Diese Verordnung gilt für
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Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit, - 2.
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Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes oder nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 4 oder 7 des Wehrpflichtgesetzes leisten, - 2a.
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Soldatinnen und Soldaten im Reservewehrdienstverhältnis nach dem Reservistinnen- und Reservistengesetz, - 3.
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Soldatinnen und Soldaten, die auf Grund freiwilliger Verpflichtung nach § 59 Absatz 3 Satz 1 des Soldatengesetzes eine Dienstleistung erbringen, und Soldaten, die nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes einen anderen als den in Nummer 2 genannten Wehrdienst leisten, - 4.
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frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, die nach § 59 Absatz 1 oder 2 des Soldatengesetzes zu weiteren Dienstleistungen herangezogen werden, - 5.
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frühere Soldaten, die als Angehörige der Reserve zum Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz herangezogen werden, - 6.
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frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, die nach § 59 Absatz 3 Satz 3 des Soldatengesetzes zu weiteren Dienstleistungen herangezogen werden, und für - 7.
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Personen, die zu dienstlichen Veranstaltungen im Sinne des § 81 Absatz 2 des Soldatengesetzes herangezogen werden.