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SoldGG § 12 Entschädigung und Schadensersatz

Gesetz über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Dienstherr verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Dienstherr die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann eine in § 6 genannte, geschädigte Person eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei Begründung eines Dienstverhältnisses drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn für die geschädigte Person auch bei benachteiligungsfreier Auswahl kein Dienstverhältnis begründet worden wäre.

(3) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung, in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, zu dem die in § 6 genannte Person von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(4) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Dienstherrn, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(5) Ein Verstoß des Dienstherrn gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Dienstverhältnisses, auf eine Maßnahme der Ausbildung oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 WB 43.24
26. September 2024
1 WB 43.24 26. September 2024
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 WB 44/24
26. September 2024
1 WB 44/24 26. September 2024
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 WB 50/22
5. September 2024
1 WB 50/22 5. September 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (8. Kammer) - 8 A 289/16
17. Januar 2018
8 A 289/16 17. Januar 2018
Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (8. Kammer) - 8 A 209/16
26. Oktober 2017
8 A 209/16 26. Oktober 2017
Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (8. Kammer) - 8 A 213/16
26. Oktober 2017
8 A 213/16 26. Oktober 2017
Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (8. Kammer) - 8 A 387/16
26. Oktober 2017
8 A 387/16 26. Oktober 2017
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 3 K 6535/12
18. November 2015
3 K 6535/12 18. November 2015
Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 1 K 1115/13
12. Oktober 2015
1 K 1115/13 12. Oktober 2015
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 3 K 7209/12
7. Oktober 2015
3 K 7209/12 7. Oktober 2015