(1) Sortenschutz wird für eine Pflanzensorte (Sorte) erteilt, wenn sie
- 1.
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unterscheidbar, - 2.
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homogen, - 3.
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beständig, - 4.
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neu und - 5.
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durch eine eintragbare Sortenbezeichnung bezeichnet
(2) Für eine Sorte, die Gegenstand eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes ist, wird ein Sortenschutz nach diesem Gesetz nicht erteilt.