(1) Der Bundespersonalausschuss kann auf Antrag des Bundesministeriums der Verteidigung für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von Vorschriften dieser Verordnung zulassen; dies betrifft:
- 1.
-
das Höchstalter für die Einstellung, - 2.
-
die Mindestdienstzeiten für die Beförderung, - 3.
-
das Überspringen von Dienstgraden bei der Einstellung oder Beförderung und - 4.
-
die Teilnahme am Stabsoffizierlehrgang.
(2) Für die in § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 genannten Soldatinnen und Soldaten entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung über Ausnahmen nach Absatz 1.