Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (8. Kammer) - 8 A 213/16
Tatbestand
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Die Klägerin ist Beamtin des Landes Sachsen-Anhalt und begehrt eine weitere Entschädigung nach § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) wegen ihrer diskriminierenden Besoldung nach dem Lebensalter für den Zeitraum 18.08.2006 bis zum 31.12.2006.
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Unter dem 28.12.2009 (Eingang: 08.01.2010) beantragte sie mit Verweis auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung wegen der Diskriminierung eine Besoldung nach der höchsten Dienst-/Lebensaltersstufe für den noch ausstehenden und nicht verjährten Teil.
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Mit dem streitbefangenen Widerspruchsbescheid vom 28.10.2015 wurde der Klägerin für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 31.03.2011 eine Entschädigung in Höhe von 5.100,00 Euro zugesprochen. Für den Zeitraum vom 18.08.2006 bis zum 31.12.2006 sei der Anspruch verjährt. Denn der Antrag vom 28.12.2009 sei am 08.01.2010 bei der Behörde eingegangen, so dass nach der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB die Ansprüche aus dem Jahr 2006 verjährt seien.
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Dagegen hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben und verfolgt ihr Begehren weiter. Der Beklagte könne sich nicht auf Verjährung berufen. Es laufe die zehnjährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter insoweitiger Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2015 zu verpflichten, der Klägerin eine weitere Entschädigung für den Zeitraum ab dem 18.08.2006 bis zum 31.12.2006 zu bewilligen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
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und verteidigt die im Bescheid vertretene Rechtsauffassung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht der begehrte - weitere - Entschädigungsanspruch nach §§ 15 Abs. 2, 24 Nr. 1 AGG wegen altersdiskriminierender Besoldung für den Zeitraum 18.08.2006 bis 31.12.2006 zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn sie hat die zur Durchsetzung des Anspruchs nach § 15 Abs. 4 AGG zwingend notwendige Frist von zwei Monaten eingehalten; der Anspruch ist nicht verjährt.
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1.) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin die materiell-rechtliche Ausschlussfrist nach § 15 Abs. 4 AGG zur Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs nach §§ 15 Abs. 2, 24 Nr. 1 AGG durch ihren Antrag vom 28.12.2009 eingehalten hat (vgl. zu den Voraussetzungen der Antragsfrist nur: VG Magdeburg, Urteile v. 26.10.2017, 8 A 209/16 MD und 8 A 387/16 MD; juris gemeldet). Allein streitentscheidend ist, ob der Beklagte sich für den Zeitraum vom 18.08.2006 (Inkrafttreten des AGG) bis zum 31.12.2006 wegen des Eingangs des Antrages am 08.01.2010 auf die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB berufen kann.
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a.) Das erkennende Gericht folgt nicht der Rechtsauffassung des VG Halle (Urteil v. 14.04.2016, 5 A 38/15 HAL; juris), wonach die dreijährige (beamtenrechtliche) Verjährungsfrist nach § 195 BGB für Schadensersatzansprüche nach dem AGG generell nicht gelte. Vielmehr ist die Kammer der Meinung, dass sich der Beginn der Verjährungsfrist nach § 195 BGB in den vorliegenden Fällen der Entschädigung wegen Altersdiskriminierung aufgrund eines am Alter orientierten Besoldungssystems nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB richtet (so auch: OVG Saarland, Urteil v. 15.07.2015, 1 A 355/13; Beschluss v. 08.07.2016; 1 A 119/15; mit Verweis auf BVerwG, Beschluss v. 20.12.2010, 2 B 44.10; alle juris). Danach ist auch bei einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage, die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ausnahmsweise wegen der Rechtsunkenntnis des Gläubigers hinausgeschoben, sodass die Verjährungsfrist auch erst mit der objektiven – höchstrichterlichen – Klärung der Rechtslage zu laufen beginnt.
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b.) Demnach gilt auch hier als entscheidungserhebliches Datum die Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Hennigs und Mai am 08.09.2011. Erst ab diesem Zeitpunkt bestanden "die den Anspruch begründenden Umstände" nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die Klägerin hat zuvor nicht das Vorliegen der anspruchsbegründenden Umstände grob fahrlässig verkannt. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die Unkenntnis des Gläubigers auf einer besonders schweren Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beruht, und ist zu bejahen, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufdrängen (Ellenberger in: Palandt, BGB, 69. Aufl., § 199 Rz. 36). Bis zur höchstrichterlichen Klärung durch den EuGH waren die Fragen der Diskriminierung durch ein am Lebensalter orientiertes Entlohnungs- und Besoldungssystem weder in der Gesellschaft noch der Rechtswirklichkeit ernsthaft geklärt gewesen.
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Die Kammer hat in den Parallelentscheidungen vom Sitzungstag am 26.10.2017 (8 A 209/16 MD; 8 A 387/16 MD) zur Problematik der „Klärung der Rechtsfrage“ ausgeführt:
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„In der Rechtsprechung ist höchstrichterlich geklärt, dass (erst – aber auch bereits) mit der Entscheidung des EuGH vom 08.09.2011 feststand, dass ein am Lebensalter orientiertes Besoldungssystem diskriminierend ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon (nunmehr) in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur Urteil v. 30.10.2014, 2 C 6.13; Urteil v. 20.05.2015, 2 A 9.13; alle juris) aus. In dem Urteil vom 06.04.2017 (2 C 20.15; juris) heißt es:
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"Ist, wie hier in Bezug auf die Vereinbarkeit der §§ 27 und 28 BBesG a.F. mit den Vorgaben der RL 2000/78/EG, eine Rechtslage unsicher und unklar, beginnt die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG mit der objektiven Klärung der Rechtslage durch eine höchstrichterliche Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6.13 - BVerwGE 150, 234Rn. 51 ff.).
In seinen bisherigen Urteilen ist der Senat davon ausgegangen, dass insoweit die in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgeschriebene Verkündung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 (C-297/10 und C-298/10) maßgeblich ist (BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6.13 - BVerwGE 150, 234Rn. 51 ff., - 2 C 3.13 - Buchholz 245 LandesBesR Nr. 8 Rn. 53 und vom 20. Mai 2015 - 2 A 9.13 - juris Rn. 13). Hieran hält der Senat nach erneuter Überprüfung fest.
Bei einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage beginnt der Lauf der Ausschlussfrist zu dem Zeitpunkt, ab dem die Erhebung einer Klage für den Betroffenen zumutbar ist, d.h. die Klage hinreichend aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos ist (BAG, Urteil vom 15. März 2012 - 8 AZR 160/11 - juris Rn. 61; BGH, Urteile vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98 - NJW 1999, 2041 <2042> und vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 - NJW-RR 2009, 547Rn. 15 zu dem gleich behandelten Fall des Beginns der Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Dies setzt nicht voraus, dass sämtliche denkbaren Zweifelsfragen restlos höchstrichterlich geklärt sind. Es reicht aus, wenn infolge einer höchstrichterlichen Entscheidung die Erhebung der Klage für den Betroffenen zumutbar ist."
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b.) Der gegen diese Fristbestimmung stetig wiederholten Kritik, wonach der jeweilige Beamte oder gar die gesamte Beamtenschaft von der Entscheidung keine hinreichende tatsächliche Kenntnis erlangt habe und zudem die Übertragbarkeit dieser zum arbeitsrechtlichen Besoldungssystem ergangenen Entscheidung auf das beamtenrechtliche Besoldungssystem nicht erkennbar und zudem sogar streitig gewesen sei, ist entgegenzuhalten, dass es auf diese verlangte positive Kenntnis von der objektiven Klärung der Rechtslage beim einzelnen Beamten gerade nicht mehr ankommt. Auch dies ist in der Rechtsprechung hinlänglich geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht führt dazu in dem Urteil vom 06.04.2017 (2 C 20.15; juris) aus:
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"Der Gerichtshof der Europäischen Union selbst geht davon aus, dass in seinem Urteil in Sachen Hennigs und Mai vom 8. September 2011 den Mitgliedstaaten der Bedeutungsgehalt von Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG in Bezug auf ein mit §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbares Besoldungssystem verdeutlicht worden ist (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294Rn. 104). Dass auch nach dem genannten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union einzelne Verwaltungsgerichte nach wie vor eine diskriminierende Wirkung des geltenden Besoldungssystems verneint bzw. deswegen den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung ersucht haben (vgl. den Vorlagebeschluss des VG Berlin vom 12. Dezember 2012 - 7 K 156.10 - juris Rn. 93 ff. m.w.N.) und eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht vorlag, ändert daran nichts. Entscheidend ist, dass mit dem Urteil in Sachen Hennigs und Mai die erforderliche höchstrichterliche Klärung ("Verdeutlichung") durch den Gerichtshof der Europäischen Union selbst vorlag, nämlich dass ein mit §§ 27, 28 BBesG a.F. vergleichbares Besoldungssystem unionsrechtswidrig ist. Damit war es den Betroffenen zumutbar, ihre daraus folgenden Ansprüche im Klagewege geltend zu machen. Dass seinerzeit in der besagten Entscheidung vom 8. September 2011 die maßgebliche (hinreichende) Klärung der Rechtslage gesehen wurde, wird auch dadurch augenfällig belegt, dass - wie dem Senat aus zahlreichen Verfahren bekannt ist - im Nachgang zu dieser Entscheidung mehrere Berufsverbände und Interessenvertretungen ihre Mitglieder durch vorformulierte "Musteranträge" unterstützt und sie aufgefordert haben, unter ausdrücklichem Hinweis auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ihre Ansprüche geltend zu machen."
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Anders gewendet: Die in § 1 AGG aufgeführten Benachteiligungen müssen in der Person des Betroffenen vorliegen. Demnach ist bereits davon auszugehen, dass der Betroffene selbst um seine Diskriminierung, etwa wegen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechtes, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, der sexuellen Identität oder eben des Alters weiß. In diesen Fällen bedarf es in der Regel keiner richterlichen Klärung einer unsicheren Rechtslage. Die Anspruchsfrist läuft mit der Kenntniserlangung der erfolgten persönlichen Diskriminierung (§ 15 Abs. 2 Satz 2 AGG). Anders aber, wenn der diskriminierende Anknüpfungspunkt nicht oder weniger in der Person des Betroffenen sondern in einem gleichsam für alle Betroffenen geltenden Bezugssystem, wie vorliegend der Besoldung nach Lebensjahren, liegt. Ein solches besoldungsrechtliches Bezugssystem war in der Gesellschaft und der Rechtswirklichkeit jahrzehntelang anerkannt, ohne dass dies als Benachteiligung wahrgenommen wurde. Dann beginnt die Anspruchsfrist nicht bereits ab der möglichen individuellen Kenntniserlangung von der Benachteiligung - welche in dem Zeitpunkt der erstmaligen Besoldung nach dem System und dem Inkrafttreten des AGG am 18.08.2006 liegen könnte -, sondern erst ab dem Zeitpunkt, zu dem die Rechtsprechung sich einer solchen Diskriminierung der gesamten danach Entlohnten oder Besoldeten angenommen hat. Bei solchen nicht mehr individualisierten sondern die ganze Gruppe der Entlohnungs- und Besoldungsempfänger betreffenden Diskriminierungen, ist es gerechtfertigt, nicht auf die individuelle positive Kenntniserlangung des Einzelnen abzustellen, sondern die höchstrichterliche Klärung für die gesamte Gruppe als notwendig aber auch ausreichend anzusehen. Denn Zweck der Frist nach § 15 Abs. 4 AGG ist es, innerhalb einer kurzen Zeitspanne Rechtsicherheit und Rechtsklarheit herbeizuführen.
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Mit der Verkündung des Urteils des EuGH am 08.09.2011 war geklärt, dass jedwedes am Lebensalter anknüpfende Besoldungssystem unionsrechtswidrig ist. Die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die Verknüpfung der Besoldung mit dem Lebensalter, gelten damit als bekannt im Sinne von 15 Abs. 2 AGG. Dass dem jeweiligen Angehörigen einer solch diskriminierten Gruppe die Entscheidung tatsächlich bekannt ist und/oder die zutreffenden rechtlichen Schlüsse für sich daraus zieht, ist nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass es damit jedem Angehörigen einer solchen Gruppe zumutbar war, seine individuellen Ansprüche ab dem Zeitpunkt geltend zu machen. Derjenige, der bei zunächst unklarer, aber später geklärter Rechtslage die anspruchsbegründenden tatsächlichen Umstände kennt, wegen fortdauernder Rechtsunkenntnis aber keine fristhemmenden Maßnahmen ergreift, darf nicht anders behandelt werden als derjenige, der von Anfang an bei klarer Rechtslage die anspruchsbegründenden tatsächlichen Umstände kennt, wegen Rechtsunkenntnis aber keine Klage erhebt. In diesen Fällen wird der Fristbeginn durch die Rechtsunkenntnis ebenfalls nicht hinausgeschoben (Hess.VGH, Urteil v. 15.09.2015, 1 A 861/15: Urteil v. 11.05.2016, 1 A 1926/15; juris).
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Demnach ist für die Fristbestimmung auch nicht entscheidend, dass das Urteil des EuGH vom 08.09.2011 erst am 22.10.2011 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde und in den Fachzeitschriften, etwa der NJW im Februar 2012 erschien (vgl. ausführlich: VG Münster, Urteil v. 01.10.2015, 4 K 433/13, juris). Im Übrigen liegen die Urteile des EuGH - anders als dies bei den deutschen Gerichten üblich ist - bereits am Tage ihrer Verkündung mit den vollständigen Gründe vor und stehen im Internet bereit. Damit ist jedenfalls für Urteile des EuGH sichergestellt, dass das interessierte Rechtspublikum sie bereits am Tage der Verkündung vollumfänglich zur Kenntnis nehmen kann (OVG NRW, Urteil v. 20.01.2016, 1 A 1432/13; juris; VG Magdeburg, Urteil v. 07.06.2016, 5 A 103/15 MD; n. v.). So ist auch dem Internet zu entnehmen, dass das besagte Urteil ab dem 08.09.2011 in entsprechenden Foren diskutiert wurde (vgl. nur: beck-aktuell), was aber nicht einmal maßgeblich ist.
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Stellte man auf die tatsächliche Kenntnis des einzelnen Beamten von der höchstrichterlichen Entscheidung ab, würde die Frist entgegen ihrem Zweck zu jeweils individuellen Zeitspannen und damit zu maximaler Rechtsunsicherheit führen (VG München, Urteil v. 24.07.2017, M 21 K 15.5318 zum gleichlautenden § 12 Abs. 3 SoldGG; juris). Die materielle Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Auch wenn die materielle Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG im Falle der individuellen Benachteiligung den Dienstherrn als Verantwortlichen anhalten soll, die behauptete Diskriminierung zu klären und abzustellen oder Beweise zu sichern und Rücklagen zu bilden (vgl. Gesetzesbegründung: BT-Drs. 16/1780; s. 38; BVerwG, Urteil v. 30.10.2014, 2 C 6.13; juris), so gilt dies auch vorliegend im Fall der Benachteiligung der gesamten Beamtenschaft aufgrund des diskriminierenden Besoldungssystems. Denn erst durch die Antragstellung wird der Dienstherr über den individuellen Anspruch in Kenntnis gesetzt und vermag das Ausmaß der Entschädigung zu überblicken, was jedenfalls für die Rücklagenbildung notwendig erscheint. Gleiches gilt für ein Abstellen auf den Zeitpunkt der erstmaligen nationalen deutschen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts am 30.10.2014 (2 C 6.13; juris). Denn eine solch weite Zeitspanne würde dem gesetzlichen Erfordernis der individuellen Geltendmachung durch Antrag und damit der Effektivität der Ausschlussfrist entgegenstehen; dann wäre gleichsam für alle Betroffenen der Gruppe ohne Antrag Entschädigung zu gewähren.
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c.) Der damit entscheidenden Möglichkeit der Kenntniserlangung von der höchstrichterlichen Klärung der umstrittenen Rechtsfrage der Diskriminierung eines am Lebensalter ausgerichteten Besoldungssystems stehen auch nicht die in der mündlichen Verhandlung erörterten und in anderer Sache vorgelegten Rundschreiben des Bundesministeriums des Inneren vom 27.01.2012 und vom 23.03.2012 entgegen. Mögen diese auch die von diesem Ministerium geäußerte und vertretene Rechtsansicht zur fehlenden Übertragbarkeit der zum arbeitsrechtlichen Tarifsystem ergangenen Entscheidung auf das beamtenrechtliche Besoldungssystem bekunden, kommt es darauf gleichsam nicht an. Denn zum einen waren diese rechtlichen Schlussfolgerungen rechtsfehlerhaft und zum anderen mag das Ministerium diese für sie günstige Rechtsauffassung zur Vermeidung von Ansprüchen auch vertreten dürfen. Daran ändert nichts, dass es für den einzelnen Beamten zumutbar gewesen wäre, seine von ihm vertretenen Ansprüche geltend zu machen; eine vollständige Risikolosigkeit war nicht erforderlich.
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Darüber hinaus ist nicht erkennbar, welche Rechte der Kläger als Landesbeamter von einer solchen Stellungnahme des Bundesministeriums herleiten sollte. Dass auch entsprechende Verlautbarungen des Dienstherrn ergangen sind, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Ein Vertrauenstatbestand des Dienstherrn, sich entgegen von Treu und Glauben auf die Ausschlussfrist zu berufen, konnte damit nicht verbunden sein.
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Schließlich sind die Erklärungen im Jahre 2012 und damit nach dem Fristablauf am 08.11.2011 ergangen. Es ist damit rechtlich nicht möglich, die bereits erloschenen Entschädigungsansprüche wieder aufleben zu lassen (vgl.: VG Hannover, Urteil v. 07.07.2017, 13 A 2870/15; juris).
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d.) Die beamtenrechtliche Fürsorgeplicht nach § 45 BeamtStG ist nicht verletzt. Aufgrund der allgemeinen Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) ist der Dienstherr grundsätzlich nicht gehalten, seine Beamten generell und ohne Weiteres über sämtliche für ihre Rechtsstellung bedeutsamen Vorschriften zu belehren. Demgemäß gebietet die Fürsorgepflicht dem Dienstherrn grundsätzlich auch nicht, seine Beamten von sich aus auf für sie eventuell in Betracht kommende Möglichkeiten einer Antragstellung hinzuweisen. Abweichend von diesem Grundsatz können besondere Fallgestaltungen eine Belehrungspflicht auslösen. Als solche hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich die ausdrückliche Bitte des Beamten um eine Auskunft, ferner den vom Dienstherrn erkannten oder erkennbaren Irrtum des Beamten in einem bedeutsamen Punkt sowie eine bestehende allgemeine Praxis, die Beamten über einschlägige Rechtsvorschriften zu belehren, anerkannt (vgl. zum Ganzen nur: BVerwG, Beschluss v. 27.12.2016, 2 B 3.16 m. w. Nachw.; juris).
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Eine solche sondergesetzliche Informationspflicht bzw. eine entsprechende Verwaltungspraxis ist nicht erkennbar (vgl. VG Münster, Urteil v. 01.10.2015, 4 K 433/13; juris). Es ist Sache des jeweiligen Beamten, sich hinsichtlich der ihm – möglicherweise – zustehenden Schadensersatzansprüche wegen Diskriminierung zu bemühen. Auch hier knüpft wieder der Rechtsgedanke an, dass derjenige welcher sich diskriminiert fühlt selbst innerhalb der kurzen Frist nach § 15 Abs. 4 AGG um die Geltendmachung kümmern muss und nicht erst von anderen Personen, Gerichten oder dem Dienstherrn auf die Diskriminierung hingewiesen werden muss.
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e.) Schließlich kann auch der Antrag vom 12.12.2008 auf amtsangemessene Alimentation nicht in einen - fristgerechten - Antrag auf Entschädigung nach § 15 Abs. 4 AGG umgedeutet werden. Die Themenbereiche einer "amtsangemessenen, verfassungsgemäßen Besoldung" und die einer "besoldungsrechtlichen Diskriminierung" umfassen bereits vom Lebenssachverhalt her verschiedene Anknüpfungspunkte. Während bei der amtsangemessenen, verfassungsgemäßen Besoldung die absolute Höhe des beamtenrechtlichen Salärs sowie dessen Verhältnis zur allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung gerügt wird, beinhaltet ein Antrag auf Entschädigung den Vortrag einer Diskriminierung. Für Ansprüche nach dem AGG (§ 15 Abs. 4 AGG) ist zwingend erforderlich, dass der Beamte deutlich macht, dass er sich auf einen Verstoß wegen diskriminierender Besoldung (Altersdiskriminierung) beruft. Er muss zwar nicht zwingend eine Anspruchsgrundlage angeben, allerdings muss eindeutig sein, auf welchen konkreten Sachverhalt er sich stützt, damit der Dienstherr adäquat reagieren kann (vgl.: OVG NRW, Urteil v. 24.05.2017,1 A 2493/15; VG Trier, Urteil v. 03.03.2015, 1 K 2015/14.TR; VG Aachen, Urteil v. 16.06.2015, 1 K 1462/13; alle juris).
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Vorliegend hat der Kläger mit seinem Antrag vom 12.12.2008 eindeutig eine "amtsangemessene Alimentation" mit Verweis auf den Beschluss des VG Braunschweig vom 09.09.2008 (7 A 357/05; juris) begehrt. Erst mit Schreiben vom 03.11.2011 hat er sich auf die diskriminierende Besoldung bezogen. Dementsprechend bleibt es vorliegend bei der Problematik des vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten Fristenablaufs am 08.11.2011.
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Auch eine modifizierte Anwendung der Besoldungsregeln dergestalt, dass dem Kläger rückwirkend ein Betrag in Höhe des Unterschieds seiner tatsächlichen Besoldung und der Besoldung nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe gezahlt wird, scheidet sowohl nach der Rechtsprechung des EuGH als auch nach der des Bundesverwaltungsgerichts aus (EuGH, a.a.O.; BVerwG, Urteil v. 30.10.2014, 2 C 6.13; juris).
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f.) Das Gericht schließt sich damit der – soweit durch Veröffentlichungen erkennbaren – absolut herrschenden Meinung an (vgl. nur jeweils m. w. Nachw.: BVerwG a. a. O; BAG a. a. O. ; BGH a. a. O.; OVG Lüneburg, Beschluss v. 04.07.2017, 5 LA 194/15; VG München, Urteil v. 24.07.2017, M 21 K 15.5318; VG Hannover, Urteil v. 07.07.2017, 13 A 2870/15; VG Aachen, Urteil v. 12.10.2015, 1 K 1115/13; alle juris).“
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2.) Aufgrund dessen kann eine Verjährung nach §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für die im Jahr 2006 entstandenen Entschädigungsansprüche nicht angenommen werden.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil v. 30.10.2014, 2 C 6.13; juris) ist als Ausgleich für die Benachteiligung wegen des Lebensalters ein Pauschalbetrag von 100 Euro/Monat angemessen im Sinne von §§ 15 Abs. 2, 24 Nr. 1 AGG. Daraus ergibt sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch in Höhe von 450,00 Euro.
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3.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert beruht auf § 52 Abs. 1 GKG nach den klägerischen Angaben.
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