitsgericht 18. November 2003 – 15 Sa 2747/98 – juris).

Weil der Beklagte keine Fachleute des Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbes oder des Klimaanlagenbaus beschäftigt und eine etwaige Überwachung der Tätigkeiten durch eine betriebsfremde Person nicht hinreichend ist, findet der Ausnahmetatbestand nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 12 VTV keine Anwendung. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV bleibt mithin eröffnet.

2. Die Höhe der Forderung ist unstreitig. Dies betrifft sowohl die verfolgten Ansprüche bezüglich der Verzugszinsen als auch die begehrten Beitragszahlungen, die im Wege der Mindestbeitragsklage für die Kalendermonate April und Mai 2022 für unstreitig sechs beschäftigte Arbeitnehmer verfolgt werden. Weil der Beklagte für diese beiden Monate keine Meldungen gegenüber dem Kläger abgegeben hat, ist der Kläger auch berechtigt, im Wege der Mindestbeitragsklage (Durchschnittsbeitragsklage) die Forderung zu verfolgen.
3. Da der Betrieb des Beklagten arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten zumindest nach § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV ausführt und die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV nicht vorliegen, besteht die Beitragspflicht des Beklagten auch für das Kalenderjahr 2023, weshalb die Berufung auch hinsichtlich der Widerklage erfolglos bleibt.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
IV. Die Zulassung der Revision ist nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht veranlasst.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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